TE Bvwg Beschluss 2018/8/29 I405 2116784-2

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AVG §57
AVG §6
B-VG Art.133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §31

Spruch

I405 2116784-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Vorstellung des XXXX, geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 1031904309-180520033, beschlossen:

A) Die Vorstellung wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 6 AVG wegen

Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Vorstellungswerber (im Folgenden: VW), stellte am 25.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 20.10.2015, Zl. 1031904309 / 140007418 wies die belangte Behörde den Antrag des VW auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem VW ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den VW eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

3. Der VW erhob dagegen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2018, wurde die Beschwerde des VW als unbegründet abgewiesen.

5. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 1031904309-180520033, wurde dem VW gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.

6. Der Mandatsbescheid wurde dem VW am 13.06.2018 zugestellt.

7. Gegen den Mandatsbescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des VW mit Schriftsatz vom 14.06.2018 rechtszeitig Vorstellung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

8. Ein als "Beschwerdevorlage" bezeichnetes Schreiben und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 26.06.2018) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Mandatsbescheid vom 13.06.2018 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Vorstellungswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Der Bescheid wurde dem Vorstellungswerber am 13.06.2018 zugestellt.

Gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.2018 erhob der VW innerhalb offener Frist die vorliegende Vorstellung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. § 57 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehr-entscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5 im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,

2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,

3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder

4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

3.2.2. § 57 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

3.3. Daraus folgt für die vorliegende Vorstellung:

Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid vom 13.06.2018 einen Mandatsbescheid erlassen hat, ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung als Mandatsbescheid, als auch der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AVG im Spruch und aus der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben werden könne, die schriftlich bei der Behörde einzubringen sei (vgl. zu Anhaltspunkten, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen, VwGH 26.08.2010, Zl. 2009/21/0223, mwN).

Als Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid steht "einzig und allein" die Vorstellung offen (VwGH 25.01.1993, Zl. 92/10/0386). Daran hat sich auch nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert.

Gegen den Mandatsbescheid vom 13.06.2016 wurde Vorstellung erhoben:

Zum einem kommt gar kein anderes Rechtsmittel in Betracht, zum anderen ist das von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Rechtsmittel auch ausdrücklich als Vorstellung bezeichnet.

Die Vorstellung ist ein remonstratives Rechtsmittel, sie richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und über sie ist von bescheiderlassenden Behörde selbst zu entscheiden (vgl. etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 5. Aufl., S 116 u. S 135).

Das Bundesverwaltungsgericht ist dagegen für das nichtaufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung nicht zuständig.

Die vorliegende Vorstellung war daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen und das Rechtsmittel ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückzuübermitteln.

Zwar eröffnet die subsidiäre Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch bloßen verfahrensleitenden Beschluss weiterzuleiten, da im vorliegenden Fall das Anbringen aber von der zuständigen Stelle, nämlich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, selbst dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und somit für das Bundesamt dessen eigene Zuständigkeit offensichtlich nicht offenkundig war, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035; 13.09.2016, Ra 2016/22/0054) veranlasst, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen.

Erläuternd ist noch darauf hinzuweisen, dass mit der Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsmittel nicht erledigt, sondern die Vorstellung nach wie vor offen ist (vgl. für den Fall einer Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren die zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes; von der früheren Judikatur, mit der eine Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde als unzulässig beurteilt wurde [VwGH 30.05.1996, Zl. 94/05/0370, verst. Senat], ist der Verwaltungsgerichtshof nach Einführung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit abgegangen, vgl. abermals die genannten Entscheidungen).

Die Rechtswirkungen der rechtzeitig erhobenen Vorstellung ergeben sich aus § 57 Abs. 3 AVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG,

wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt geklärt war.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Mandatsbescheid, Unzuständigkeit BVwG, Wohnsitzauflage,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2116784.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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