TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W146 2123043-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W146 2009974-3/24E

W146 2008521-1/9E

W146 2123043-1/5E

W146 2172473-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 27.09.2012 einen ersten Antrag auf Zuerkennung von Asyl in Österreich.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Erstbeschwerdeführers an, dass er XXXX habe und in einen sehr schlechten Zustand nach Österreich gekommen sei. Ungefähr sieben Monate sei er im XXXX -Spital gewesen.

Er habe XXXX unterstützt und sei deswegen XXXX Jahre im Gefängnis gewesen. Er habe keiner bewaffneten Gruppierung angehört. In seiner Verurteilung stehe, XXXX . Es sei ganz normal in XXXX , wenn jemand einmal verurteilt worden sei, dass er wieder ins Gefängnis kommen könne, da werde schon etwas gefunden. Zuletzt seien die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Die Polizisten hätten ihm jedes Mal Fragen gestellt, welche XXXX er kenne, ob er Kontakt habe und hätten von ihm verlangt, dass er ihnen dies alles erzähle. Sie hätten ihn bedroht, dass sie wissen würden, dass er mit XXXX in Kontakt sei und dass sie wüssten, dass er nicht die Wahrheit erzähle. Sie meinten, sobald er nicht mehr krank sei, würde er wieder zu den XXXX gehen.

Der Erstbeschwerdeführers sei nicht festgenommen worden, da verschiedene Menschenrechtsorganisationen über seine Person Bescheid gewusst und diese Informationen über das Internet verbreitet hätten. Deswegen hätten die Behörden ein bisschen aufgepasst.

Der Beschwerdeführer habe vieles erlebt, vor seiner Festnahme, im Gefängnis, als er verurteilt worden sei. Er sei gefoltert, sehr oft stark geschlagen worden.

Anlässlich der Befragung legte der Erstbeschwerdeführer Bestätigungen seines Krankenhausaufenthaltes, diverse ärztliche Befunde, einen Aufruf von "Amnesty International" sowie der XXXX Menschenrechtsorganisation " XXXX " jeweils von XXXX vor, wonach dem Erstbeschwerdeführer während seiner Haft ärztliche Hilfe verweigert werde und um Hilfe für den Erstbeschwerdeführerin aufgerufen wird.

Mit Stellungnahme vom XXXX wurde unter anderem ein Schreiben von XXXX , XXXX ", vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer zu XXXX Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es sei Folter angewendet worden, die ihn zu seinem falschen Geständnis genötigt habe. Außer diesen Angaben habe die Untersuchungsbehörde keine Beweise für die Schuld des Erstbeschwerdeführers gehabt. Auch auf die Familie sei Druck ausgeübt wurden. Zwei XXXX des Erstbeschwerdeführer seien mehrfach entführt und gefoltert worden.

Während der Verbüßung der Strafe in der Strafvollzugsanstalt " XXXX " sei der Erstbeschwerdeführer erkrankt, es sei bei ihm die Diagnose " XXXX " gestellt worden. Im April XXXX sei eine Erklärung der Verwandten des Erstbeschwerdeführers an die Rechtsschutzorganisation " XXXX " gelangt, dass er an einer schweren Form von " XXXX " leide und unverzüglich einen operativen Eingriff benötige.

Am XXXX habe den Erstbeschwerdeführer eine Arbeitsgruppe der " XXXX besucht. Es sei mit dem Erstbeschwerdeführer ein Gespräch geführt und seine medizinischen Unterlagen geprüft worden. Damals habe er bereits über fünf Monate XXXX . Das medizinische Personal in der Strafanstalt habe jedoch keinerlei Maßnahmen für eine zeitgerechte Diagnostik der Erkrankung unternommen.

In der Folge habe der gegenständliche Fall eine breite öffentliche Resonanz erhalten. Diese Angelegenheit habe sich nicht nur unter ihrer persönlichen Beobachtung befunden, sondern sei auch durch XXXX beobachtet worden.

