Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L510 2182886-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.10.2017, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 113 Abs. 1 und 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 11.10.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SGKK") aus, dass seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers, XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF"), auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, 0000 XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Dieser Dienstnehmer sei arbeitend für den Betreib des Dienstgebers angetroffen worden.
2. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei, wonach XXXX am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, in XXXX beobachtet wurde, wie dieser die versperrte Eingangstüre der Firma
XXXX aufsperrte und anschließend von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei hinter dem Tresen angetroffen wurde.
Laut niederschriftlicher Aussage der Dienstnehmerin XXXX sei XXXX erstmals Ende Juni 2017 in der Firma gewesen. Er helfe bei Notsituationen und übersetze für die Firma für arabische Kunden. XXXX sei nicht regelmäßig in der Firma. Fr. XXXX habe Herrn XXXX auch schon angerufen und dieser habe über das Telefon übersetzt. Herr XXXX habe Kenntnis von den Übersetzungsdiensten des Herrn XXXX.
Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde von XXXX und XXXX bestritten.
3. Gegen den Bescheid der SGKK vom 11.10.2017 erhob der BF mit Schreiben vom 15.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass Herr XXXX in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und zu den Mitarbeitern stehe. Aus sozialen Gründen habe der BF die Besuche des Herrn XXXX im Betrieb toleriert. Aufgrund seiner besonderen Situation (Flüchtling, hochschwangere Frau) sei Herr XXXX vom BF und den Mitarbeitern bei verschiedenen Situationen unterstützt worden; diesem sei auch erlaubt worden, das Internet im Büro zu benutzen. In Folge einer anonymen Anzeige stütze sich die Beweisaufnahme der Finanzpolizei auf Vermutungen und Wahrnehmungen. Diese seien für den BF in dieser Form nicht nachvollziehbar.
Mit Herrn XXXX habe ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden, es liege daher auch keine Übertretung der Meldepflicht vor.
4. Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt und ausführlicher Begründung zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.01.2018 wurde dem BF der Schriftsatz der Beschwerdevorlage zur Kenntnis gebracht.
6. Mit Schreiben vom 05.02.2018 nahm der BF dazu erneut ausführlich Stellung und führte aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe; er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens, in eventu um Milderung des Beitragszuschlages.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX wurde am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei arbeitend für den BF angetroffen. Von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass er die versperrte Eingangstüre der Firma XXXX, aufsperrte und sich ins Geschäftslokal begab. Die einschreitenden Organe stellten beim Betreten des Geschäftslokales fest, dass Herr XXXX hinter den Tresen im Geschäftsbereich ging.
XXXX hilft im Geschäft in Notsituationen mit und leistet Übersetzungsdienste; er steht oft neben der Dienstnehmerin, die den "Verleih" macht und leistet bei Bedarf Übersetzungsdienste bei arabischen Kunden. Er wird auch von arabisch sprechenden Kunden aufgrund seines Aussehens angesprochen, wenn er vor dem Geschäft steht.
Ab Ende Juni war XXXX unregelmäßig im Geschäft anwesend.
Eine Entgeltvereinbarung konnte nicht festgestellt werden.
Eine Anmeldung des XXXX durch den BF beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt wurde nicht vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
2.2. Am 18.07.2017, 17:26 Uhr, ging bei der Finanzpolizei eine anonyme Anzeige ein, dass in der XXXX, XXXX, XXXX, ein syrischer Staatsbürger (XXXX) ohne Anmeldung beschäftigt sein solle (vgl. AS
49 - AV v. 20.07.2017).
