TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 G307 2200591-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G307 2200591-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II., III. und IV. des bekämpften Bescheides zu lauten haben:

"I. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG, wird gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.

III. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX (im Folgenden: MA XXXX) vom 05.09.2017, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über das Fehlen der Voraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in Bezug auf die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in Kenntnis gesetzt.

2. Am 15.05.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem BFA statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

4. Mit per E-Mail am 06.07.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Behebung des Bescheides, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 FPG (gemeint wohl § 55 AsylG), die Behebung der Rückkehrentscheidung und die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer solchen, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.07.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbische Staatsangehörige, ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.

Die BF hält sich seit XXXX.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und war von XXXX.2015 bis 02.11.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".

Am XXXX.2016 stellte die BF einen Verlängerungsantrag bei der NAG-Behörde, welcher bis dato nicht erledigt wurde.

Das Abteilung XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung setze das BFA mit Schreiben vom 05.09.2017, Zahl XXXX, darüber in Kenntnis, dass die BF die Voraussetzung für die neuerliche Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle, zumal ihr Lebensunterhalt mangels eigenem Einkommens nicht gesichert sei.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig, ging und geht im Bundesgebiet jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die BF lukriert kein Einkommen, hat keinen Anspruch auf Unterhalt und verfügt über keine zu Ihren Gunsten abgegebene Verpflichtungserklärung.

Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt überwiegend von Zuwendungen ihrer Eltern.

Die BF wohnt mit ihren Eltern im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt und halten sich zudem ein Bruder, eine Schwester, ein Onkel und ein Cousin, mit denen weder ein gemeinsamer Haushalt noch zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte, in Österreich auf.

Im Herkunftsstaat halten sich die Großeltern der BF weiterhin auf und sind die Eltern der BF im Besitz einer Liegenschaft in Serbien.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die im Eigentum der Familie der BF befindliche Liegenschaft im Herkunftsstaat vermietet ist und die BF nicht darin Unterkunft nehmen könnte.

Die BF hat Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1 besucht und ist der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau A2 mächtig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine Schule in Österreich besucht hat oder besuchen wird und eine Einstellung in Aussicht hat.

Im Herkunftsstaat hat die BF im Schuljahr 2016/2017 an der medizinischen Schule "XXXX" in XXXX (Serbien) den Ausbildungszweig "Krankenschwester-Techniker" als außerordentliche Schülerin besucht und am XXXX.2017 in Serbien eine Prüfung abgelegt.

Die BF ist mit ihrem Vater mitversichert und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen in Bezug auf die BF und ihren Herkunftsstaat festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, zur Obsorgefreiheit, Aufenthalt in Österreich, seinerzeitigem Besitz eines Aufenthaltstitels, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, fehlendem Unterhaltsanspruch, Fehlen einer Verpflichtungserklärung, mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit, Erhalt von Unterstützungsleistungen seitens der Eltern der BF, gemeinsamem Haushalt mit den Eltern, familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und in Serbien sowie zum Liegenschaftsbesitz in Serbien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass die BF vormals im Besitz eines Aufenthaltstitels war, einen Verlängerungsantrag gestellt hat und dieser noch nicht erledigt ist, ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Die Benachrichtigung des BFA durch die NAG-Behörde samt dahingehendem Inhalt ist dem oben genannten Schreiben zu entnehmen und ergibt sich die fehlende gemeinsame Haushaltsführung mit Angehörigen der BF im Bundesgebiet aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR). Das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die erwähnten Verwandten ist dem Umstand geschuldet, dass die BF vor der belangten Behörde eine solche nicht konkret darlegte, sondern vermeinte, von ihrem Vater, bzw. ihren Eltern, erhalten zu werden.

Dafür, dass die BF in Österreich bisher eine Schule besucht hat oder oder zukünftig besuchen wird, wie auch in absehbarer Zeit mit einer Einstellung wird rechnen können, ergaben sich keine Hinweise. Die bloße unbelegte Behauptung, in Österreich eine Schulausbildung absolvieren oder einer Arbeit nachgehen zu wollen allein genügt als Nachweis dafür nicht. Insofern die BF vermeint, mangels Aufenthaltstitels keine Ausbildung in Österreich absolvieren zu können, ist dieser entgegenzuhalten, im Besitz eines Rechtstitels gewesen zu sein. Ferner müsste es ihr trotz bisher nicht erfolgter Verlängerung bei aufrechtem rechtmäßigen Aufenthalt möglich gewesen sein, Bestätigungen beizubringen, die ihrer Bemühung um Erlangung einer Beschäftigung oder Absolvierung einer Ausbildung zum Ausdruck verliehen hätten. In Ermangelung der Vorlage diesbezüglicher Nachweise waren jedoch die obigen Feststelllungen zu treffen.

