TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 G309 2200556-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

G309 2200556-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.07.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Marokko, vertreten durch XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2018, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 02.05.2018 persönlich übernommen um 09:00 Uhr, wurde über den sich zu diesem Zeitpunkt in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum Innsbruck befindlichen BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 06.05.2018 wurde der BF aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen und am selben Tag in Schubhaft genommen und in weiterer Folge in das Anhaltezentrum (AHZ) XXXX überstellt.

3. Mit dem am 10.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid.

In der Beschwerde wurde beantragt, das erkennende Gericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und einer namhaft gemachten Zeugin durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen; dem BF etwaige Dolmetscherkosten ersetzen und im Fall eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien.

4. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des erkennenden Gerichtes vom 10.07.2018 zur Aktenvorlage wurden seitens der belangten Behörde am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.

5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.07.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine vom BF namhaft gemachte Zeugin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung wiederholte der BF den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde, während der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft sowie im Falle des Obsiegens, überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt.

1.2. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, XXXX, vom 05.09.2016, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde.

1.3. Der BF wurde am 20.12.2016 am XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der BF seitens des BFA niederschriftlichen einvernommen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.01.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein mit fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.

1.4. Der BF wurde am 26.04.2018 in Verwaltungsstrafhaft und am 06.05.2018 in Schubhaft genommen. Er wird seit 11.05.2018 im XXXX angehalten. Am 25.05.2018 stellte der BF bei Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf Gewährung von Internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.06.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.5. Der BF hält sich seit dem Jahr 2016 am Bundesgebiet auf. Er verfügt weder über ein gültiges Reisedokument noch über eine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem. Das Verfahren zur Erlangung marokkanischer Heimreisezertifikate wurde eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der BF seitens der marokkanischen Behörden mit Mitteilung vom 30.01.2018 als Staatsangehöriger von Marokko identifiziert.

1.6. Der BF weist im Entscheidungszeitpunkt keine strafgerichtliche Verurteilung auf.

Die Staatsanwaltschaft XXXX hat am 20.04.2018 einen Strafantrag gegen den BF gestellt. Darin werden dem BF das Vergehen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu Last gelegt.

Der BF weist 33 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX auf.

1.7. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war der BF nur wenige Tage mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es finden sich zwei Meldungen als Obdachloser für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis 16.05.2017, sowie 18.07.2017 bis 07.02.2018. Der BF befand sich vom 26.04.2018 bis zum 02.05.2018 und von 02.05.2018 bis 06.05.2018 in Verwaltungsstrafhaft. Ab dem 06.05.2018, 12:41 Uhr befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im AHZ XXXX vollzogen.

1.8. Der BF hat am 05.10.2017 einen epileptischen Anfall im Zusammenhang mit Drogenkonsum erlitten. Die Epilepsie des BF wird medikamentös behandelt und sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren epileptischen Anfälle aufgetreten. Die letzte diesbezügliche fachärztliche Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgte am 09.07.2018.

Es konnten keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF festgestellt werden. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF mit einer anderen Person in einer aufrechten Beziehung lebt.

Er verfügt über keine familiären, beruflichen oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, über keine tiefergehenden freundschaftlichen Beziehungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

1.9. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und seit zwei Jahren keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde vom 10.07.2018 noch in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2018 entgegengetreten wurde.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen und Anzeigen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, auf den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen vom 20.12.2016 und vom 30.04.2018 und auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

2.3. Die Feststellung, der BF verfüge über keine gültigen Reisedokumente, beruht auf dem entsprechenden Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung und entspricht auch den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 20.12.2016.

Die Feststellung, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde sowie die dazu getroffenen weiteren Konstatierungen ergeben sich aus den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

2.4. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründet sich auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Der gegen den BF von der Staatsanwaltschaft XXXX gestellte Strafantrag vom 20.04.2018 ist aktenkundig.

Die Feststellung über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF basiert auf der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Information der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.07.2018. Dieser Feststellung wurde seitens des BF in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

2.5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF gründen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.6. Der BF hat familiäre Bezugspunkte in Österreich weder behauptet noch belegt und basiert die entsprechende Feststellung auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens freundschaftlichen Verbindungen in Österreich ergeben sich aus entsprechenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Da der BF die von ihm vorgebrachten Freundschaften weder durch die Nennung der Namen der betreffenden Personen noch durch andere Beweismittel zu belegen wusste, konnte eine diesbezügliche, tiefgreifende und maßgebliche emotionale Bindung des BF nicht konstatiert werden.

Der BF hat durch sein Verhalten, welches bereits mehrfach verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen, sowie einen Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck nach sich gezogen hat, seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt.