2.3. Bei einer Kontrolle durch drei Organe der Finanzpolizei XXXX am 27.07.2017, um 09:10 Uhr, bei der Firma XXXX, wurde kurz vor Kontrollbeginn durch die Kontrollorgane beobachtet, wie die anschließend kontrollierte Dienstnehmerin Fr. XXXX, geb. XXXX, und der syrische Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, mit dem Firmenwagen (Mercedes V250d, polKennz: XXXX) vor das Geschäftslokal fuhren. Fr. XXXX musste das Fahrzeug noch einparken, in dieser Zeit öffnete Herr XXXX die versperrte Eingangstüre der Firma. Beim Betreten des Geschäftslokales durch die Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, wie Herr XXXX ganz selbstverständlich und normalerscheinend hinter den Tresen im Geschäftsbereich ging. Auch als Frau XXXX nachkam, hat diese auch nicht verwundert gewirkt, dass Herr XXXX sich hinter dem Tresen befand, hat dazu auch nichts gesagt oder ihn weggewiesen (vgl. AS 17- Anzeige der Finanzpolizei vom 14.09.2017 an die SGKK; AS 27 - Foto; AS 45 - 48 - niederschriftliche Angaben der Dienstnehmerin Fr. XXXX).
2.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Fr. XXXX gab diese an, dass Herr XXXX Ende Juni 2017 das erste Mal in der Firma gewesen sei. Dieser helfe bei Notsituationen und übersetze für die Firma, wenn arabische Gäste ein Auto mieten wollen und die Englischkenntnisse dafür nicht ausreichen und nur mehr in Arabisch gesprochen werden kann. Fr. XXXX gab weiter an, dass es vorkomme, dass, wenn Herr XXXX von den arabischen Kunden bei der Firma gesehen werde, dann auch gleich angesprochen werde. Er steht oft neben Frau XXXX im Autoverleih und übersetze für sie auf Arabisch (vgl. AS 17- Anzeige der Finanzpolizei vom 14.09.2017 an die GKK; AS 45 - 48 - niederschriftliche Angaben der Dienstnehmerin Fr. XXXX).
2.5. Gemäß der Wahrnehmung eines der Kontrollorgane (die beiden anderen Kontrollorgane setzTen die Niederschrift mit Fr. XXXX außerhalb der Geschäftsräume im Dienstfahrzeug fort) um 10:12 Uhr betrat ein arabischer Kunde das Geschäftslokal. Dieser fragte bei Herrn XXXX nach "XXXX". Herrn XXXX war die Frage nach "XXXX", in Anwesenheit eines Oranes der Finanzpolizei, sichtlich unangenehm. Herr XXXX fragte den arabischen Kunden, wen er meine (Who?). Erneut wurde der Name "XXXX" durch den Kunden erwähnt. Herr XXXX antwortete daraufhin, dass XXXX nicht hier sei, da dieser auswärts tätig sei. Der Kunde schien auf den Namen XXXX etwas irritiert zu sein.
Herr XXXX verließ mit dem Kunden daraufhin das Geschäftslokal und begab sich zu einem Fahrzeug (schwarzer Seat) vor das Geschäftslokal (vgl. AS 35 - Aktenvermerk eines der einschreitenden Organe der Finanzpolizei vom 28.07.2017).
2.6. XXXX gab den Kontrollorganen gegenüber an, nicht dort zu arbeiten. Er füllte vorerst die Daten des Personenblattes (AS 29, 30) aus und verweigerte das weitere Ausfüllen der Fragen hinsichtlich der Tätigkeit. Um 09.50 Uhr verließ XXXX das Büro für einen Arztbesuch.
Wesentliche Teile des Personalblattes (AS 29) sind unleserlich.
2.7. XXXX gab am 27.07.2017 (Dauer der Niederschrift von 10:20 - 10:40 Uhr) gegenüber den Kontrollorganen der Finanzpolizei an, dass er einen arabischen Mitarbeiter, Herrn XXXX, habe. Durch diesen habe er Herrn XXXX kennengelernt.
Herr XXXX sei hin und wieder bei ihnen im Büro und besuche sie. Er habe schon mal mitbekommen, dass dieser von seinen Angestellten angerufen worden sei, dass er ihnen bei Sprachproblemen mit arabischen Kunden helfe. Er habe sich nichts dabei gedacht. Dieser habe kein Beschäftigungsverhältnis bei ihm.
Er kenne Herrn XXXX seit ungefähr einem Monat: Er sei nicht immer hier im Büro, daher müsste er nochmal nachfragen, wie oft XXXX hier sei (vgl. AS 39).
