TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 I405 2126941-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55 Abs1a

Spruch

I405 2126534-2/5E

I405 2126941-2/5E

I405 2126938-2/5E

I405 2126934-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Ägypten, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 614227005-180157761, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruchpunkt IV. behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Ägypten, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 614227103-180157753, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruchpunkt IV. behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA.: Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 614226901-180157796, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruchpunkt IV. behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX StA.: Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1028631205-180157770, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruchpunkt IV. behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der 1.-Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Gatte der 2.-BF, beide sind Eltern der 3.- und 4.-BF. Die BF sind ägyptische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Kopten und christlichen Glaubens.

2. Der 1.-BF sowie die 2.- und 3.-BF reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 10.12.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Am XXXX wurde die 4.-BF in Österreich geboren; ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.08.2014 eingebracht.

4. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2012 gaben der 1.-BF und die 2.-BF befragt nach ihren Fluchtmotiven im Wesentlichen an, dass sie aufgrund ihres christlichen Glaubens private Probleme mit dem salafistischen Imam einer nahegelegenen Moschee hätten.

Ergänzend brachten der 1.-BF und die 2.-BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.01.2013 vor, dass versucht worden sei, den 1.-BF während seiner Entführung zum islamischen Glauben zu bekehren.

Für ihre minderjährigen Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie selbst.

5. Weitere Einvernahmen des 1.-BF und der 2.-BF vor der belangten Behörde erfolgten am 26.06.2014 und am 04.04.2016.

6. Mit Bescheiden jeweils vom 18.04.2016 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Des Weiteren wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).

7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 18.05.2016 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016 wurden die Beschwerden der BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht glaubhaft sei und die BF entgegen ihrem Vorbringen in Ägypten nicht von einer salafistischen Gruppe unter der Führung von A. W. bzw. von der ägyptischen Justiz verfolgt werden. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass sie in Ägypten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden.

Die Entscheidungen wurden den BF am 09.09.2016 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

9. In der Folge reisten die BF unrechtmäßig nach Deutschland weiter und stellten dort jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am 28.09.2016 richtete Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) b iVm 23 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Österreich.

10. Im Zuge ihrer Rücküberstellung aus Deutschland stellten die BF am 13.02.2018 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

11. Bei der am 14.02.2018 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der 1.-BF und die 2.-BF an, dass sie von 17.09.2016 bis 13.02.2018 in Deutschland gewesen seien. Zur Begründung des gegenständlichen Antrages erklärten sie, dass sie neue Fluchtgründe hätten. Als koptische Minderheit würden sie in Ägypten vom Staat und von der Bevölkerung unterdrückt. Es gebe Anschläge auf ihre Kirchen und sie würden auf offener Straße von Islamisten angegriffen. Der Vater des 1.-BF sei von Islamisten ermordet worden. Die 2.-BF habe in Ägypten als Lehrerin gearbeitet und ein Kopftuch tragen müssen. Als Nicht-Moslem sei es nicht gestattet, zu studieren. Sie wollen nicht nach Ägypten zurückkehren, da es dort für sie keine Sicherheit gebe. Zudem hätten sie Angst um ihre Töchter, da in Ägypten des Öfteren koptische Frauen entführt und viele Frauen beschnitten würden. Zudem würde der ägyptische Staat sie einsperren, wenn man erfahren würde, was sie hier erzählt hätten. Diese Gründe seien seit etwa dreieinhalb Jahren bekannt.

12. Am 23.02.2018 wurden der 1.-BF und die 2.-BF vor dem BFA einvernommen. Der 1.-BF führte eingangs zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er wegen Harnproblemen medikamentös behandelt worden sei, was jedoch "schon erledigt" sei. Des Weiteren sei er bei einer Psychologin in Behandlung, wozu er eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX sowie eine Basisdokumentation vom XXXX vorlegte.

Hinsichtlich seiner Weiterreise nach Deutschland erklärte er, dass er nach dem Erhalt der negativen Entscheidung über seinen ersten Antrag keine andere Wahl gehabt habe, als nach Deutschland zu reisen, da sie sonst nach Ägypten abgeschoben worden wären.

