TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/31 G308 2172750-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

G308 1434183-3/7E

G308 1434182-2/7E

G308 1436240-2/7E

G308 2172750-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, und 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle Staatsangehörigkeit: Kosovo, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahlen: zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX und zu 3.) XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie über die Beschwerde der 4.) minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:

A) Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die

aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.

Im Übrigen werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. der zu 1.) bis 3.) ergangenen Bescheide jeweils zu lauten haben:

"Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Beide stellten am 08.03.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz war die Zweitbeschwerdeführerin mit dem nunmehrigen minderjährigen Drittbeschwerdeführer schwanger.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zahlen XXXX (Erstbeschwerdeführer) sowie XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt III.) und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bis zum 22.07.2013 aufgeschoben (jeweils Spruchpunkt IV.).

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.04.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH).

4. Am 08.05.2013 wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Der Drittbeschwerdeführer stellte sodann am 10.06.2013 durch seine Mutter (die Zweitbeschwerdeführerin) als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zahl XXXX, wurde auch der Antrag des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt III.).

6. Auch der minderjährige Drittbeschwerdeführer erhob gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Schriftsatz vom 03.07.2013 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin Beschwerde an den AsylGH.

7. Das infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr für die Beschwerden der Beschwerdeführer zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

8. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, Zahlen G307 1434183-1/15E, G307 1434182-1/15E und G307 1436240-1/14E, wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweibeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (beim Drittbeschwerdeführer iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie das Verfahren entsprechend des geltenden Übergangsrechts gemäß

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).

Zum Erstbeschwerdeführer traf das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Feststellungen:

"1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Er ist Staatsbürger des Kosovo, Angehöriger der goranischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Der BF ist mit XXXX geb. XXXX StA: Kosovo verheiratet, und lebt mit dieser sowie deren gemeinsamen Kind, XXXX, geb. am XXXX in einem Haushalt.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind die Beschwerden der Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes anhängig und werden diese mit dem gegenständlichen Verfahren in einem geführt.

1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zufolge am 07.03.2013 den Herkunftsstaat Kosovo und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen am 08.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Im Herkunftsstaat wohnte der BF gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Frau im Haus seiner Eltern. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er durch das Sammeln von Pilzen sowie den Betrieb einer Landwirtschaft mit Kühen, Kälbern und Hühnern.

1.3. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten oder pflegt enge Beziehungen zu sonstigen in Österreich aufhältigen Personen.

Der BF besuchte vom 26.02.2014 bis 28.05.2014 einen Deutschkurs für Anfänger des XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, um sich im Alltag artikulieren zu können.

Der BF geht keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen in Österreich auf.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat vorbestraft ist oder jemals inhaftiert war. Zudem hatte er mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Frauen goranischer Herkunft in XXXX die Schwangerschaftsuntersuchung verweigert wird. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass es im Kosovo nicht möglich wäre, die von der Gattin des BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme (Gallen- und Nierensteine) zu behandeln."

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin traf das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Feststellungen:

"1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Sie ist Staatsbürgerin des Kosovo, Angehörige der goranischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Serbisch.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Die BF ist mit XXXX geb. XXXX, StA: Kosovo verheiratet, und lebt mit diesem sowie deren gemeinsamen Kind, XXXX, geb. am XXXX, in einem Haushalt.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind die Beschwerden des Ehegatten und des gemeinsamen Sohnes anhängig und werden diese mit dem gegenständlichen Verfahren in einem geführt.

1.2. Die BF verließ eigenen Angaben zufolge am 07.03.2013 den Herkunftsstaat Kosovo und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen am 08.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Im Herkunftsstaat wohnte die BF gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Schwiegereltern in deren Haus. Deren Mann finanzierte den Lebensunterhalt durch das Sammeln von Pilzen sowie den Betrieb einer Landwirtschaft mit Kühen, Kälbern und Hühnern.

