Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
BEinstG §7aSpruch
W221 2012123-2/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 22.12.2014, GZ 502.115/131-1A2/14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 25.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 5.000,- wegen behaupteter Diskriminierungen (Beeinträchtigung der Ehre und des guten Rufs, der Menschenwürde, des beruflichen Fortkommens, des Rechts auf rechtzeitige Erledigungen sowie wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Verletzung des Benachteiligungsverbots) und auf Ersatz eines Vermögensschadens (davon ausgehend, dass er bei diskriminierungsfreier Gleichbehandlung am gleichen Arbeitsplatz in der Abteilung XXXX auch die gleiche Funktionszulage A 1/5 wie eine Kollegin erhalten hätte). Der Beschwerdeführer sieht in dem Umstand, dass er zu Unrecht wegen einer angeblichen Dienstpflichtverletzung ermahnt worden sei, seines Wissens jedoch gegen zwei Vorgesetzte "wegen der tatsächlichen Dienstpflichtverletzung durch eine rechtswidrige Ermahnung bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht keine disziplinären Maßnahmen gesetzt worden seien", eine schwerwiegende Diskriminierung. Weiters werden folgende Diskriminierungen vorgebracht:
1.) Diskriminierung durch unzutreffende Angaben im Bescheid vom 4. August 2010, Zl. XXXX .
2.) Diskriminierung durch die Einrichtung der Begutachtungskommission anlässlich der Besetzung der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung XXXX , zuständig für Justiz und Inneres, mit offenkundig befangenen Dienstgebervertretern.
3.) Diskriminierung durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub. [...]
4.) Diskriminierung durch die Verweigerung einer ausreichenden Anreisezeit zu einer Gerichtsverhandlung (nach erfolgtem Schlichtungsverfahren wegen Mehrfachdiskriminierung). [...]
5.) Diskriminierung durch meine Ausgrenzung beim Pensionistentreffen. Dieser Punkt konnte beim Schlichtungsgespräch geklärt werden und wird nicht weiter aufrechterhalten.
6.) Unterlassung der Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. [...]
7.) Benachteiligungsverbot [...]"
Zu Punkt 3. wird insbesondere vorgebracht, dass der Verbesserungsvorschlag des Beschwerdeführers vom 24.12.2011, nach dem Vorbild des Frauenförderungsplans des BMF eine Bestimmung zum Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz im Frauenförderungsplan des Rechnungshofes aufzunehmen, nicht ohne unnötigen Aufschub erledigt worden sei. Zu Punkt 4. wird insbesondere vorgebracht, dass am XXXX eine Verhandlung am Arbeits- und Sozialgericht (ASG) stattgefunden habe. Ursprünglich sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, dass er dafür einen Urlaubstag nehme. Nach seiner Weigerung sei ihm eine 30-minütige An- bzw. Rückreisezeit als Behördengang genehmigt worden. Gesunden Kollegen würde gemäß § 16 RGV regelmäßig eine Stunde, mindestens jedoch 45 Minuten Anreisezeit zu Bahnhöfen genehmigt werden. Zu Punkt 7. wird insbesondere vorgebracht, dass Dienstnehmer gemäß § 20b B-GlBG und § 71 Abs. 2 BEinstG als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots bzw. Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden dürften. Im Fall des Beschwerdeführers würden Tatsachen vorliegen, die eine solche Benachteiligung erkennen ließen.
Zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, worauf dieser mit Schreiben vom 01.12.2014 replizierte und im Wesentlichen vorbrachte, dass (zu Punkt 3.) sein Verbesserungsvorschlag vom 24.12.2011 nach den Angaben der Dienstbehörde bei der Kommissionssitzung am 5.11.2012 beurteilt und am 29.01.2013 zwecks Vorlage an den Präsidenten aktenmäßig derart erledigt worden sei, dass ein Anerkennungsschreiben des Präsidenten als Erledigungsvorschlag empfohlen wurde. Ein solches Anerkennungsschreiben habe er bis heute nicht erhalten. Es sei offensichtlich, dass diese Erledigung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt sei. Zu Punkt 4. wird ausgeführt, dass allein das Verlangen, Urlaub zu nehmen, eine Diskriminierung im Vergleich zur Genehmigung von Behördenwegen von anderen Kollegen darstelle. Wegen der entsprechenden Zeiterfassung sei ihm mitgeteilt worden, dass die Dienstabwesenheit im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vor dem ASG am Freitag, dem XXXX , nur als Freizeit (Pause) akzeptiert werden könne. Auch diese Mitteilung zeige eine Diskriminierung auf, weil andere Kollegen für Gerichts- bzw. Behördenladungen die Genehmigung eines Behördenwegs erhalten würden. Mit Mail vom 22.04.2012 sei ihm von der Sektionschefin letztlich doch ein Behördenweg von 12.00 bis 13.20 Uhr genehmigt worden. Nach der Fahrplanauskunft der Wiener Linien habe die Anfahrtszeit im Jahr 2012 vom Rechnungshof bis zum ASG insgesamt 28 Minuten betragen. Es sei daher unter Berücksichtigung der Zeit für die Personenkontrolle im Gericht insbesondere unter Bedachtnahme auf die Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers praktisch unmöglich, den Verhandlungssaal im 1. Stock des Gerichtsgebäudes zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, dass anderen Mitarbeitern des Rechnungshofs wesentlich großzügigere Zeiten genehmigt worden seien. Zu Punkt 7. wird ausgeführt, dass er folgende Beispiele für Benachteiligungen anführen wolle:
"a) Allein im ggstl Verfahren bringt die Dienstbehörde vor, dass ich keine Anerkennung bzw keine Belohnung für meinen Verbesserungsvorschlag erhalten habe, weil ich im Schlichtungsverfahren nicht zum Verzicht auf meinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung bereit war. Damit wird der unmittelbare Zusammenhang meiner Benachteiligung mit dem Schlichtungsverfahren erkennbar.
b) Die Weitergabe eines rufschädigenden Verleumdungsvorwurfs an den VwGH.
Bei meiner Akteneinsicht beim VwGH zum Verfahren 2012/12/0165 hat sich gezeigt, dass der Rechnungshof den Aktenvermerk von [...] vom 7. März 2012 dem VwGH vorgelegt hat, wonach mir vom Direktor des Bundesamtes [...] verleumderische Ausführungen vorgeworfen werden. Der Rechnungshof hat sich nach der Aktenlage darauf beschränkt, den rufschädigenden Vorwurf verleumderischer Ausführungen an den VwGH weiter zu geben. Mir wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ein ehrverletzendes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 ABGB (OGH 6 Ob 285/01g vom 20.12.2001).
c) Während der von mir beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Diskriminierung beklagten [...] auf Anordnung des Präsidenten des Rechnungshofs die Kosten des Rechtsanwalts bzw. des Verfahrens bezahlt wurden (nach meiner Information Ende des Jahres 2012 bereits 11.000 Euro ohne dass mE ein entsprechender Rechtsanspruch erkennbar ist), wurden mir weder meine Rechtsanwaltskosten ersetzt noch eine ausreichende Anreisezeit zur Gerichtsverhandlung am 23. März 2012 genehmigt.
