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L81515 Umweltanwalt Salzburg;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des Kleingartenvereins L in Salzburg, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien I, Krugerstraße 4/4A, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Juni 1997, Zl. 13/01-RI-203/31-1997, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Juni 1997 wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 11. Mai 1993, mit dem dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung näher beschriebener Kleingartenhäuser erteilt worden war, über Berufung der Landesumweltanwaltschaft behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Hiezu wurde zur Frage der Berufungslegitimation der Landesumweltanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt, die Landesumweltanwaltschaft sei mit Schreiben der Erstbehörde vom 20. April 1993 (bei der Landesumweltanwaltschaft eingelangt am 29. April 1993) vom gegenständlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Dem Hauptbuch und dem Empfangsjournal der Haupteinlaufstelle des Magistrates Salzburg sei zu entnehmen, dass am 11. Mai 1993 um
11.34 Uhr, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist, während der die Landesumweltanwaltschaft ihre Parteistellung habe geltend machen können, ein Telefax eingelangt sei, mit dem die Landesumweltanwaltschaft ihre Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren des Beschwerdeführers geltend gemacht habe. Dies decke sich mit dem von der Landesumweltanwaltschaft vorgelegten Schreiben samt Sendeprotokoll, wonach an die Telefax-Nummer 8072-2085 (das sei die Nummer der Haupteinlaufstelle des Magistrates Salzburg) ein Telefax gesendet worden sei, mit dem die Parteistellung bekannt gegeben worden sei. Dass dieses Schreiben in den Verwaltungsakten der Erstbehörde nicht aufscheine und diese von diesem Schreiben offenbar auch keine Kenntnis erlangt habe, ändere nichts daran, dass durch diese Erklärung die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft im Verfahren des Beschwerdeführers bewirkt worden sei. Der Landesumweltanwaltschaft sei zwar in der Folge - trotz ihres Ersuchens - der Erstbescheid nicht zugestellt worden. Als übergangene Partei sei sie jedoch berechtigt, Berufung zu erheben, bevor ihr dieser Bescheid zugestellt werde. Die Berufungslegitimation der Landesumweltanwaltschaft hänge - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht davon ab, dass der Einrichtung, die als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannt worden sei, als solche Rechtspersönlichkeit zukomme. Schließlich sei amtsbekannt, dass die für die Landesumweltanwaltschaft eingeschrittene Dr. R. in einem Dienstverhältnis zur Landesumweltanwaltschaft stehe; Zweifel über Bestand und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis lägen nicht vor. Es sei daher eine ausdrückliche Vollmacht für die Einbringung der Berufung nicht erforderlich gewesen. In der Sache wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem von der Berufungsbehörde eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten zufolge sei das Vorhaben des Beschwerdeführers bei Verwirklichung geringfügiger Vorschreibungen zwar bewilligungsfähig. Auf Grund der umfangreichen Einwendungen des Beschwerdeführers und der mangelnden Zustimmung des Grundeigentümers erscheine jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Landesumweltanwaltschaft habe im Sinne des § 52 Abs. 2 NSchG 1993 fristgerecht, d.h. innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Einleitung des Verfahrens ihre Parteistellung geltend gemacht, ein, die Landesumweltanwaltschaft habe dem Magistrat Salzburg gegenüber behauptet, sie habe "mit Schreiben vom 4. Mai 1993 (Fax-Mitteilung am 5.5.1993) die Parteistellung erklärt". Auch in ihrer Berufung habe sie sich auf eine "Fax-Nachricht vom 4.5.1993, übermittelt an den Magistrat am 5.5.1993, Rufnummer 8072-2088 (Uhrzeit 09.32 laut positivem Sendebericht)" bezogen. Tatsächlich lasse sich eine solche Sendung jedoch weder in den Akten der Erstbehörde, noch im Hauptbuch und dem Empfangsjournal der Haupteinlaufstelle