Am XXXX sei aufgrund des starken Druckes von Rechtsschutzorganisationen der Erstbeschwerdeführerin in die Anstalt im XXXX in der Region von XXXX verlegt worden. Man habe bestätigt, dass eine Operation dringend notwendig sei, die man allerdings in dieser Anstalt nicht durchführen könne.

Der Erstbeschwerdeführer sei erst in die Freiheit entlassen worden, nachdem er die Gesamtdauer seiner Freiheitsstrafe abgesessen habe und er in einem schrecklichen gesundheitlichen Zustand gewesen sei.

Bald nach seiner Enthaftung habe er das Territorium XXXX verlassen. Soweit ihnen bekannt, würden in regelmäßigen Abständen Mitarbeiter verschiedener Behörden zu den Verwandten des Erstbeschwerdeführers ins Dorf XXXX kommen. Diese würden die Auskunft darüber verweigern, wer sie seien und was sie vom Erstbeschwerdeführer wollen. Es sei schwer vorstellbar, dass sie einen kranken Menschen verdächtigen würden, sich XXXX anzuschließen.

Im Zusammenhang mit dem Dargelegten nehme sie an, dass eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers XXXX unzulässig wäre, dass sein Leben XXXX gefährdet wäre und dass seine Situation der Definition eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie jener des Zusatzprotokolls 1967 entspräche.

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers feststehe. Nicht festzustellen gewesen sei, dass er nun wegen seiner verbüßten Haftstrafe einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Die erkennende Behörde habe den nachhaltigen Eindruck gewonnen, dass der Erstbeschwerdeführer ein Konstrukt vorgebracht habe, um so asylrelevante Gründe anführen zu können. Seine Angaben zu seinen Befragungen seien sehr vage gehalten, er habe über die einzelnen Befragungen keine Details anführen können, sondern habe sich immer wieder darauf berufen, dass ihn Fragen nach XXXX gestellt worden seien und dass er nirgends hinfahren dürfe. Da ihm jedoch gerade in jener Zeit sein Reisepass ausgestellt worden sei, liege der Verdacht nahe, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden, da ihm sonst ein Reisepass nicht so ohne weiteres ausgestellt worden wäre. Ein weiteres Indiz für ein vorgebrachtes Konstrukt seien die Widersprüche zwischen ihm und seiner Gattin gewesen. Bezüglich der Ausführungen im Brief von Frau XXXX werde angemerkt, dass es sich bei den Ausführungen hinsichtlich einer weiteren Verfolgung der Person des Erstbeschwerdeführers um Mutmaßungen handle, da Frau XXXX nur vom Hören her gewusst habe, dass die Verwandten nach seiner Person befragt worden seien und sie selber angemerkt habe, dass es schwer vorstellbar sei, einen kranken Menschen zu verdächtigen.

Den vorliegenden Länderfeststellungen sei einerseits zu entnehmen, dass laut Einschätzung des Menschenrechtszentrums " XXXX " ein entlassener Strafgefangener in XXXX einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei, vor allem vorbestraften Personen würden auch andere Verbrechen angelastet werden, so war andererseits aber auch zu entnehmen, dass derzeit XXXX und jene, die aktiv XXXX unterstützen würde, das Hauptziel der XXXX Behörden seien, während ehemalige XXXX für die Behörden von wenig Interesse sein dürften.