Das Verfahren wurde am 13. Oktober 2014 mit einem Vergleich vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (Beilage) beendet, nachdem mir die beklagte [...] angeboten hat, die Hälfte meiner Klagsforderung, nämlich 720 Euro, zu bezahlen. Diese Zahlung ist mittlerweile erfolgt (ob dieser Betrag auch vom Rechnungshof bezahlt wird, ist mir nicht bekannt).
Es war auffällig, dass die beklagte [...] dieses Vergleichsangebot erst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorgebracht hat, nachdem mein Rechtsanwalt [...] festgestellt hat, dass sich der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt erhärtet, wenn die Beklagte die bessere Eignung von [...] nicht sachlich begründen kann. Die Beurteilung, dass [...] und [...] besser geeignet sind als ich hat die beklagte [...] als Vorsitzende der Begutachtungskommission anlässlich der Ausschreibung der Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung XXXX und Inneres vorgenommen (vgl. VwGH 2012/12/0165).
d) Im Folgeverfahren nach VwGH 2012/12/0165 wurde mir die Akteneinsicht in die Zeugenaussagen der Mitglieder der Begutachtungskommission verwehrt, die die angeblich bessere Eignung von [...] festgestellt haben, obwohl mE jedenfalls [...] nicht das Erfordernis der mehrjährigen erfolgreichen Verwendung auf dem Gebiet der (Gebarun[g]s)Kontrolle nachweisen konnte.
Beachtlich ist in diesem Zusammenhang VwGH 92/12/0056 vom 28.4.1993.
Auszug: Die von der belangten Behörde zur Abweisung des Auskunftsbegehrens allein herangezogene Bestimmung des § 14 des Ausschreibungsgesetzes ist im Gegenstand gar nicht anzuwenden, weil die "interne Ausschreibung" der Funktion eines Gruppenleiters des Finanzamts keine der in diesem Gesetz taxativ aufgezählten Funktionen betrifft. Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmungen des AusG ist unzulässig.
Dazu merke ich an, dass auch die Funktion Prüfungsleitung/Abteilungsleitung Stellvertretung im Rechnungshof im Ausschreibungsgesetz nicht taxativ aufgezählt ist. Mir wurde die Einsicht in Unterlagen unter Verweis auf § 14 AusG verwehrt.
Weiteres ist mE der Rechtssatz OGH RS 125793 beachtlich. Auszug (inhaltlich): Bei einer rechtswidrigen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren hat der Bund Schadenersatz zu leisten. Wörtlich ‚In die Beurteilung sind alle Bewerber und Bewerberinnen einzubeziehen'.
Um meine Benachteiligung durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die Zeugenaussagen der Mitglieder der Begutachtungskommission aufzuheben, beantrage ich unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung, mir diese Zeugenaussagen zur Kenntnis zu bringen.
Es besteht mE keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, die die Bekanntgabe verbietet, aus welchen Gründen [...] auch vom Präsidenten als besser geeignet als ich angesehen wurden, und insbesondere aus welchen Gründen diese hinsichtlich des Beurteilungskriteriums ‚Umfassende Kenntnisse und mehrjährige erfolgreiche Verwendung ...' wesentlich besser bewertet wurden, obwohl diese nach meiner Information noch nicht die Spezialausbildung für den Rechnungshof abgeschlossen hatten und unter Beachtung von VwGH 2011/12/0146 auch keine mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Gebarungskontrolle nachzuweisen vermochten.
e) Die Tatsache, dass Kollegen meines Alters zumindest die Funktionsgruppe A1/5 erreicht haben, zeigt meine Benachteiligung auf, die im Falle meiner Bewerbung besonders sichtbar geworden ist (VwGH 2012/12/0165).
Einige Kollegen wurden höher entlohnt als es ihrer tatsächlichen Verwendung entsprochen hätte und ich habe mich diesbezüglich konkret mit Kollegen [...] verglichen, der in der Verwendung als Prüfer nach A1/6 entlohnt wurde. Auch Kollege [...] wurde nach meiner Information bereits bei seinem Dienstantritt im Rechnungshof nach A1/5 entlohnt, obwohl er meines Wissens als Prüfer, die allgemein nach A1/4 entlohnt werden, verwendet wurde. Er hatte mE keinen Rechtsanspruch auf diese Entlohnung. Von einer Gleichbehandlung aller Mitarbeiter im Rechnungshof kann daher mE keine Rede sein.
f) Auf meine Meldung gemäß § 53 Abs. 1 BDG an den Präsidenten vom 23. Jänner 2012, mit der ich ua auf den Verdacht eines Prozessbetrugs, auf mE ungerechtfertigte Zahlungen und auf korruptionsverdächtige Vorgänge hingewiesen habe, habe ich keine Antwort erhalten.
g) Jede Anerkennung wurde und wird mir beharrlich verweigert.
h) Anlässlich meines Übertritts in den Ruhestand wurde mir im Gegensatz zu anderen Kollegen vom Präsidenten des Rechnungshofs kein Dank für meine Leistungen in meinen 48 Dienstjahren, davon 30 Dienstjahre im Rechnungshof ausgesprochen. In den monatlichen Personalnachrichten wurde mein Übertritt in den Ruhestand nicht erwähnt.
Jedem Vorgesetzten muss bewusst sein, dass es ein Mitarbeiter als schwere Kränkung empfindet, wenn ihm nicht einmal anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand für seine jahrzehntelangen Leistungen mit ausgezeichneter Dienstbeschreibung gedankt wird."
Mit im Spruch genannten Bescheid vom 22.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorbringen zu Punkt 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in Bezug auf die verbliebenen mit 3., 4., 6. und 7. bezeichneten Punkte mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.
Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2013 (erneut) zwei Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 14 BGStG beim Bundessozialamt eingebracht und das erste Schlichtungsgespräch vor dem Bundessozialamt am 02.05.2013 stattgefunden habe. Bei diesem Termin habe der Rechnungshof vorgeschlagen, Gespräche zwecks gütlicher Einigung hinsichtlich aller offenen Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Rechnungshof aufzunehmen. Nach mehreren Telefonaten habe der Beschwerdeführer am 04.06.2013 erklärt, dass er die neue Bescheidausfertigung in einem weiteren von ihm angestrengten Verwaltungsverfahren abwarten wolle und erst danach wieder an weiteren Gesprächen über eine gütliche Einigung interessiert wäre, weshalb er um Unterbrechung des Schlichtungsverfahrens für etwa vier Monate ersucht habe. Letztlich habe im Schlichtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Rechnungshof keine gütliche Einigung zu erzielen werden können. Zu Punkt 3. wird insbesondere ausgeführt, dass der Rechnungshof bei den Schlichtungsgesprächen mehrfach angeboten habe, eine Anerkennung (Belohnung iHv € 50,- und Anerkennungsschreiben des Präsidenten) in dieser Frage zu leisten. Dem Rechnungshof sei eine Verzögerung bei der "Erledigung" des Verbesserungsvorschlags nicht vorzuwerfen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der Erledigung anderer Verbesserungsvorschläge, weshalb ein Vergleich der Dauer der Erledigung seines Verbesserungsvorschlages mit der Dauer der Erledigung von Verbesserungsvorschlägen anderer Mitarbeiter nicht erforderlich bzw. entscheidungswesentlich sei. Zur gerügten Verzögerung der Erledigung werde angemerkt, dass Sitzungen der Innovationskommission regelmäßig nur einmal pro Jahr stattgefunden hätten. Eine Anerkennung sei zwar erst im Verlauf des Schlichtungsverfahrens, aber bereits durch das mehrfache Anbot des Rechnungshofs, den Verbesserungsvorschlag würdigen zu wollen, zuteilgeworden. Es sei aber auch kein verpöntes Motiv einer allfälligen Ungleichbehandlung festzustellen; es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung etwa nach dem Alter oder aufgrund einer Behinderung argumentieren wolle. Die Einbringung des Schlichtungsverfahrens mag zwar implizieren, dass sich der Beschwerdeführer auf das Kriterium der Behinderung und auf ein weiteres verpöntes Motiv gemäß dem B-GlBG berufen wollte (vgl. § 7o BEinstG); in dieser Hinsicht bringe er jedoch lediglich allgemein vor, dass er dem Präsidenten des Rechnungshofs mitgeteilt habe, dass er vorhersehbar durch das Verhalten von Funktionären im Rechnungshof in den Ruhestand vertrieben würde. Wenn er auf das weitere Verwaltungsverfahren betreffend seinen Antrag vom 20.04.2012 verweise, sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass zum dortigen Verfahren auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 18.04.2012 ausgeführt habe, dass im Zusammenhang damit, dass der Rechnungshof glaubhaft darlegen konnte, dass ältere Mitarbeiter/-innen nicht gleichsam automatisch mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand "verabschiedet" werden würden, der Senat zu dem Ergebnis komme, dass die Entscheidung zugunsten eines Mitbewerbers nicht aufgrund des vergleichsweise hohen Alters des Beschwerdeführers gefallen sei.
