TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 G307 2196906-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2196906-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

"IV. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.02.2018, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 28.02.2018, wurde dieser über die in Aussicht genommene Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot im Falle seiner Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dieser zur dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

Bis dato langte eine Stellungnahme des BF beim BFA nicht ein.

2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 09.05.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgelegt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

3. Mit am 29.05.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung des Einreiseverbotes sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückweisung der Rechtssache im Umfang der Spruchpunkte III. und IV. zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde, beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 30.05.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum, ist serbischer Staatsbürger und ledig.

Der BF reiste zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen im Februar 2018 ins Bundesgebiet ein und erweist sich dessen Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig.

Der BF weist, bis auf seine XXXX.2018 andauernde Anhaltung in einer Justizanstalt in Österreich, einzig im Zeitraum vom 09.09.2014 bis zum 29.09.2014 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

Der BF verfügt über keine familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall, Abs. 2, Z 2 SMG, § 15 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Heroin, in einer die Grenzmenge des § 28b SMG überschreitenden Menge von XXXX.2018 bis XXXX.2018, in mehreren Angriffen anderen gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht sowie am XXXX.2018 einem verdeckten Ermittler 100 Gramm Heroin um € 2.100,00 angeboten hat, indem sie sich über Preis und Leistung einigten und er dem verdeckten Ermittler die Übergabe für den nächsten Tag zusicherte.

Zudem hat der BF am XXXX.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 0,3 Gramm Kokain, zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge (um mehr als das 13-fache) gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.

Die Beschwerde beschränkt sich auf die Spruchpunkte III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und IV. (Einreiseverbot) des teilangefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Einreise ins Bundesgebiet, Einreisezweck, Wohnsitzmeldung sowie Fehlen familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Anhaltung in einer Justizanstalt in Österreich beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) und ergibt sich die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet aus der, in Ermangelung einer Anfechtung, in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides, wonach gestützt auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF gegen diesen erlassen wurde.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt näherer Ausführungen sowie der Feststellung, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils.

Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte III. und IV. ist dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift entnehmbar.

2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF in Ermangelung der Angehörigkeit zu einer sprachlichen Minderheit in serbokroatischer Sprache (vgl. Art 8 Abs. 1 B-VG: Amtssprache Deutsch) oder ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des BF kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden. Dieses Gebot trifft den BF hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) besonders. Ferner kann ein allfälliges Schweigen des BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden, ohne dass diese die Pflicht trifft, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189) .

Vielmehr hat die belangte Behörde in Ermangelung der hinreichenden Mitwirkung des BF unter Setzung alternativer Ermittlungsschritte und Heranziehung des ihr bekannten Akteninhalts auf die Erhebung der Sachlage unter Einbindung der Verurteilung des BF bestmöglich hingewirkt und den erhobenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde brachte der BF keine abweichenden Tatsachen substantiiert vor und trat den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht genügend entgegen. Die gegenständliche Beschwerde verliert sich überwiegend in rechtlichen Ausführungen und Monierung unterlassener Ermittlungstätigkeiten, ohne jedoch einen von den Feststellungen der belangten Behörde abweichenden Sachverhalt dazulegen.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, in Ermangelung des Zuganges zu einer Rechtsberatung nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Stellungnahme vor der belangten Behörde abzugeben und eine Kontaktaufnahme mit dem Sozialen Dienst in der Justizanstalt mehrere Tage in Anspruch nehme, vermag er keinen nachvollziehbaren Grund für sein Schweigen im Verfahren darzulegen. Abgesehen davon fällt es nicht in den Kompetenzbereich des sozialen Dienstes, den BF bei der Verfassung von Stellungnahmen zu unterstützen

Angesichts des Umstandes, dass der gegenständlich teilangefochtene Bescheid erst 3 Monate nach erfolgter Zustellung des Parteiengehörs an den BF erlassen wurde und diesem bis zuletzt die Möglichkeit offen gestanden ist, die belangte Behörde zu kontaktieren, mangelt es dem Argument des BF, eine Kontaktaufnahme zum sozialen Dienst nehme mehrere Tage in Anspruch an maßgeblicher Substanz. Darüber hinaus hätte der BF auch eine Stellungnahme in Serbokroatisch verfassen und damit sein Mitwirkungsinteresse zum Ausdruck bringen oder sich anderwärtig um Unterstützung bemühen können (Mitinsassen, Rechtsvertreter,...). Letztlich bleibt festzuhalten, dass zur Beantwortung eines Parteiengehörs keine juristischen Fertigkeiten notwendig sind und eine Kontaktvermittlung zwischen Insassen einer Justizanstalt und einer Behörde wohl als in den Aufgabenbereich des Sozialen Dienstes einer Justizanstalt fallende Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. 75 StVG iVm. 7.2ff VZO).

