TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 L512 1309197-5

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L512 1309197-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 08.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 FPG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge: Pakistan), stellte am 16.12.2005 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.1.2. Der BF wurde zunächst am 16.12.2005 einer Einvernahme durch die Grenzbezirksstelle XXXX unterzogen, sowie am 21.12.2005 und am 27.12.2005 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe vor, dass er Sunnit sei und dass es in seinem Heimatort XXXX ständig Auseinandersetzungen mit den Schiiten gegeben habe. Sein Bruder sei zweimal von Schiiten angegriffen worden. Befragt, ob der Beschwerdeführer auch persönlich angegriffen worden sei, gab er an, dass es ein- bis zweimal eine Schlägerei gegeben habe, bei denen er verletzt worden sei. An den Zeitpunkt der Schlägereien könne er sich nicht genau erinnern, die erste sei etwa im Jahr 2003 gewesen und die zweite vier Monate nach der ersten Schlägerei. Es seien etwa sechs bis sieben Burschen beteiligt gewesen.

Am 30.05.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA unterzogen und brachte er vor, dass er Pakistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und den daraus resultierenden Problemen mit den Schiiten verlassen habe. Diesmal gab er an, etwa drei- bis viermal von Schiiten attackiert worden zu sein, während er sich bei näherer Nachfrage korrigierte und angab, dass er eigentlich fünfmal attackiert worden sei. Narben habe er jedoch keine davongetragen. Dies sei in den Jahren 2002 und 2003 passiert und an den Schlägereien seien zehn bis zwölf Burschen und manchmal auch mehr beteiligt gewesen. Die Polizei habe in diesen Fällen nichts unternommen.

I.1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, AZ: XXXX, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde dem BF im Spruchpunkt II. gemäß 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

I.1.1.4. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung des BF vom 16.01.2007.

I.1.1.5. Mit Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. XXXX, wies der Asylgerichtshof die Berufung des Beschwerdeführers vom 16.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zl. XXXX, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 31.10.2008 in Rechtskraft.

I.1.2. Am 11.11.2009 stellte der BF nach vorheriger Inschubhaftnahme im Rahmen einer Einvernahme vor der Fremdenpolizei seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.2.1. Im Verfahren brachte der BF zusammengefasst vor, dass er nach Ablehnung seines ersten Asylantrags am 28.04.2008 in die XXXX gefahren sei, von wo er dann am 12.05.2008 gegen die Bezahlung von 3000,-- Euro an einen Schlepper nach XXXX, Pakistan geflogen sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine vorherigen Fluchtgründe weiterhin aufrecht und aktuell seien. Außerdem habe er auch neue Probleme in seiner Heimat. Es gebe nach wie vor religiöse Probleme zwischen den Sunniten und den Schiiten und zusätzlich seien noch neue Probleme mit den Taliban entstanden. Die Polizei verdächtige ihn, an Trainingslagern der Taliban teilgenommen zu haben. Andererseits möchten ihn die Taliban als Mitglied rekrutieren und ihn in einem Camp zum Terroristen ausbilden. Viele junge Männer seien derzeit spurlos in Pakistan verschwunden, da sie einerseits von den Taliban oder von der Polizei entführt worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, entweder von den Taliban oder von der Polizei getötet zu werden. Zudem seien die Schiiten gegen ihn, da er ein Sunnit sei.

I.1.2.2. Per Aktenvermerk vom 07.01.2010 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mangels Auffindbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.

I.1.2.3. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 22.02.2010 und 28.04.2010 beim Bundesasylamt wurde der BF über die beabsichtigte Zurückweisung seines Asylantrages in Kenntnis gesetzt. Er brachte diesbezüglich vor, dass er in Pakistan gewesen sei und sein Leben dort noch immer in Gefahr sei.

I.1.2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, Zl. XXXX, wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

I.1.2.5. Der Beschwerdeführer erhob am 02.06.2010 Beschwerde.

I.1.2.6. Die gegen den Bescheid vom 17.05.2010 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.06.2010, Zl. XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten seien, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, seien doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden, da sich die allgemeine Situation in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der Bescheid vom 17.05.2010 erlassen worden sei, nicht entscheidungswesentlich geändert habe - wie schon das Bundesasylamt festgestellt habe und wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte wie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2009 vom 11.03.2010 vergewissert habe - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert habe, sei das BAA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe. Ferner wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Mit 24.06.2010 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.