Zu seinen Fluchtgründen für den gegenständlichen Antrag führte er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben an, dass sich die Lage für die Kopten in Ägypten seit 2017 verschlechtert habe. Er habe aufgrund seiner Angaben bei vielen Organisationen betreffend seinen Fall auch Angst, dass der Geheimdienst ihn am Flughafen festnehme.

Im Rahmen seiner Einvernahme legte der BF diverse Schreiben, unter anderem ein undatiertes Unterstützungsschreiben, drei Schreiben der Volksanwaltschaft vom 25.04.2014, 22.04.2014 und 28.12.2015, den Schriftverkehr (Mail) zwischen dem 1.-BF und UNHCR vom 10.05.2014 und 14.05.2014, ein Schreiben eines deutschen Anwaltes vom 27.04.2017 vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.

Nach Kontakten zu Ägypten führte er aus, dass er zu seiner Schwiegermutter und Schwester gelegentlich Kontakt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Sein Vater sei bei den Wahlen Ende 2014 von Islamisten getötet worden.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Ägypten entgegnete der B1.-F, dass er sie schon öfters erhalten habe und diese nicht brauche. Er wisse, wie es in Ägypten sei.

13. Die 2.-BF führte bei ihrer Befragung am 23.02.2018 zunächst zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass sie ein kleines Problem wegen ihren Ohren habe und deshalb in Behandlung sei. Die Probleme hätte sie beim rechten Ohr seit etwa 20 Jahren, beim linken Ohr seit dem Aufenthalt in Deutschland. Sie sei an beiden Ohren operiert worden. Die Operation sei gut verlaufen, es bestehe jedoch weiterhin die Gefahr, dass ihr Trommelfell durch Flüssigkeit beschädigt werde. Nachgefragt, ob sie Medikamente einnehme, führte sie Nasentropfen und eine Salbe an.

Ihre Kinder würden an keinen Krankheiten leiden und keine Medikamente benötigen.

Zu relevanten Bindungen in Österreich führte sie ergänzend zu den Angaben des 1.-BF an, dass dieser vergessen habe, eine namentlich genannte Frau zu erwähnen. Zudem hätten sie ein enges Verhältnis zu einem koptischen Pastor in L., der die Rolle eines seelischen Vaters übernommen hätte.

Zu ihren Fluchtgründen für den gegenständlichen Antrag führte sie ergänzend zu ihren bisherigen Angaben an, dass sich die Lage für die Kopten in Ägypten nicht verbessert, sondern verschlechtert hätte. Laut dem neuen Präsidenten solle die Lage für Christen nun in Ägypten besser werden. Was sie sehen, seien aber Explosionen in mehreren christlichen Kirchen. Ägypten habe 100 Millionen Einwohner, aber nur 20 Millionen seien Christen, 75 Millionen seien Moslem, davon seien 25 Millionen "normal", die restlichen Moslems können für sie sehr gefährlich sein. Die Häuser von Christen würden manchmal von Islamisten mit einem Kreuz markiert, damit man wisse, wo sich Christen aufhalten. Sie habe diese Informationen von den Nachrichten und von ihrer Familie.

Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie weitere Gründe für den gegenständlichen Antrag hätte. Sie hätten Details über den Tod ihres Schwiegervaters erhalten. Sie seien überzeugt, dass die Islamisten mit seinem Tod was zu tun hätten. Sie hätten dies nach den ganzen Einvernahmen in Österreich bzw. noch vor ihrer Ausreise nach Deutschland erfahren. Ihr Schwiegervater sei bei den Präsidentenwahlen 2014 gestorben. Es sei das erste Mal, dass sie es österreichischen Behörden mitteile. Nach den Einvernahmen hätten sie es nicht mehr getan. Sie hätten Probleme mit der Stiefmutter ihres Mannes gehabt, deshalb hätten sie es auch nicht gleich erfahren.

Nach Kontakten zu Ägypten führte sie aus, dass sie selten Kontakt zu ihrer Familie (Mutter, sechs Schwestern und ein Bruder) habe. Ihre Mutter und zwei Schwestern lebten in der Stadt K. Die andern lebten in anderen Städten.

Ihre Familie teile ihr mit, wie gefährlich die Lage für Kopten in Ägypten sei. Zuletzt habe sie gestern Kontakt übers Internet zu ihr gehabt.

Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, replizierte sie, dass sie lügen könnten, sie aber Christen seien und nicht lügen wollen. Sie sei eine christliche Lehrerin in einer islamischen Schule gewesen und sei unter Druck gesetzt worden, den Koran zu unterrichten bzw. Teile davon vorzulesen, obwohl sie das nicht könne. Alle Kinder, egal ob sie Muslime oder Christen seien, seien dazu gezwungen worden. Diese Sachen hätten sie erschrocken.

Der 2.-BF wurden Länderfeststellungen zu Ägypten ausgehändigt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Abschließend erklärte sie, dass in den islamischen Schulen Mädchen, auch die christlichen, gezwungen würden, Kopftücher zu tragen. Sie habe auch Angst, dass falls ihre Töchter operiert werden müssten, diese dabei ohne ihre Zustimmung beschnitten würden.

14. Bei einer weiteren Einvernahme am 15.03.2018 legte der 1.-BF ein weiteres Schreiben in Arabisch vor, welches eine Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2012 sei und die Arbeit seines Vaters in der Kirche belege, weswegen sein Vater schlussendlich Probleme mit den Muslimen gehabt hätte. Er habe vergessen, das Schreiben im Erstverfahren vorzulegen.

Zu den Länderfeststellungen zur Lage in Ägypten führte der 1.-BF an, dass viele Fakten stimmen würden, aber das allgemeine Bild viel schlimmer sei. Wenn man sich auf diese Feststellungen beziehe, hätte er ein Recht auf Asyl. Es gebe Explosionen in verschiedenen Orten, bei denen viele Christen ums Leben gekommen bzw. verletzt worden seien.

Der anwesende Rechtsberater erklärte Folgendes: "Religiöse Minderheiten wie koptische Christen werden in Ägypten aktuell diskriminiert und bei der Ausübung Ihrer Religion auch massiv eingeschränkt. Es kommt regelmäßig zu Gewaltakten gegen Kopten. Schutz durch die Sicherheitsbehörden ist nicht gewährleistet. Diskriminierungen und Gewaltausübungen gegen Kopten werden von staatlicher Seite geduldet und auch teilweise aktiv vorangetrieben. Frauen werden durch das ägyptische Recht diskriminiert. Genitalverstümmelung wird trotz gesetzlichem Verbot nach wie vor auch zwangsweise durchgeführt und von staatlicher Seite auch nicht geahndet. Verwiesen wird diesbezüglich auch auf die Länderfeststellungen und die aktuelle politische Lage in Ägypten. Die Antragsteller werden im Heimatland aufgrund Ihrer Religion verfolgt und diskriminiert. Eine Abschiebung würde eine massive Verletzung der EMRK bedeuten. Beantragt wird aus angeführten Gründen, eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere auch eine weitere Abklärung der aktuellen Situation von koptischen Christen in Ägypten. Beantragt wird die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten."

15. Die 2.-BF legte bei ihrer weiteren Einvernahme am 15.03.2018 einen Ambulanzbefund vom XXXX vor und gab an, dass die Operation nicht in Ägypten, sondern in Deutschland gewesen sei.

Zu den Länderfeststellungen zur Lage in Ägypten führte sie aus, dass diese stimmen und sich mit ihren Angaben decken würden. Sie habe hauptsächlich Angst um Ihre Töchter.

16. Am 20.03.2018 langte die schriftliche Stellungnahme der BF bei der belangten Behörde ein, in der sie unter Verweis auf die Länderfeststellungen ihr Vorbringen wiederholten und um Schutz ansuchten.

17. Am 27.03.2018 wurde ein Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des XXXX betreffend die 2.-BF vorgelegt.

18. Am 05.04.2018 übermittelten die BF diverse Unterlagen an die belangte Behörde: Grenzübertrittsbescheinigungen für die Familie aus Deutschland vom 23.01.2018, einen medizinischen Bericht vom XXXX über den stationären Aufenthalt der 2.BF im Charite'Centrum für Audiologie und Phoniatrie, Augen-, HNO-Heilkunde in XXXX, eine Teilnahmebescheinigung vom 05.10.2017 über die Teilnahme des 1.-BF am Kurs "Einstieg Deutsch".