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass sowohl die in der Stellungnahme vorgelegten Berichte zur Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher Widerstandskämpfer als auch das Schreiben von XXXX keiner ausreichenden Würdigung unterzogen worden seien. Wenn im gegenständlichen Bescheid ausgeführt werde, dass XXXX angemerkt habe, dass es schwer vorstellbar sei, einen kranken Menschen zu verdächtigen, sei dies eine unrichtige und verkürzte Darlegung des Schreibens und somit schlicht aktenwidrig. Tatsächlich habe XXXX ausgeführt, dass es "schwer vorstellbar (wäre), dass sie einen kranken Menschen verdächtigen, sich XXXX anzuschließen". Gemeint sei damit unzweifelhaft, dass sie nicht annehme, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes einer XXXX anschließen würde. Für den gegenständlichen Fall wesentlich sei jedoch das bereits Geschehene, woraus sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr ableite: Dem Erstbeschwerdeführers sei unter Folter ein Geständnis in Bezug auf die vermeintliche Unterstützung von XXXX abgerungen worden, was zur Inhaftierung, Misshandlung und weiteren schweren Folterungen geführt habe. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer als vermeintlicher Unterstützer von XXXX inhaftiert gewesen sei, aber auch seine Situation als ehemaliger Häftling würde den Erstbeschwerdeführer in den Fokus seiner Verfolger rücken, dies nicht zuletzt aufgrund der internationalen Aufmerksamkeit, die der Fall erregt habe. Die klaren Schlussfolgerungen von XXXX , wonach sie eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers XXXX als jedenfalls unzulässig einschätze und sie die Auffassung vertrete, dass seine Situation der Definition eines Flüchtlings nach der GFK 1951 entspreche, sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben.

Die Begründung der belangten Behörde sei darüber hinaus unschlüssig und widersprüchlich: Einerseits vermeine die Behörde, dass es nicht glaubhaft und plausibel sei, dass intensive Befragungen und Bedrohung nach der Haftentlassung stattgefunden hätten. Die Behörde würde dann jedoch weiter ausführen, dass durchaus bestätigt werde, dass entlassene Strafgefangene einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien und jene, die aktiv XXXX unterstützen würden, das Hauptziel der XXXX Behörden seien.

Mit Bescheid vom XXXX wurde die Aufenthaltsberechtigung des Erstbeschwerdeführers bis zum XXXX verlängert.

Gemäß Ausreisebestätigung reiste der Erstbeschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe in XXXX aus.

Mit Beschluss vom XXXX zur Zl. XXXX legte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos ab.

Am XXXX stellte der Erstbeschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin am selben Tag eine Erstbefragung stattfand.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführers an, nachdem er freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt sei, sei er wiederum mehrmals von verschiedenen behördlichen Organisationen festgenommen worden, die ihn geschlagen und ihn beschuldigt hätten, dass er in XXXX mit XXXX in Verbindung stehe. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, wieder nach Österreich zu flüchten.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Dabei gab er an, dass seine XXXX mittlerweile geheilt sei.

Er sei im Jahr XXXX aus dem Gefängnis gekommen, nachdem er XXXX Jahre inhaftiert gewesen sei. Er sei dann alleine nach Österreich gekommen. Ein Jahr später seien seine damalige Frau und seine zwei Kinder nachgekommen. XXXX seien Sie gemeinsam wieder nach XXXX ausgereist.

Seine jetzige Frau und seine Tochter seien seit XXXX Jahren in Österreich.

Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer beschlossen habe wieder nach XXXX zurückzukehren, gab er an, dass seine Frau nach Hause habe fahren wollen. Er habe auch Sehnsucht nach seiner Mutter gehabt und habe sie sehen wollen. Er habe gedacht, dass alles wieder in Ordnung sein müsse, aber es habe wieder alles von vorne begonnen. Er sei getäuscht worden, von jenen Leuten, die behaupten würden, dass die Situation in XXXX normal sei und einem nichts drohe.

Schon an der Grenze in XXXX hätten die Probleme begonnen. Da habe ihn der XXXX Geheimdienst XXXX in Empfang genommen. Alle hätten die Grenze passieren dürfen, nur er sei für 5 Stunden festgehalten worden. Sie hätten ihn befragt, warum er geflüchtet sei und warum er nach Hause zurückkäme. Er sei befragt worden, warum XXXX sein Haus XXXX habe lassen.

