Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G307 2198030-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2018 von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet bei der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten und in weiterer Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.
2. Am 17.04.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.
3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 07.05.2018, wurde dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.), sowie gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4. Mit per Post am 05.06.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 12.06.2018 bei diesem ein.
Mit Schreiben vom 05.07.2018 übermittelte der RV dem erkennenden Gericht, jeweils in Kopie eine Heiratsurkunde, den Reisepass des Mannes der BF, einen Lohnzettel sowie seine Aufenthaltskarte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige der Republik Serbien und frei von Obsorge Verpflichtungen.
Sie ist seit XXXX.2018 mit dem serbischen Staatsbürger XXXX, geb. am XXXX in Serbien, verheiratet. Der Ehemann der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" und ist derzeit als Angestelltenlehrling bei der XXXX in der XXXX in Wien gegen eine monatliche Lehrlingsentschädigung von € 612,33 netto tätig.
Die BF reiste wiederholt ins Bundesgebiet ein und nahm hier vorübergehend Aufenthalt. Zuletzt reiste sie am 21.11.2017 nach Österreich ein, am 26.01.2018 wieder aus sowie am 11.02.2018 abermals ein und nahm am XXXX.2018 eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit in Österreich auf, bei welcher sie am XXXX.2018 von Organen der Finanzpolizei betreten wurde.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erwies sich beginnend mit XXXX.2018 (Arbeitsaufnahme) als unrechtmäßig.
Die BF wies zuletzt einzig von 12.04.2018 bis 17.05.2018 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf und hat entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes davor unangemeldet Aufenthalt in Österreich genommen.
Die BF verfügt in Form ihrer Eltern, Großeltern, eines Onkels und ihres Mannes über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den angeführten Personen besteht.
Die BF hat in Serbien die Grund- und Berufsschule absolviert und betreibt aktuell ein Studium im Herkunftsstaat.
Die BF verfügt zudem über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie eine Unterkunft in Serbien.
Die BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich berechtigenden Rechtstitels und war sich der Unrechtmäßigkeit ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesbiet bewusst.
Einer legalen Erwerbstätigkeit ging die BF im Bundesgebiet nicht nach.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.
Die BF hält sich aktuell in Serbien auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Obsorgefreiheit, den wiederholten Einreisen ins Bundesgebiet, den aktuellen Ein- und Ausreisen, der unrechtmäßigen Ausübung einer Beschäftigung in Österreich, Betretung der BF beim Nachgehen dieser "Schwarzarbeit", des unangemeldeten Aufenthalts, Verstoß gegen das Meldegesetz, familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, fehlendem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann, zu Schulbesuch, Betreiben eines Studiums, verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten sowie Wohnmöglichkeit in Serbien, Wissen um die Unrechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit sowie fehlender Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zudem wird das Betreten der BF bei der "Schwarzarbeit" durch eine Anzeigenschrift der LPD XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX.2018 und das unwiderrufene Eingeständnis der BF vor der belangten Behörde, den unangemeldeten Aufenthalt wie das Unterlassen einer Meldung, das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Mann sowie das Wissen der BF um die Unrechtmäßigkeit ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich durch das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde bestätigt.
Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie des in Rechtskraft erwachsenen, eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aussprechenden Spruchpunktes I. des gegenständlichen teilangefochtenen Bescheides der belangten Behörde.
Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) und ergibt sich das Fehlen eines Aufenthaltstitels und einer Beschäftigungsbewilligung aus dem Datenbestand des Zentralgen Fremdenregisters.