19. Am 23.04.2018 langten bei der belangten Behörde weitere Unterlagen ein: Das Schreiben des BMI, Abteilung III/5 vom 20.04.2018 an Schwester K.F., das Schreiben vom BMI, Abteilung III/5 an das BFA vom 20.04.2018, das Schreiben von Schwester K.F. vom 17.04.2018 und 03.04.2018, das Schreiben vom BMI, Abteilung III/5 an Schwester K.F. vom 21.01.2014, das Schreiben von XXXX an Schwester K.F. vom 13.01.2014.

20. Am 25.04.2018 langte ein handschriftlich in Arabisch verfasstes Schreiben der 2.-BF ein, welches einer Übersetzung unterzogen wurde. Darin macht sie erstmals Angaben zur häuslichen Gewalt.

21. Mit Schreiben vom 29.05.2018 teilte die Betreuungseinrichtung, in welcher die BF untergebracht sind, auf Nachfrage der erkennenden Behörde mit, dass betreffend die BF in der Betreuungsstelle keinerlei Aufzeichnungen betreffend Verfehlungen nach der Hausordnung oder polizeiliche Einsätze vorliegen.

22. Mit angefochtenen Bescheiden jeweils vom 11.06.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF vom 13.02.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Auch die Anträge auf internationalen Schutz vom 13.02.2018 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

23. Das BFA stellte die bezeichneten Bescheide den BF samt einer Verfahrensanordnung vom 12.06.2018, mit welchen den BF der Verein Menschenrechte-Österreich amtswegig als Rechtsberaterin zugewiesen wurde, am 12.06.2018 zu.

24. Mit dem am 11.07.2018 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhoben die BF, vertreten durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter (Vollmacht angeschlossen), Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Eingangs wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen; sowie die hier angefochtenen Bescheide der belangten Behörde aufheben und ihr die Inhaltliche Entscheidung über die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 13.2.2018 auftragen; in eventu den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen und damit eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen; sowie jedenfalls das gegen die BF erlassene befristete Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; jedenfalls aber gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht erfolgen hätte dürfen, sondern inhaltlich über die neuerlichen Asylanträge der BF entschieden werden müssen. Das BFA begründe seine Entscheidung über die Zurückweisung damit, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage in Ägypten seit Rechtskraft des Asylverfahrens mit 09.09.2016 nicht maßgeblich zum negativen geändert hätte, sodass eine neue Beurteilung des Sachverhalts nicht vorzunehmen gewesen wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass die von der Behörde in ihrer Entscheidung zitierten Länderfeststellungen hinsichtlich der Verfolgung der Kopten in Ägypten vom Februar 2017 datieren, sohin die Verfolgung der Kopten in Ägypten nach diesem Zeitraum, die der Erstbehörde auch durch zahlreiche Dokumente nachgewiesen worden sei, nicht berücksichtigen. Tatsache sei, dass sich die Situation der Kopten in Ägypten seit der rechtskräftigen Entscheidung im Jahr 2016 massiv verschlechtert habe, daher von einem geänderten Sachverhalt auszugehen sei und eine Zurückweisungsentscheidung nicht erfolgen hätte dürfen. Dass sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert habe, zeige auch der Umstand, dass der Vater des 1.-BF im Zuge eines derartigen Anschlages getötet worden sei. Gleiches würde ihnen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohen. Hinzu komme, dass sich auch der Sachverhalt betreffend die Entscheidung hinsichtlich subsidiären Schutzes massiv geändert habe, dies im Hinblick auf die psychische Situation der BF. Aufgrund der drohenden Abschiebung seien sie massiv belastet und würde eine Abschiebung eine Traumatisierung mit

Suizidalität und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten. Vor diesem Hintergrund werde auch ausdrücklich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Auch insofern hätte daher eine Zurückweisung wegen entschiedener Seche nicht erfolgen dürfen.