Ein, zwei Monate sei alles normal zu Hause gewesen. Eines Morgens seien bewaffnete Leute gekommen, hätten die Zauntür eingetreten und den Erstbeschwerdeführer gerufen. Sie hätten ihn in einem Militärauto in die Berge gebracht. Dort hätten sie ihn über den Vorfall aus dem Jahr XXXX , als der Erstbeschwerdeführers XXXX worden sei, befragt. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er den XXXX damals XXXX . Sie hätten gemeint, der Erstbeschwerdeführers habe die Leute damals gekannt und kenne sie sicher auch jetzt noch. Dies habe der Erstbeschwerdeführer verneint, aber ihm sei nicht geglaubt worden. Die Personen hätten dem Erstbeschwerdeführers befohlen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Erstbeschwerdeführers sagte zu, mit ihnen zu arbeiten. Später sei er wieder mitgenommen worden, am Rücken gefesselt und geschlagen worden. Ihm sei angedroht worden, dass er eine lange Haftstrafe bekomme, wenn er nicht endlich mit ihnen zusammenarbeite.

Der Erstbeschwerdeführers sei nur noch selten zu Hause gewesen und habe bei Verwandten gewohnt. Bei den Verwandten sei er auch festgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführers habe gegenüber den Personen behauptet, dass er noch eine Woche für konkrete Informationen brauchen würde. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt und seine Mutter habe Geld für seine Ausreise gesammelt. Für einen neuen Reisepass habe er XXXX bezahlt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG XXXX zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde dazu festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers feststehe. Nicht festzustellen gewesen sei, dass er nun wegen seiner verbüßten Haftstrafe einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes im Erstverfahren seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Die von ihm angegebenen Gründe für die neuerliche Asylantragsstellung seien nicht geeignet, eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstadt glaubhaft zu machen.

Zudem wurde die Beweiswürdigung des ersten Bescheides übernommen und weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführers nun das Bundesgebiet freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe verlassen habe, mit der Begründung, dass er Sehnsucht nach seiner Mutter gehabt habe, umso mehr den Eindruck der erkennenden Behörde unterstreiche, dass der Erstbeschwerdeführers ein Konstrukt ins Treffen geführt habe. Zusätzlich würde die Unglaubwürdigkeit durch die vagen Angaben des Erstbeschwerdeführers bestätigt, da er nicht in der Lage gewesen sei, die einzelnen Vorfälle im Herkunftsstadt detailliert und lebensnah zu schildern.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Am XXXX wurde eine Kopie einer Expertise der Menschenrechtsorganisation " XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Original wurde auf Aufforderung nachgereicht.

Darin wird ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Rechtsschutzzentrums in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer Informationen gesammelt hätten und folgendes festzustellen sei:

Die Probleme des Erstbeschwerdeführers hätten im Jahr XXXX begonnen, wahrscheinlich wegen seines XXXX , welcher sich an den Kriegshandlungen an der Seite der XXXX beteiligt habe. Im XXXX sei der XXXX an der XXXX Grenze festgenommen und an die Behörden XXXX ausgeliefert worden.

Danach hätten sich die Mitarbeiter XXXX für die XXXX zu interessieren begonnen. Am XXXX sei in die Heimatgemeinde des Erstbeschwerdeführers, XXXX , eine XXXX , gekommen. Die Sicherheitsbehörden hätten sich im Zentrum des Dorfes XXXX platziert. Am nächsten Tag seien einige Personen festgenommen worden, darunter auch XXXX , ein XXXX des Erstbeschwerdeführers. Die Militärangehörigen hätten auch nach dem Erstbeschwerdeführers gesucht. Die Festgenommenen seien XXXX Tage lang in der örtlichen XXXX festgehalten worden, wo sie mit Strom gefoltert und geschlagen worden seien. Am XXXX Tag hätten die Militärangehörigen das Dorf verlassen und die festgenommenen Männer mitgenommen. Einige von ihnen hätten später von Verwandten freigekauft werden können. Der XXXX des Erstbeschwerdeführers sei jedoch verurteilt und mit einer XXXX Freiheitsstrafe wegen Mithilfe in Bezug auf XXXX bestraft worden. Der Erstbeschwerdeführers habe gewusst, dass die Militärangehörigen nach ihm gefragt hätten und habe versucht, auf jede erdenkliche Art und Weise eine Begegnung mit ihnen zu vermeiden - er habe es geschafft, immer dann das Haus zu verlassen, wenn die Fahrzeuge der Sicherheitsbehörden ins Dorf hereingefahren seien.