Das, das Verhalten des BF in Haft thematisierende Vorbringen des BF entfaltet genauso wie jenes in Bezug auf behauptete allfällige Verletzungen iSd. Art 3 EMRK,- wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt werden wird - verfahrensgegenständlich keine Relevanz und kann daher nicht als substantiierte Entgegnung angesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeiten geprägten Gesamtverhaltens als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 8 Jahren indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass keine hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Einzelfallprüfung vorgenommen worden sowie die mildernden Umstände sowie der Umstand der geringen Strafhöhe, gemessen an der Höchststrafe sowie das in Haft gezeigte Verhalten des BF unberücksichtigt geblieben seien, was letzten Endes dazu führe, dass es für die Verhängung eines Einreiseverbotes - insbesondere in der ausgesprochenen Dauer - an einer hinreichenden Begründung mangle.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich der Z 5 bis 9 leg cit, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX wegen der Verbrechen des Suchtmittelhandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden. Hiebei sind insbesondere die zur Begehung von Straftaten erfolgten Einreise wie die Art des Suchtgifts (Heroin und Kokain), die Tatwiederholungen gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen sowie der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Anschlag zu bringen. Der BF hat gegen Normen verstoßen, deren Schutzzweck in der Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) und in der Einhaltung des die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074) liegt.

Dem BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass er hinsichtlich der Befriedigung von Bereicherungsgelüsten seine Eigeninteressen über die besagten öffentlichen gestellt hat. Dabei nahm er nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten, sondern auch die Förderung der Abhängigkeit und des Leides derselben sowie der Beschaffungskriminalität in Kauf. Das Verhalten des BF legt sohin eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle nahe. Hinzu tritt, dass es der BF zudem unterlassen hat - entgegen melderechtlicher Bestimmungen (vgl. §§ 2 Abs. 1 iVm. 7 Abs. 1 MeldeG) - in Österreich Unterkunft zu nehmen.

Das vom BF gezeigte, teils wiederholte, teils anhaltende rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte er einzig im eigenen Interesse unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich von Verstößen gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des BF lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten.

Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der BF diese Zeit in Haft verbracht, und kommt diesem laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485), was konsequenterweise auch im Hinblick auf das vom BF in Haft gezeigte Verhalten sinngemäß zu gelten hat.

Auch misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit bei, wobei er dabei keine Unterscheidung hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft. (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554)

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Allfällige - verfahrensgegenständlich jedoch nicht feststellbare - aufenthaltsbedingte, integrative Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet vermögen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen. Dem BF mangelt es an berücksichtigungswürdigen Bezugspunkten im Bundesgebiet, ist ihm ein massiv rechtswidriges Verhalten anzulasten und sind seine Integrationsmomente damit relativiert.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Gesamtverhalten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten sowie die mit diesen einhergehenden allfälligen Beeinträchtigungen der Drogenkonsumenten, so erscheint eine Reduktion der Einreiseverbotsdauer als nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Dabei ist zu beachten, dass selbst das Strafgericht die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe für notwendig erachtete, die Strafhöhe unter Beachtung der erstmaligen Verurteilung des BF nicht mehr als gering angesehen werden kann und den vom BF hervorgehobenen Milderungsgründen massive Erschwerungsgründe gegenüberstehen.

Im Hinblick darauf, unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Frist zur freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.2.2. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde - erstmals - vermeint im Falle seiner Abschiebung nach Serbien in seinen Rechten gemäß Art 3 EMRK verletzt werden zu können, ist festzuhalten, dass er damit verfahrensgegenständlich nicht durchzudringen vermag. Vielmehr hat er die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien unangefochten gelassen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind.

Der Sinn der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren liegt in der Verhinderung einer Effektuierung einer, im Rechtswege überprüfbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebeentscheidung, zum Zwecke der Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen iSd. EMRK (vgl. § 18 Abs. 5 BFA-VG).

Im gegenständlichen Fall liegt eine solche im Rechtswege überprüfbare Rechtssache aufgrund unterlassener Beschwerdeerhebung jedoch nicht vor. Ein Einreiseverbot stellt keine solche Rechtsache dar, zumal dabei keine Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF zu thematisieren sind, sondern diese an eine aufrechte, den BF zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtende Rückkehrentscheidung anschließt bzw. auf eine solche aufbaut (§ 53 Abs. 1 FPG).

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangelte es verfahrensgegenständlich sohin an einer maßgeblichen Wirkung, zumal vorliegend Fragen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nicht zu thematisieren sind, sondern bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die gegenständlich zu treffende Entscheidung (bzw. getroffene Entscheidung), möge diese auch dergestalt ausgefallen sein, dass das Einreiseverbot zu beheben gewesen wäre, vermag nichts an der verpflichteten Ausreise des BF aufgrund einer gültigen - nicht angefochtenen - Rückkehrentscheidung zu ändern.

Eine durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beseitigende Rechtsverletzung kann verfahrensgegenständlich sohin nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2196906.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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