TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 G307 2180798-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2180798-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes für den Fall seiner Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde der BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

2. Mit am 04.08.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben nahm der BF dazu Stellung.

3. Mit Schriftsatz vom 06.10.2017 wurde der BF zur ergänzenden Stellungnahme sowie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, worauf er mit beim BFA am 19.10.2017 eingelangtem Schreiben geantwortet hat.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 28.11.2017, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

5. Mit per am 19.12.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind am 27.12.2017 bei diesem eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsbürger.

Der BF hält sich seit 23.10.2015 mit wiederholten - unter drei Monaten gelegenen - kurzen Unterbrechungen, im Bundesgebiet auf und lag dessen Lebensmittepunkt zuvor in Rumänien.

Der BF wurde vom XXXX.2017 bis XXXX.2018 in der Justizanstalt XXXX angehalten. Aktuell verfügt er in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz.

Der BF wies zwischen 23.10.2015 und 21.01.2016 sowie 18.02.2016 bis 01.03.2017 gemeinsame Wohnsitzmeldungen mit seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG), XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien, im Bundesgebiet auf, führt mit dieser jedoch erst beginnend mit 18.02.2016 eine Beziehung.

Die LG des BF war von 01.02.2016 bis 29.08.2016, 19.09.2016 bis 11.2016 und 05.12.2016 bis 26.02.2017 im Bundesgebiet erwerbstätig, bezog im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX.2016 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und ist seit 08.06.2017 bei der XXXX in XXXX/Deutschland erneut erwerbstätig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die LG vom BF schwanger war oder an einer Krankheit leidet.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ging von 30.06.2015 bis 01.07.2015, 18.02.2016 bis 04.04.2016, 02.05.2016 bis 17.05.2016, 20.06.2016 bis 10.08.2016, 28.09.2016 bis 01.10.2016 sowie 01.12.2016 bis 02.12.2016 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Derzeit geht der BF keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach.

Der BF ist im Besitz einer am 06.05.2016 ausgestellten Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.

Der BF Wurde mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 abs. 1 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und weitere Täter am XXXX.2017 und XXXX.2017, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen sowie die Faktenmehrzahl gewertet.

Zudem weißt der BF acht einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf:

1. AG XXXX, Zl. XXXX, vomXXXX.2014, RK XXXX.2014, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 9 Monaten

2. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, RK XXXX.2014, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monate.

3. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2014: Geldstrafe im Ausmaß von 58 Tagsätzen zu je € 14,00

4. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen Betrug in 2 Fällen: Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagsätzen, zu je € 15,00.

5. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen Erschleichung von Leistungen in 4 Fällen (Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen): Geldstrafe im Ausmaß von 15 Tagsätzen zu je € 10,00.

6. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen Diebstahl:

Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen zu je € 12,00.

7. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen Diebstahl in 2 Fällen und versuchten Diebstahl: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, bedingt auf zwei Jahre nachgesehen. (Widerruf der bedingten Nachsicht erfolgt!)

8. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2012, RK XXXX.2012, wegen Diebstahl:

Geldstrafe im Ausmaß von 25 Tagsätzen zu je € 10,00.

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen und die darin beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Gegen den BF wurde mit Verfügung des Regierungspräsidiums XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für Deutschland erlassen.

Der BF weist Außenstände in der Höhe € 10.000,00 auf und erweist sich als vermögenslos.

Bis auf seine Lebensgefährtin weist der BF keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, verfügt jedoch über soziale Bezugspunkte in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit sowie Vermögenslosigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Vermögenlosigkeit des BF wird zudem durch sein Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach dieser über Schulden verfügt und von seiner LG finanziert werde, bestätigt.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, die Aufenthaltsunterbrechungen, die Anhaltung in einer Justizanstalt, die gemeinsamen Wohnsitzmeldungen mit der LG sowie die aktuelle Wohnsitzmeldung der LG im Bundesgebiet beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters. Über die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet hinausgehende Aufenthalte vermochte der BF nicht zu belegen und liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche dies nahelegen könnten. Vielmehr brachte der BF vor der belangten Behörde vor, sich beginnend mit September 2015 in Österreich niedergelassen zu haben, sohin sich erst ab diesem Zeitpunkt ein Sesshaftigkeitswille manifestiert habe.

Die Erwerbstätigkeiten und Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung der LG sowie die Erwerbstätigkeiten des BF, folgen dem Inhalt der auf die jeweiligen Personen lautenden Sozialversicherungsauszüge.

Der Besitz einer Anmeldebescheinigung ist der im Akt einliegenden, dahingehenden Kopie zu entnehmen.

Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet samt den näheren Ausführungen, ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX, und folgenden die einschlägigen Vorverurteilungen des BF aus einer Abfrage des Europäischen Strafregisters sowie den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX.

Die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat, beruht ebenfalls auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX sowie dem Ergebnis der Abfrage des europäischen Strafregisters.

Das Aufenthaltsverbot in Deutschland beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung der oben zitierten Verfügung.