I.1.3. Am 19.02.2013 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.3.1. Im Rahmen des Verfahrens gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Österreich am 01.09.2010 verlassen habe und nach XXXX gereist sei, wo er von der pakistanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat erhalten hätte. In der Folge sei er von XXXX nach XXXX, Pakistan geflogen. Anschließend hätte er sich bis zum 05.02.2013 in XXXX aufgehalten.

In Pakistan würden viele Personen vom Geheimdienst entführt werden und blieben verschwunden. Er hätte als Sozialarbeiter in einer lokalen Zeitung mehrmals Artikel dagegen geschrieben und sei daraufhin im September 2012 vom Geheimdienst entführt und gefoltert worden. Darüber hinaus sei er gezwungen worden, keine weiteren Artikel mehr zu schreiben. Ansonsten würde er umgebracht werden oder für immer verschwinden. Er hätte aber weitere Artikel geschrieben. Sein Bruder - ein Polizist - habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Er habe dort Angst um sein Leben gehabt und sei er dann schlepperunterstützt geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihn der Geheimdienst (ISI und MI) umbringe.

Als er wieder nach Pakistan (nach seinem ersten negativen Asylantrag) zurückgekehrt sei, sei er von den Geheimdiensten im XXXX angehalten und an einen unbekannten Ort für ca. 20 Tage mitgenommen worden. Dort sei er bedroht und geschlagen worden. Sie hätten behauptet, dass er für die Taliban arbeiten würde. Dann hätte er über dieses Thema einen Artikel verfasst und an die Medien weitergegeben. Nach der Freilassung hätte er sich dann in der Form beschwert, dass er das gesagt hätte, was im Zeitungsartikel stehe. Die Zeitung habe die Artikel veröffentlicht. Anschließend sei er im September 2012 ca. viermal per Brief und zehn- bis zwölfmal telefonisch bedroht worden.

I.1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2015, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

I.1.3.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.11.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

I.1.3.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2016, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.03.2016 in Rechtskraft.

I.1.4. Am 20.05.2016 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.4.1. Zu diesem Antrag wurde der BF am 20.05.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF gab unter anderem an, dass er seine Familie in Pakistan angerufen habe. Diese hätten zu ihm gesagt, dass er noch immer in Pakistan gesucht werde. Aus Angst vor dem pakistanischen Militär ("IMI") - bei seiner Rückkehr nach Pakistan sei der BF vom Militär beschuldigt worden ein Terrorist zu sein - sei seine Frau zu deren Eltern geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Angst um sein Leben.

Am 25.05.2016 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG ausgefolgt.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 31.08.2016 sowie 18.07.2017 im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe keine Verwandten im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er lebe in keiner Familien- bzw. Lebensgemeinschaft. Der BF spreche ein wenig Deutsch. Er habe einen Deutschkurs besucht. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Er habe bis jetzt als Zeitungsverteiler gearbeitet. Er habe Freunde in Österreich.

Der Bruder des BF habe dem BF mitgeteilt, dass nach dem BF gesucht werde. Zudem seien nunmehr Wahlen in der Heimatregion des BF. Der BF instruiere die ganze Familie, dass diese die PTI wählen sollen. Deshalb seien die Freunde und Bekannte des BF gegen den BF. Er habe Probleme mit der PML-N.

I.1.4.2. Das BFA wies mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid des BFA vom 24.07.2017, Zl. XXXX, wurde dem BF am 27.07.2017 zugestellt.

I.1.4.3. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2017, Zl. XXXX, fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben.

I.1.4.4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2017, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idg iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 22.08.2017 in Rechtskraft.

I.1.5. Am 22.01.2018 stellte der BF seinen fünften (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.5.1. Zu diesem Antrag wurde der BF am 22.01.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF gab unter anderem an, er habe deshalb einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er zwei Gründe habe. Erstens würde die Regierung nach dem BF suchen. Im Falle seiner Rückkehr würde er seitens der Behörden als Terrorist bezeichnet werden. Die Behörden würden ihn fragen, wo er sich so lange aufgehalten habe. Als der BF im Jahr 2010 nach Pakistan zurückgekehrt sei, sei er damals auch von der Regierung befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, sich einer terroristischen Ausbildung in einem Lager unterzogen zu haben. Der zweite Grund würde darin bestehen, dass er Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Nachbarn, der auch ein Chairman beim XXXX sei, habe. Im Falle seiner Rückkehr wurde dieser den BF von der Polizei festnehmen lassen.