1.3. Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten oder pflegt enge Beziehungen zu sonstigen in Österreich aufhältigen Personen.

Die BF leidet an zeitweiliger Gastritis und Bauchschmerzen.

Die BF geht keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen in Österreich auf.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat vorbestraft ist oder jemals inhaftiert war. Zudem hatte sie mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Frauen goranischer Herkunft in XXXX die Schwangerschaftsuntersuchung verweigert wird. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass es im Kosovo nicht möglich wäre, die von der BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme (Gallen- und Nierensteine) zu behandeln."

Zum minderjährigen Drittbeschwerdeführer traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen:

"1.1. Der BF behauptet XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo.

Die BF ist (leiblicher) Sohn des XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo und der XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, und lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die zu Geschäftszahl G307 1434182-1/2013 protokollierte Beschwerde der Mutter des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß

§§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde das Verfahren gemäß

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das BFA zurückverweisen.

1.3. Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe des BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, dem BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigem Sohn und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie ihr."

Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz stellte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass weder ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates noch eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo habe festgestellt werden können. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass Frauen goranischer Herkunft in XXXX die Schwangerschaftsuntersuchung verweigert werde und es im Kosovo nicht möglich sei, die gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin (Gallen- und Nierensteine) zu behandeln. Nachteile, die auf die in einem Staate allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, würden keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Die Beschwerdeführer hätten den Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen verlassen und den Antrag auf internationalen Schutz zur Umgehung der in Österreich geltenden und den Aufenthalt von Fremden regelnden Rechtsvorschriften gestellt. Die gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin würden jedenfalls nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wären in der Lage, grundsätzlich am Erwerbsleben teilzunehmen und für den Lebensunterhalt ihrer Familie selbst aufzukommen. Auch bisher hätten die Beschwerdeführer im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers gelebt und habe der Erstbeschwerdeführer die Existenz der Familie durch den Verkauf von Naturprodukten und den Betrieb einer Landwirtschaft gesichert. Es hätten sich keine Umstände ergeben, die darauf hinweisen würden, dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. Es lägen daher auch keine Umstände vor, die für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sprechen würden. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wären zudem keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.

Zur Zurückverweisung an das Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, dass sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer ergebe, dass diese im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würden, sodass auch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Ebenso wenig seien anderweitige Bindungen zu sonstigen in Österreich wohnhaften Personen ersichtlich gewesen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien schon im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgeschlossen hätten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgehen. Die Familie lebe überwiegend von Leistungen aus der Grundversorgung. Wesentliche soziale Bindungen seien nicht erkennbar. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, sei das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen gewesen.

Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wurde kein Rechtsmittel erhoben. Sie erwuchsen daher in Rechtskraft.

9. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden sodann am 26.02.2015 erstmals zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, bis auf Knie- und Rückenprobleme und eine zwischenzeitig geplante Operation seiner Nasenscheidewand gesund zu sein. Er nehme diverse entzündungshemmende Medikamente (Neurofenac, Diclofenac, Profenid, Mefenabene und Ibuprofen) und magenschützendes Medikamente (Pantoprazol in drei verschiedenen Varianten) ein und benütze auch entzündungshemmende Salben (Voltadol Schmerzgel, Dolgit Creme) und Versatis Pflaster [mit lokalanästhetischer Wirkung, Anm.] für Knie und Rücken. Zum Privat- und Familienleben gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, im Oktober 2014 ehrenamtlich im Caritas-Shop gearbeitet zu haben. Seit 09.02.2015 arbeite er dort wieder ehrenamtlich für zwei Stunden täglich mit. Eine Bestätigung könne er nachbringen. In Österreich würden ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen leben, welche bereits österreichische Staatsangehörige seien. Auch habe der Erstbeschwerdeführer zwei ehemalige Schulfreunde, welche seit 12 Jahren im Bundesgebiet leben würden. Die Familie lebe von der staatlichen Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer habe am 24.02.2015 den Deutschkurs auf Niveau A1 positiv abgeschlossen. Bereits von 23.09.2014 bis 18.12.2014 habe der Erstbeschwerdeführer einen Deutschkurs für Fortgeschrittene bei der Caritas besucht. Seit 19.02.2015 besuche er zweimal wöchentlich einen Intensivkurs. Der Erstbeschwerdeführer habe im Kosovo acht Jahre die Grundschule besucht und dann als Gelegenheitsarbeiter am Bau gearbeitet und dort Isolierungen gemacht. Er habe mit dem Vater auch Pilze gesammelt und diese dann an eine Firma verkauft. Zudem habe die Familie auch Kühe zuhause gehabt. Die Eltern und die Schwester des Erstbeschwerdeführers würden noch im Kosovo leben, sein Bruder jedoch in Montenegro. Zu den Eltern bestehe telefonischer Kontakt. Eine Rückkehr könne sich der Erstbeschwerdeführer nicht vorstellen, die Lebensbedingungen seien katastrophal, zumal die Beschwerdeführer als Angehörige der Minderheit der Goranen ständiger Diskriminierung ausgesetzt seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, gesund zu sein, zugleich aber Schmerzen im Brustbereich zu haben. Nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers habe sie sich einer Gallenblasenoperation unterziehen müssen. Sie nehme die Medikamente Pantoloc, Mefenabene Schmerztabletten, Passedan Tropfen und Novalgin Tropfen bei Gallenschmerzen. Zudem Voltaren-Salbe für den Fuß. Befragt zum Privat- und Familienleben gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass Verwandte der Familie (sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin) in Niederösterreich leben würden. Diese seien bereits österreichische Staatsangehörige. Der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich geboren. Die Familie lebe in einer Pension und erhalte die Zweitbeschwerdeführerin EUR 40,00 pro Tag aus der Grundversorgung. Sie habe im Kosovo acht Jahre die Grundschule besucht, nach der Schule aber nicht gearbeitet, sondern zuhause im Haushalt mitgeholfen. Sie habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht, die Prüfung jedoch knapp nicht bestanden. Sie werde die Prüfung wiederholen und auch einen weiteren Deutschkurs machen. Die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin würden nach wie vor im Kosovo leben. Es bestehe sporadisch telefonischer Kontakt zu ihren Eltern. Wieder im Kosovo zu leben stelle für Goraner aufgrund der Übergriffe durch Albaner ein Problem dar.

10. Am 19.03.2015 legte der Erstbeschwerdeführer dem Bundesamt die nachfolgenden Unterlagen vor:

? Kopie des ÖSD-Sprachdiploms Deutsch - A1 Grundstufe vom 23.02.2015 (AS 267 & 277 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Bestätigung der Caritas vom März 2015, wonach der Erstbeschwerdeführer im Shop bei der Kleidersortierung freiwillig und ehrenamtlich mithelfe (AS 269 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Einladung der Caritas vom 27.01.2015 zu einem kostenlosen Deutschkurs für Fortgeschrittene (AS 271 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Teilnahmebestätigung der Caritas über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers am Deutschkurs für Fortgeschrittene von 23.09.2014-18.12.2014 vom Dezember 2014 (AS 273 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Teilnahmebestätigung der Caritas über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers am Deutschkurs für Anfänger von 26.02.2014-28.05.2014 vom Mai 2014 (AS 275 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Bestätigung der Caritas vom Oktober 2014, wonach der Erstbeschwerdeführer im Shop freiwillig und ehrenamtlich mitgeholfen hat (AS 279 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Schreiben über eine Terminvergabe des Klinikums XXXX, Hals-, Nasen-, Ohrenabteilung, vom 11.02.2015 für den Erstbeschwerdeführer (AS 281 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Überweisung des Erstbeschwerdeführers vom 13.02.2015 (AS 283 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Konvolut von Auszügen aus dem Internet zur Lage der Goranen im Kosovo, wie etwa Wikipedia, diverse Online-Zeitungsartikel, offener Brief an die Europäische Union und Amnesty International des Nationalrates der Gora vom 11.10.2014 udgl. (AS 285 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