Zu Punkt 4. wird insbesondere ausgeführt, dass der damalige unmittelbare Vorgesetzte auf einen E-Mail-Verkehr verweise, demzufolge er zunächst am 27.03.2012 dem Beschwerdeführer seine damalige Auffassung mitgeteilt habe, dass "die Dienstabwesenheit im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vor dem Arbeitsgericht am Freitag, dem 23.3.2012, in der Zeit ab 11:00 Uhr im ESS nicht als Dienstverrichtung/Dienstgang oä sondern nur als Freizeit (Pause) akzeptiert werden" könne. Es sei ihm dabei jedenfalls ferngelegen, den Antragsteller, den er als Mitarbeiter geschätzt habe, damit zu diskriminieren. Mit Verweis auf den weiteren E-Mail-Verkehr sei diese Einschätzung in der Folge von der Dienstbehörde korrigiert worden. Keinesfalls könne sich der Vorgesetzte daran erinnern, dass von diesem ein Urlaubstag verlangt worden wäre. Weshalb und insbesondere aufgrund welcher Motive der Beschwerdeführer trotz der letztlich einvernehmlich erfolgten Widmung seiner Abwesenheit als Behördengang eine Diskriminierung vorbringe, könne der Rechnungshof nicht nachvollziehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände betreffend Hinzurechnungszeiten gemäß der Reisegebührenvorschrift oder hinsichtlich Anreisezeiten in Verbindung mit Dienstgängen, die naturgemäß sämtlich in die Dienstzeit fallen, seien in diesem Zusammenhang nicht relevant, da es sich um völlig verschiedene Sachverhalte handle. Eine Ungleichbehandlung könne bereits deswegen nicht vorliegen. Zudem erhebe der Beschwerdeführer den Vorwurf ca. ein Jahr nach der Gerichtsverhandlung zu einem Zeitpunkt, da er sich bereits im Ruhestand befinde und eine rückwirkende Änderung der letztlich im Einvernehmen erzielten Zeitwidmung ihm nicht mehr zu Gute kommen könnte. Zudem bringe der Beschwerdeführer kein verpöntes Kriterium im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung vor; vielmehr sei die erzielte Lösung vom Antragsteller nicht beeinsprucht und laut Auskunft des unmittelbaren Vorgesetzten sogar zufriedenstellend zur Kenntnis genommen worden. Auch eine Diskriminierungsabsicht seitens des Rechnungshofes sei gerade nicht vorgelegen, da die ursprüngliche Auffassung des unmittelbaren Vorgesetzten zu Gunsten des Antragstellers abgeändert worden sei.
Zu Punkt 7. wird insbesondere ausgeführt, dass die Ausführungen zu Punkt 7.a) grob unrichtig seien. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers unter 7.b) ("Verleumdungsvorwurf"), 7.c) ("ASG-Verfahren"), 7d ("Verweigerung von Akteneinsicht"), 7.e) ("Alterskollegen in A1/5"), 7.f) ("Meldung gem. § 53 Abs. 1 BDG"),
7. g) ("Anerkennungsverweigerung") und 7.h) ("kein Dank bei Übertritt in den Ruhestand", "Personalnachrichten"), seien im Zuge des Schlichtungsverfahrens vor dem Bundessozialamt nicht vorgebracht worden, sodass der Geltendmachung § 7l Abs. 1 erster Satz BEinstG entgegenstehe.
Der Rechnungshof habe bei den grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmenden Erhebungen keine Zusammenhänge behaupteter "Ungleichbehandlungen" mit verpönten Motiven gemäß BEinstG oder des B-GlBG und auch keine wie immer geartete Benachteiligung erkennen können.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen begründend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad von 60 v.H. Behinderung begünstigter Behinderter iSd § 2 Abs. 1 BEinstG sei. Zu Punkt 3. wird insbesondere ausgeführt, dass über seinen Verbesserungsvorschlag noch immer noch keine endgültige Erledigung im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 29.01.2013 bzw. der Ankündigung der Sektionschefin im Schlichtungsverfahren erfolgt sei. Eine Diskriminierung sei seines Erachtens deswegen gegeben, weil andere Kollegen nicht jahrelang auf Erledigungen oder eine Anerkennung warten müssten. Dies zeige die rasche Beförderung von jungen Mitarbeitern ohne Grundausbildung in hohe Funktionen (zB VwGH 2012/12/0165). Zu Punkt 4. wird insbesondere ausgeführt, dass eine Diskriminierung wegen der Anordnung, ihm für einen Behördenweg einen Urlaubstag zu nehmen, feststehe. Es seien im Zeiterfassungssystem Einträge für Behördenwege vorgesehen, die anderen Kollegen problemlos gewährt würden. Die Dienstbehörde habe im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung die Teilnahme des Beschwerdeführers an Schlichtungsverfahren und an den folgenden Gerichtsverhandlungen beim ASG als Abwesenheit aus privaten Gründen bezeichnet, während offenbar die Teilnahme der Sektionschefin als dienstliche Angelegenheit angesehen worden. Zu Punkt 7.a) wird insbesondere ausgeführt, dass die Dienstbehörde selbst festgestellt habe, dass ihm im Schlichtungsgespräch eine Belohnung von 50 Euro für seinen Verbesserungsvorschlag im Sinne einer Gesamtlösung angeboten worden sei.
