TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 G307 2200963-1

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

G307 2200964-1/5E

G307 2200963-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. XXXX, und 2. der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, beide StA. Kosovo, letztere gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide rechtlich vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY in 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zahl XXXX und vom 06.06.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. bis IV. und VI. der bekämpften Bescheide werden als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Die bekämpften Bescheide werden hinsichtlich ihres Spruchpunkt V. a u f g e h o b e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 19.06.2017, die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und zugleich Tochter der BF1 am 08.11.2017, jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 iVm. § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2. Am 19.06.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung der BF1 statt.

3. Mit Schreiben vom 19.06.2017 nahm die BF1 durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) zum vorliegenden Sachverhalt ergänzend Stellung.

4. Am 16.11.2017 wurde die BF1 im Asylverfahren durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

5. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, dem RV der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden BF) zugestellt am 12.06.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt: III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.), sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

6. Mit am 09.07.2018 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz erhoben die BF durch ihren RV Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu - allenfalls im Rahmen des Familienverfahrens - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigen sowie die Feststellung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung beantragt.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.07.2018 samt Stellungnahme des Bundesamtes beim BVwG eingelangt.

8. Mit dem am 23.07.2018 dem BVwG übermittelten Schriftsatz urgierten die BF über ihren RV in der Sache und forderten neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

9. Mit Schriftsatz vom 06.08.2018 beantragten die BF durch ihren RV die Erlassung eines Teilerkenntnisses unter Hinweis auf die Entscheidung des BVwG Zahl W237 2201985-1/2E vom 01.08.2018 sowie des Urteils des EuGH vom 19.06.2018, Zahl C-181/16 Gnandi gegen Belgien und stellte zugleich einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind kosovarische Staatsbürger. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

BF1 reiste am 19.06.2017 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet, in dem sie sich seither durchgehend aufhält und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.

Für die in Österreich geborene BF2 stellte BF1 als deren gesetzliche Vertreterin durch den gemeinsamen RV am 08.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin die Eltern, Geschwister, Onkeln und weitere Verwandte der BF1 auf.

BF1 besuchte im Kosovo 9 Jahre lang die Grund- und 3 Jahre lang die Mittelschule, war bis zuletzt Schülerin und lag deren Lebensmittelpunkt vor der gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet im Kosovo.

BF2 ist gesund und konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder arbeitsunfähig ist.

BF1 ist mit XXXX, geb.: XXXX, StA: Kosovo, verheiratet und Mutter einer gemeinsamen Tochter, der BF2. Ihr Mann verfügt über einen Daueraufenthaltstitel für Österreich.

Die BF leben mit dem Ehegatten der BF1 und zugleich Vater der BF2, welcher monatlich netto ca. € 1.660,00 ins Verdienen bringt, im gemeinsamen Haushalt.

BF1 lernte ihren nunmehrigen Ehegatten im Jahre 2014 kennen, besuchte diesen im Jahr 2015 wiederholt in Österreich und war - abgesehen vom gegenständlichen Verfahren - nie im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

BF1 geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern lebt von Zuwendungen ihres Ehegatten sowie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Bis auf den Ehegatten der BF1 verfügen die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die BF erweisen sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 einen Deutschkurs besucht, eine dahingehende Prüfung absolviert hat oder Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus aufweist.

Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Die BF stellten einzig zum Zwecke der Umgehung der gültigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Einreise von BF1 ins Bundesgebiet und die jeweiligen Antragstellungen der BF ergeben sich aus dem unbestrittenen und schlüssigen Akteninhalt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Glaubensbekenntnis, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, Schulbesuch der BF1 im Kosovo, fehlender Feststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung der BF1, Familienstand der BF1 und deren Mutterschaft in Bezug auf die BF2 sowie zu den Deutschkenntnissen der BF1 getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem werden die familiären Anknüpfungspunkte der BF und der Schulbesuch der BF1 im Herkunftsstaat durch das Vorbringen der BF1 vor der belangten Behörde und die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, die Eheschließung durch die Vorlage einer Heiratsurkunde bestätigt.