Am XXXX , bei einer nachfolgenden "Säuberung" des Dorfes, sei der Erstbeschwerdeführer von Militärangehörigen festgenommen worden. Er sei in die Kommandantur des XXXX gebracht worden. Später habe sich herausgestellt, dass er dort gefoltert und zusammengeschlagen worden sei. In der Folge sei er als Komplize der XXXX zu XXXX Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Gefängnis sei er an der XXXX erkrankt.

Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe sich mehrmals an das Rechtsschutzzentrum " XXXX " mit der Bitte gewandt, ihrem Sohn rechtliche Hilfe zu erweisen. Der Anwalt von " XXXX " habe um eine XXXX angesucht, weil er dringend medizinische Hilfe gebraucht habe, aber dies sei abgelehnt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei erst nach dem Ablauf der Dauer der Freiheitsstrafe freigelassen worden.

Nach seiner Freilassung im Jahr XXXX habe der Erstbeschwerdeführer XXXX verlassen. Der Grund dafür sei die Tatsache gewesen, dass die Personen, die wegen der Teilnahme an XXXX verurteilt worden seien, nach dem Abbüßen der Freiheitsstrafe und ihrer Rückkehr nach Hause weiterhin verfolgt werden würden. Manche von ihnen seien dann spurlos verschwunden.

Außerdem hätten die Sicherheitsbehörden auch den XXXX des Erstbeschwerdeführers - XXXX - verschleppt. Seine Angehörigen hätten ihre verwandtschaftlichen Beziehungen genutzt und hätten ihn an den Ort finden können, wo er ungesetzlich festgehalten worden sei und hätten ihn freigekauft. Er habe überall am Körper Hämatome und Blutergüsse gehabt. An seinen Körper seien Folterspuren infolge von Stromfolter sichtbar gewesen.

Der Erstbeschwerdeführer sei nach seiner Ausreise aus XXXX nach Österreich gekommen, wo er lange behandelt worden sei. Ungeachtet aller positiven Seiten des Lebens in Europa, wo er aufgenommen, behandelt und mit einer Unterkunft und allem was er gebraucht habe, versorgt worden sei, sei er nach XXXX zurückgekommen. Er habe große Sehnsucht nach zu Hause und seiner kranken Mutter gehabt. Er habe gehofft, dass man auf ihn in seinem Heimatland vergessen habe und er in der Folge dort in Ruhe leben und sich in seinem Heimatdorf mit der Landwirtschaft beschäftigen könne.

Als er nach XXXX zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie furchtbar er sich geirrt habe. Der Erstbeschwerdeführers sei wieder mit Drohungen konfrontiert worden und er habe sogar Angst gehabt dies in schriftlicher Form den Rechtsschutzorganisationen mitzuteilen. Zu ihm seien XXXX -Mitarbeiter gekommen und diese hätten ihn in die XXXX dieser Behörde nach XXXX und in das XXXX in die Stadt XXXX gebracht. Man habe von ihm die Zusammenarbeit gefordert und behauptet, dass er nach wie vor Verbindungen mit den Mitgliedern der XXXX habe und er die diesbezüglichen Angaben tätigen solle. Im Falle der Weigerung habe man ihm gedroht, ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn anzustrengen und man habe auch gesagt, dass man eine Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe anstreben werde. Der Erstbeschwerdeführers habe versucht zu erklären, dass er mit dem Untergrund nicht in Verbindung stehe. Er habe tatsächlich keine Verbindungen mit den Mitgliedern der ungesetzlichen bewaffneten Formationen gehabt und wenn er versucht hätte, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen und für die XXXX Sonderdienste zu arbeiten, dann hätte er sich einer doppelten Gefahr ausgesetzt. Das letzte "Gespräch" mit den XXXX -Mitarbeitern habe der Erstbeschwerdeführers im April XXXX gehabt. Er habe keinen anderen Ausweg gehabt, als XXXX wieder zu verlassen.