Im Hinblick auf weitere verwandtschaftliche Beziehungen in Europa hält sich der BF vage, so gibt er im Rahmen der Einvernahme vom 30.04.2018 an, er habe eine Tante in Frankreich wohingegen er in der mündlichen Verhandlung ausführt, er habe mehrere Tanten und Onkel in Frankreich. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.04.2018 gibt der BF an, er habe in Italien zwei Onkel und zwei Tanten. Demgegenüber behauptet er in der mündlichen Verhandlung, er habe einen Onkle und eine Tante in Italien. Im Zuge der Einvernahme vom 20.12.2016 erwähnt der BF zudem einen Bruder, der in Griechenland leben soll, der jedoch in seinem weiteren Vorbringen vollkommen unerwähnt bleibt. Stattdessen gibt der BF in der mündlichen Verhandlung vor, eine Cousine in Amerika zu haben. Die Angaben des BF zu seiner Familie sind somit sehr widersprüchlich und halten sich sehr schemenhaft. Die diesbezügliche Glaubwürdigkeit des BF leidet zudem auch im Lichte seiner unstimmigen Angaben zu seinen Eltern. Im Rahmen der Einvernahme vom 20.12.2016 schildert der BF, dass seine Eltern verstorben seien, wohingegen er dies im vorangegangenen Verfahren nicht zur Sprache brachte. Nach diesem Widerspruch befragt führte der BF aus, seine Eltern seien vor zwei Monaten verstorben. Hingegen gibt der BF in der Einvernahme vom 30.04.2018 an, seine Eltern würden nach wie vor in Marokko leben. Diese eklatanten Widersprüche begründen erhebliche und maßgebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit den familienbezogenen Angaben des BF, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass dieser überhaupt über familiäre Bindungen in Europa verfügt.

2.7. Der BF bringt im Zuge der Einvernahme vom 30.04.2018 sowie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vor, mit XXXX (im Folgenden: CG) seit über einem Jahr eine ernsthafte Beziehung zu führen. Er könne bei dieser wohnen und die CG könne ihn auch finanziell unterstützen.

Dabei führte er auch aus, dass er an ca. drei Tagen in der Woche bei der CG in XXXX übernachten würde. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt jedoch, dass die CG seit dem 09.05.2017 in XXXX gemeldet ist und auch zuvor nicht in der XXXX gemeldet war. Eine durch das erkennende Gericht durchgeführte Routenabfrage hat ergeben, dass die Meldeadresse der CG in XXXX ca. 17,4 km von XXXX entfernt liegt. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme am 30.04.2018 bereits seit über einem Jahr in XXXX aufgehalten hat ist anzunehmen, dass er die Stadt XXXX mit der XXXX auseinanderzuhalten vermag. Die Unstimmigkeit seines Vorbringens kann sich somit nur dadurch erklären, dass der BF weder bei der CG in XXXX, noch in XXXX übernachtet haben kann.

Obwohl der BF in der Einvernahme vom 30.04.2018 angibt, bereits seit einem Jahr mit der CG liiert zu sein, führt er in der mündlichen Verhandlung aus, mit der CG bereits seit 2016 eine Beziehung zu führen. Er vermag somit nicht, den Anfang der Beziehung mit der CG widerspruchslos darzustellen, was an seinem diesbezüglichen Vorbringen Zweifel aufwirft. Weitere Unstimmigkeiten treten auch unter Bezugnahme auf eine mit der CG im Rahmen eines anderen Verfahrens geführte Einvernahme mit dem BFA auf. Im vom BFA zur GZ: XXXX geführten Verfahren führte die CG in einer Einvernahme am 20.01.2017 aus, mit einem anderen Mann (im Folgenden: Z) in einer Beziehung zu sein. Zudem gab sie in dieser Einvernahme an von Z, welcher ebenso wie der BF marokkanischer Staatsangehöriger ist, ein Kind zu erwarten [AS 235 ff]. In der mündlichen Verhandlung befragt, inwiefern diese Angaben in Einklang zu bringen seien, gab die CG an, dass die Beziehung mit dem Z nicht ernsthaft gewesen sei. In Anbetracht der Angaben der CG in der Einvernahme vom 20.01.2017 ist dies jedoch nicht nachvollziehbar, dass sie an dieser Stelle eingeräumt hat, dass der Z bei ihr wohnen könne. Die vom BF behauptete Beziehung zur CG ist vor dem Hintergrund der von der CG im Jänner 2017 behaupteten Beziehung mit Z vollkommen unglaubwürdig, zumal der Z im Rahmen einer Einvernahme am 14.06.2017 nach wie vor behauptet, mit der CG in einer festen Beziehung zu sein. Die CG gibt in der betreffenden Einvernahme vom Jänner 2017 an, von Z ein Kind zu erwarten und erläutert der Z in der Einvernahme vom 14.06.2017, dass die CG einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen hätte lassen. Ebenso führt der BF aus, dass die CG von ihm schwanger gewesen sei, jedoch eine Fehlgeburt erlitten habe. Zu diesen Zusammenhängen in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2018 befragt erklärte die CG, dass der Z ihr Ex-Freund gewesen sei, es jedoch keine "so [...] ernste Beziehung" gewesen sei, was in offenem Widerspruch zu deren Angaben vom 20.01.2017 steht, wonach sie vorgibt, den Z bei sich wohnen zu lassen.