Die Außenstände des BF sind den Feststellungen im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX sowie dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde zu entnehmen.

Dem gegenständlichen Sachverhalt waren keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich beruhen zu entnehmen und ergeben sich die erwähnten sozialen Anknüpfungspunkte aus dem glaubwürdigen und verifizierbaren Vorbringen des BF.

Der zuvor in Rumänien gelegene Lebensmittelpunkt des BF folgt seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach er selbst ausgeführt hat, erstmalig im Jahr 2015nach Österreich gereist zu sein, in Rumänien die Universität besucht zu haben, wiederholt nach Rumänien gefahren zu sein und dort über einen Wohnsitz zu verfügen.

Der Ausgang der Beziehung mit der LG beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF selbst vorbrachte, seit 18.02.2016 eine Beziehung mit seiner LG zu führen.

In Ermangelung der Vorlage von Bescheinigungsmitteln konnten weder eine Schwangerschaft der LG noch eine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes festgestellt werden.

2.2.2. Wie der wiederholten Aufforderung seitens des Bundesamtes an den BF, zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen, entnommen werden kann, wurde diesem wiederholt die Möglichkeit geboten, relevante Beweismittel in Vorlage zu bringen und sich dazu zu äußern.

Insofern der BF vorbringt, aufgrund noch nicht hinreichenden Schwangerschaftsfortschrittes seiner LG und letztlich erfolgten Schwangerschaftsabbruches keinen Mutter-Kind-Pass in Vorlage bringen zu können, zumal ein solcher nicht ausgestellt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass die Vorlage diesbezüglicher medizinischer Unterlagen dennoch möglich gewesen wäre. Wenn auch kein Mutter-Kind-Pass ausgestellt worden sein mag, so hätte der BF zumindest eine Bestätigung eines Arztes über die Schwangerschaft seiner LG oder deren Abbruch beibringen können. Der Logik folgend kann nicht angenommen werden, dass im Falle eines Schwangerschaftsabbruches, gewollt oder ungewollt, insbesondere im Zusammenhang mit gesundheitlichen Gründen, keine - belegbaren - medizinischen Leistungen in Anspruch genommen worden wären. Insofern der BF es jedoch unterlassen hat, dahingehend verifizierbare Unterlagen vorzulegen, vermag er sein Vorbringen nicht zu untermauern und der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd.

§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.4. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Vergehens des teils versuchten, vollendeten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.

Diese Taten - insbesondere Eigentumsdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlungen das Rechtsgut des Eigentums wiederholt und beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern die Taten in Gemeinschaft mit weiteren Tätern begangen hat. Die damit aufgezeigte Bereitschaft, nachhaltig Eigeninteressen über jene der Öffentlichkeit sowie einzelner Personen zu stellen, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Zudem zeigt sich durch dessen einschlägige Vorverurteilungen, dass der BF nicht nur einmalig die Befriedigung seiner Interessen durch strafbares Verhalten sucht, sondern seine kriminelle Energie widerholt und nachhaltig entfaltet. Selbst bereits erfahrene strafrechtliche und fremdenrechtliche Sanktionen konnten ihn nicht zu einer rechtstreuen Einstellung verleiten.

Wiederholte Rechtsverletzungen, vor allem in Rechtsbereichen die überwiegend dem Schutze von Menschen und deren Interessen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, lassen jedenfalls den Schluss zu, dass der BF dazu neigt, Eigeninteressen über jene der Öffentlichkeit und anderen zu stellen.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere der wiederholten einschlägigen Delinquenz des BF, kann nicht, nicht nur ausgeschlossen werden, dass der BF bei sich ihm bietender Gelegenheit, zur Befriedigung von Bereicherungsgelüsten, erneut auf strafrechtswidrige Handlungen zurückgreifen wird. Vielmehr ist ein Rückfall des BF zu erwarten, was durch dessen triste finanzielle Situation noch verstärkt wird.

Die vom BF eingeworfene Reue vermag insbesondere mangels Hinweisen, sich der Verantwortung seiner Straftaten zu stellen, vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Auch der Einwand, seine Beziehung verfestigen zu wollen und arbeitswillig zu sein ändert daran nichts. Vielmehr beging der BF seine Straftaten trotz wiederholter Erwerbstätigkeiten in der Vergangenheit und bestehender familiärer Beziehungen. Inwiefern nunmehr diese Umstände (Familienbezüge und Erwerbstätigkeitswillen) ein Wohlverhalten des BF in Zukunft belegen sollen, erschließt sich dem Gericht nicht.