Dass BF1 bis in die jüngste Vergangenheit die Schule besuchte sowie deren Lebensmittelpunkt bisher im Kosovo lag, ergeben sich aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach sie bis zuletzt im Herkunftsstaat die Schule besucht und sich - abgesehen von kurzen Urlaubsreisen nach Österreich und Mazedonien - bis zur aktuellen Einreise im Kosovo aufgehalten habe.

Die gemeinsame Haushaltsführung der BF mit dem Ehegatten der BF1 beruht auf dem Inhalt des auf die Personen der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und ergibt sich der monatliche Nettoverdienst des Ehegatten der BF1 aus dem rechnerischen Mittel des durch dessen Lohnzettel belegten Einkommens im Zeitraum von Jänner bis Juni 2018.

Die Erwerbslosigkeit der BF1 folgt deren Vorbringen sowie dem Inhalt des auf sie lautenden Sozialversicherungsauszuges und ergibt sich der Erhalt von Zuwendungen seitens ihres Ehegatten und der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ebenfalls aus deren Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie einem GVS-Informationssystemauszug.

Die Mutterschaft der BF1 sowie die Vaterschaft ihres Ehegatten in Bezug auf die BF2 folgen der in Vorlage gerbachten Ausfertigung der Geburtsurkunde der BF2.

Die Bekanntschaft der BF1 mit ihrem Ehegatten sowie die festgestellten wiederholten Reisen nach Österreich beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen der BF in der gegenständlichen Beschwerde, welche letztlich durch öffentlich zugängliche Einträge auf der Facebook-Seite der BF1 bestätigt werden.

Das Fehlen eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels seitens der BF1 lässt sich dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (ZFR) entnehmen und vermochte die BF zudem den Besitz eines solchen Rechtstitels bis dato nicht nachzuweisen.

Die - abgesehen vom Ehegatten der BF1 - mangelnden Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, zu entnehmen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem Alter der BF2.

In Ermangelung der Vorlage diesbezüglicher Bescheinigungsmittel konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden (zur Unzulässigkeit der Feststellung von Sprachkenntnissen eines bestimmten Niveaus ohne Vorliegen von dahingehenden Zertifikaten siehe VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203).

Der Feststellung eines bestimmten Niveaus steht die Nichtvoralge dahingehender Unterlagen entgegen.

Die BF unterließen es, (weitere) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration ins Treffen zu führen, woraus sich eine solche ergeben könnte. Zudem lässt der erst kurze Aufenthalt der BF in Österreich nicht auf eine derartige Integration schließen.

Dass die BF den gegenständlichen Antrag einzig zur Umgehung der gültigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen gestellt haben, ergibt sich aus deren unglaubwürdigen Fluchtvorbringen - wie noch näher dargelegt wird.

2.2.2. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und deren Situation im Fall der Rückkehr beruht auf den Angaben der BF1 in der Erstbefragung, dem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die BF1 wiederholt ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde diese von der belangten Behörde auch zur umfangreichen, detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die BF vermeinen in der gegenständlichen Beschwerde, am Vorbringen des wahren Sachverhaltes gehindert gewesen zu sein, weil ihnen keine Widersprüche im Hinblick auf ihre Ausführungen aufgezeigt worden seien, woran auch der Vorhalt der eigenen Facebook-Einträge nichts ändern könne.

Damit vermögen sie jedoch keinesfalls einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Zum einen wäre die BF1 - schon in deren eigenem Interesse - von Beginn an zur Angabe der Wahrheit angehalten gewesen und dieses Gebot nicht erst nach deren Konfrontation mit widersprüchlichem Beweismateriel (welches BF1 im Übrigen bekannt sein musste) ausgelöst worden. Zum anderen, insofern die Verletzung des Parteiengehörs thematisiert wurde, ist von dessen Sanierung auszugehen, wenn der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid vollständig dargelegt (vgl. VwGH 30.09.1958, 338/56; 20.09.1990, 86/07/0091; 07.07.2009, 2009/18/0198) wurde und der Rechtsmittelwerber die Möglichkeit hat, im Rahmen einer Beschwerde hiezu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302).