Im Hinblick auf die drohende Verletzung des Art. 3 EMRK, auch aufgrund der Verfolgung der Kopten in Ägypten, werde auch ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Auch die Erlassung des Einreiseverbots sei nicht zu Recht erfolgt. Es seien die Voraussetzungen des § 53 FPG nicht erfüllt. Danach sei das Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Der Gesetzgeber habe in § 53 Abs. 2 FPG eine demonstrative Aufzählung vorgenommen, die eine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziere, so etwa in Ziffer 6, dass der Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen werden könne. Doch selbst dann sei eine Gefährdungsprognose zu treffen, bei der das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei. Abgesehen davon, dass die BF mit dem ihnen derzeit zur Verfügung stehenden Aufenthaltsrecht einer Erwerbstätigkeit gar nicht nachgehen dürfen, sei darauf hinzuweisen, dass sei über eine Arbeitsstelle verfügen, sobald ihnen ein entsprechender Aufenthaltstitel zukomme, wozu auch auf beiliegenden Dienstvertrag verwiesen werden dürfe. Die Voraussetzung, dass sie den Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen können, sei daher nicht gegeben und hätte ein Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen. Hinzu kommt, dass sie in Österreich strafrechtlich unbescholten seien und sich nichts zu Schulden kommen lassen haben. Sie stellen keinerlei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Sie seien in Österreich integriert und können im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels umgehend einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Allein vor diesem Hintergrund liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihr Verhalten keineswegs vor und sei der Umstand, dass sie Österreich nach der negativen Entscheidung verlassen haben, einzig und allein darin begründet, dass sie in Ägypten einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegen. Im Hinblick auf die Verschlechterung der Situation der Kopten in Ägypten hätte dies nunmehr auch einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt werden müssen. Zum Beweis der Verschlechterung der Situation der Kopten-Christen werde ausdrücklich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt und behalten sich die BF weiteres Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor.

25. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurde von der belangten Behörde am 11.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 16.07.2018) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF und zu ihren Verfahren:

Die BF sind Staatsangehörige von Ägypten, Angehörige der Volksgruppe der Kopten und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben.

Der 1.-BF, die 2.- und die 3.-BF stellten erstmals am 10.12.2012 sowie die 4.-BF am 14.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016 (Rechtskraft am 09.09.2016) negativ entschieden wurden. Dabei wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Ägypten festgestellt.

In weiterer Folge reisten die BF nach Deutschland aus und stellten dort ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Nach ihrer Rücküberstellung nach der Dublin-III-VO nach Österreich stellten die BF gemeinsam am 13.02.2018 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, die mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 11.06.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umstände.

Der 1.-BF und die 2.-BF brachten im gegenständlichen Folgeantrag vor, dass sie als koptische Minderheit in Ägypten unterdrück würden, sich die Lage für Kopten in Ägypten verschlechtert hätte, ihre Kirchen von Bombenanschlägen betroffen wären, der Vater des 1.-BF von Islamisten getötet worden wäre, der 3.- und 4.-BF die Zwangsbeschneidung drohen würde, der 1-BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat vom Geheimdienst verhaftet werden würde, weil er hier in Österreich Dritten über seinen Fall berichtet hätte und ihnen diese Gründe bereits seit dreieinhalb Jahren bekannt wären. Nicht nur die Wiederholung ihres Vorbringens im Erstverfahren, nämlich behauptete Diskriminierung bzw. Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den koptisch-orthodoxen Christen, sondern auch ihre erstmals getätigten Angaben, welche vor dem Abschluss des Erstverfahrens bekannt waren, stellen sohin keine Neuerung des Fluchtvorbringens im Vergleich zum Erstantrag dar.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Der 1.- BF und die 2.-BF sind arbeitsfähig. Sie verfügen über eine akademische Ausbildung. Der 1.-BF war vor seiner Ausreise als Geschäftsführer einer Restaurantkette und die 2.-BF als Englisch-Lehrerin tätig. Mit diesen Tätigkeiten waren sie in der Lage, sich in Ägypten selbstständig die Existenz zu erwirtschaften.

Der 1.- leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und an einer schweren depressiven Episode, die 2.-BF leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, unter SMG bei psychosozialer Belastungssituation, an einer möglichen Gastritis, an einer Hypermenorrhoe, an einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit und einer beidseitigen Trommelfellperforation, welche jedoch nicht lebensbedrohend sind. Darüber hinaus ist für die vorgetragenen Erkrankungen in Kairo eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der BF haben sich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens auch keine wesentlichen Änderungen ergeben, die ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Die BF verfügen weiterhin in Österreich weder über maßgebliche private Kontakte noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Der 1.- und die 2.-BF sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Sie leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.

