TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 L524 2200605-2

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Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs1
FPG §88 Abs2

Spruch

L524 2200605-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstr. 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zl. 13-476306701/180199707, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 08 13.338-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die er hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 24.04.2013 zurückzog.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013, Zl. E7 411.532-1/2010/26E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 2 und 5 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak auf Dauer unzulässig ist.

5. Am 28.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich, ohne diesen näher zu begründen. Im Antrag gab der Beschwerdeführer nur an, dass er bereits einen Fremdenpass besitze, der ihm am 28.06.2013 ausgestellt und bis 27.06.2018 gültig sei.

6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenspasses zu konkretisieren, insbesondere anzugeben, auf welche Rechtsgrundlage des § 88 Abs. 1 FPG er seinen Antrag stütze und welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, ihm einen Fremdenpass auszustellen.

7. In seiner Stellungnahme dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er ausländischer Staatsbürger sei und keine Möglichkeit habe, ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu erhalten. Aus diesem Grund sei ihm bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt worden. Er beantrage daher noch einmal, ihm einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG auszustellen, da er die Voraussetzungen dafür erfülle und nicht damit zu rechnen sei, dass sich hieran etwas ändere.

8. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2018, Zl. 13-476306701/180199707, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen habe. Dass er staatenlos sei oder seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, habe er weder behauptet noch nachgewiesen. Der Beschwerdeführer falle daher nicht unter den in § 88 Abs. 1 und 2 FPG aufgezählten Personenkreis.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei, weshalb er de-facto über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht möglich, Reisedokumente seines Herkunftslandes zu erlangen. Die Republik Österreich habe auf Grund völker- und unionsrechtlicher Verpflichtungen ein Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 08 13.338-BAI, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 24.04.2013 zurück. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013, Zl. E7 411.532-1/2010/26E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 2 und 5 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak auf Dauer unzulässig ist.

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 28.05.2013 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 30.05.2018 ein bis 30.05.2019 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.06.2013 ein bis 27.06.2018 gültiger Fremdenpass ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger ist, stützt sich auf seine eigenen Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzog, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ergibt sich aus dem angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013, Zl. E7 411.532-1/2010/26E.

Die Feststellung über die erstmalige und weitere befristete Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ergibt sich aus einem IZR-Auszug vom 19.07.2018.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 28.06.2013 ein für fünf Jahre gültiger Fremdenpass ausgestellt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich nicht an, auf welche Ziffer des § 88 Abs. 1 FPG er seinen Antrag stützt. In der auf Grund dieser fehlenden Angaben des Beschwerdeführers eingeholten Stellungnahme gab er nur an, dass er ausländischer Staatsbürgers sei und keine Möglichkeit habe, ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu erhalten. Aus diesem Grund sei ihm bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt worden. Er beantrage daher noch einmal, ihm einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG auszustellen, da er die Voraussetzungen dafür erfülle und nicht damit zu rechnen sei, dass sich hieran etwas ändere.

Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG scheitert schon daran, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wurde. Auch eine Ausstellung auf Grundlage des § 88 Abs. 2 FPG kommt nicht in Frage, da der Beschwerdeführer weder staatenlos noch eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist. Aus demselben Grund ist auch eine Ausstellung auf Basis von § 88 Abs. 1 Z 1 FPG nicht möglich. Ebenso wenig kommt eine Ausstellung gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 und Z 5 FPG in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass er aus dem Bundesgebiet auswandern wolle und legte auch keine Bestätigung vor, wonach die Ausstellung wegen von ihm erbrachter oder zu erwartender Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wurde vom Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch in seiner Beschwerde behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden.

Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG vor. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der bis 30.05.2019 gültig ist. Es liegt somit kein unbefristetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge de-facto über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, da mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer damit kein unbefristetes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Entscheidung bildete vielmehr die Grundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltsrechts (vgl. § 44a NAG idF FrÄG 2011), nämlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a Abs. 9 NAG idF FrÄG 2011) oder die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" (§ 43 Abs. 3 NAG idF FrÄG 2011). Bei beiden Aufenthaltstiteln handelt es sich um eine befristete Niederlassung.

Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt wurde, kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Österreich als Vertragsstaat der EMRK die Pflicht habe, Reisedokumente auszustellen und dem Beschwerdeführer zu ermöglichen habe, beliebige Orte auf der Welt legal aufzusuchen und dies auch im Interesse der Republik Österreich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601 unter Hinweis auf VwGH 06.09.2007, 2005/18/0505). Es besteht daher keineswegs die Pflicht, uneingeschränkt jedem Fremden einen Fremdenpass auszustellen.

Dem Beschwerdeführer Reisen an beliebige Orte auf der Welt zu ermöglichen, da er sich ansonsten minderwertig fühle, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, stellt zudem keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659 unter Hinweis auf VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053, VwSlg. 16223 A, ergangen zu § 76 Abs. 1 FrG 1997).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal nachgewiesen, sondern lediglich behauptet hat, dass der Irak ihm keine Reisedokumente ausstelle.

Im Ergebnis zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des FPG.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, befristete Aufenthaltsberechtigung, dauernder
Aufenthalt, Fremdenpass, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Prozessvoraussetzung, Reisedokument, Rot-Weiß-Rot-Karte plus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2200605.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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