Sowohl vor der belangten Behörde als auch in der gegenständlichen Beschwerde brachte die BF1 einzig vor, aufgrund der Verfolgung durch Privatpersonen, konkret ihrem Vater, aus dem Kosovo ausgereist zu sein, wobei dieser Fluchtgrund auch für die BF2 gelte. Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden oder dem Herkunftsstaat selbst schloss die BF1 explizit aus.

Vorab ist festzuhalten, dass sich ein näheres Eingehen auf das Vorbringen der BF erübrigt, zumal sie selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgungsgefahr darzutun vermochten, zumal es sich um eine Verfolgung durch Private handle, worauf noch in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden wird.

Unbeschadet dessen schließt sich das BVwG der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF an und erachtet dieses aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass BF1 umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemacht hat. Eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, wird in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihren Ausreisegründen die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen, die Umstände und Ursachen ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben von BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass diese im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen der BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen ließen.

Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt und von den BF in der gegenständlichen Beschwerde bestätigt wurde, hat BF1 vor der belangten Behörde insofern wahrheitswidrig angegeben, ihren jetzigen Ehegatten erst im Jahre 2016 kennengelernt zu haben. Wie von der belangten Behörde aufgezeigt und von der BF1 nunmehr eingestanden, lernte sie ihren nunmehrigen Ehegatten bereits im Jahr 2014 kennen, besuchte diesen im Jahre 2015 wiederholt in Österreich und wurde die Verlobung am XXXX.2014 mit Zustimmung des Vaters der BF1 vorgenommen.

Hinzu tritt, dass BF1 in der gegenständlichen Beschwerde eingestanden hat, keinen anderen Weg gesehen zu haben als einen Asylantrag zu stellen, um in Österreich verbleiben zu können, zumal sie aufgrund ihres Alters die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige iSd. NAG nicht erfülle.

Insofern die BF wiederholt vorbringen, Repressalien seitens ihrer Familie - dies auch für die Zukunft - befürchten zu müssen, weil BF1 den väterlichen Willen nicht befolgt hätte, ist festzuhalten, dass die diesbezüglich vorgebrachte Fluchtgeschichte neuerlich Widersprüche aufweist und sohin mangels Glaubwürdigkeit als substantiierte Entgegnung nicht zu genügen vermag.

So vermeinen die BF in der gegenständlichen Beschwerde, dass es nach der Verlobung am XXXX.2014 zwischen BF1 und deren nunmehrigem Ehegatten aufgrund der - von ihrem Vater nicht akzeptierten - Unmöglichkeit einer Aufenthalts der BF1 in Österreich im Jahre 2015 zu massiven Spannungen zwischen ihr und dem Vater, ja sogar zu Gewalttätigkeiten seinerseits gekommen sei und dieser die Verlobung aufgelöst habe. Seither sei es BF1 nur mehr im Geheimen möglich gewesen, die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehegatten aufrechtzuerhalten. Dem widersprechend finden sich im öffentlich zugängigen Internetauftritt der BF1, konkret auf deren Facebook-Seite, Fotos von wiederholten Treffen mit ihrem nunmehrigen Ehegatten und Liebesbezeugungen verteilt auf das Jahr 2015. Von einer Geheimhaltung kann in diesem Fall nicht gesprochen werden. Die Tatsache des öffentlichen Auslebens der besagten Liebesbeziehung widerlegt zum einen das Vorbringen von BF1, die Beziehung im Geheimen weitergeführt zu haben und lässt zum anderen darauf schließen, dass sie keinerlei Sanktionen zu befürchten hatte. Im entgegengesetzten Fall kann nicht nachvollzogen werden, weshalb BF1 angesichts der behaupteten Drohungen und Gewalttätigkeiten durch ihren Vater die Gefahr eingehen hätte sollen, deren Beziehung aufs Spiel zu setzen, indem sie diesem deren Bestand durch öffentliches Beweismaterial zugänglich macht. Ferner hätte sie derart mit weiteren Übergriffen oder Drohungen durch ihren Vater rechnen müssen.