1.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Festgestellt wird, dass sich die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger - mit entsprechenden Quellenverweisen versehenen - Berichten beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Marokko) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Die BF sind den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zu den Personen der BF:

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Herkunft und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des 1.-BF und der 1.-BF. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der BF aufkommen lässt.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des 1.-BF und der 1.-BF ergeben sich aus den Aussagen der BF im Erstverfahren und vor der belangten Behörde sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom XXXX, der Basisdokumentation vom XXXX betreffend den 1.-BF und dem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des XXXX betreffend die 2.-BF). Wie bereits festgestellt wurde, handelt es sich jedoch bei den Beschwerden der BF um keine lebensbedrohenden Erkrankungen. Zudem wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, dass die Krankheiten der BF in Kairo behandelbar sind.

Es sind auch sonst keine wesentlichen in der Person der BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung, die in der Heimat nicht behandelbar wäre oder ein sonstiger auf ihre Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zum Vorbringen der BF:

Den oben unter Punkt I. dargestellten, von der belangten Behörde in ihren Bescheiden vom 11.06.2018 getroffenen Erwägungen, wonach die BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen Sachverhalte vorgebracht haben, ist beizutreten.

Mit ihren nunmehrigen Angaben, dass sie als koptische Minderheit in Ägypten unterdrück würden, sich die Lage für Kopten in Ägypten verschlechtert hätte, ihre Kirchen von Bombenanschlägen betroffen wären, der Vater des 1.-BF von Islamisten getötet worden wäre, der 3.- und 4.-BF die Zwangsbeschneidung drohen würde, der 1-BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat vom Geheimdienst verhaftet werden würde, weil er hier in Österreich Dritten über seinen Fall berichtet hätte und ihnen diese Gründe bereits seit dreieinhalb Jahren bekannt wären, vermochten die BF nicht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016 zu durchbrechen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, denen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Es ergibt sich aus der Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen auch keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide.:

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

3.1.2. Im gegenständlichen Verfahren gaben der 1.-BF und die 2.-BF an, dass sie neue Fluchtgründe hätten, und zwar dass sie als koptische Minderheit in Ägypten unterdrück würden, sich die Lage für Kopten in Ägypten verschlechtert hätte, ihre Kirchen von Bombenanschlägen betroffen wären, der Vater des 1.-BF von Islamisten getötet worden wäre, den 3.- und 4.-BF die Zwangsbeschneidung drohen würde, der 1-BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat vom Geheimdienst verhaftet werden würde, weil er hier in Österreich Dritten über seinen Fall berichtet hätte und ihnen diese Gründe bereits seit dreieinhalb Jahren bekannt wären. Wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, stellen diese Angaben keine neuen Fluchtgründe dar.

Zunächst ist zu konstatieren, dass die BF die behauptete Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bereits im Erstverfahren geltend gemacht haben, welche als unglaubhaft qualifiziert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dazu im rechtskräftigen Erkenntnis vom 24.08.2016 wie folgt:

"Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten im Administrativverfahren vor, als koptische Christen in Ägypten von einer salafistischen Gruppe unter der Führung von A. W. bzw. von der ägyptischen Justiz verfolgt zu werden.

Im Hinblick auf ihr bisheriges Vorbringen erschütterte die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2016 deren Glaubwürdigkeit:

Zwar wiederholten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen, das sie bereits vor der belangten Behörde erstattet hatten, jedoch entstand im Laufe ihrer Einvernahme der Eindruck, dass sie von Begebenheiten erzählten, die sie in Wahrheit nicht real erlebt hatten.