In der XXXX würden die Personen, die schon einmal verdächtigt worden waren, Komplizen der XXXX zu sein, unter der verstärkten ständigen Aufmerksamkeit der Mitarbeiter XXXX bleiben. Diese Personen würden zu einer Risikogruppe gehören. Nach einem terroristischen Akt oder einem Überfall XXXX würden solche Personen oft ungesetzlich festgenommen oder verschleppt werden. Man versuche unter Folteranwendung Geständnisse von ihnen zu bekommen, dass sie in die Straftat involviert gewesen seien bzw. wolle man von ihnen die Informationen über die Personen, die diese Straftat begangen haben.

Man müsse auch vermerken, dass in XXXX die Methode der XXXX praktiziert werde. Unter anderem würden die Häuser XXXX in Brand gesetzt, sie würden verjagt und man weigere sich ihnen XXXX auszuzahlen. Die XXXX befürworte praktisch das mittelalterliche Prinzip der XXXX , dass durch XXXX in die Praxis eingeführt worden sei.

Auch wenn sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach XXXX nicht in XXXX , sondern in einer anderen Region niederlassen würde, drohe ihm eine Gefahr. " XXXX " seien viele Beispiele bekannt, dass die Mitarbeiter XXXX die ehemaligen Bewohner XXXX , die in anderen Regionen wohnhaft seien, festgenommen haben.

Unterzeichnet wurde diese vorgelegte Expertise von XXXX .

Aufgrund einer in Auftrag gegebenen Internetrecherche in XXXX Suchmaschinen wurde festgestellt, dass XXXX der XXXX ist.

Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an Herrn XXXX , ob die vorgelegte Expertise von ihm und seiner Organisation stamme, wurde die Echtheit des Dokuments von ihm bestätigt.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am XXXX den den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer ersten Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass vor ca. 3-4 Monaten fremde Leute zu ihr nach Hause gekommen seien und XXXX habe. Seit diesem Tag würden immer wieder XXXX Polizisten zu ihr nach Hause kommen und sie mitnehmen. Sie hätten sie über die Leute ausgefragt. Manchmal sei sie bis zu 24 Stunden festgehalten worden. Sie sei geschlagen und bedroht worden. Sie habe ihnen aber keine Auskunft über diese Personen geben können.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX an, dass alles mit ihrem ersten Mann begonnen habe. So habe es zunächst einige Hausdurchsuchungen gegeben. Dann sei ihr Mann mehrere Male mitgenommen worden. Aus Erzählungen ihres Ehemannes habe sie gewusst, dass er früher wegen XXXX im Gefängnis gewesen sei. Er habe gemeint, dass sie das Land vermutlich verlassen müssten. Er habe sich dann seltsam verhalten und sei immer wieder für einige Tage verschwunden. Im Dezember XXXX sei er für eine besonders lange Zeit verschwunden und so habe ihm die Zweitbeschwerdeführerin bei einem Telefonat mitgeteilt, dass sie so nicht weiterleben wolle und habe um die Scheidung ersucht. Nach der Scheidung seien Vertreter der Behörden gekommen und hätten nach ihrem Exmann gefragt. Sie hätten nicht geglaubt, dass sie geschieden seien.

Im Jänner XXXX seien XXXX und XXXX . Sie hätten XXXX . Später seien Vertreter der XXXX Behörden zu ihr gekommen und hätten ihr Zimmer im Wohnheim durchsucht. Sie hätten gemeint, dass sie Informationen hätten, wonach die Zweitbeschwerdeführerin XXXX unterstütze.

Sie sei zur Polizeistelle geladen worden, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Mann festgenommen worden sei.

Sie sei des Öfteren geladen und unter Druck gesetzt worden. Sie habe deswegen auch eine Totgeburt gehabt. Im Juni XXXX sei sie wieder vorgeladen und befragt worden.