Entgegen der Rechtsansicht der Dienstbehörde sei er der Meinung, dass auch die Punkte 7b) "Verleumdungsvorwurf", 7c) "ASG-Verfahren",
7d)
"Verweigerung von Akteneinsicht", 7e) "Alterskollegen in Al/5",
7f)
"Meldung gemäß § 53 Abs. 1 BDG", 7g) "Anerkennungsverweigerung" und 7h) "kein Dank bei Übertritt in den Ruhestand", "Personalnachrichten" relevant seien. Ergänzend zu Punkt 7f) lege er die Meldung gemäß § 53 Abs. 1 BDG und die Aktennotiz des Abteilungsleiters der Abteilung XXXX vom 28.02.2012 vor. Mit seiner Aktenerledigung hätte man im Gegensatz zur Aktenerledigung des Abteilungsleiters den Schadenersatzanspruch, der mit 28 Mio. Schilling errechnet wurde, abwenden können. Der Abteilungsleiter sei jedenfalls über den Sachverhalt informiert gewesen, habe seine Informationen aber in seiner Erledigung nicht berücksichtigt.
Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten sind am 27.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurden der Gerichtsabteilung W106 zugewiesen. Im Vorlageschreiben wird von der Dienstbehörde zu den Beschwerdepunkten Stellung bezogen und die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht habe, die zu einer anderen Beurteilung - sowohl der rechtlichen als auch der Tatsachenlage - führen würden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2015, W106 2012123-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Revision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0056, wurde die Revision, soweit sie die Antragspunkte 1. und 6. betraf, zurückgewiesen. Im Übrigen (somit die Punkte 3., 4. und 7. des Antrages) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.11.2017 wurde die Rechtssache am 04.12.2017 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen und Zeugen gehört wurden.
Am 22.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er unter Hinweis auf ein Schreiben des Rechnungshofes vom 09.11.2016, XXXX , bekräftigt, dass er Punkt 7. sehr wohl konkretisiert habe. Die Akteneinsicht beim VwGH sei im Mai 2012 erfolgt und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Schlichtungsgespräch vorgebracht worden.
Die belangte Behörde legte dem Auftrag in der mündlichen Verhandlung entsprechend am 05.06.2018 die Geschäftsordnung der Kommission für Innovation und die Aufstellung sämtlicher Verbesserungsvorschläge vor. In ihrer Stellungnahme führt sie ergänzend insbesondere aus, dass eine Geldbelohnung für Vorschläge nicht zwingend vorgesehen gewesen sei. Es seien auch Anerkennungsschreiben versandt worden. Die unterschiedlichen Zeiträume zwischen dem Eingang von Verbesserungsvorschlägen und deren Behandlung seien abhängig von der zeitlichen Möglichkeit der Kommissionsvorsitzenden gewesen. Der Vorschlag des Beschwerdeführers sei aus nicht mehr eruierbaren Gründen nicht beim Präsidenten eingelangt und die Verzögerung sei erst aus Anlass des Schlichtungsverfahrens festgestellt worden. Durch eine versehentliche Verzögerung sei der Beschwerdeführer jedoch keinesfalls diskriminiert. Zum Punkt Behördenweg werde ausgeführt, dass die Sektionschefin von der Führung der Zeitaufzeichnung befreit gewesen sei. Weiters werde bekräftigt, dass der Beschwerdeführer mit der gefundenen Lösung zufrieden gewesen sei. Des Weiteren wird der vom Beschwerdeführer behaupteten Konkretisierung des Punkt 7. entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Stellungnahme am 18.06.2018 und führte aus, dass aus der Aufstellung der belangten Behörde zu den Verbesserungsvorschlägen nicht erkennbar sei, ob und in welcher Höhe Belohnungen zuerkannt wurden. Aus Punkt 2.5. der vorgelegten Geschäftsordnung ergebe sich, dass die Kommission dem Präsidenten eine Empfehlung für die Annahme des Vorschlags und eine Belohnung zu unterbreiten habe. Gemäß Punkt 4.4. sei eine Anerkennung durch eine Belohnung sowie eine Würdigung mit Dank und Anerkennung vorgesehen. Gemäß Punkt 5.2. wäre der Beschwerdeführer von der abschließenden Erledigung unter Begründung des Ergebnisses schriftlich in Kenntnis zu setzen gewesen, was jedoch nicht erfolgt sei. Auch sei ein Tätigkeitsbericht zu erstellen, ein solcher jedoch im Verfahren nicht vorgelegt worden. Das von der Kommission vorgeschlagene Anerkennungsschreiben habe der Beschwerdeführer bis heute nicht erhalten. Aus dem Aktenlauf ergebe sich, dass der Akt am 19.10.2017 ausgebucht worden sei und es finde sich der Vermerk "Einlaufstück unauffindbar lt Dr. [...]". Sein Verbesserungsvorschlag hätte auch im Rückstandsausweis aufscheinen müssen, der im Verfahren nicht vorgelegt worden sei. Zum Punkt Behördenweg werde ausgeführt, dass nicht bewiesen sei, dass die Sektionschefin von der Zeitaufzeichnung befreit gewesen sei. Dies müsse sich aus der Dienstzeitregelung ergeben, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei. Den Vertretern der Dienstbehörde seien längere Abwesenheitszeiten gewährt worden als dem Beschwerdeführer. Von ihm sei ein Urlaubstag gefordert worden. Zum Punkt 7. wird ausgeführt, dass insbesondere der Punkt über die Bezahlung der Anwaltskosten für Dr. [...] Thema des Schlichtungsgesprächs gewesen sei. Die von der belangten Behörde erstellten Ergebnisprotokolle seien dem Beschwerdeführer nicht vollständig vorgelegt worden und er habe dazu auch nicht Stellung nehmen können.
Die belangte Behörde replizierte darauf am 09.07.2018 und führte aus, dass ein Abweichen von der Geschäftsordnung - noch dazu in sämtlichen Fällen, sodass deshalb schon keine Diskriminierung des Beschwerdeführers vorliegen könnte - unerheblich für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch sei. Der Beschwerdeführer verkenne außerdem, dass sich der von ihm zitierte Vermerk auf einen anderen Verbesserungsvorschlag beziehe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verzögerung könne sich nur auf den Zeitraum bis zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens beziehen. Vorgelegt werde ein Auszug aus den Personalstammdaten der Sektionschefin, woraus sich ergebe, dass keine Daten zu Anwesenheiten vorhanden seien. Darüber hinaus wurden die Ergebnisprotokolle des Schlichtungsverfahrens aus 2013 vorgelegt, die vom Sachbearbeiter aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmungen erstellt worden seien.
Mit Schreiben vom 16.07.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass die Beurteilung des Zeitraumes bis zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens ausreiche, um eine Unterlassung der Erledigung ohne unnötigen Aufschub festzustellen. Sein Verbesserungsvorschlag sei im Jänner 2013 ausgebucht und daraufhin zwei Monate nicht bearbeitet worden. Ein Anerkennungsschreiben könne innerhalb eines Tages erfolgen. Es liege Organisationsverschulden vor, wenn ein Verbesserungsvorschlag nicht innerhalb eines Jahres erledigt werde. Die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass eine Verzögerung der Erledigung festgestellt worden sei. Zu Punkt 7. wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erinnern könne, dass insbesondere über die Anwaltskosten gesprochen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand bis XXXX als Beamter des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit Ablauf des XXXX im Ruhestand.
Der Beschwerdeführer ist begünstigter Behinderter und es wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien/Niederösterreich/Burgenland vom XXXX ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt.