2.8. Die Zeitangaben in der Beschwerdevorlage "27.07.2017, 07:45 h" bzw. "08:50 h" stimmen mit den im Akt einliegenden Beweismitteln nicht überein. Die Feststellungen der Organe der Finanzpolizei begannen am 27.07.2017, um 09:10 Uhr (vgl. AS 17, 20, 25, 29). Bei der Uhrzeit 07:45 h handelt es sich offensichtlich um den Zeitpunkt der Verfassung des Aktenvermerkes vom 28.07.2017 (vgl. AS 25). Bei den unrichtigen Zeitangaben handelt es sich daher offensichtlich um Übertragungsfehler - dies nur zur Richtigstellung.
Die Beantwortung weiterführender Fragen wurde von XXXX verweigert. Auch XXXX hatte stets angegeben, es bestehe kein Beschäftigungsverhältnis. Feststellungen hinsichtlich Entlohnung konnten daher nicht getroffen werden.
2.9. In seiner Replik vom 05.02.2018 auf die Mitteilung der Beschwerdevorlage bekräftigte XXXX seine bisherigen Aussagen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis mit Herrn XXXX gegeben. Dieser habe niemals von ihm Arbeitsanweisungen oder Geld für seine "Einmischungen" (ungefragte Übersetzungshilfen) in Kundengespräche erhalten. Herr XXXX sei in einem freundschaftlichen Verhältnis zu ihm und zu seinen Mitarbeitern gestanden und tue das immer noch. Aus sozialen Gründen habe er die Besuche von Herrn XXXX in seinem Betrieb toleriert. Auf Grund seiner besonderen Situation (Flüchtling, hochschwangere Frau) sei Herr XXXX vom BF und seinen Mitarbeitern bei verschiedenen Situationen (z.B. Besuche im Krankenhaus, Behördengänge, etc.) unterstützt worden. Beispielsweise sei ihm auch erlaubt worden, das Internet im Büro zu benutzen.
Die Beweise im Verfahren würden sich auf eine anonyme Anzeige - diese habe keine Beweiskraft - und Aussagen von Mitarbeitern der Finanzpolizei stützen.
Zu den Aussagen der Mitarbeiter der Finanzpolizei möchte er feststellen, dass diesen sowohl seine eigenen Angaben, als auch die des Herrn XXXX und der Frau XXXX entgegenstehen würden.
Zur Aussage von Frau XXXX möchte er erwähnen, dass laut ihren Angaben von den Beamten nur jene Teile des Gespräches in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden seien, die die anonyme Anzeige bzw. die Vermutung der Finanzbeamten untermauerten. Das Gespräch habe um einiges länger gedauert und es sei im Protokoll z. B. nicht ausreichend festgehalten worden, dass Herr XXXX in einem freundschaftlichen Verhältnis zu ihm und zu seinen Mitarbeitern stehe.
Die Feststellungen der Finanzpolizei würden aus seiner Sicht in keiner Weise beweisen, dass Herr XXXX in einem Arbeitsverhältnis zu ihm bzw. zu seiner Firma gestanden sei. Es seien nur aus Ausschnitten eines Tages Vermutungen zusammengetragen worden, um die Angaben einer anonymen Anzeige zu rechtfertigen. Das Herr XXXX das Büro aufgesperrt haben solle, könne er sich nicht vorstellen, nur seine Mitarbeiter hätten einen Büroschlüssel. Nach Rücksprache mit Frau XXXX müsse er festhalten, dass sie ihm die Auskunft erteilt habe, dass sie an diesem Tag das Büro aufgesperrt habe. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass die 3 Beamten der Finanzpolizei schon vor der Eingangstüre gewartet haben und Frau XXXX die Beamten auch angesprochen hat, bevor sie die Türe öffnete. Aber auch wenn Herr XXXX mit dem Schlüssel von Frau XXXX das Büro aufgesperrt haben solle, so habe das keine Aussagekraft im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis - die geschilderte Situation komme im normalen Leben wohl öfter mal vor. Herr XXXX habe am Tag der Kontrolle starke Rückenschmerzen gehabt und sei aus reiner Freundschaft von Frau XXXX abgeholt und zum Arzt begleitet worden.