11. Am 19.03.2015 legte die Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesamt die nachfolgenden Unterlagen vor:

? Kopie des nicht bestandenen ÖSD-Sprachdiploms Deutsch - A1 Grundstufe vom 23.02.2015 (AS 267 f Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

12. Am 29.04.2015 legte die Zweitbeschwerdeführerin nachfolgende Unterlagen vor:

? ein nunmehr bestandenes ÖSD-Sprachzertifikat auf Niveau A1 samt Rechnung (vgl. AS 271 ff Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

? Röntgenbefund über eine Mammasonographie beidseits der Zweitbeschwerdeführerin vom 29.01.2014 der Röntgenpraxis Dr. XXXX (vgl. AS 275 Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

? Aufenthaltsbestätigung des Klinikums XXXX, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 30.05.2013 (vgl. AS 277 Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

? Aufenthaltsbestätigung des Klinikums XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 17.09.2013 (vgl. AS 279 Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

? Aufenthaltsbestätigung des Klinikums XXXX, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 24.03.2013 (vgl. AS 281 ff Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

? Aufenthaltsbestätigung des Klinikums XXXX, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 06.04.2013 (vgl. AS 285 f Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

? Laufzettel des Klinikums XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 16.09.2013 für die Radiologie (vgl. AS 289 Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

13. Am 04.11.2015 langte ein ÖSD-Sprachzertifikat des Erstbeschwerdeführers auf Niveau A2 beim Bundesamt ein (vgl. AS 337 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer).

14. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden sodann am 14.01.2016 neuerlich zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, noch immer an Knie- und Rückenproblemen zu leiden und nun auch Injektionen gegen Schmerzen im linken Arm bekommen zu haben. Zu seinen bisherigen Medikamenten seien noch Diclostad Salbe, Profenid, Tramadolor retard, Novalgin, Sirdalud und Rheumon Salbe hinzugekommen. Er respektiere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, sei jedoch der Meinung, dass die Situation im Kosovo für Goraner anders sei. Es gäbe viele Zwischenfälle. Der Erstbeschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen in der Einvernahme vom 26.02.2015 und ergänzte, seine Ehegattin habe inzwischen eine Fehlgeburt erlitten. Er nehme an keinen Deutschkursen mehr teil, bereite sich jedoch zuhause auf die B1-Prüfung vor. Momentan habe er keine gute Beziehung zu seinen im Kosovo lebenden Eltern. Er könne daher im Kosovo nirgends wohnen und wäre es auch schwer für ihn, im Kosovo Arbeit zu erlangen. Auf Vorhalt aktueller Länderberichte gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es immer wieder zu Übergriffen insbesondere auf Goraner komme. Nachdem der Beschwerdeführer zurzeit nicht bei der Caritas arbeiten könne, verbringe er seine Freizeit mit dem Lernen von Deutsch und mit seinem Kind.

Unter einem legte der Erstbeschwerdeführer eine Therapie-Verordnung für Physiotherapie (vgl AS 361 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer), ein handschriftliches Dankesschreiben einer Caritas-Mitarbeiterin (vgl AS 363 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer) sowie neuerlich ein Bestätigungsschreiben der Caritas über seine ehrenamtliche Mithilfe im Oktober 2014 (vgl AS 365 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer) vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte auf Befragen zu ihrem Gesundheitszustand, nach wie vor alle bisher angegebenen Medikamente einzunehmen und zusätzlich nunmehr an Schilddrüsenproblemen zu leiden und täglich 50 Mikrogramm Thyrex einzunehmen. Sie habe inzwischen eine Fehlgeburt erlitten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aus der vorangegangenen Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie bereite sich aktuell zuhause auf die A2-Prüfung vor. Sonstige Ausbildungen oder Kurse habe sie in Österreich wegen ihrer Operation und der Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn nicht absolviert. Mit ihren im Kosovo lebenden Eltern und ihrem Bruder habe sie selten telefonischen Kontakt. Es bestehe derzeit kein gutes Verhältnis zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers und somit auch keine Wohnmöglichkeit im Kosovo. Die Familie lebe nach wie vor von der Grundversorgung. Sie erhalte monatlich EUR 220,00 und würden zusätzlich EUR 10,00 für das Privatquartier zahlen. In ihrer Freizeit lerne sie Deutsch, kümmere sich um den Sohn und mache den Haushalt. Einer Erwerbstätigkeit gehe sie nicht nach. Eine Rückkehr in den Kosovo schließe sie mangels Zukunftsperspektiven und aufgrund der Sicherheitslage aus.