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.02.2013 wurde beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. In seinem das Schlichtungsverfahren auslösenden Antrag führte der Beschwerdeführer sieben Punkte zu behaupteten Diskriminierungen an.
Am 19.03.2014 wurde vom Bundessozialamt festgestellt, dass im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte.
Von den im Antrag geltend gemachten Punkten sind im nunmehrigen Verfahren noch die Punkte 3., 4. und 7. offen.
Zu Punkt 3.) "Diskriminierung durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub" werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 24.12.2011 bei der Kommission für Innovation, die 2009 am Rechnungshof eingerichtet wurde, einen Verbesserungsvorschlag ein, der am 03.01.2012 bei der Kommission einlangte. Am 05.11.2012 fand die Sitzung der Kommission statt, in welcher einstimmig beschlossen wurde, dass der Vorschlag zur Umsetzung geeignet ist. Die Kommission schlug vor, dem Beschwerdeführer ein Anerkennungsschreiben zu überreichen. Der Akt wurde am 29.01.2013 von der Kommissionsvorsitzenden weitergeleitet. Er befand sich anschließend einen Tag (30.01.2013) in der Abteilung 2A3 bei der Gleichbehandlungsbeauftragten und langte am 28.03.2013 in der Personalabteilung ein. Der Akt langte nie beim Präsidenten ein. Während des laufenden Schlichtungsverfahrens war der Akt im Aktenlauf nicht eingebucht. Im Jahr 2017 wurde der Akt "ausgebucht" und befindet sich nun in der Allgemeinen Kanzlei.
Festgestellt wird, dass in der Zeit des Bestehens der Kommission (2009-2018) insgesamt 18 Vorschläge eingelangt sind, die in insgesamt sechs Sitzungen behandelt wurden. Die Vorsitzende der Kommission hat jeweils abgewartet bis einige Vorschläge zusammengekommen sind und dann eine Sitzung einberufen. So fand im Jahr 2011 die Sitzung am 20.04.2011 statt und es wurden die Vorschläge vom 19.05.2010, 23.02.2011 und 31.03.2011 behandelt. In der Sitzung vom 05.11.2012 wurde neben dem Vorschlag des Beschwerdeführers auch ein Vorschlag vom 12.10.2012 behandelt. Die nächsten zwei Vorschläge vom 06.11.2012 wurden in der Sitzung am 31.01.2013 behandelt. Die nächste Sitzung fand erst am 27.01.2016 statt und in dieser wurden fünf Vorschläge, die zwischen 16.10.2014 und 03.12.2015 eingebracht wurden, behandelt. Die letzte Sitzung der Kommission fand am 05.04.2018 statt und in dieser wurden die Vorschläge vom 26.09.2017, 12.10.2017, 19.01.2018 und 05.02.2018 behandelt.
Zwischen Einlangen der Vorschläge bei der Kommission und der Entscheidung der Kommission über einen Vorschlag in ihrer Sitzung lagen zwischen einem Monat und fünfzehn Monaten, sodass der Zeitraum von zehn Monaten hinsichtlich des Vorschlages des Beschwerdeführers (Einlangen: 03.01.2012, Sitzung 05.11.2012) nicht davon abweicht.
Kein Bediensteter, der einen Vorschlag eingebracht hat, wurde über das in der Sitzung erzielte Ergebnis der Kommission von dieser informiert. In der Regel hat die Kommission bei umsetzbaren Vorschlägen im Akt auf die Möglichkeit einer Belohnung hingewiesen. Die Entscheidung über die Form der Belohnung und deren Auszahlung traf letztlich der Präsident, wobei im Fall der Auszahlung einer Geldbelohnung idH von € 50,- üblich waren.
Festgestellt wird daher, dass die Kommission für Innovation den Vorschlag des Beschwerdeführers nicht anders behandelt hat, als Vorschläge anderer Bediensteter.
Der Vorsitzenden der Kommission war die Behinderung des Beschwerdeführers nicht bekannt.
Zwischen den Sitzungen der Kommission und der endgültigen Erledigungen durch den Präsidenten lagen zwischen elf Tagen und drei Monaten. Zwei Vorschläge sind sogar noch immer offen, obwohl sie bereits in der Sitzung am 27.01.2016 behandelt wurden.
Dass der Beschwerdeführer bis zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 27.02.2013 keine Erledigung durch den Präsidenten erhalten hat, stellt daher keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten dar. Zwischen der Sitzung der Kommission und der Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind nicht ganz vier Monate vergangen.
Mit dem Beschwerdeführer gemeinsam wurde ein weiterer Verbesserungsvorschlag in der Kommissionssitzung am 05.11.2012 behandelt. Dieser wurde vom Präsidenten am 11.02.2013 erledigt. Dass der Beschwerdeführer nicht ebenfalls am 11.02.2013 eine Erledigung erhalten hat, liegt daran, dass sein Akt beim Präsidenten nicht eingelangt ist, weil der Akt nach der Gleichbehandlungsbeauftragten im Aktenlauf hängen geblieben ist.
Dass der Akt an den Präsidenten nicht weitergeleitet wurde, liegt nicht am Alter oder der Behinderung des Beschwerdeführers, sondern ist auf ein Versehen zurückzuführen.
Dass der Vorschlag des Beschwerdeführers bis heute keiner Erledigung durch den Präsidenten (jetzt Präsidentin) zugeführt wurde, liegt daran, dass die belangte Behörde die Sache nach Einleitung des Schiedsverfahrens in diesem Verfahren klären wollte und der Akt daher ausgebucht wurde.
Im Zuge des Schlichtungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer eine Belohnung von € 50,- und ein Anerkennungsschreiben für seinen Verbesserungsvorschlag angeboten. Dieses Angebot wurde nicht mit einem Verzicht auf alle Ansprüche "junktimiert". Der Beschwerdeführer nahm das Angebot nicht an.
Zu Punkt 4.) "Diskriminierung durch die Verweigerung einer ausreichenden Anreisezeit zu einer Gerichtsverhandlung" werden folgende Feststellungen getroffen:
Am XXXX fand am Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Verhandlung statt, da der Beschwerdeführer gegen die ehemalige Sektionschefin eine Schadenersatzklage eingebracht hat. Die Verhandlung dauerte von 12:30 Uhr bis 12:50 Uhr. Der Beschwerdeführer war in diesem Verfahren anwaltlich vertreten.
Vom Beschwerdeführer wurde von seinem Dienstvorgesetzten per Mail vom XXXX verlangt, für die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung stehende Dienstabwesenheit ab 11 Uhr Freizeit/Pause einzutragen.
Mit E-Mail vom 22.04.2012 genehmigte die Sektionschefin eine jeweils 30-minütige An- bzw. Rückreisezeit als Behördengang. Die Sektionschefin gewährte eine halbe Stunde, weil sie es für eine realistische Einschätzung des Weges hielt. Der Beschwerdeführer zeigte sich mit dem Vorgehen zu diesem Zeitpunkt einverstanden und machte die Diskriminierung erst ein Jahr später in seinem Antrag an die Schlichtungsstelle geltend.
Der Beschwerdeführer war am XXXX von 9:10 bis 11:05 Uhr im Dienst, von 11:05 bis 12:00 Uhr auf Pause, von 12:00 bis 13:20 Uhr auf dem Behördenweg, von 13:20 bis 16:15 Uhr auf Pause und von 16:15 bis 16:35 Uhr wieder im Dienst.