Sollte seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht nachgekommen werden können, so ersuche er um Milderung des Beitragszuschlages; er habe in den letzten beiden Jahren nur ein sehr geringes Einkommen erzielen können und sei alleinerziehender Vater von zwei Kindern, für deren Unterhalt er alleine aufkommen müsse.
Dem Schreiben vom 05.02.2018 ist eine Kopie einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 16.10.2017 vor einem Organ der BH Zell am See angeschlossen, worin dieser im Hinblick auf XXXX angab, dass dieser, sollte er einmal bei einer Übersetzung geholfen haben, das ohne sein Wissen gemacht habe.
2.10. Die Beweiskraft einer anonymen Anzeige tendiert - mangels Nachvollziehbarkeit (eine Zeugenladung ist nicht möglich) - eher gegen Null. Sie kann allenfalls - so wie im vorliegenden Fall - Anstoß behördlicher Ermittlungen sein.
2.11. Die Angaben der Dienstnehmerin XXXX, ebenso die Wahrnehmungen der einschreitenden Organe der Finanzpolizei (gemeinsames Ankommen von XXXX und XXXX im Firmenfahrzeug; Aufsperren des Geschäftslokales durch XXXX; XXXX begibt sich wie selbstverständlich hinter den Tresen im Geschäftslokal; Fr. XXXX macht keine Anstalten, dass dies ungewöhnlich sei, als sie nachkommt; Foto von beiden hinter dem Tresen; arabischer Kunde fragt nach "XXXX";) stehen im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers - ein Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor - und auch des Herrn XXXX, bestätigen aber vollinhaltlich die - zwar untergeordnete Bedeutung habende - anonyme Anzeige.
Soweit der BF in seiner Replik vom 05.02.2018 ausführt, die Aussagen der Mitarbeiter der Finanzpolizei stünden sowohl seinen eigenen Angaben, als auch den Aussagen des Herrn XXXX und denen der Frau XXXX entgegen, so ist das hinsichtlich seiner eigenen Angaben und auch jener des Herrn XXXX zwar richtig, falsch allerdings, was die Angaben der Frau XXXX in der aufgenommenen Niederschrift betrifft.
Wenn gerügt wird, die Aussagen der Frau XXXX, dass Herr XXXX in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und zu den Mitarbeitern stehe, seien im Protokoll nicht ausreichend festgehalten worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits nicht entscheidungserheblich ist und andererseits ohnehin vom Bestehen eines solchen Freundschaftsverhältnisses ausgegangen wird.
Wenn weiter gerügt wird, Frau XXXX habe dem BF gegenüber angegeben, sie selbst habe an diesem Tag das Büro aufgesperrt, so stehen dem die entgegengesetzten Angaben der Organe der Finanzpolizei (Aufsperren der Bürotüre durch Herrn XXXX) entgegen.
Wenn der BF angibt, XXXX habe allfällige Übersetzungsarbeiten ohne sein [des BF] Wissen gemacht, so steht dem die Aussage der Zeugin XXXX "Herr XXXX ist in Kenntnis davon, dass Herr XXXX manchmal übersetzt." entgegen (AS 46).
Die weiteren Wahrnehmungen der einschreitenden Organe der Finanzpolizei wurden vom BF nicht bestritten. Sie ergeben mit den Angaben der Dienstnehmerin XXXX schlüssig das Bild eines Beschäftigungsverhältnisses des XXXX. Es ist daher von einem Beschäftigungsverhältnis des XXXX auszugehen.
Demgegenüber stehen die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und auch die Angaben des XXXX, er sei nicht dort beschäftigt.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, dass mit Herrn XXXX kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, dieser stehe in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und den Mitarbeitern, aus sozialen Gründen habe er die Besuche von Herrn XXXX im Betrieb toleriert, aufgrund seiner besonderen Situation (Flüchtling, hochschwangere Frau) sei Herr XXXX von den Mitarbeitern und dem BF bei verschiedenen Situationen unterstützt worden, Herr XXXX sei zum Beispiel erlaubt worden, das Internet im Büro zu nutzen, steht dieses wieder im Widerspruch zu den Angaben der Dienstnehmerin XXXX und der Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei und ist nicht geeignet, die oben angeführten Beweismittel zu entkräften.
