Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G314 2193418-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bosnischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018,Zl. XXXX, beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt VIII. richtig zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
C) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2193418.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018