Dieser Eindruck wurde auch durch den Umstand bestätigt, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer offenbar nicht mehr wusste, welche genauen Angaben er vor der belangten Behörde gemacht hatte. So ließ er seine eigene Entführung, obwohl wiederholt nach seinen Fluchtgründen befragt, zunächst unerwähnt, um dann später zu behaupten, dass er sich nach diesem Vorfall entschieden habe, das Land zu verlassen. Auch hinsichtlich seiner Verletzungen, die er davongetragen haben will, verwickelte er sich in Widersprüche, da er meinte, Brüche an seinen "Füßen" davon getragen zu haben; im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er, dass sein "rechter Fuß" gebrochen gewesen sei und dass in seinem "linken Arm" ein "Knochenriss" gewesen sei. In seiner Vernehmung vor der belangten Behörde am 28. Jänner 2013 war noch von einem Bruch des linken Beines und des linken Handgelenks die Rede.

Bemerkenswert war auch, dass der Erstbeschwerdeführer seine angeblich dramatischen Erlebnisse rund um eine "Protestdemonstration" vor dem Gebäude des staatlichen Fernsehsenders, von der er noch im Administrativverfahren berichtete, vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erwähnte.

Dazu kommt, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin offenbar nicht imstande waren, die Frage zu beantworten, was nach dem Ende der Entführung des Erstbeschwerdeführers bis zu ihrer Ausreise aus Ägypten geschehen sei, obwohl sie vor der belangten Behörde dazu noch detallierte Angaben machen konnten.

Außerdem ist es vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer - wie behauptet - nicht innerhalb Ägyptens Schutz suchen können sollten. Die Beteuerung des Erstbeschwerdeführers, dass es "in Ägypten ganz einfach" sei, "jemanden zu finden", ist nämlich nicht plausibel. Einerseits ist es unverständlich, warum er - unter Zugrundelegung seiner Behauptung - gerade versucht haben sollte, bei seinen Schwiegereltern Zuflucht zu suchen, da er dort für seine Verfolger jedenfalls leichter auffindbar gewesen wäre. Andererseits besteht in Ägypten für ägyptische Staatsangehörige keine zentrale Meldepflicht und bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Auffällig war auch das Antwortverhalten während der mündlichen Verhandlung, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wiederholt zu ihren Fluchtgründen befragt nur kursorische Antworten gaben oder lediglich von Vorfällen berichteten, die ihnen aus den Medien bzw. vom Hörensagen bekannt waren.

Die Einvernahme der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit die Einschätzung, dass die allgemeine Lage von koptischen Christen in Ägypten nicht dergestalt ist, dass grundsätzlich jeder Angehöriger der koptischen Glaubensgemeinschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, Opfer von Gewalt oder Übergriffen zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2012, Zl. 2009/21/0347, sowie das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2015, Zl. D-1075/2015). Schließlich waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage, auch nur einen Übergriff auf Kopten zu schildern, der auf persönlichen Wahrnehmungen beruhte, bzw. von einem Übergriff zu berichten, der ein Mitglied der weitverzweigten Familien der Beschwerdeführer betroffen hätte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht imstande waren, konsistente Angaben zu ihren angeblichen Fluchtgründen zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher, wie auch die belangte Behörde, zu dem Schluss, dass es weder dem Erstbeschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführerin gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen."

Insofern eine wesentliche Verschlechterung der Lage für Kopten geltend gemacht und dazu auf diverse Berichte verwiesen sowie in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Berichte veraltet seien und die wesentliche Verschlechterung der Lage der Kopten nicht berücksichtigen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass das erkennende nicht verkennt, dass seit 2016 Gewaltakte gegen christliche Kirchen zugenommen haben, jedoch kann daraus eine derartige wesentliche Verschlechterung der Kopten nicht erkannt werden, wonach grundsätzlich jeder Angehöriger der koptischen Glaubensgemeinschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer von Gewalt oder Übergriffen zu werden. So waren die BF auch im Erstverfahren nicht in der Lage, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass sie im Falle ihrer Rückkehr gezielt Opfer solcher Anschläge werden.

Hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens der BF, wonach der Vater des 1.-BF vermutlich von Islamisten umgebracht worden sei, wozu ein arabisches Schreiben bzgl. der aktiven Rolle des Vaters des 1.-BF in der Kirche vorgelegt wurde, welches sich bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens beim 1.-BF befunden habe, ist einerseits anzumerken, dass es sich bei der behaupteten Ermordung bloß um eine Vermutung handelt, andererseits wäre von den BF zu erwarten gewesen, dass sie dieses Vorbringen bzw. Schreiben bereits im Erstverfahren erstatten bzw. vorlegen. Ähnlich verhält es sich mit den weiteren Angaben der BF, wonach in Ägypten Frauen entführt und beschnitten würden, was im Falle ihrer Rückkehr auch ihren Töchtern, der 3.-BF und 4.-BF drohen könnte. Bei Zugrundelegung dieses Vorbringens wäre ebenfalls zu erwarten gewesen, dass die BF es bereits im Erstverfahren geltend machen, wozu sie mehrmals die Gelegenheit gehabt hätten. So wurde die 2.-BF im Erstverfahren mehrmals ausdrücklich nach den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt. Dabei hat sie mit keinem Wort die drohende Entführung bzw. Genitalverstümmelung erwähnt. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, dass darin der Versuch der BF zu erblicken ist, ihre bevorstehende Rückverbringung nach Ägypten zu verhindern.

Die weiteren Einlassungen des 1.-BF, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die Verhaftung durch den Geheimdienst drohe, da er in Österreich Dritten von seinem Fall berichtet habe, geht auch ins Leere, zumal der 1.-BF dieses Vorbringen in seinem Erstverfahren mit keinem Wort erwähnte und aus den Berichten zur Lage in Ägypten auch nicht zu entnehmen ist, dass abgewiesene Asylwerber aufgrund ihrer Angaben verfolgt bzw. verhaftet werden würden.

Das erstmals im gegenständlichen Verfahren erstattete weitere Vorbringen der 2.-BF bezüglich der häuslichen Gewalt, die von ihrem Gatten, dem 1.-BF ausgehe, ist einerseits nicht glaubwürdig und andererseits vermag es keinen neuen Sachverhalt darzustellen, zumal wie die Anfrage der belangten Behörde bei der Betreuungseinrichtung der BF ergeben hat, dort keinerlei Vorkommnisse bekannt sind. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die 2.-BF dieses Vorbringen nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht hat, zumal sie stets Zugang zur Rechtsberatung gehabt hat und entsprechend ihrem Bildungsgrad von ihr auch zu erwarten wäre, dass sie in einem Land, in dem sie um Schutz ansucht, auch diese Umstände bekannt gibt, um effektiven Schutz zu erhalten. Darüber hinaus wurde dieses Vorbringen in der Beschwerde auch nicht mehr aufgegriffen, weshalb eine weitere Auseinandersetzung damit unterbleiben kann.

3.1.3. Soweit die neuerlichen Anträge der BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten sind, ist auf die unter Pkt. II.3.1. getroffenen Aussagen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhalts geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF sind ebenfalls keine wesentlichen Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Asylverfahrens eingetreten, dass eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat aus diesem Grund eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK bedeutete. So leidet der 1.-BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie an einer schweren depressiven Episode. Die 2.-BF leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und unter SMG bei psychosozialer Belastungssituation, an einer möglichen Gastritis, an einer Hypermenorrhoe, an einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit und einer beidseitigen Trommelfellperforation. Diese Beschwerden stellen jedoch keine lebensbedrohlichen Erkrankungen dar, wie dies den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, weshalb auch der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ins Leere geht, da der Gesundheitszustand der BF ausreichend erhoben wurde. Darüber hinaus ist für die vorgetragenen Erkrankungen in Kairo eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet.

Somit kann entgegen der Beschwerdebehauptung, wonach aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der 1.-BF und 2.-BF eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu treffen gewesen wäre, nicht erkannt werden.

Zum weiteren Beschwerdeargument, wonach aufgrund der drohenden Abschiebung die BF massiv belastet seien und eine Abschiebung eine Traumatisierung mit Suizidalität und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde, ist zu entgegnen, dass entsprechend der Judikatur des EGMR psychische Probleme des Betroffenen (bis hin zu Selbstmordabsichten für den Fall einer Abschiebung) die Staaten nicht generell daran hindern, Abschiebungen vorzunehmen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass dabei konkrete Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen entsprechend zu betreuen.

Zudem werden anlässlich einer allfällig notwendigen Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Ansonsten sind in Hinblick auf Art. 3 EMRK ebenso keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung der BF nach Ägypten zu einer Situation führen w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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