Der Besuch von Deutkursen im Bundesgebiet sowie die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 beruhen auf dem konsistenten Vorbringen der BF vor der belangten Behörde sowie der Vorlage dahingehender Unterlagen.

Die BF hat keine Bescheinigungsmittel vorgebracht, dass die im Herkunftsstaat gelegene Liegenschaft vermietet sei (etwa durch Vorlage eines Mietvertrages oder sonstiger Beweismittel).

Der Besuch der oben zitierten Schule in Serbien als außerordentliche Schülerin sowie die Absolvierung einer Prüfung am XXXX.2017 in folgen dem Vorbringen der BF sowie einer in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung.

Die Mitversicherung der BF mit ihrem Vater, die Erwerbslosigkeit der BF sowie, dass die BF während ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Beschäftigungen nachgegangen ist, beruhen auf dem Inhalt des ihre Person betreffenden Sozialversicherungsauszuges und einer in Vorlage gebrachten Bestätigung des Sozialversicherungsträgers des Vaters der BF.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Anhaltspunkte, welche eine tiefgreifende Integration der BF in Österreich nahegelegt hätten, fanden sich nicht und wurde den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Die BF hat keine Problemstellungen aufgezeigt, welche Hinweise auf das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gegeben hätten. Im Übrigen hat die BF eine Verfolgung in Serbien explizit ausgeschlossen.

Die Stellung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung.

2.2.2. Wie der niederschriftlichen Einvernahme der BF entnommen werden kann, wurde dieser hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, den wesentlichen Sachverhalt darzulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Die belangte Behörde hat dabei der BF die Möglichkeit geboten, in freier Erzählung und unter konkreter Fragestellung alles darzulegen, Beweismittel dar- oder anzubieten, und den erhobenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Insofern die BF in der gegenständlichen Beschwerde die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde moniert, vermag diese damit letztlich keinen neuen, von der belangten Behörde nicht ermittelten Sachverhalt darzulegen. Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, hat die belangte Behörde das Familienleben und die Integration der BF erhoben und dieser die Möglichkeit geboten Ergänzungen vorzubringen. Mit der Aufzählung der im angefochtenen Bescheid festgestellten Bezugspunkte der BF in Österreich und der von dieser bisher gesetzten Integrationsschritte in der gegenständlichen Beschwerde vermag sie weder der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten noch einen Ermittlungs- oder Feststellungsmangel seitens des BFA darzulegen.

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde auch vermeint wird, die im Herkunftsstaat gelegene Liegenschaft der Familie der BF sei dauerhaft vermietet und stünde der BF sohin zur Unterkunftnahme nicht zur Verfügung, sind dieser die Nichtvorlage dahingehender Unterlagen sowie deren Angaben vor der belangten Behörde entgegenzuhalten. Darin war keine Rede von einem Mietverhältnis und wurde die Möglichkeit einer (weiteren) Unterkunftnahme grundsätzlich in den Raum gestellt. Für den Fall, dass die besagte Liegenschaft dauerhaft vermietet wäre, wäre davon auszugehen gewesen, dass die BF dies bereits vor der belangten Behörde zumindest vorgebracht und eine Wohnmöglichkeit nicht in den Raum gestellt hätte. Dass die BF nur in Begleitung eines Familienangehörigen Unterkunft nehmen könnte, lässt keinesfalls auf das Bestehen eines Mietverhältnisses schließen und entbehrt zudem jeglicher Logik im Hinblick auf eine mögliche Benutzung des Hauses an sich. Bei Bestehen eines Mietvertrages ließe sich logisch nicht erschließen, inwiefern die Anwesenheit eines Familienangehörigen diesen durchbrechen und der BF die Unterkunftnahme ermöglichen sollte. Zudem erschließt es sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb es der BF, welche wiederholt die volle Unterstützung seitens ihrer Eltern einwarf, verwehrt sein sollte das besagte Haus allein zu bewohnen.