Das Vorbringen des BF in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren ist daher nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde
[ ]
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[ ]
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[ ]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ]
[ .]
3.2.3. § 33 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[ ]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft:
3.3.1.1. Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103, VwGH v. 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
3.3.1.2. Zunächst ist anzumerken, dass es sich nach Ansicht des BVwG bei Arbeiten, wie den hier in Rede stehenden - Übersetzungsdienste bei einer Geschäftsabwicklung; Geschäftsanbahnung ("Er steht oft neben mir und ich mache den Verleih und die Kunden sehen ihn dann und sprechen mit ihm dann auf arabisch weiter und er übersetzt mir das dann." bzw. "Es kommt auch vor, dass arabische Kunden direkt auf Shadi zugehen, wenn er bei uns vor der Firma steht und ihn direkt
aufgrund seines Aussehens ansprechen......Ich weiß, dass durch die
Übersetzung durch ihn schon Geschäfte abgeschlossen wurden, betreffend der Autovermietung. Es ist auch schon öfter vorgekommen, dass ich ihn angerufen habe und er mir über das Telefon übersetzt hat.") - wie sie von Herrn XXXX durchgeführt wurden, unzweifelhaft um Tätigkeiten handelt, solche sind, die nach allgemeiner Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Ein Verhalten einer Person, das üblicherweise dem eines Dienstnehmers entspricht (bspw. DN sperrt Büro auf; DN begibt sich hinter einen Tresen in einem Verkaufsraum) kann das nur bestätigen.
Nicht verkannt wird, dass der BF vorbrachte, es bestehe ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihm und Herrn XXXX; gleiches gelte für die Mitarbeiter der Firma.
In Anbetracht dieses Vorbringens könnte somit das Vorliegen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes nicht vorweg ausgeschlossen werden. Bei näherer Betrachtung des konkreten Falls scheidet ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst nach Ansicht des BVwG jedoch aus, und zwar aus folgenden Gründen:
Wie die belangte Behörde richtig ausführte, sind Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207). Gemäß der Aussage von XXXX war XXXX bereits seit Ende Juni 2017 im Betrieb von XXXX tätig.
Aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX eine freundschaftliche Beziehung vorliegt, kann nicht vorausgesetzt werden, dass dieser für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Autovermietung für den Zweck dessen Gewinnerzielung laufend Gefälligkeitsdienste leistet. Vom BVwG wurde das Vorbringen betreffend enger Freundschaft, Trauzeugen und Taufpaten von Angehörigen beispielsweise dahingehend beurteilt, dass dies nicht dazu führen kann, dass die durchgeführten Arbeiten nicht als Dienstverhältnis zu werten wären (BVwG v. 12.04.2016, GZ L503 2005900-1/4E).
Gegenständlich fehlt daher jedenfalls das Kriterium der Kurzfristigkeit bei den in Rede stehenden Tätigkeiten. Dies wird vom BF weder in der Beschwerdeschrift noch im weiteren Verfahren bestritten.
Soweit hinsichtlich der SGKK keine konkrete Feststellung über eine Entlohnung getroffen werden konnte, so ist insoweit das Anspruchslohnprinzip heranzuziehen. Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart worden oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl § 1152 ABGB). Wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt ist, so ist ein angemessener Lohn zu bezahlen.
Zusammengefasst ist die SGKK somit zu Recht davon ausgegangen, dass XXXX in einem Dienstverhältnis beim BF stand.
3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:
Der BF hat somit als Dienstgeber seit Ende Juni 2017 den Dienstnehmer XXXX entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit bei einer Person insgesamt 1.300 €, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden - so wurde zwar in der Replik auf die Zusendung der Beschwerdevorlage darauf verwiesen, dass der BF in den letzten beiden Jahren nur sehr geringe Gewinne und damit ein sehr geringes Einkommen habe erzielen können, bescheinigt wurden solche Umstände (durch Vorlage entsprechender Urkunden) jedenfalls nicht.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Gefälligkeitsdienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2182886.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018