In Ermangelung von Anhaltspunkten für ein besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und einem ihrer in Österreich aufhältigen Angehörigen wie ihres Mannes konnte ein solches nicht festgestellt werden. Darüber hinaus wurde ein Abhängigkeitsverhältnis von der BF bis dato nicht vorgebracht. Auch wenn die BF am XXXX.2018 (in Serbien) mit XXXX die Ehe geschlossen hat, ist ein tatsächliches Familienleben nicht auszumachen. So wurde von Seiten der RV bloß die Heiratsurkunde vorgelegt, Hinweise auf einen gemeinsamen Haushalt jedoch nicht gegeben. Zu beachten ist ferner, dass die BF erst seit etwas mehr als 2 Monaten verheiratet ist und ihr Gatte sich (noch immer) in einem Lehrverhältnis mit einer dementsprechend geringen Entschädigung befindet. Das bloße Eingehen einer Ehe verstärkt somit die Bindung zwischen der BF und ihrem Mann vor diesem Hintergrund nicht.
Die Beschwerdebeschränkung beruht auf dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerdeschrift (arg: "Gegen den Spruchpunkt IV.
(Einreiseverbot) ... wird binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde ... erhoben. Die restlichen Spruchpunkte des Bescheides
(I-III) bleiben unbekämpft und sind somit in Rechtskraft erwachsen").
Der aktuelle Aufenthalt der BF in Serbien beruht auf dem Vorbringen der BF in der gegenständlichen Beschwerde, welcher im Datenbestand des ZMR seine Bestätigung findet.
2.2.2. Wie der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor der belangten Behörde entnommen werden kann, wurde der BF die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, alle relevanten Umstände dazulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Auf dieser Grundlage stellte die belangte Behörde umfassend den gegebenen Sachverhalt im angefochtenen Bescheid fest und legte diesen ihrer Entscheidung zugrunde.
Insofern die BF nunmehr verheiratet ist, so ändert dieser Umstand - wie noch in der rechtlichen Beurteilung gezeigt werden wird - nichts an der Einstufung des von der BF gesetzten Fehlverhaltens.
Vielmehr vermeinte die BF vor der belangten Behörde mit ihrem Mann (damals noch Lebensgefährte) keinen gemeinsamen Haushalt begründet zu haben, zumal dieser eine Ausbildung absolviere, nur ein kleines Einkommen lukriere und deshalb bei seinen Eltern wohne.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.1.3. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, die BF sei der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen, bei der sich letztlich auch betreten wurde, und habe ihren Unwillen, sich an gültige Normen zu halten, unter Beweis gestellt. Das Verhalten der BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes.
In der Beschwerde hebt die BF hervor, dass die von der belangten Behörde angestrengte Gefährdungsprognose unzureichend, dies ihre erste Verfehlung sei und sie den Wunsch hege, ihren in Österreich aufhältigen (damals) Lebensgefährten zu heiraten. Letztlich bestünde die Möglichkeit des Erhalts eines Aufenthaltstitels nach erfolgter Eheschließung, weshalb keine Gefahr hinsichtlich der erneuten Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit mehr bestünde. Demzufolge sei von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Schwarzarbeit betreten wurde.
Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG und wurde am 13.03.2018 bei der - von ihr bereits am 13.02.2018 aufgenommenen - Schwarzarbeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Darüber hinaus gestand die BF ein, im Bundesgebiet - im Wissen um die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns - der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein und - entgegen gültiger melderechtlicher Bestimmungen insbesondere §§ 2 Abs. 1 iVm.7 Abs. 1 MeldeG - ungemeldet Aufenthalt im Bundesgebiet genommen zu haben. Insofern die BF zur unterlassenden Meldung vorbrachte, die Vornahme einer solchen anfangs vergessen und in weiterer Folge gedacht zu haben, eine solche nicht mehr vornehmen zu können, vermochte sie vor dem Hintergrund der ihr rechtlich auferlegten Meldepflicht keinen tauglichen Entschuldigungsgrund darzulegen. Ferner hat die BF die Pflicht sich über gültige Normen zu informieren und diese auch einzuhalten (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074) als gegeben angenommen werden.