Die Fahrtzeit vom Rechnungshof zum Arbeits- und Sozialgericht Wien betrug zu dieser Zeit 27 Minuten. Die Anreisezeit von einer halben Stunde war nicht ausreichend, um rechtzeitig zu Beginn der Verhandlung im Verhandlungssaal zu sein.
Nicht festgestellt werden konnte, dass anderen Bediensteten für private Gerichtsverhandlungen längere Behördenwege zugestanden wurden.
Festgestellt wird, dass Bediensteten des Rechnungshofes für Verhandlungen, in denen sie den Rechnungshof vertreten, die tatsächliche Zeit der Anreise als Dienstgang genehmigt wurde.
Weder das Ansinnen des Dienstvorgesetzten, für diese Zeit Freizeit/Pause einzutragen noch die lediglich gewährte halbe Stunde Anreisezeit durch die Sektionschefin ist auf das Alter oder die Behinderung des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Zu Punkt 7.) "Benachteiligungsverbot" werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer hat in seinem schriftlichen Antrag vom 27.02.2013 zu diesem Punkt Folgendes ausgeführt: "Gemäß § 20b B-GlBG und § 7i Abs 2 BEinstG dürfen Dienstnehmer als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots bzw Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. In meinem Fall liegen Tatsachen vor, die eine solche Benachteiligung erkennen lassen."
Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 führte der Beschwerdeführer zu Punkt
7.) folgende Beispiele an:
"a) Allein im ggstl Verfahren bringt die Dienstbehörde vor, dass ich keine Anerkennung bzw keine Belohnung für meinen Verbesserungsvorschlag erhalten habe, weil ich im Schlichtungsverfahren nicht zum Verzicht auf meinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung bereit war. Damit wird der unmittelbare Zusammenhang meiner Benachteiligung mit dem Schlichtungsverfahren erkennbar.
b) Die Weitergabe eines rufschädigenden Verleumdungsvorwurfs an den VwGH.
Bei meiner Akteneinsicht beim VwGH zum Verfahren 2012/12/0165 hat sich gezeigt, dass der Rechnungshof den Aktenvermerk von [...] vom 7. März 2012 dem VwGH vorgelegt hat, wonach mir vom Direktor des Bundesamtes [...] verleumderische Ausführungen vorgeworfen werden. Der Rechnungshof hat sich nach der Aktenlage darauf beschränkt, den rufschädigenden Vorwurf verleumderischer Ausführungen an den VwGH weiter zu geben. Mir wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ein ehrverletzendes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 ABGB (OGH 6 Ob 285/01g vom 20.12.2001).
c) Während der von mir beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Diskriminierung beklagten [...] auf Anordnung des Präsidenten des Rechnungshofs die Kosten des Rechtsanwalts bzw. des Verfahrens bezahlt wurden (nach meiner Information Ende des Jahres 2012 bereits 11.000 Euro ohne dass mE ein entsprechender Rechtsanspruch erkennbar ist), wurden mir weder meine Rechtsanwaltskosten ersetzt noch eine ausreichende Anreisezeit zur Gerichtsverhandlung am 23. März 2012 genehmigt.
Das Verfahren wurde am 13. Oktober 2014 mit einem Vergleich vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (Beilage) beendet, nachdem mir die beklagte [...] angeboten hat, die Hälfte meiner Klagsforderung, nämlich 720 Euro, zu bezahlen. Diese Zahlung ist mittlerweile erfolgt (ob dieser Betrag auch vom Rechnungshof bezahlt wird, ist mir nicht bekannt).
Es war auffällig, dass die beklagte [...] dieses Vergleichsangebot erst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorgebracht hat, nachdem mein Rechtsanwalt [...] festgestellt hat, dass sich der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt erhärtet, wenn die Beklagte die bessere Eignung von [...] nicht sachlich begründen kann. Die Beurteilung, dass [...] und [...] besser geeignet sind als ich hat die beklagte [...] als Vorsitzende der Begutachtungskommission anlässlich der Ausschreibung der Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung XXXX und Inneres vorgenommen (vgl. VwGH 2012/12/0165).
d) Im Folgeverfahren nach VwGH 2012/12/0165 wurde mir die Akteneinsicht in die Zeugenaussagen der Mitglieder der Begutachtungskommission verwehrt, die die angeblich bessere Eignung von [...] festgestellt haben, obwohl mE jedenfalls [...] nicht das Erfordernis der mehrjährigen erfolgreichen Verwendung auf dem Gebiet der (Gebarun[g]s)Kontrolle nachweisen konnte.
Beachtlich ist in diesem Zusammenhang VwGH 92/12/0056 vom 28.4.1993.
Auszug: Die von der belangten Behörde zur Abweisung des Auskunftsbegehrens allein herangezogene Bestimmung des § 14 des Ausschreibungsgesetzes ist im Gegenstand gar nicht anzuwenden, weil die "interne Ausschreibung" der Funktion eines Gruppenleiters des Finanzamts keine der in diesem Gesetz taxativ aufgezählten Funktionen betrifft. Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmungen des AusG ist unzulässig.
Dazu merke ich an, dass auch die Funktion Prüfungsleitung/Abteilungsleitung Stellvertretung im Rechnungshof im Ausschreibungsgesetz nicht taxativ aufgezählt ist. Mir wurde die Einsicht in Unterlagen unter Verweis auf § 14 AusG verwehrt.
Weiteres ist mE der Rechtssatz OGH RS 125793 beachtlich. Auszug (inhaltlich): Bei einer rechtswidrigen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren hat der Bund Schadenersatz zu leisten. Wörtlich ‚In die Beurteilung sind alle Bewerber und Bewerberinnen einzubeziehen'.
Um meine Benachteiligung durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die Zeugenaussagen der Mitglieder der Begutachtungskommission aufzuheben, beantrage ich unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung, mir diese Zeugenaussagen zur Kenntnis zu bringen.
Es besteht mE keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, die die Bekanntgabe verbietet, aus welchen Gründen [...] auch vom Präsidenten als besser geeignet als ich angesehen wurden, und insbesondere aus welchen Gründen diese hinsichtlich des Beurteilungskriteriums ‚Umfassende Kenntnisse und mehrjährige erfolgreiche Verwendung ...' wesentlich besser bewertet wurden, obwohl diese nach meiner Information noch nicht die Spezialausbildung für den Rechnungshof abgeschlossen hatten und unter Beachtung von VwGH 2011/12/0146 auch keine mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Gebarungskontrolle nachzuweisen vermochten.
e) Die Tatsache, dass Kollegen meines Alters zumindest die Funktionsgruppe A1/5 erreicht haben, zeigt meine Benachteiligung auf, die im Falle meiner Bewerbung besonders sichtbar geworden ist (VwGH 2012/12/0165).