Im September sei sie von XXXX Leuten von zu Hause abgeholt worden. Sie hätten gesagt, dass sie nicht von der Polizei seien und dass die Zweitbeschwerdeführerin diese Einvernahme ziemlich ernst nehmen müsse. Sie hätten ihr gesagt, dass sie sie auch töten und alles mit ihr tun können.

Ein weiteres Mal sei sie zur XXXX vorgeladen worden und sei ihr mit einem Gummiknüppel einige Male auf die Beine geschlagen und sie bedroht worden.

Daraufhin habe sich die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer XXXX nach XXXX begeben und von dort sei ihre Ausreise organisiert worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG XXXX zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin unter den Namen XXXX im Bundesgebiet geboren. Am XXXX stellte die Zweitbeschwerdeführerin für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), der Drittbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG XXXX zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Am XXXX anerkannte der Erstbeschwerdeführer die Vaterschaft zur Drittbeschwerdeführerin, welche seit diesem Tag XXXX heißt.

Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Am XXXX stellte die Zweitbeschwerdeführerin für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem Viertbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG XXXX zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass seine Familie ursprünglich aus XXXX stamme. Dort sei er am XXXX verhaftet worden.

Er habe die Expertise von " XXXX " über Verwandte bekommen.

XXXX sei er wegen seiner Exfrau, von welcher er seit ca. zwei Monaten geschieden sei, zurück nach XXXX gegangen; auch sei seine Mutter schwer krank gewesen.

Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Jetzt würden die Behörden im Herkunftsstaat in Erfahrung bringen, dass beide verheiratet seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsbürger XXXX und muslimischen Glaubens.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX in seiner Heimatgemeinde XXXX im Rahmen einer Militäroperation XXXX Sicherheitsbehörden verhaftet. Er wurde wegen Beteiligung an einer XXXX zu XXXX Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zu dieser Verurteilung kam es, da der Erstbeschwerdeführer unter Folter die ihm zur Last gelegten Straftatbestände gestanden hatte.

Während der Haft erkrankte der Erstbeschwerdeführer aufgrund von Misshandlungen an XXXX , welche in den Haftanstalten bei ihm nicht behandelt wurde. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers wandte sich daraufhin an " XXXX ", der bekannten Menschenrechtsorganisation XXXX . Trotz des Besuches des Erstbeschwerdeführers in Haft durch Mitarbeiter dieser Organisation und ihres Einsatzes dem Erstbeschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukommen zu lassen und auch trotz der Bemühungen von "Amnesty International" wurde dem Erstbeschwerdeführer eine solche verwehrt. Auch die angestrebte vorzeitige Entlassung aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes wurde verweigert. Erst nach Abbüßen der gesamten Freiheitsstrafe wurde der Erstbeschwerdeführer XXXX in schlechtem gesundheitlichen Zustand entlassen.

Nach seiner Haftentlassung wurde der Erstbeschwerdeführer mehrere Male von den Sicherheitsbehörden aufgesucht, geladen bzw. mitgenommen, um ihn nach XXXX zu befragen. Schließlich verließ der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland und reiste nach Österreich ein. Seine frühere Ehegattin reiste mit den Kindern ein Jahr später im Bundesgebiet ein. Die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers wurde in Österreich erfolgreich behandelt, unter anderem war der Erstbeschwerdeführer fünf Monate stationär im XXXX -Spital.

XXXX reiste der Erstbeschwerdeführerin mit seiner Familie freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, da er dachte zu Hause keine Probleme mehr zu haben. Bereits bei seiner Einreise über den Flughafen XXXX wurde er von XXXX -Mitarbeitern 5 Stunden lang befragt. In XXXX wurde der Erstbeschwerdeführerin mehrmals von Sicherheitsbehörden mitgenommen und zu XXXX befragt. Der Erstbeschwerdeführer wurde bedroht mit den Sicherheitsorganen zusammenzuarbeiten und Informationen zu beschaffen, ansonsten würde gegen ihn ein Strafverfahren anhängig gemacht werden. Da der Erstbeschwerdeführers keine Informationen über XXXX hatte, verließ er sein Heimatland und reiste wiederum in Österreich ein.