Auch den Besitz eines Sprachzertifikats der Niveaustufe B1 stellt die BF erstmals in der gegenständlichen Beschwerde in den Raum, ohne jedoch eine diesbezügliche Bestätigung in Vorlage zu bringen. Einzig die Entrichtung der Prüfungsgebühren für die besagte Deutschprüfung vermochte die BF zu belegen, nicht jedoch deren positive Absolvierung. Die bloße Entrichtung von Prüfungsgebühren vermag jedoch nichts über die tatsächliche Teilnahme der BF an der Prüfung oder deren Ausgang auszusagen und erweist sich sohin als untaugliches Beweismittel.

Letztlich vermag auch die bloße Behauptung, die BF erweise sich als integriert, als substantiierte Entgegnung ebenfalls nicht zu genügen.

Im Ergebnis vermochte die BF weder der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten, noch einen unberücksichtigten Sachverhalt, Ermittlungs- oder Verfahrensmangel aufzuzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet:

"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 10 leg. cit. Drittstaatsangehöriger, jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Aufgrund des Umstandes, dass die BF zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels war, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat und die Entscheidung darüber bis dato ausständig ist, hält sich die BF aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.4. "Bei der Beurteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Es ist nicht allein auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen." (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0177)

"Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint" (VwGH 10.04.2014, 2013/22/0230)

3.1.5. Die BF ist einkommenslos und lebt ausschließlich von Zuwendungen ihrer Eltern, wobei eine Änderung ihrer finanziellen Lage in Ermangelung der Vorlage diesbezüglicher Nachweise nicht absehbar ist.

In Ermangelung des Nachweises hinreichender finanzieller Mittel liegt ein allgemeines Aufenthaltstitelerteilungshindernis in Bezug auf die BF iSd. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG vor.

Demzufolge sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 4 Z 4 FPG dem Grunde nach gegeben.

3.1.6. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.7. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt mit ihren Eltern, welche die BF finanziell unterstützen, im gemeinsamen Haushalt, weshalb jedenfalls vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK (vgl. Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74) auszugehen ist.

Wenn die BF auch Deutschkenntnisse des Niveaus A2 sowie Bemühungen, diese zu vertiefen nachgewiesen hat, vermochte sie damit allein noch keine tiefgreifende Integration in Österreich nachzuweisen. Vielmehr besuchte die BF bis dato weder die Schule in Österreich noch ging sie einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Letztlich erweist sich die BF als einkommenslos und nicht selbsterhaltungsfähig und vermochte eine absehbare Änderung ihrer finanziellen Lage nicht darzulegen.

Zudem hat die BF auch kein besonderes soziales Engagement oder die Absolvierung Berufsausbildungen dargetan.

Darüber hinaus haben die Beziehungen der BF im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des Wissens um die Nichterfüllung der für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels notwendigen Voraussetzungen und damit einhergehender allfälliger Unmöglichkeit, Beziehungen in Österreich weiter pflegen zu können, eine Relativierung hinzunehmen. Die BF konnte sohin im Wissen um die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet keinesfalls ernsthaft damit rechnen, trotz Nichterfüllung der rechtlichen Voraussetzungen dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben und ihre im Bundesgebiet begründeten oder intensivierten Beziehungen vor Ort in Österreich weiterhin pflegen zu können.

Im Lichte einer nach § 9 BFA-VG iVm. Art 8 Abs. 2 EMRK (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016 21/0325) gebotenen Abwägung, hat sich somit nicht ergeben, dass vorhandene private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwögen. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit und der in Serbien gelegenen familiären Anknüpfungspunkte eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Letztlich ginge eine verpflichtete Rückkehr der BF in deren Herkunftsstaat nicht unweigerlich mit einem Abbruch ihrer in Österreich gelegenen Bezugspunkte einher. Die BF kann diese durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und - teils gestützt auf die ihr zustehende visumfreie Einreise- und Aufenthaltsberechtigung - allfälligen gegenseitigen Besuchsfahrten nach Österreich und Serbien weiterhin pflegen.

Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass eine finanzielle Unterstützung der BF seitens ihrer Familienangehörigen in Österreich auch im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien möglich ist und sie - ungeachtet einer allfälligen Wohnmöglichkeit in der im Herkunftsstaat gelegenen Liegenschaft - allenfalls auf familiäre Unterstützung seitens ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen zurückgreifen wird können. Anhaltspunkte dafür, dass die BF keine familiäre Unterstützung im Falle ihrer Rückkehr erhalten wird können, konnten nicht festgestellt werden.

3.1.8. Sohin war, mangels Vorbringens und von Amts wegen fassbaren besonderen Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, die Beschwerde - spruchgemäß - als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Interessenabwägung, mangelnde Integrationsverfestigung, öffentliches
Interesse, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2200591.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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