Einige Kollegen wurden höher entlohnt als es ihrer tatsächlichen Verwendung entsprochen hätte und ich habe mich diesbezüglich konkret mit Kollegen [...] verglichen, der in der Verwendung als Prüfer nach A1/6 entlohnt wurde. Auch Kollege [...] wurde nach meiner Information bereits bei seinem Dienstantritt im Rechnungshof nach A1/5 entlohnt, obwohl er meines Wissens als Prüfer, die allgemein nach A1/4 entlohnt werden, verwendet wurde. Er hatte mE keinen Rechtsanspruch auf diese Entlohnung. Von einer Gleichbehandlung aller Mitarbeiter im Rechnungshof kann daher mE keine Rede sein.
f) Auf meine Meldung gemäß § 53 Abs. 1 BDG an den Präsidenten vom 23. Jänner 2012, mit der ich ua auf den Verdacht eines Prozessbetrugs, auf mE ungerechtfertigte Zahlungen und auf korruptionsverdächtige Vorgänge hingewiesen habe, habe ich keine Antwort erhalten.
g) Jede Anerkennung wurde und wird mir beharrlich verweigert.
h) Anlässlich meines Übertritts in den Ruhestand wurde mir im Gegensatz zu anderen Kollegen vom Präsidenten des Rechnungshofs kein Dank für meine Leistungen in meinen 48 Dienstjahren, davon 30 Dienstjahre im Rechnungshof ausgesprochen. In den monatlichen Personalnachrichten wurde mein Übertritt in den Ruhestand nicht erwähnt.
Jedem Vorgesetzten muss bewusst sein, dass es ein Mitarbeiter als schwere Kränkung empfindet, wenn ihm nicht einmal anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand für seine jahrzehntelangen Leistungen mit ausgezeichneter Dienstbeschreibung gedankt wird."
Der Beschwerdeführer hat diese im Schriftsatz vom 01.12.2014 angeführten Beispiele im Schlichtungsverfahren nicht geltend gemacht. Zu Punkt 7.) a) wird darüber hinaus auch auf die Feststellung zu Punkt 3.) verwiesen, wonach das Angebot einer Belohnung den Verbesserungsvorschlag betreffend nicht mit einem Verzicht auf Ansprüche "junktimiert" wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt sowie den Angaben des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
Die Feststellungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens und zur Beendigung ohne Einigung ergeben sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2013 und der Bestätigung des Bundessozialamtes gemäß § 10 Abs. 2 BGStG.
Dass vom Antrag des Beschwerdeführers nur mehr die Punkte 3., 4. und 7. offen sind ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0056, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2015 in diesen Punkten behob.
Zu den Feststellungen zu Punkt 3.) des Antrages:
Die Feststellungen zum Verbesserungsvorschlag des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Antrag vom 24.12.2011 und dem von der belangten Behörde vorgelegten Ausdruck des Aktenlaufes (Beilage 6 zum Protokoll). Dass die Kommission den Vorschlag des Beschwerdeführers in der Sitzung am 05.11.2012 als für die Umsetzung geeignet angesehen und ein Anerkennungsschreiben empfohlen hat, ergibt sich aus der Zeugenaussage der Kommissionsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018. Der Beschwerdeführer wurde darüber nicht informiert. Wie die Kommissionsvorsitzende jedoch darlegte, wurde von der Kommission kein Bediensteter über das Ergebnis der Sitzungen informiert.
Die Feststellungen zu den Sitzungen der Kommission und der Behandlung von Verbesserungsvorschlägen ergeben sich aus der Zeugenaussage der Kommissionsvorsitzenden und der von der belangten Behörde vorgelegten Übersicht über den Gang der eingelangten Vorschläge. In der mündlichen Verhandlung wurde bereits eine Übersicht über alle Vorschläge vorgelegt, die bis zum Vorschlag des Beschwerdeführers eingelangt sind (Beilage 5 zum Verhandlungsprotokoll). Über Auftrag des Gerichts legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.06.2018 noch eine weitere Übersicht über alle seit Bestehen der Kommission eingelangten Vorschläge vor, aus der sich die Feststellungen zu den Sitzungen, der Erledigungsdauer zwischen Einlangen des Vorschlages und der Sitzung der Kommission sowie der Erledigungsdauer zwischen der Sitzung der Kommission und der Entscheidung des Präsidenten ergeben. Die vorgelegte Übersicht wurde darüber hinaus gegenüber der in der Verhandlung vorgelegten Übersicht um eine Spalte mit den Sitzungsterminen der Kommission ergänzt.
Die Kommissionsvorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie mehrere Vorschläge hat zusammenkommen lassen, um sie in einer Sitzung gemeinsam behandeln zu können, woraus sich unterschiedliche Erledigungszeiten ergeben haben. Aus der Übersicht über die Verbesserungsvorschläge ergibt sich, dass die Kommission zwischen einem Monat und fünfzehn Monate brauchte, um über Verbesserungsvorschläge zu beraten. Daraus ergibt sich die Feststellung, dass die Kommission den Beschwerdeführer mit einer Erledigungsdauer von zehn Monaten nicht anders behandelt hat, als andere Bedienstete.
Zur Form der Belohnung führte die Kommissionsvorsitzende schlüssig aus, dass der Präsident sich nicht auf eine bestimmte Form der Belohnung und eine bestimmte Höhe im Fall einer Geldbelohnung festlegen wollte. In der Praxis hat sich deshalb herausentwickelt, dass zu Beginn der Kommission die Sektionschefin im Oktober/November die Kommissionsvorsitzende zum Thema Belohnungen befragte und diese dann auf gute Vorschläge hinwies. So hat sich in der Praxis im Fall der Zuerkennung einer Geldbelohnung eine solche in Höhe von € 50,-
herausentwickelt. Nach einigen Jahren hat die Kommission der Einfachheit halber bereits im Akt zu den Verbesserungsvorschlägen auf die Möglichkeit einer Belohnung hingewiesen. Die Entscheidung traf letztlich jedoch immer der Präsident.
Darüber hinaus hat die Kommissionsvorsitzende glaubhaft ausgeführt, dass ihr die Behinderung des Beschwerdeführers gar nicht bekannt war. Sie verwies in der mündlichen Verhandlung auch darauf, dass der Beschwerdeführer sie einmal gefragt hat, warum es so lange dauert und ob es an ihm liege und sie geantwortet hat, dass es an ihr liegt, weil sie viel zu tun hat, da sie gerade neu in der Position als Abteilungsleiterin war und zu dieser Zeit eine aufwendige Prüfung hatte.
Dass auch bis zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens der Beschwerdeführer nicht schlechter behandelt wurde als andere Bedienstete, die einen Verbesserungsvorschlag eingebracht haben, ergibt sich daraus, dass zwischen den Sitzungen der Kommission und den Entscheidungen des Präsidenten bis zu drei Monate vergangen sind, wie sich aus der Übersicht über die Behandlung der Verbesserungsvorschläge ergibt. Zwei Vorschläge sind sogar seit zweieinhalb Jahren noch immer offen. Dass somit zwischen der Kommissionssitzung den Beschwerdeführer betreffend und der Einleitung des Schlichtungsverfahrens knapp vier Monate vergangen sind, stellt keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers dar.
Anzumerken ist noch, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ein weiterer Verbesserungsvorschlag eines anderen Bediensteten ebenfalls in der Sitzung vom 05.11.2012 mit jenem des Beschwerdeführers behandelt wurde und einer Erledigung durch den Präsidenten am 11.02.2013 zugeführt wurde.