Der Erstbeschwerdeführer ist besonders ins Blickfeld der XXXX Sicherheitsbehörden geraten; dies nicht nur aufgrund seiner Verurteilung, sondern auch wegen seiner schweren Erkrankung in Haft und den damit einhergehenden Recherchen und Bemühungen der Menschenrechtsorganisationen " XXXX " und "Amnesty International". Es besteht daher eine reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr XXXX Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.

Die ursprüngliche Heimatgemeinde des Erstbeschwerdeführers, XXXX , wurde seit XXXX im Rahmen sogenannter "Säuberungen" von XXXX Militärangehörigen angegriffen, Einwohner wurden inhaftiert und Häuser zerstört. Der Großteil der Bewohner ist aus XXXX weggezogen.

Aufgrund der von " XXXX " in den gegenständlichen Fällen attestierten XXXX von XXXX vermeintlicher XXXX besteht auch für die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer als XXXX eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Heimatland.

Eine inländische Fluchtalternative liegt in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführer laut Expertise von " XXXX " nicht vor.

XXXX 2. Beweiswürdigung:

Der Name und die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Reisepässen.

Die Familienverhältnisse ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und aus den Geburtsurkunden von Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer. Der nunmehr geänderte Familienname der Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Vaterschaftsanerkenntnis des Erstbeschwerdeführers vom XXXX .

Die Feststellungen zur Heimatgemeinde des Erstbeschwerdeführers - XXXX - ergeben sich aus Internetrecherchen und den Videodokumentationen " XXXX ,

XXXX ,

XXXX

Die Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe beruhen einerseits auf seinen Angaben im Verfahren und andererseits ergibt sich die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe aus der ‚Urgent Action' von "Amnesty International" vom XXXX , aus einem Schreiben von XXXX vom XXXX , einem Bericht von " XXXX " vom XXXX und aus der Expertise von " XXXX " vom XXXX , Zl. XXXX . Die Echtheit der Expertise wurde von dessen Vorsitzenden bestätigt.

XXXX ist XXXX . Sie war u.a. am XXXX bei der XXXX ).

XXXX ist eine internationale Menschenrechtsorganisation XXXX . Sie wurde XXXX gegründet und besteht aus XXXX . Schwerpunkte sind die XXXX ). " XXXX " untersucht auch Entführungen, Folter und Todesfälle in XXXX .

Aufgrund der Bestätigung der Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers sowie von XXXX von mutmaßlichen XXXX von zwei anerkannten Menschenrechtsorganisationen und einer renommierten Menschenrechtsaktivistin ist der Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die Angaben der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft nicht zu teilen; die zum großen Teil bereits bei der belangten Behörde vorgelegenen erwähnten Beweismittel wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht richtig gewürdigt.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

In den Länderfeststellungen der Staatendokumentation scheint auch XXXX als Quelle auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Ad A)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.

Auf Grund der aktuellen Lage in XXXX ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - XXXX , wobei der Erstbeschwerdeführer bereits über Jahre hinweg Inhaftierungen und Verhören ausgesetzt war - weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von XXXX Sicherheitsbehörden ausgesetzt wären.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb vo XXXX niederzulassen, wie den Schreiben von XXXX und der Expertise von " XXXX " zu entnehmen ist.

Die Beschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen. Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen.

Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde vor dem 15.11.2015 gestellt, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. in ihrem Fall keine Anwendung finden. Im Sinne der Familieneinheit war daher auch den anderen Familienmitgliedern unbefristetes Asyl zu gewähren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen erweisen sich die ordentlichen Revisionen gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als die gegenständlichen Fälle ausschließlich tatsachenlastig sind, sodass diese keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwerfen. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weichen die gegenständlichen Entscheidungen weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die gegenständlichen Fälle als uneinheitlich zu beurteilen wären. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in den vorliegenden Fällen zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familieneinheit,
Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W146.2123043.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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