Zusammenfassend ist somit zu bemerken, dass sich die CG im Hinblick auf ihre vermeintliche Beziehung zum BF vollkommen unschlüssig äußert und ihre Ausführungen aufgrund der zu Tage getretenen Ungereimtheiten und Widersprüche jegliche Glaubwürdigkeit vermissen lässt. Ebenso verhält es sich auch mit den Angaben des BF zu seiner Beziehung mit der CG. Letztlich konnte weder festgestellt werden, dass der BF mit der CG in der Vergangenheit eine Beziehung geführt hat noch, dass im Entscheidungszeitpunkt eine solche Beziehung gegeben ist.

Versucht der RV des BF die Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen dem BF und der CG mit deren Anreise aus XXXX zu unterstreichen, so er darauf hinzuweisen, dass damit die zu Tage getretenen Unstimmigkeiten dieses Vorbringens keineswegs entkräftet werden können.

Wenn der BF angibt, er könne bei der CG wohnen und verfüge somit über eine gesicherte Unterkunft, so ist auch dies im Lichte der unglaubwürdigen Angaben der CG in Zweifel zu ziehen. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister erschließt sich zudem, dass die CG von 01.04.2014 bis zum 09.05.2017 als obdachlos gemeldet war, wodurch das diesbezügliche Vorbringen des BF wiederum stark relativiert wird. Die Feststellung, dass der BF auch sonst über keine gesicherte Unterkunft verfügt, gründet sich zum einen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder obdachlos war und keine durchgehenden Wohnsitzmeldungen vorzuweisen vermag.

Feststellungen hinsichtlich fehlender beruflicher Bindungen an Österreich bzw. ausreichender Existenzmittel gründen sich auf entsprechende, unbestritten gebliebene Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

2.8. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:

2.8.1. Die Feststellung, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und auch keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, aus diesem auszureisen, beruht auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.04.2018, in denen er verdeutlicht, dass er sich lieber illegal in Österreich aufhalte als nach Marokko zurück zu gehen und dass er "auf keinen Fall" zurück nach Marokko wolle. Unterstrichen wird dies auch durch die Weigerung des BF, den ihm gegenüber ausgesprochenen und rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen nachzukommen. Auf Befragung gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, er habe sich in Österreich "akklimatisiert" und wolle in Europa bleiben. Der BF ließ somit keine Bereitschaft erkennen, von sich aus an der Ausstellung eines sog. Heimreisezertifikates (HRZ) durch die marokkanische Vertretungsbehörde mitzuwirken, obwohl er über keine gültigen Identitäts- und Reisedokumente verfügt.

2.8.2. Das vom RV des BF in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen, hinsichtlich des BF bestehe keine Fluchtgefahr und der BF sei dazu bereit, sich im Fall einer Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel zur Schubhaft den Behörden gegenüber verfügbar zu halten, war vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF als nicht glaubhaft zu bewerten.

Der BF kam seiner bereits bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach zeigte auch keine entsprechende Bereitschaft, künftig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Des Weiteren war bei der Beurteilung des bisherigen Gesamtverhaltens zu berücksichtigen, dass der BF eine Reihe verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen und einen gegen ihn vorliegenden Strafantrag aufweist, was gegen die persönliche Zuverlässigkeit des BF spricht. Zudem zeigen nicht nur die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und der aktenkundige Strafantrag, sondern auch die während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet unterlassenen Wohnsitzmeldungen des BF dass dieser nicht dazu bereit ist, seinen Lebenswandel dem österreichischen Recht entsprechend zu gestalten oder einer auferlegten Meldepflicht nachzukommen. Dieser Schluss wird auch durch die unsichere Wohnsituation des BF indiziert. Die Anhaltungen in Haftanstalten und Obdachlosenheimen lassen auf einen unsteten Lebenswandel schließen. Somit vermochte der BF nicht glaubhaft vorzubringen, dass zur Sicherung des laufendenden Verfahrens mit der Vorschreibung von Meldeverpflichtungen Auslangen gefunden werden könnte.