Die Feststellung, dass der Akt des Beschwerdeführers nicht aufgrund seiner Behinderung oder seines Alters nicht an den Präsidenten weitergeleitet wurde, sondern dass es sich um ein Versehen gehandelt hat, weil der Akt im Aktenlauf hängen blieb, ergibt sich daraus, dass dies kein Einzelfall war, der nur den Beschwerdeführer betraf. Die von der belangten Behörde vorgelegte Übersicht zeigt, dass auch im Jahr 2013 ein Akt unauffindbar war und daher im Jahr 2018 als "verschollen" ausgebucht wurde.
Wie die belangte Behörde nachvollziehbar ausführte, wurde der Akt in weiterer Folge aufgrund der laufenden Verfahren und der dabei angestrebten Einigung keiner Erledigung mehr zugeführt und letztlich ausgebucht. Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, wurde im Zuge des Schlichtungsverfahrens versucht, diesen Punkt einer Einigung zuzuführen, indem dem Beschwerdeführer eine Belohnung von € 50,- und ein Anerkennungsschreiben angeboten wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass dieses Angebot damit verbunden war, dass er dafür als Gegenleistung auf seinen Antrag auf Entschädigung wegen Diskriminierungen in Höhe von € 5.000,-
verzichtet.
Wie sich aus der glaubhaften Zeugenaussage der Verhandlungsleiterin des Schlichtungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung ergibt, war dieses Angebot nicht mit einem Verzicht auf alle Ansprüche verbunden, sondern hätte zu einer Teileinigung für diesen Punkt geführt. Die Zeugin führte nachvollziehbar aus, dass auch sie auf einen solchen "Vergleich" nicht eingegangen wäre. Sie führte schlüssig aus, dass es in solchen Verfahren nicht ihr Ziel sei, das gesamte Verfahren zu bereinigen, sodass jemand seine Ansprüche verliert. Sie habe immer darauf geschaut, dass einzelne Punkte eventuell bereinigt werden und anderes allenfalls offenbleiben.
Soweit der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Rechnungshofes vom 14.11.2014 (Seite 13) verweist, aus dem hervorgehe, dass der Rechnungshof eine "Gesamtlösung" angeboten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der belangten Behörde in Zusammenschau mit der Zeugenaussage der Verhandlungsleiterin zuzustimmen ist, dass dabei die Gesamtlösung zu diesem konkreten Punkt "Verbesserungsvorschlag" gemeint ist.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst in einem E-Mail an die Verhandlungsleiterin vom 18.03.2014 (Beilage 4 zum Verhandlungsprotokoll) Folgendes ausgeführt: "Das Angebot des Rechnungshofs, mir für meinen Verbesserungsvorschlag vom 24. Dezember 2011 ein Anerkennungsschreiben des Präsidenten zu übermitteln und eine Prämie von 50 Euro zuzuerkennen, war im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höhe des Schadenersatzes bei Diskriminierungen nicht akzeptabel." Auch daraus ist erkennbar, dass das Angebot nicht mit einem Verzicht auf alle Ansprüche verknüpft war.
Zu den Feststellungen zu Punkt 4.) des Antrages:
Die Feststellungen zum Tag, der Dauer und dem Thema der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und sind unbestritten.
Dass vom Beschwerdeführer von seinem Dienstvorgesetzten verlangt wurde, für die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung stehende Dienstabwesenheit ab 11 Uhr Freizeit/Pause einzutragen, ergibt sich aus dem Mail des Dienstvorgesetzten vom 27.03.2012, 15:32:47 Uhr, an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass von ihm verlangt wurde, Urlaub zu nehmen und dass dieses Ansinnen von der Sektionschefin ausging. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf einen - erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten - Kalendereintrag vom XXXX (Beilage 10 zum Protokoll) mit dem Vermerk "16.15 [Dienstvorgesetzter] teilt mit, dass [Sektionschefin] Abwesenheit zu Gerichtstermin nicht genehmigt. Ich soll Urlaub nehmen."
Aufgrund folgender Erwägungen ist jedoch davon auszugehen, dass kein Urlaubstag, sondern die Eintragung einer Pause verlangt wurde und diese Aufforderung vom Dienstvorgesetzten ausging:
Zuerst spricht für dieses Ergebnis das bereits erwähnte Email des Dienstvorgesetzten, aus dem klar hervorgeht, dass dieser vom Beschwerdeführer die Eintragung von "Freizeit (Pause)" verlangt. Darüber hinaus wurde dieses Email bereits um 15:32 Uhr verschickt, sodass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Dienstvorgesetzte, nachdem er um diese Uhrzeit seine Meinung per Mail klar ausgedrückt hat, um 16.15 Uhr (wie es der Kalendereintrag nahelegt) plötzlich vom Beschwerdeführer einen Urlaubstag verlangen sollte. Darüber hinaus wäre die Aufforderung einen Urlaubstag zu nehmen auch nicht plausibel, da der Beschwerdeführer an diesem Tag bereits Dienst verrichtet hat (von 09:10 bis 11:05 Uhr), weshalb ein Urlaubstag schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Dass das Ansinnen, eine Pause einzutragen, vom Dienstvorgesetzten ausging, ergibt sich ebenso vor allem aus dem bereits erwähnten Mail. Darüber hinaus hat die Sektionschefin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass sie sich - sobald das Problem ihr zugetragen wurde - an das Bundeskanzleramt gewandt hat, um eine korrekte Lösung zu finden. Sie führte nachvollziehbar aus, dass das für sie der erste Fall war, in dem ein Bediensteter Abwesenheit für eine private Gerichtsverhandlung begehrt hat und sie vom Dienstvorgesetzten einbezogen wurde, als dieser es nicht lösen konnte, da normalerweise die Zuständigkeit zur Entscheidung über Abwesenheiten dem Dienstvorgesetzten obliegt. Dies ergibt sich auch aus der Dienstzeitregelung des Rechnungshofes vom 01.01.2009, der in Punkt
6.1. (Abwesenheit aus persönlichen Gründen) regelt, dass in begründeten Ausnahmefällen, wie bei unaufschiebbaren Behördenwegen, der Dienstvorgesetzte eine damit gerechtfertigte Abwesenheit in der Blockzeit genehmigen kann. Diese Erwägungen können weder der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kalendereintrag noch die Zeugenaussage des Dienstvorgesetzten erschüttern. Der Dienstvorgesetze vermittelte vor Gericht den Eindruck, dass er sich überhaupt nicht mehr an die Ereignisabläufe rund um den Genehmigungsvorgang erinnern kann, sondern ihm lediglich in Erinnerung blieb, dass mit der am Ende gefundenen Lösung alle einverstanden waren. Auch auf die Frage der erkennenden Richterin, warum es seine Auffassung war, dass die Abwesenheit mit Freizeit zu erfassen ist, antwortete der Beschwerdeführer mit: "Das kann ich heute nicht mehr sagen." Warum er dann plötzlich einige Zeit später auf dieselbe Frage angab, dass es sich dabei um eine Rechtsmeinung der Sektionschefin gehandelt habe, und er dies nicht schon zuvor gesagt hat, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus gibt es einen Aktenvermerk des Behördenvertreters vom 16.12.2014, der nach einem Telefonat des Behördenvertreters mit dem Dienstvorgesetzten zu dem Thema Behördenweg angelegt wur