Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2188602-2/14E
W214 2188602-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.12.2017, Zl. DSB-D122.824/0001-DSB/2017, und den gesondert eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), abgewiesen.
II.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner vom 24.11.2017 datierenden, auf einem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formular ("Beschwerde an die Datenschutzbehörde [Geheimhaltung, Löschung, Richtigstellung, § 31 Abs. 2 DSG 2000] Stand: 4. Juli 2016", Download unter https://www.dsb.gv.at/documents/22758/115215/Druckformular_Allgemeine_Beschwerde_ 07-2016.pdf) erhobenen und am 06.12.2017 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde, durch die XXXX (im Folgenden "V.", Beschwerdegegnerin im Verfahren bei der belangten Behörde) im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden zu sein. Die V. habe möglicherweise aufgrund absichtlicher Handlungen eines ihrer Mitarbeiter zwischen dem 6. und 21.11.2017 für ihn bestimmte E-Mails betreffend Beratungs- und Kurstermine im Rahmen der XXXX beratung " XXXX " an einen unbekannten Dritten übermittelt (Adressierung an die E-Mail-Adresse XXXX statt XXXX ).
Der Beschwerdeführer stellte dazu folgenden Antrag: "Durch das Verhalten des Beschwerdegegners erachte ich mich entsprechend meinem Vorbringen in meinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantrage, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen."
Das verwendete Formular enthält vor der vom Beschwerdeführer eingefügten Bezeichnung der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde (also der V., Anm.) folgende erklärende Passage (Seite 2 oben): "Ich erhebe Beschwerde [...] gegen folgenden Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (Beschwerdegegner), dieser muss zum Beispiel eine Behörde, amtliche Dienststelle, Gemeinde, Kammer, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sein. Beschwerde gegen private Rechtsträger kann vor der DSB nur erhoben werden, wenn diese im konkreten Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben der Gesetzesvollziehung betraut sind. Dies könnte beispielsweise bei der Rundfunk- und Telekom-Regulierungsges. m. b. H. (RTR GmbH) hinsichtlich der Überwachung des Marktes für Telekommunikationsdienste oder der Gebühren- Info- Service-Ges. m. b. H. (GIS) hinsichtlich der Einhebung der Rundfunkgebühren der Fall sein)."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück. Eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 sei ein förmlicher Rechtsschutzantrag, den die belangte Behörde nur dann inhaltlich behandeln könne, wenn er in ihre gesetzliche Zuständigkeit falle. Gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 seien Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung [...] gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 erkenne die belangte Behörde (durch Bescheid) über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung [...] verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen sei oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richte.
Die V. sei in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 06.03.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 idgF, eingerichtet. Solche Gesellschaften könnten gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung "zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden." Es handle sich somit bei einer Ges. m. b. H. um eine juristische Person in einer Rechtsform, die jedermann durch privatrechtlichen Gründungsakt ins Leben rufen könnte. Damit sei die Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine Auftraggeberin des privaten Bereichs gemäß § 5 Abs. 3 DSG 2000.
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde erachte sich der Beschwerdeführer durch Verwendung seiner Daten im Zuge einer Terminvereinbarung (für die XXXX beratung XXXX bzw. eine Kursanmeldung) in seinem Recht auf Geheimhaltung als verletzt. Es liege daher auch kein Vorbringen vor, aus dem auf ein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin im Zuge der "Vollziehung der Gesetze" gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 geschlossen werden könne. Dies sei in der Beschwerde auch nicht behauptet worden.
Der Beschwerdeführer habe ein klares, widerspruchsfreies Anbringen an die belangte Behörde gerichtet und einen bescheidmäßigen Abspruch darüber beantragt. Er habe dies getan, obwohl im verwendeten Formular der belangten Behörde ein klarer Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit der Behörde in solchen Fällen enthalten sei. Für eine Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51/1991 idgF, oder ein Vorgehen gemäß § 13a AVG (Rechtsbelehrung - Manuduktion) bestehe daher kein Grund oder Anlass. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein ausdrückliches Recht auf einen Bescheid der belangten Behörde behaupte. Daher sei die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde förmlich zurückzuweisen gewesen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.12.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am 03.01.2018) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die jedoch zunächst nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (siehe unten Punkt 5). Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nur gegen die V., sondern auch gegen das XXXX -Stadt Salzburg Beschwerde erhoben habe, da die V. die Verletzung seiner personenbezogenen Daten zu Gunsten dieser Behörde getätigt habe. Weiters wurde im Wesentlichen der Inhalt seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 24.11.2017 wiederholt und behauptet, dass auch der Tatbestand des § 51 DSG 2000 erfüllt sei. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Eingabengebühr an das zuständige Finanzamt zahle (diesbezüglich wurde auch ein Zahlungsnachweis vorgelegt).
4. Mit Schreiben vom 19.01.2018, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.03.2018, richtete der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Frage, ob es seine Beschwerde erhalten habe und stellte einen Verfahrenshilfeantrag, der vom Bundesverwaltungsgericht - mangels Vorliegens einer Beschwerde - an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.
5. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2018 seine mit 26.12.2017 datierte und am 03.01.2018 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde in Kopie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und dieses die Beschwerde an die belangte Behörde zur Stellungnahme weitergeleitet hatte, räumte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.04.2018 ein, dass die Beschwerde am 03.01.2018 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangt sei, jedoch weder registriert noch kanzleimäßig protokolliert worden und daher auch nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei. Zur Erklärung wurde angegeben, dass die belangte Behörde aufgrund eines Ressortwechsels kurzfristig gezwungen gewesen sei, den Amtssitz zu verlegen und auf ein anderes E-Mail System umzusteigen, was eine Reihe von technisch-organisatorischen Problemen und zusätzlichen Arbeitsaufwand zur Folge gehabt habe.