15. Am XXXX wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am 14.11.2016 stellte der Erstbeschwerdeführer als Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen (vgl AS 3 Verwaltungsakt Viertbeschwerdeführerin).

16. Am 02.06.2017 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinem aktuellen Leben in Österreich an, hier ohne Ängste und mit gutem Kontakt zur Nachbarschaft zu leben. Er verbringe den ganzen Tag mit seinem Sohn im Park und gehe Einkaufen. Einmal im Monat habe er ein Treffen im "Begegnungscafe" wo sich Fremde und Österreicher treffen und unterhalten würden. Er plane zudem die Absolvierung eines Wertekurses. Er habe ein paar Freunde in Österreich, mit welchen er bereits im Kosovo die Schule besucht habe. Eine Cousine lebe im Bundesgebiet. Sonst habe er keine Verwandten hier. Er habe versucht, beim Österreichischen Roten Kreuz mitzumachen, jedoch habe es versicherungstechnische Probleme im Falle eines Unfalles des Erstbeschwerdeführers gegeben. Dass er keine Arbeit habe, bedrücke ihn. Er habe deshalb einen Termin beim Psychologen. Er lebe mit seiner Frau und den Kindern in einer privaten Wohnung. Dafür komme das Sozialamt mit EUR 220,00 auf. EUR 290,00 würden die Beschwerdeführer selbst bezahlen sowie zusätzlich EUR 60,00 für Strom. Die Familie lebe nach wie vor von der Grundversorgung. Die beiden Kinder seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Seine Eltern würden im Kosovo, sein Bruder in Montenegro und seine Schwester in Frankreich leben. Zu den Eltern bestehe nach einer Auseinandersetzung kein regelmäßiger Kontakt mehr. Der Erstbeschwerdeführer verfüge im Kosovo selbst über kein Eigentum. Nach Absolvierung des A2-Deutschkurses habe er keine weiteren Kurse gemacht. Er habe zu viel Stress gehabt um sich weiter zu integrieren. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch gehe er derzeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Erwerbstätigkeit nach. Mit der Zweitbeschwerdeführerin sei er seit XXXX.2012 standesamtlich verheiratet. Die Familie wolle in Österreich bleiben und die Kinder sollten hier die Schule besuchen. Der Drittbeschwerdeführer stottere und solle dies in Österreich behoben werden.

Unter einem legte der Erstbeschwerdeführer folgende Unterlagen/Medikamente vor:

? Handschriftliche Bestätigung über die Anmeldung zum Wertekurs am 12.06.2017 (AS 425 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Therapieverordnung (AS 427 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Medikamentenpackung Escitalopram Genericon 10 mg Filmtabletten (AS 429 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Medikamentenpackung Pantoprazol "Nycomed" 20 mg Filmtabletten (AS 431 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Medikamentenpackung Deflamat Hartkapseln (AS 435 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Medikamentenpackung Voltadol Forte Schmerzgel (AS 433 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Medikamentenpackung Alprazolam Filmtabletten (AS 437 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Medikamentenpackung Diclostad-Salbe (AS 439 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, wegen ihrer Schilddrüse derzeit in medizinischer Behandlung zu sein. Sie wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Deutschprüfung auf Niveau A2 habe sie nunmehr zumindest im mündlichen Teil bestanden. Zu ihren Familienangehörigen im Kosovo habe sie nunmehr keinen Kontakt mehr und bestehe auch kein gutes Verhältnis zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers. Ehrenamtlichen Tätigkeiten oder einer Erwerbstätigkeit gehe sie derzeit nicht nach, da sie auf ihre Kinder aufpassen müsse. Außerdem hätten weder sie noch der Erstbeschwerdeführer eine Möglichkeit dafür vorgefunden. Die Familie lebe in einem Privatquartier und von der Grundversorgung. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine österreichische Freundin und gehe in der Freizeit mit dieser und den Kindern spazieren. Sie wolle in Österreich bleiben. Die Kinder sollten hier den Kindergarten besuchen. Die Situation im Kosovo habe sich für Goraner nicht verändert.

Unter einem legte die Zweitbeschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

? Bestätigung über den bestandenen mündlichen Prüfungsteil der Deutschprüfung auf Niveau A2 (vgl. AS 335 Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

? Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin für etwa sechs Monate bis zur Geburt ihres Kindes/Integrationsschreiben von DI XXXX (undatiert) (vgl. AS 337 ff Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

? Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass des Drittbeschwerdeführers (vgl. AS 341 Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

? Konvolut von Laborbefunden (vgl. AS 343 ff Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin);

17. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurden dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG 2005" jeweils nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar bereits im Jahr 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist seien und sie sich daher bereits über vier Jahre im Bundesgebiet aufhalten würden, ihr Aufenthalt sich jedoch lediglich auf die Stellung eines im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrages gestützt habe und die Aufenthaltsdauer daher zu relativieren sei. Die Beschwerdeführer würden nur über begrenzte Deutschkenntnisse verfügen, seien bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätten ausschließlich von der Grundversorgung gelebt. Die Beschwerdeführer hätten im Bundesgebiet keine schützenswerten privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Ehrenamtliche Tätigkeiten hätten die Beschwerdeführer keine absolviert und lägen auch keine dauerhaften oder erheblichen Erkrankungen vor. Die im Bundesgebiet gepflegten Freundschaften würden sich beinahe ausschließlich auf ebenfalls aus dem Kosovo stammende Schulfreunde beziehen. Der Drittbeschwerdeführer sei zwar im Bundesgebiet geboren, befinde sich jedoch im anpassungsfähigen Alter. Insgesamt würden keine besonderen Integrationstatbestände vorliegen, sodass die gegenständliche Rückkehrentscheidung habe erlassen werden müssen.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

18. Mit dem gegenständlich ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde zudem der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.11.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt I.) abgewiesen, der Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde der Viertbeschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und die Anträge auf internationalen Schutz ihrer Eltern und ihres Bruders bereits rechtskräftig abgewiesen worden seien. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin sei als nicht glaubwürdig beurteilt worden. Nachdem die Viertbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in den Kosovo zurückkehre, sei auch davon auszugehen, dass ihr durch diese eine entsprechende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen werde. Es lägen daher keine Hinweise dafür vor, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie befinde sich zudem im anpassungsfähigen Alter. Es lägen keine Gründe vor, die die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Nachdem die gesamte Familie der Viertbeschwerdeführerin von der Außerlandesbringung betroffen sei, läge durch die Rückkehrentscheidung auch kein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Viertbeschwerdeführerin vor. Nachdem die Viertbeschwerdeführerin erst knapp ein Jahr alt sei, könne schon aufgrund ihres Alters und auch der kurzen Aufenthaltsdauer nicht von einer Integrationsverfestigung in Österreich ausgegangen werden. Auch sonst hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Rückkehr der Viertbeschwerdeführerin in den Kosovo als unzulässig erscheinen lassen würden.