I.1.5.2. Am 02.02.2018 sowie 01.02.2018 wurde dem BF bzw. seiner gewillkürten Vertretung eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG ausgefolgt.

I.1.5.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 27.04.2018 im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe keine Verwandten im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich würden sich weder Eltern noch Kinder vom BF aufhalten. Er lebe in keiner Familien- bzw. Lebensgemeinschaft.

In Pakistan habe er Probleme mit der Polizei. Die Gegner hätten sie angezeigt. Die Polizei habe ohne die Anzeige zu überprüfen die Anzeige aufgenommen. Diese Probleme habe der BF seit 2010. Die Probleme, die er in den vorangegangenen Verfahren dargelegt habe, würden noch immer bestehen. Neu sei, dass der BF von seinem Bruder vor ca. 2 Monaten per Telefon erfahren habe, dass die Gegner des BF zu Hause angerufen hätten. Der Bruder des BF habe gemeint, der BF solle nicht nach Pakistan zurückkehren, das Leben des BF sei in Gefahr, die Gegner des BF würden diesen verhaften.

Der BF arbeite von Montag bis Freitag als Pizzalieferant. In seiner Freizeit spiele er Kricket und treffe sich mit Freunden. Er unterhalte sich mit Freunden in Deutsch und teilweise in Englisch. Am Samstag und Sonntag gehe er mit einem österreichischen Freund weg.

I.1.5.4. Das BFA wies mit Bescheid vom 08.08.2018, Zl. XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Bescheid des BFA vom 08.08.2018, Zl. XXXX, wurde der gewillkürten Vertretung des BF am 13.08.2018 zugestellt.

I.1.5.5. Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung hat gegen den Bescheid des BFA vom 08.08.2018, Zl. XXXX, fristgerecht wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung Beschwerde erhoben.

I.1.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 16.12.2005 fünf Anträge auf internationalen Schutz.

Die ersten vier Anträge wurden rechtskräftig negativ entschieden. Den Vorbringen des BF wurden in sämtlichen vier Verfahren kein Glauben geschenkt. Zuletzt wurde die Beschwerde des BF bezüglich seines vierten Antrages vom 20.05.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2017, GZ: XXXX, gemäß § § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idg iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 22.08.2017 in Rechtskraft.

Am 22.01.2018 stellte der BF seinen fünften (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die Identität des BF steht fest. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus dem Punjab, stammt. Der BF spricht die Sprachen Urdu und Punjabi. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF spricht ein wenig Deutsch. Der BF hat die ÖSD Prüfung Niveau A2 bestanden. Der BF arbeitet von Montag bis Freitag als Pizzalieferant. In seiner Freizeit spielt der BF Kricket und trifft sich mit Freunden. Er unterhält sich mit Freunden in Deutsch und teilweise in Englisch. Am Samstag und Sonntag geht der BF mit einem österreichischen Freund weg. Der BF ist in Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die Identität des BF steht fest.

Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 25. Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018).

Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018).

Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).

Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).

Obwohl Schritte unternommen wurden, die Beteiligung von Minderheiten an den Wahlen zu sichern, blieb die Situation der Ahmadiya-Gemeinschaft unverändert. Ahmadis werden weiterhin in einem separaten Wählerverzeichnis geführt Eine Novelle des Wahlgesetzes 2017 hätte Ahmadis ins generelle Wählerverzeichnis inkludiert, diese Änderung wurde jedoch am 23.11.2017 nach Massenprotesten wieder rückgängig gemacht (EUEOM 27.7.2018).

Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten Khans manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018). Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschließlich Verstöße gegen die Wahlordnung betreffen würden. Über das Militär habe es keine Beschwerde gegeben (Standard 26.7.2018). Durch technische Probleme im erstmals eingesetzten Result Transmission System (RTS) kam es zu Verzögerungen der Bekanntgabe von Sprengelergebnissen an die Wahlkommission (EUEOM 27.7.2018).

Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vgl Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vgl. Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vgl. Kurzinformation vom 18.7.2018).

Reporter ohne Grenzen berichten von zahlreichen Einschränkungen für Journalisten während des Wahlkampfes. In den vergangenen Monaten seien unabhängige Medien wiederholt zensiert und kritische Journalisten bedroht, tätlich angegriffen und entführt worden (ROG 25.7.2018). Auch die Wahlbeobachtermission der EU sah deutliche Hinweise für Einschränkungen der Redefreiheit durch staatliche und nicht-staatliche Akteure (EUEOM 27.7.2018). Gemäß Reporter ohne Grenzen versuchten insbesondere das Militär und die Geheimdienste eine unabhängige Berichterstattung zu verhindern (ROG 25.7.2018). Weit verbreitete Selbstzensur der Berichterstatter hinderte gemäß EU-Wahlbeobachtermission Wahlberechtigte daran, eine qualifizierte Wahlentscheidung zu treffen (EUEOM 27.7.2018).

Quellen:

-

Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 30.7.2018

-

Dawn (28.7.2018): Imran starts preparations for formation of govt at Centre,

https://www.dawn.com/news/1423370/imran-starts-preparations-for-formation-of-govt-at-centre, Zugriff 30.7.2018

-

Dawn (30.7.2018): PPP, PML-N join hands to give Imran tough time, https://www.dawn.com/news/1423776/ppp-pml-n-join-hands-to-give-imran-tough-time, Zugriff 30.7.2018

-ECP -Election Commission of Pakistan (o.D.a): Assembly Wise Voters Turnout, https://www.ecp.gov.pk/frmstats.aspx, Zugriff 30.7.2018

-EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 30.7.2018

-

NDTV - New Delhi Television Limited (26.7.2018): Pakistan Election Results Live Updates: "Want To Fix India-Pak Ties," Says Imran Khan, https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-election-result-2018-live-updates-imran-khan-on-brink-of-victory-after-millions-vote-in-pak-1889205, Zugriff 30.7.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.7.2018): Imran Khan triumphiert in Pakistan,

https://www.nzz.ch/international/wahlen-in-pakistan-imran-khan-triumphiert-ld.1406380, Zugriff 30.7.2018

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ROG - Reporter ohne Grenzen (25.7.2018): Pakistan - Einschränkungen während Wahlkampfes, http://www.rog.at/pm/pakistan-einschraenkungen-waehrend-wahlkampfes/, Zugriff 30.7.2018

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Standard, der (25.7.2018): Dutzende Tote in Pakistan bei Anschlag am Wahltag,

https://derstandard.at/2000084092243/Dutzende-Tote-bei-Anschlag-am-Tag-der-Parlamentswahl-in-Pakistan, Zugriff 30.7.2018

-Standard, der (26.7.2018): Ex-Cricketstar Imran Khan steuert auf Wahlsieg in Pakistan zu,

https://derstandard.at/2000084154112/Pakistans-Regierungspartei-PML-N-spricht-von-Wahlfaelschung, Zugriff 30.7.2018

KI vom 18.7.2018: Anschläge und Proteste im Vorfeld der Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Im Vorfeld der Wahlen am 25. Juli 2018 kam es zu zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern (Dawn 13.7.2018a).

Am 13. Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vgl. ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vgl. CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018).

Ebenfalls am 13. Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vgl News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.7. bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018).

Am 10. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vgl. Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018). Gemäß Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a).

Am 13. Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vgl. New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018).

Am 9. Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erhöhen (Dawn 10.7.2018b). Für den Wahltag am 25.7. werden etwa 372.000 Sicherheitskräfte eingeteilt, um einen sicheren Ablauf der Wahl zu gewährleisten (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 14.7.2018).