2.8.3. Vermeint der BF mit dem Vorbringen zu seinen gesundheitlichen Problemen (Drogensucht, Epilepsie) die Unwahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr belegen zu können, so ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Einem Auszug aus dem medizinischen Stammdatenblatt der Ambulanz im XXXX ist zu entnehmen, dass der BF seit dem Oktober des Jahres 2017 keinen epileptischen Anfall mehr erlitten hat und mit entsprechender Medikation gesundheitlich stabil ist. Zielt der BF darauf ab den Eindruck zu erwecken, pflegebedürftig zu sein, so ist dies mit seinen medizinischen Befunden nicht in Einklang zu bringen. Vom BF wird nicht belegt, inwiefern ihn das Epilepsieleiden daran hindern würde, sich der Durchsetzung der gegen ihn erlassenen Entscheidungen zu entziehen. Ebenso wenig kann die vom BF ins Treffen geführte Drogenabhängigkeit einen verminderten Sicherungsbedarf belegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.08.2016 wurde vom BFA mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.09.2016 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.01.2017 wurde gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen sowie ein befristetes Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid vom 28.06.2018 wurde - wenn auch noch nicht rechtskräftig - ein neuerlicher Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Weigerung, das Bundesgebiet trotz rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidungen zu verlassen und die in Bezug auf den BF vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zeigen die mangelnde Bereitschaft des BF, sein Verhalten im Sinne der österreichischen Rechtsordnung auszurichten, deutlich. Es ist der belangten Behörde daher auch dahingehend beizutreten, dass dem BF im Verfahren auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen war. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Auch äußerte der BF bislang keinerlei Bereitschaft, an der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (HRZ) durch die marokkanische Vertretungsbehörde mitzuwirken. Vielmehr betonte der BF mehrfach, keinesfalls nach Marokko zurückkehren zu wollen.

Der BF verfügt in Österreich weder über berücksichtigungswürdige oder sonstige berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen oder an der Erlangung von Heimreisezertifikaten mitzuwirken und dieser aufgrund einer fehlenden Unterkunft für die Behörden nicht greifbar ist.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Entgegen des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er regelmäßigen Meldeverpflichtungen nachkommen oder dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Die vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachten persönlichen Bindungen im Bundesgebiet konnten von diesem nicht substantiiert belegt werden, so weist der BF angesichts seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur verhältnismäßig wenig Anhaltspunkte einer tiefergehenden persönlichen oder sozialen Integration auf und konnte der BF auch nicht glaubhaft darstellen, eine Beziehung mit einer im Bundesgebiet wohnhaften Person zu führen.

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit den öffentlichen Interessen muss auch miteinbezogen werden, dass in Bezug auf den BF 33 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegend sind und gegen den BF ein Strafantrag gestellt wurde, ihm also von der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu Lasten gelegt wird, ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt zu haben.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen und insbesondere im Lichte dessen, dass das Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten bereits eingeleitet wurde, als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden oder sich mit dem Sachverhalt nicht eingehend auseinandergesetzt hätte.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch des Bescheides angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm.

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat möglich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst ist. Im Lichte dessen, dass der BF mehrfach betont hat, unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren zu wollen, wird der Sicherungsbedarf dadurch verstärkt, dass es durch das eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisedokuments auch nicht unmöglich oder unwahrscheinlich erscheint, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich oder in anderen europäischen Staaten nicht mehr fortsetzen kann. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seiner äußerst widersprüchlichen Darstellungen im gegenständlichen Verfahren und seines bisherigen Gesamtverhaltens sowie auf Grund seiner fehlenden Bereitschaft an der Mitwirkung im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisedokuments, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen. Letztlich konnte der BF auch nicht glaubhaft machen, dass er sich in einer festen, emotional tiefgreifenden Beziehung mit einer in Österreich lebenden Person befindet. Dass der BF unter einer medikamentös behandelbaren Epilepsieerkrankung leidet vermag diese Überlegung nicht zu relativieren, zumal beim BF kein Pflegebedarf besteht und es keinen Grund gibt, warum ihn die Erkrankung daran hindern sollte, sich einer Abschiebung zu entziehen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat offenbar möglich und auch wahrscheinlich ist.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Dadurch erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

In der mündlichen Verhandlung wurde vonseiten der belangten Behörde der Ersatz getätigter Aufwendungen einschließlich des Verhandlungsaufwandes beantragt.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz,
Fortsetzung der Schubhaft, Kostentragung, mangelnde
Ausreisewilligkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, mündliche
Verkündung, öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck,
schriftliche Ausfertigung, Schubhaft, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2200556.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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