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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
AWG 1990 §17 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des K in Mödling, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Februar 1999, Senat-MD-97-135, betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Juni 1997 auf der Parzelle Nr. 1714/2 KG M durch die widerrechtliche Ablagerung von Müll (ein Lkw mit weiß lackiertem Führerhaus und einer gelb/orangen Plane mit der Aufschrift "H") Grünland verunreinigt. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 5500-0 (NSchG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt.
In der Begründung wird unter anderem festgestellt, der ursprünglich noch fahrbereite Lkw sei über Wunsch des Beschwerdeführers durch Übergabe der Fahrzeugschlüssel und des Typenscheines in dessen Verfügungsbereich gelangt. Er sei auch in der Folge im faktischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers verblieben. Selbst dann, wenn der Beschwerdeführer - wie er behaupte - den Zeugen S zur Fahrzeugabholung aufgefordert habe und dieser der Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätte der Beschwerdeführer für die Beseitigung des im Laufe der Jahre zu einem Wrack und daher zu Müll bzw. sonstigem Abfall gewordenen Fahrzeug sorgen müssen. Schließlich hätte er die faktische Verfügungsgewalt und somit auch die Entscheidung darüber, wo das Fahrzeug und in späterer Folge das Wrack bzw. der gefährliche Abfall aufbewahrt werde, gehabt.
Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1999 war der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) schuldig erkannt worden, weil er am 23. Juni 1997 auf dem Grundstück Nr. 1714/2 der KG M - somit ausserhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage - ein Lkw-Wrack, das mit Schmierfetten verunreinigt und in dem sämtliche Betriebsflüssigkeiten inklusive Starterbatterien noch vorhanden gewesen seien und somit gefährlichen Abfall abgelagert habe, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage unzulässig sei.
Die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde richtet sich gegen die oben erwähnten Bescheide; als "belangte Behörde" werden der unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und die Niederösterreichische Landesregierung bezeichnet. Die Beschwerde enthält ein gegen "die belangte Behörde" gerichtetes Begehren, den Schriftsatzaufwand und Barauslagen zu ersetzen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1999, Zl. 99/07/0041, war der oben erwähnte, die Verwaltungsübertretung nach dem AWG betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dem Bund aufgetragen worden, dem Beschwerdeführer die in der Beschwerde verzeichneten Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Barauslagen) von S 14.120,-- zu ersetzen. Begründend hatte der Gerichtshof unter anderem Folgendes dargelegt:
"Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, er habe, nachdem seinerseits kein Interesse am Kauf des LKW mehr bestanden habe, den Eigentümer des LKW aufgefordert, diesen wieder abzuholen, was aber nicht geschehen sei. Wenn dies zutrifft, dann kann dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf des unzulässigen Ablagerns gemacht werden, da ihm das Ablagern zum Tatzeitpunkt dann nicht zuzurechnen ist. In diesem Fall war nicht der Beschwerdeführer derjenige, der das Fahrzeugwrack abgelagert hat, sondern der über das Wrack verfügungsberechtigte Wrackeigentümer. Der Beschwerdeführer hat zwar veranlasst, dass der LKW auf das im angefochtenen Bescheid genannte Grundstück gebracht wurde; dies allerdings zu einem Zeitpunkt, zu dem der LKW noch nicht Abfall war. Wenn der Beschwerdeführer nun tatsächlich dem Eigentümer des LKW mitgeteilt hat, dass er an einem Kauf des LKW nicht interessiert sei und der Eigentümer daher den LKW wieder abholen solle, dann war ab diesem Zeitpunkt die Belassung des später zu Abfall gewordenen LKW auf diesem Grundstück nicht mehr vom Willen des Beschwerdeführers umfasst. Das Vorhandensein des zum Wrack gewordenen LKW gegen den Willen des Beschwerdeführers kann aber nicht als Ablagerung durch den Beschwerdeführer angesehen werden.
Die belangte Behörde hat, ausgehend von der unzutreffenden Ansicht, es sei ohne Belang, ob der Beschwerdeführer den Fahrzeugeigentümer zum Entfernen des Fahrzeuges aufgefordert hat, keine Ermittlungen zu dieser Frage angestellt und damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1999 war der belangten Behörde unter Hinweis auf das erwähnte Erkenntnis vom 15. Juli 1999 nach § 35 Abs. 2 VwGG frei gestellt worden, Gründe vorzubringen, die geeignet wären, das Vorliegen einer Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 1999 legte die belangte Behörde dar, in dem betreffend die Verwaltungsübertretung nach dem AWG ergangenen Ersatzbescheid sei sie davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Ablagerung des Lkw-Wracks am Tatort nicht mehr angelastet werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 24 Abs. 1 Z. 1 NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Verbot des § 3 Abs. 1 zuwider handelt.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 NSchG sind im Grünland, das sind Flächen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind, die Verunreinigung durch Ablagerung von Müll und sonstigen Abfallstoffen ausserhalb von Müllablagerungsplätzen, unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften, verboten.
Tatbestandsmäßig ist somit - wie im Fall der Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AWG - das "Ablagern".
Auch im vorliegenden Beschwerdefall trifft aus den im Erkenntnis vom 15. Juli 1999 dargelegten Gründen zu, dass die getroffenen Feststellungen den Vorwurf des "Ablagerns" nicht tragen können; auch der angefochtene Bescheid ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war somit gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Der Aufwandersatz wurde dem Beschwerdeführer im Gesamten verzeichneten Umfang bereits im Erkenntnis vom 15. Juli 1999 zugesprochen. Zwar ist, wenn von einem Beschwerdeführer - wie hier - in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (§ 52 Abs. 1 VwGG); der Zuspruch eines weiteren Schriftsatzaufwandes im vorliegenden Erkenntnis hätte aber ein ausdrückliches Begehren vorausgesetzt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 709, 2. Absatz, referierte Rechtsprechung; vgl. weiters die Erkenntnisse vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0112, 0113 und vom 10. Oktober 1990, Zl. 89/03/0257 und 89/03/0258). Der Ersatz der in der vorliegenden Beschwerde verzeichneten Aufwendungen wurde dem Beschwerdeführer im vollen Umfang bereits im Erkenntnis vom 15. Juli 1999 zugesprochen; damit ist sein Kostenersatzbegehren erledigt. Im vorliegenden Erkenntnis hatte somit ein Kostenausspruch zu entfallen.
Wien, am 18. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100034.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009