6. In einer weiteren Stellungnahme vom 11.05.2018 führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die V., nicht aber gegen das XXXX Salzburg-Stadt beschwert habe.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2018 Stellung und behauptete, dass er sich auch gegen das XXXX Salzburg-Stadt beschwert habe, weil die V. die Verletzung seiner personenbezogenen Daten zu Gunsten dieser Behörde getätigt habe. Die Behörde erfülle daher die Rolle eines "Anstifters und Interesseninhabers".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht legt das schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers wie oben (Verfahrensgang, Punkt 1) seinen Erwägungen zu Grunde.
Der Beschwerdeführer erhob bei der belangten Behörde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 eine unmissverständlich gegen die XXXX gerichtete Beschwerde wegen Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die genannte Beschwerdegegnerin. Das " XXXX -Stadt Salzburg" wurde in dieser Beschwerde nicht als Beschwerdegegner genannt.
Das Beschwerdeformular, das der Beschwerdeführer verwendete, enthält eine klare Erklärung, dass die belangte Behörde nicht für Rechtsträger des privaten Bereiches zuständig ist, es sei denn, diese seien mit hoheitlichen Aufgaben der Gesetzesvollziehung betraut.
Die belangte Behörde war bis 24.05.2018 nicht für rechtsförmliche Beschwerden gegen Rechtsträger des privaten Bereiches wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zuständig, es sei denn, diese waren mit hoheitlichen Aufgaben der Gesetzesvollziehung betraut.
Die XXXX ist in Form des Privatrechts (als Gesellschaft mit beschränkter Haftung) eingerichtet es wurden ihr jedenfalls im Rahmen XXXX keine Aufgaben gesetzlich übertragen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben zweifelsfrei sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Zu Spruchpunkt I.) Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015, G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung kommt zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nichts anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
* Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;
* der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, aaO, K 5 zu § 8a VwGVG).
Im gegenständlichen Fall ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos, da offenkundig ist, dass die belangte Behörde für die inhaltliche Behandlung der Beschwerde nicht zuständig war. Daher war schon deshalb keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits eine Beschwerde erhoben und - trotz seiner von ihm behaupteten mangelhaften Deutschkenntnisse - offensichtlich erkannt hat, dass seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, weil sie sich gegen einen Rechtsträger des privaten Bereiches gerichtet hat. Offenbar deshalb behauptet er nunmehr in dieser Beschwerde, sich auch gegen das XXXX Salzburg-Stadt beschwert zu haben.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II.) Zur Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde ist am 03.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangt und wurde somit rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.
Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der (Administrativ-)Beschwerde des Beschwerdeführers u. a. damit, dass sie für Beschwerden gegen eine natürliche Person, eine Personengemeinschaft oder einen Rechtsträger, der in Form des Privatrechts eingerichtet ist, nicht zuständig sei.
Gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 idF der Novelle BGBl I 83/2013 waren Ansprüche auf Geheimhaltung und Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, nicht vor der Datenschutzbehörde, sondern auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 24.11.2017 eine Verletzung seiner Rechte auf Geheimhaltung und Löschung gegen die V., einem Rechtsträger, der in Form des Privatrechts eingerichtet ist, geltend. Die belangte Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 07.12.2017 für die Beschwerde des Beschwerdeführers unzuständig und hat sie zu Recht zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde behauptete, dass seine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde sich auch gegen das " XXXX Salzburg-Stadt" gerichtet hat, widerspricht diese Behauptung der Aktenlage.
Die Zuständigkeit für Datenschutz-Beschwerden gegen natürliche Personen, eine Personengemeinschaft oder einen Rechtsträger, der in Form des Privatrechts eingerichtet ist, ist mit 25.05.2018, und damit nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids, auf die Datenschutzbehörde übergegangen (VO [EU] 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] [in Folge "DSGVO"]; DSG 2000 idF BGBl I 24/2018 [in Folge "DSG"]). Die geänderte Rechtslage vermag die mangelnde Zuständigkeit der belangten Behörde jedoch nicht zu heilen.
Ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der behördlichen Zuständigkeit ist nämlich die Frage, ob eine Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung zu beurteilen, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmungen normiert hat (vgl. bspw. VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004 mwH). Eine derartige "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat der Gesetzgeber weder mit der DSGVO noch mit dem DSG vorgenommen; die in § 69 Abs. 4 DSG enthaltenen Übergangsbestimmungen beziehen sich nur auf anhängige Verfahren vor der Datenschutzbehörde oder den ordentlichen Gerichten, nicht aber auf anhängige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die belangte Behörde war für die inhaltliche Behandlung der Beschwerde nicht zuständig und die Beschwerde daher abzuweisen.
Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, innerhalb der Fristen des (seit 25.05.2018 in Geltung stehenden) § 24 Abs. 4 DSG eine neuerliche Beschwerde an die belangte Behörde zu richten, da seit 25.05.2018 (Geltungsbeginn der DSGVO) - wie erwähnt - die belangte Behörde auch für rechtsförmliche Verfahren wegen behaupteter Datenschutzverstöße (wie die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung) durch Rechtsträger des privaten Bereiches zuständig ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Datenschutzbehörde, Datenschutzbeschwerde, Erfolgsaussichten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2188602.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018