Darüber hinaus lässt das von der BF am XXXX.2017 gepostete Foto auf ihrer Facebook-Seite (enges rotes Kleid und Babybauch) erkennen, dass deren Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten war und sie diese auch nicht mehr verbergen konnte. Vor dem Hintergrund des Vorbringens, Gewalttätigkeiten seitens ihres Vaters ausgesetzt zu sein, weil dieser gegen die Beziehung sei, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb sie trotz schon lange vor deren Ausreise nicht mehr zu verheimlichender Schwangerschaft weiterhin im Kosovo verblieben ist und nicht bereits früher in Österreich um Asyl angesucht hat.

Vielmehr lässt der weitere Verbleib der BF1 im Kosovo trotz dieses Umstandes und daher offenkundiger vermeintlichen Handelns entgegen dem Willen des Vaters auf das Fehlen innerfamiliärer Problemen schließen. Der Einwand der BF, BF1 sei zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig und finanziell von ihren Eltern abhängig gewesen, weshalb sie nicht fliehen hätte können, kann als Begründung für einen Verbleib der BF1 im vermeintlichen Gefahrenbereich nicht genügen. So vermeinte BF1 in der gegenständlichen Beschwerde unter Einbindung ihres Onkels mütterlicherseits ihren nunmehrigen Ehegatten immer wieder kurzfristig getroffen zu haben. Letztlich habe ihr Onkel auch deren Ausreise aus dem Kosovo organisiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass BF1 trotz ihrer damaligen Minderjährigkeit wie Gefahr für Gesundheit und Leben ihres ungeborenen Kindes im unmittelbaren Gefahrenbereich verblieben wäre, anstelle mit Unterstützung ihres in den Sachverhalt eingeweihten Onkels zu einem weit früher gelegenen Zeitpunkt zu ihrem Verlobten nach Österreich zu fliehen und einen - den Tatsachen entsprechenden - Asylantrag zu stellen. Dies insbesondere dahingehend, als vorgebracht wurde, dass bereits im Jahr 2015 der Entschluss hinsichtlich einer Übersiedelung nach Österreich durch BF1 und ihren Ehegatten getroffen worden sei. Die Minderjährigkeit von BF1 schien dabei jedoch von den BF nicht als Hindernis angesehen worden zu sein, weshalb es jeglicher Logik entbehrt, weshalb dieser Umstand zwar einer vermeintlich notwendigen Flucht, nicht jedoch einer Übersiedelung nach Österreich im Wege stehen hätte sollen.

Ungeachtet dessen ergibt sich letztlich, dass die BF wirksamen Schutz der Behörden und Gerichte ihres Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnten. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet und Blutrache sowie familiäre Gewalt verboten ist. Mit dem Vorbringen, der kosovarische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt den BF Schutz zu gewähren, zeigen diese keinerlei nachhaltig wahrscheinlichen Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf. Vielmehr ist dem entgegenzuhalten, dass BF1 eingestand, sich nicht an herkunftsstaatliche Sicherheitsbehörden gewandt zu haben.

Sohin kann mit Blick auf die Länderfeststellungen jedenfalls auf die Schutzfähigkeit und --willigkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird - kann jedoch ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet und sohin auch nicht erwartet werden.

Wenn auch im Kosovo allfällige Defizite im öffentlichen Sicherheitssystem vorliegen mögen, so kann darin weder eine systematische Korrumpierung und Versagung sämtlicher herkunftsstaatlicher Sicherheitseinrichtungen noch die unmittelbare Betroffenheit der BF von allfälligen Defiziten in diesem Bereich, gesehen werden.

Vielmehr lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass der Kosovo gezielt gegen Korruption innerhalb staatlicher Strukturen vorgeht und im Falle des Untätigbleibens bzw. bei Fehlverhalten kosovarischer Sicherheitskräfte den Betroffenen die Möglichkeit der Beschwerde an eine mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete herkunftsstaatliche Einrichtung offensteht.