Quellen:

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CNN (11.7.2018): Pakistani Taliban claims responsibility for deadly election suicide attack, https://edition.cnn.com/2018/07/11/asia/pakistan-peshawar-taliban-suicide-attack-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018

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CNN (13.7.2018): Former Pakistani Prime Minister Nawaz Sharif arrested after return,

https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/nawaz-maryam-sharif-return-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018

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CNN (16.7.2018): At least 149 killed in Pakistan terror strike targeting political rally,

https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/pakistan-suicide-attack-balochistan-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018

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Dawn (10.7.2018a): TTP claims responsibility for Peshawar blast; ANP's Haroon Bilour laid to rest, https://www.dawn.com/news/1419202, Zugriff 17.7.2018

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Dawn (10.7.2018b): Nacta names six politicians under threat from terrorists, https://www.dawn.com/news/1419042, Zugriff 17.7.2018

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Dawn (13.7.2018): Mastung bombing: 128 dead, over 200 injured in deadliest attack since APS, IS claims responsibility, https://www.dawn.com/news/1419812, Zugriff 17.7.2018

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Dawn (13.7.2018b): Blast targets convoy of JUI-F leader Akram Khan Durrani in Bannu, 4 killed,

https://www.dawn.com/news/1419792/blast-targets-convoy-of-jui-f-leader-akram-khan-durrani-4-killed, Zugriff 17.7.2018

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Dawn (7.7.2018): 7 including MMA candidate injured in Bannu blast, https://www.dawn.com/news/1418562, Zugriff 17.7.2018

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Express Tribune, the (13.7.2018): Four die as blast targets Durrani,

https://tribune.com.pk/story/1756834/1-least-four-killed-16-injured-akram-durranis-convoy-comes-attack/, Zugriff 17.7.2018

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Nation, the (11.7.2018): Peshawar attack: death toll rises to 22, https://nation.com.pk/11-Jul-2018/peshawar-attack-death-toll-increase-to-20, Zugriff 17.7.2018

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Nation, the (14.7.2018): BAP candidate among 128 killed in Mastung blast,

https://nation.com.pk/14-Jul-2018/bap-candidate-among-128-killed-in-mastung-blast?show=preview/, Zugriff 17.7.2018

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News, the (13.7.2018): Four killed in bomb attack on Akram Durrani's rally in Bannu,

https://www.thenews.com.pk/latest/341264-several-injured-in-bomb-attack-near-convoy-of-ex-kp-cm-akram-durrani, Zugriff 17.7.2018

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ORF (13.7.2018): Anschlag in Pakistan: Zahl der Opfer steigt auf 128, http://www.orf.at//stories/2446861/, Zugriff 17.7.2018

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Standard, der (14.7.2018): Nach Selbstmordanschlag: Zahl der Toten steigt auf 140,

https://derstandard.at/2000083427458/Zwei-Bomben-im-pakistanischen-Wahlkampf-mindestens-20-Tote, Zugriff 17.7.2018

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat der sich aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammensetzt. Das Hauptstadtterritorium Islamabad ("Islamabad Capital Territory") ist eine eigene Verwaltungseinheit unter Bundesverwaltung. Für die "Federally Administered Tribal Areas" (FATA, Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) bestimmte bis 28.5.2018 die pakistanische Verfassung, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze nur dann gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet (AA 10.2017a). Am 28.5.2018 unterzeichnete Präsident Mamnoon Hussain die FATA Interim Governance Regulation 2018, die etwa zwei Jahre lang gültig sein wird (NHT 28.5.2018). Am 31.5.2018 wurden die FATA mit Khyber Pakhtunhkhwa vereinigt und die ehemaligen Stammesgebiete werden mittels der FATA Interim Governance Regulation durch die Provinz Khyber Pakhtunkhwa verwaltet (Geo.tv 31.5.2018).

Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2017a).

Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan 207.774.520 Einwohner (PBS 2017a) ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit Baltistan (TET 25.7.2018). Das Land ist laut CIA World Factbook der sechstbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 23.2.2018).

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform ("Eighteenth Amendment of the Constitution of Pakistan") verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 10.2017a).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 10.2017a).