Der BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Das von der BF gezeigte, teils wiederholte, teils längere Zeit anhaltende, rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass diese im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Auch wenn die BF nunmehr (vor rund 2 Monaten) die Ehe geschlossen hat, vermag dieser Umstand keine derartige Verstärkung auf der Habenseite der BF (iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG) herbeizuführen, dass dadurch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfte, wie noch weiter unten zu zeigen sein wird. Die BF führte schon zum Zeitpunkt ihrer Betretung eine Beziehung, welche nunmehr in eine Ehe mündete. Wie bereits erwähnt, wohnt die BF jedoch mit ihrem Mann nicht im gemeinsamen Haushalt und ist sein Einkommen mit rund € 610,00 monatlich als sehr gering einzustufen. Von einer (Mit)Erhaltungsfähigkeit der BF kann daher nicht ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt], welche angesichts des - in Kenntnis der gültigen Gesetzeslage - bewussten Handelns der BF zudem verstärkt wird. So gestand die BF vor der belangten Behörde ein, sich der Unrechtmäßigkeit ihres Handelns bewusst gewesen zu sein.
Vor diesem Hintergrund kann der BF, wenn diese auch ihre Reue beteuert und freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So betont die BF in der gegenständlichen Beschwerde, dass die Gefahr einer erneuten Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Falle des - fiktiven - Erhalts eines Aufenthaltstitels nicht mehr gegeben sei, ohne jedoch ihre Verantwortung oder ihr Wohlverhalten in Zukunft - ungeachtet allfälliger hypothetischer Annahmen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels - zu thematisieren. Das gezeigte Verhalten der BF lässt im Lichte ihres Vorbringens ein Wohlverhalten in Zukunft nicht erkennen.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Wenn die BF auch familiäre Bezugspunkte in Österreich aufweist, so haben diese - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt und von der BF letztlich nicht beanstandet wurde - wegen ihres Verhaltens eine Relativierung hinzunehmen. Diese Bindungen vermochten die BF nicht von der bewussten Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit und Unterlassung von Wohnsitzmeldungen in Österreich abzuhalten, sondern hat sie deren Gefährdung sowie ihrer Einreise- und Aufenthaltsberechtigung in Österreich wissentlich in Kauf genommen und aufs Spiel gesetzt.
Anhaltspunkte, dass die BF ihre Beziehungen trotz Einreiseverbotes nicht auch weiterhin im Wege der Nutzung moderner Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten nach Serbien seitens ihrer Angehörigen aufrechterhalten werde können, ließen sich zudem nicht feststellen und wurde eine solche Möglichkeit von der BF auch nicht explizit verneint.
Auch allfällige - aufenthaltszeitraumbedingte - integrative Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet vermögen, insbesondere vor dem Hintergrund des nur sehr kurzen - und als unrechtmäßig festgestellten (siehe den unangefochten gebliebenen in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) Aufenthaltes im Bundesgebiet, angesichts des rechtswidrigen Verhaltens der BF und der damit bewirkten Einschränkung allfälliger Integrationsmomente, bei gleichzeitigem Fehlen einer tiefgreifenden Integration, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen.
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte die BF mit dem Vorbringen eines bloß hypothetischen Sachverhaltes den Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten und einen davon abweichenden Sachverhalt sohin auch nicht darzulegen.
3.1.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 18 Monaten als angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.
Betrachtet man nun das von der BF gesetzte Verhalten, insbesondere die Dauer der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit sowie jene des Unterlassens der Vornahme einer Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, legt dieses eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen.
Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung bewegt sich im unteren Drittel des zulässigen Rahmens von 5 Jahren und erweist sich eingedenk des von der BF - im Wissen um die Rechtswidrigkeit - gezeigten Gesamtverhaltens, jedenfalls als angemessen und verhältnismäßig. Dabei fand die von der BF getätigte Reue und ihre - relativierten - familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hinreichend Beachtung, wobei es zu bedenken gilt, dass das dargestellte Verhalten der BF jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung sowie öffentlicher wirtschaftlicher Belange zuwidergelaufen ist.
Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung, Gefährdungsprognose,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2198030.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018