So ist in diesem Zusammenhang auch auf die international unterstützte Aufbauarbeit hinsichtlich kosovarischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen Fehlverhalten einzelner Organwalter bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu verweisen. Zudem garantiert die kosovarische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann und liegt eine interethnische Besetzung der kosovarischen Polizeikräfte vor.

Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die BF gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder deren Rückkehr im Wege stehen könnte.

Fernen kann sohin auch ein Verlust einer familiären Unterstützung im Falle der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden und lässt der gegebene Sachverhalt unter Berücksichtigung des unglaubwürdigen Vorbringens von BF1, insbesondere das Eingeständnis, als letzten Ausweg zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt zu haben, den Schluss zu, dass der besagte Antrag einzig zur Umgehung gültiger Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen gestellt wurde.

2.2.3. Insofern in der gegenständlichen Beschwerde die Heranziehung von Beweismitteln, konkret des öffentlich zugänglichen Internetauftritts der BF1 auf Facebook, als rechtswidrig bezeichnet wurde, ist festzuhalten, dass vom erkennenden Gericht keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden konnte.

Im Verwaltungsverfahren gilt gemäß § 46 AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass als solches alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, wobei unter Beweismittel jene Mittel verstanden werden, die dem zur Entscheidung berufenen Organwalter die sinnlichen Wahrnehmungen bieten, aus denen er die erforderliche Überzeugung über das Vorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes gewinnen soll. Die Behörde kann daher gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, sohin einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 1 f).

Die Erhebung und Verwendung von Beweisen kann durch im AVG oder in Materiengesetzen verankerten Verbotsnormen untersagt werden (vgl. ebd., Rz 12), wobei selbst die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel nur dann nicht gestattet ist, wenn deren Verwertung dem Zweck des Verbotes, dass durch die Gewinnung verletzt wurde, widerspricht (vgl. ebd., Rz 13).

Vor dem Hintergrund der Grundsätze der Unbeschränktheit von Beweismitteln und der arbiträren Ordnung im Verwaltungsverfahren sowie dem Fehlen eines allgemeinen oder speziellen Beweisaufnahme- und -verwertungsverbotes öffentlich zugängiglicher, sohin jedermann offenstehender Internetdaten, lässt sich nicht erkennen, dass die Erhebung und Verwendung der besagten Daten im gegenständlichen Verfahren untersagt wären.

2.2.4. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die BF sind den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochten oder diesen substantiiert anzweifelten.

Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen erweisen sich hinsichtlich der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes als hinreichend aktuell und detailliert. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde wurden weder aktuellere oder inhaltlich abweichende Länderberichte vorgelegt noch ein ergänzender Sachverhalt dargelegt.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Familienverfahren:

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerden nicht begründet sind:

Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Insoweit von den BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, sie würden von Privatpersonen, konkret ihrer Familie, bedroht, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo geht vielmehr hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die Polizei im derzeit eine Stärke von 9000 Personen aufweist und es Polizeistationen im ganzen Land gibt, wo man Anzeige erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, der Eulex Staatsanwaltschaft sowie dem Ombudsmann, welcher auch als Beschwerdeeinrichtung zur Begegnung von rechtswidrigen Verhalten herkunftsstaatlicher Organe fungiert, eingereicht werden.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei der BF1 handelt es sich um eine arbeitsfähige Person, die über Schulbildung verfügt, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Diese wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, für sich und die BF2 ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den BF im Fall der Rückkehr allenfalls im Rahmen ihres Familien- und Verwandtschaftskreises eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Ferner kann der Ehegatte der BF1 die BF - im Rahmen seiner ehe- und väterlichen Unterhaltspflichten - auch im Falle ihrer Rückkehr - wie bisher auch - weiterhin finanziell unterstützen, wobei er auf sein monatliches Einkommen zurückgreifen kann. Anhaltspunkte, dass eine derartige Unterstützung nicht oder nicht mehr möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden und wurde dies von den BF auch nicht substantiiert vorgebracht.

Zudem steht es den BF jederzeit offen, im - unerwarteten - Fall der Not, auf herkunftsstaatliche Sozial- oder Unterstützungsleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s, zurückzugreifen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationale

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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