Seit 1.8.2017 ist der bisherige Ölminister Shahid Khaqan Abbasi (von der Regierungspartei PML-N) neuer Ministerpräsident. Der bisherige Ministerpräsident Nawaz Sharif war am 28.8.2017 vorzeitig zurückgetreten, nachdem Pakistans Oberster Gerichtshof Sharifs Amtsenthebung angeordnet hatte. Grundlage für die Amtsenthebung ist das Verschweigen von Einkommen aus einer ausländischen Firmenbeteiligung, die Sharif der Wahlkommission bei seiner Registrierung als Kandidat 2013 hätte anzeigen müssen. Die Korruptionsvorwürfe gegen Sharif und seine Familie sind mit der "Panama-Papers-Affäre" verbunden (AA 10.2017a). Im April 2018 wurde Nawaz Sharif von einem fünfköpfigen Anti-Korruptionsgericht auf Lebenszeit von der Übernahme eines öffentlichen Amtes gesperrt (AJ 13.4.2018).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 11.5.2013 statt. Damals löste die Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Parteichef Nawaz Sharif eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung ab. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 bis 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Dieses deutliche Ergebnis ist auch auf das in Pakistan geltende Mehrheitswahlrecht zurückzuführen. Landesweit stimmten ca. ein Drittel der Wähler für die PML-N. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die PPP, gefolgt von der Pakistan Tehreek-e-Insaf (Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit, PTI) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion. Am 5.6.2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Für ihn war es, nach 1990 und 1999, die dritte Amtszeit als pakistanischer Regierungschef (AA 10.2017a).

Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 % der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate, der Bruder von Nawaz Sharif, Shahbaz Sharif, wurde in seinem Amt als Chief Minister bestätigt. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei (NP) geführt, die eine Koalition mit der PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 10.2017a).

Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 10.2017a). Die nächsten Parlamentswahlen finden am 15.7.2018 statt (Samaa 20.12.2017).

Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad Interchange in Islamabad. Anlass der Proteste war eine Zeile in der Novelle des Wahlgesetzes (Elections Act 2017), die nach Meinung der Demonstranten den Khatm-i-Nabuwwat-Eid [Anm.: legt die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads fest] veränderte (Dawn 28.11.2017). Nach diesen Änderungen wäre es Ahmadis etwas erleichtert worden, aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen (Nation 19.11.2017). Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht. Dennoch forderten die Demonstranten den Rücktritt von Justizminister Zahid Hamid. Nachdem der Islamabad High Court (IHC), der Supreme Court sowie verschiedene religiöse Parteiführer aufgefordert hatten, die Proteste zu beenden, hat der IHC letztlich die Distriktverwaltung aufgefordert, die Demonstranten "mit allen nötigen Mitteln" vom Autobahnknoten zu entfernen. Nach mehreren vergeblichen Verhandlungsrunden wurde Innenminister Ahsan Iqbal vom IHC verwarnt, er könne wegen Missachtung eines Gerichtsentscheides angeklagt werden. Weiters stellte der IHC fest, dass die Demonstranten aufgrund der wiederholten Missachtung der Gerichtsanordnung zur Auflösung der Proteste einen "terroristischen Akt" begangen hätten. Nach einem verstrichenen Ultimatum begann die Regierung am 25.11.2017 mit der gewaltsamen Auflösung der Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Die zur Unterstützung gerufene Armee verweigerte ihr Eingreifen, wodurch weitere Verhandlungen mit den Demonstranten notwendig wurden. Die Blockade wurde aufgelöst, nachdem einigen Forderungen der Demonstranten nachgegeben wurde, Zahid Hamid musste als Justizminister zurücktreten (Dawn 28.11.2017).

Mit der Vereinigung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa am 31.5.2018 (Geo.tv 31.5.2018) wurde die Zahl der Abgeordneten in der Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa von 124 auf 145 erhöht. Insgesamt wird die ehemalige FATA von 21 Abgeordneten im kommenden Provinzparlament vertreten, davon sind vier Mandate für Frauen und einer für Nicht-Muslime reserviert. Die neue Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa wird innerhalb eines Jahres nach den Parlamentswahlen von 2018 erfolgen (Nation 27.5.2018). Die zwölf Sitze der [ehem.] FATA in der Nationalversammlung werden Khyber Pakhtunkhwa zugeschlagen; die Provinz verfügt in der kommenden Legislaturperiode über 60 statt bisher 48 Abgeordnetensitze (Geo.tv 16.5.2018). Politische Parteien durften in den [ehem.] Stammesgebieten (FATA) seit 2011 aktiv werden (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Pakistan - Staatsaufbau und Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/-/205010, Zugriff 8.3.2018

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AJ - Al Jazeera (13.4.2018): Pakistani court bans ex-PM Nawaz Sharif from parliament for life, https://www.aljazeera.com/news/2018/04/pakistani-court-bans-pm-nawaz-sharif-parliament-life-180413

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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