Der Versuch, seine Verantwortung hinsichtlich der ihm anlastenden Straftaten durch den Verweis auf das Fehlen einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu relativieren bzw. bagatellisieren, ohne auf die eigene Schuld näher einzugehen, weist im Ergebnis, trotz angeblicher Reue, vielmehr auf eine fehlende Einsicht des BF hin, und legt - vor dem Hintergrund seiner bisherigen Kriminalgeschichte - dessen Rückfallgefährlichkeit nahe. Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr

9. Strafgerichtliche, einschlägige Verurteilung zu einer Läuterung des BF beigetragen könnte, fehlen zur Gänze. Weder lässt das bisherige Verhalten des BF darauf schließen, noch hat er bis dato glaubwürdig darzulegen vermocht, aufgrund von Reue eine Läuterung erfahren zu haben.

Auch der seit der letzten Straftat verstrichene Zeitraum (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485), ist als zu kurz anzusehen, um daraus - insbesondere mit Blick auf die bisherige kriminelle Kariere des BF - auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. Dem in Haft zugebrachten Zeitraum kommt dabei keine Relevanz zu.

Der BF hat mit seinem Verhalten seinen nachhaltigen Unwillen unter Beweis gestellt, geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie deren gültigen Rechtnormen zu achten.

Nach dem Gesagten kann ein neuerlicher Rückfall des BF in strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden. Er hat sich zudem selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und damit einhergehend auch die Möglichkeit, seine familiären und sozialen Beziehungen in Österreich vor Ort weiter zu pflegen, nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt. Vielmehr hat er diese Option wissentlich aufs Spiel gesetzt hat, ist deshalb davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit maßgeblich gefährden werde und sohin - entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde - der Tatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Selbst vor dem Hintergrund der Annahme, der LG käme aufgrund deren Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und der BF über Freunde im Bundesgebiet verfügt, konnte auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So hat der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht und zudem durch sein Verhalten sowie seiner damit einhergehenden Inhaftierung seine Beziehungen in Österreich relativiert. Nach seiner Straffälligkeit konnte der BF keinesfalls ernsthaft damit rechnen, weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben und seine Beziehungen vor Ort weiter pflegen zu können, was wie die in der Natur des Strafvollzuges gelegene Unmöglichkeit Beziehungen intensiv zu pflegen bzw. zu intensivieren, jedenfalls zu einer Einschränkung allfälliger Bezugspunkte zu führen hat. So hat der BF im Wissen um die zukünftige Unsicherheit seines Aufenthaltsrechtes in Österreich wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und damit nicht nur seine Bezugspunkte in Österreich aufs Spiel gesetzt, sondern auch seinen Integrationsunwillen preisgegeben. Selbst wenn ihm die Ausübung seiner Erwerbstätigkeiten zu Gute zu halten sind, vermochte er eingedenk der wiederholten - aktuell anhaltenden - Zeiten seiner Erwerbslosigkeit ein nachhaltiges Fußfassen am österreichischen Arbeitsmarkt nicht darzutun.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden auf eine tiefgreifende Integration hinweisenden Anhaltspunkte sowie zum anderen die aufgrund seines in gerichtlichen Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dabei liegt dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere von - wiederholt einschlägig begangenen (Vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) - Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), und an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/22/0130) sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist unter Einbeziehung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des BF sowie dessen seinerzeit in Rumänien gelegenen Lebensmittelpunktes gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und die damit verbundene Ausreiseverpflichtung des BF aus dem Bundesgebiet vermag nicht unweigerlich mit einem Verlust der in Österreich gelegenen Beziehungen einherzugehen. Vielmehr können diese über die Nutzung modernen Kommunikationsmittel oder durch Besuchsfahrten nach Rumänien seitens seiner LG und seiner Freunde unter Inanspruchnahme unionsrechtlicher Freizügigkeiten, aufrechterhalten werden.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Dieses erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, insbesondere der Anzahl der Verurteilungen, der Beharrlichkeit des BF gegen gültige Gesetze zu verstoßen, der einschlägigen Delinquenz, der seinen Straftaten innwohnendenden Unwerten sowie der nicht erkennbaren Reue und Einsicht des BF angesichts der ihm zu erstellenden negativen Zukunftsprognose auch im Hinblick auf seine Dauer als verhältnismäßig.

Demzufolge war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund der fehlenden positiven Zukunftsprognose in Bezug auf den BF und der dem BF zu attestierenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich vom Vorliegen einer sofortigen Ausreisenotwendigkeit, selbst unter Beachtung dessen aktuellen Strafhaft, ausgeht, und dem BF daher keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Mit Blick auf das Verhalten des BF und der sich daraus erschließenden massiven Rückfallgefährlichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Strafhaft, erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird und sohin wiederholt öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit und Ordnung, relevant beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF sich wohl verhalten wird, sind schon eingedenk der oben angestellten negativen Zukunftsprognose nicht ersichtlich.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

In Anlehnung an das oben Ausgeführte ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens des BF aus aktueller Sicht nicht zu erwarten, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann wenn diese von einer Notwendigkeit einer Effektuierung des Ausreiseverbotes iSd. § 18 Abs. 3 BFA-VG ausgeht und der gegenständliche Beschwerde sohin die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.4.Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl,
EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches
Interesse, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2180798.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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