des Magistrats Salzburg nachweisen. Lediglich in dem von der Landesumweltanwaltschaft im Berufungsverfahren vorgelegten Sendeprotokoll vom 12. Mai 1993 sei für den 5. Mai 1993, 09.32 Uhr, eine an die Nummer 0-8072-2088 abgegangene Sendung vermerkt. Bei dieser Fax-Stelle handle es sich allerdings um jene der Magistratsabteilung 1, Allgemeine Bezirksverwaltung. Über den Inhalt der Sendung sei nichts bekannt. Schon nach dem Aufgabenbereich der angewählten Stelle scheide aber aus, dass es sich um die hier relevante Mitteilung vom 4. Mai 1993 handle. Hingegen scheine in dem von der Landesumweltanwaltschaft vorgelegten Sendeprotokoll zur Sendezeit 11. Mai 1993, 11.35 Uhr, eine Sendung an die Nummer 0-8072-2085 auf. Auch bei dieser Nummer handle es sich nicht um jene des in der Sache zuständigen Bauamtes; dessen Klappe sei nämlich 3339. Es könne daher nicht angenommen werden, dass der Gegenstand dieser Sendung das Schreiben vom 4. Mai 1993 gewesen sei. Dies sei von der Landesumweltanwaltschaft auch gar nicht behauptet worden. Gerade weil die Landesumweltanwaltschaft Anfang Mai 1993 an verschiedene Fax-Empfangsklappen des Magistrats Salzburg, jedoch nie an jene des (zuständigen) Bauamtes Telekopien versendet habe, lasse sich im Nachhinein nicht klären, ob darunter auch die Mitteilung vom 4. Mai 1993 gewesen sei. Der Umstand, dass diese Mitteilung in den Akten des Bauamtes nicht aufscheine, lasse daher nur den Schluss zu, dass die Erklärung der Landesumweltanwaltschaft weder den Gegenstand der am 5., noch jenen der am 11. Mai 1993 abgegangenen Sendung gebildet habe.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten trifft es zu, dass die Landesumweltanwaltschaft sich sowohl gegenüber dem Magistrat Salzburg (Schreiben vom 14. März 1995), als auch in ihrer Berufung auf ein Schreiben vom 4. Mai 1993 bezog, das sie dem Magistrat Salzburg unter der Fax-Nummer 8072-2088 am 5. Mai 1993 um 09.32 Uhr per Fax übermittelt habe. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist weiters zu entnehmen, dass die am 5. Mai 1993 bei dieser Nummer eingegangene Sendung bei der MA 1/01 (jene Stelle, der diese Fax-Nummer zugewiesen ist), nicht auffindbar ist.
Hingegen scheint laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Kopie im Hauptbuch der Haupteinlaufstelle des Magistrats Salzburg der Eingang einer Fax-Nachricht der Landesumweltanwaltschaft am 11. Mai 1993, 11.34 Uhr, mit dem Vermerk "Kleingartenverein Liefering - Parteistellung" auf. Diese Sendung ging an die Fax-Nummer 8072-2085, somit an jene Fax-Nummer, die der Landesumweltanwaltschaft in der Mitteilung vom 20. April 1993, betreffend die Einleitung des naturschutzbehördlichen Verfahrens, bekannt gegeben worden war.
Wenn die belangte Behörde daher angesichts dieser Eintragung im Hauptbuch zur Feststellung gelangte, es liege eine fristgerecht erstattete Erklärung der Landesumweltanwaltschaft betreffend die Geltendmachung der Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren des Beschwerdeführers vor, so ist das nicht als unschlüssig zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG Gebrauch gemacht, weil es sich bei der Landesumweltanwaltschaft um keine juristische Person handle und ihr daher die Möglichkeit zur Stellvertreterbestellung fehle. Der das Schreiben vom 4. Mai 1993 fertigende Dr. W. und die die Berufung fertigende Dr. R. hätten daher nicht für die Landesumweltanwaltschaft auftreten können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0128, dargelegt hat, dass die Vertretungsbefugnis der für die Landesumweltanwaltschaft einschreitenden Personen nach § 10 AVG zu beurteilen ist. Die belangte Behörde beruft sich darauf, dass ihr im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG die Vertretungsbefugnis der für die Landesumweltanwaltschaft einschreitenden Personen bekannt gewesen sei. Die Akten des Verwaltungsverfahrens bieten keinen Anlass, unter diesen Umständen das Absehen von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde als rechtswidrig anzusehen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100129.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010