19. Mit dem am 02.10.2017 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 29.09.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie jeweils betreffenden Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 34 AsylG feststellen, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo zukommt; in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihnen daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und den Beschwerdeführern daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist und jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen bzw. eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer chronischen Schilddrüsenerkrankung und habe Atemprobleme, sodass sie einen Lungenfacharzt habe aufsuchen müssen. Zum Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig Medikamente einnehmen müsse, habe das Bundesamt keine Ermittlungen durchgeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin müsse täglich das Schilddrüsenhormon Euthyrox in der Dosierung 75 Mikrogramm einnehmen. Die Absetzung des Hormons oder dessen falsche Einstellung könne lebensgefährliche Konsequenzen haben. Die belangte Behörde hätte daher ermitteln müssen, ob die Zweitbeschwerdeführerin ein gleichwertiges Medikament leistbar im Kosovo erhalten könne. Dies habe das Bundesamt unterlassen. Zudem lägen noch andere Erkrankungen mit regelmäßigem Behandlungsbedarf vor. Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Behandlungsbedarf der Zweitbeschwerdeführerin durch ein medizinisches Gutachten feststelle und Ermittlungen zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Behandlung im Kosovo anstelle. Es sei zudem aktenwidrig, dass die Beschwerdeführer keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt haben. Diesbezügliche Bestätigungen würden in den Verwaltungsakten einliegen. Der Erstbeschwerdeführer sei zudem derart gut integriert, dass er bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten könnte und damit selbsterhaltungsfähig wäre. Auch habe die belangte Behörde die Angaben der Beschwerdeführer, wonach die familiären Kontakte im Kosovo eher schlecht seien, nicht beweiswürdigend berücksichtigt. Die Beschwerdeführer könnten nicht zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers zurückkehren und würde es ihnen daher an einer Lebensgrundlage mangeln. Zudem sei die lange Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren dem Bundesamt anzulasten. Dem Privatleben der Beschwerdeführer sei nunmehr der Vorrang vor öffentlichen Interessen einzuräumen. Das Bundesamt habe weiters nicht das Kindeswohl in Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ausreichend berücksichtigt. Mangels Lebensgrundlage im Kosovo wäre der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und damit im Familienverfahren auch dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wäre die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen in ihren Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt. Aber auch Erkrankungen, die unter der Schwelle von Art. 3 EMRK liegen, seien im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant (vgl AsylGH vom 14.12.2012, B3 243.955-3/2009, mwN). Zur Integration sei auszuführen, dass sich die Beschwerdeführer in Anbetracht ihrer besonders schwierigen gesundheitlichen Situation weitreichend integriert hätten, was auch die bereits aktenkundigen Beweismittel beweisen würden. So seien die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer keineswegs als nur elementar zu bezeichnen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über ein A2 Zertifikat und werde bald zur B1 Prüfung antreten. Er wäre bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung selbsterhaltungsfähig und sei der Bezug der Grundversorgung auf die restriktiven gesetzlichen Bestimmungen für arbeitende Asylwerber zurückzuführen. Entgegen der aktenwidrigen Feststellung hätten die Beschwerdeführer viele ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Die familiären Verhältnisse im Kosovo seien als schlecht einzustufen und würden prekäre Lebensbedingungen herrschen. Das Bundesamt habe bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung von seinem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt werden müssen.

Die Beschwerdeführer hätten zudem ihre reale Gefährdung durch die fehlende Lebensgrundlage nachvollziehbar und konkret geschildert. Es werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit der Beschwerde wurden unter einem nachfolgende (nicht bereits aktenkundige) Unterlagen vorgelegt:

? Terminkarte bei einem Facharzt für Lungenkrankheiten (vgl AS 561 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Medikamentenpackungen Euthyrox Tabletten sowie eine unleserliche Medikamentenpackung mit den Wirkstoffen Salmeterol Fluticasonpropionat (vgl AS 562 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Ärztlicher Befundbericht Dris. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 08.09.2017 für die Zweitbeschwerdeführerin (vgl AS 563 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Radiologischer Befund Dris. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 28.08.2017 für die Zweitbeschwerdeführerin (vgl AS 565 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Ärztlicher Befundbericht Dris. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 21.07.2017 für die Zweitbeschwerdeführerin (vgl AS 566 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Ärztlicher Befundbericht Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.09.2017 für die Zweitbeschwerdeführerin (vgl AS 567 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Ärztliche Bestätigung des Kinderarztes Dr. XXXX vom 26.09.2017 über die regelmäßige ärztliche Kontrolle sowie die vorgenommenen Impfungen an der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (vgl AS 568 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Konvolut von Laborbefunden der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. AS 569 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Einstellungszusage der XXXX GmbH für den Erstbeschwerdeführer bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis (vgl. AS 575 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

? Anmeldung des Erstbeschwerdeführers zur Sozialversicherung mit 04.09.2017 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung sowie Informationsschreiben der BVA (vgl AS 576 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);

Im Übrigen wurden neuerlich die bereits aktenkundigen Bestätigungen über die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse sowie Prüfungszeugnisse vorgelegt (vgl AS 578 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer).

19. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 09.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

20. Am 04.04.2018 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführer würden seit über fünf Jahren in Österreich leben, würden privat wohnen und habe der Erstbeschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf ein Dienstverhältnis vorgelegt. Sie hätten ein Recht auf Privatleben in Österreich erlangt und stelle eine nunmehr bevorstehende Abschiebung vor Entscheidung über die Beschwerde eine unbillige Härte dar. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher wiederholt.

21. Am 30.04.2018 langte der Abschiebebericht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführer wurden am 16.04.2018 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Allen Beschwerdeführern wurde in einem polizeiamtsärztlichen Gutachten die vollkommene Flugtauglichkeit bescheinigt. Den Beschwerdeführern wurde zudem ein Zehrgeld in Höhe von EUR 190,00 ausgehändigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Ergänzend zu den in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, Zahlen G307 1434183-1/15E, G307 1434182-1/15E und G307 1436240-1/14E getroffenen Feststellungen werden die folgenden Feststellungen getroffen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer leidet an beidseitigen Knieschmerzen und Schmerzen der Lendenwirbelsäule. Er nimmt dafür handelsübliche Schmerzmittel ein und geht zeitweise zur physikalischen Therapie (vgl die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Medikamente, Therapieverordnungen und Befunde, AS 281, 283, 361ff, 427ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer; Angaben des Erstbeschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 26.02.2015, AS 257 ff Verwaltungsakt

Erstbeschwerdeführer, vom 14.01.2016, AS 351 ff Verwaltungsakt

Erstbeschwerdeführer, vom 02.06.2017, AS 417 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer). Welche gesundheitlichen Schäden beim Erstbeschwerdeführer konkret vorliegen, konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer leidet jedoch an keiner per se lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die im Kosovo nicht behandelbar wäre.

Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er konnte eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung zur Vorlage bringen (vgl AS 575 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer) und ging darüber hinaus im Zeitraum 04.09.2017 bis 20.04.2018 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit bei der Stadtgemeinde XXXX in XXXX nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.08.2018).

Darüber hinaus war der Erstbeschwerdeführer im Oktober 2014 (vgl etwa AS 279 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer) sowie im Februar/März 2015 (vgl etwa AS 269 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer) ehrenamtlich bei der Caritas täglich und hat bei der Kleidersortierung geholfen.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Sprachdiplom Deutsch - A1 Grundstufe vom 23.02.2015 (vgl AS 267 und 277 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer) sowie über ein ÖSD-Sprachdiplom Deutsch - A2 vom 27.10.2015 (vgl AS 337 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer). Er hat zudem zwei Deutschkurse besucht (vgl AS 271, 273, 275 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer).

Zwischen Oktober 2015 und der Abschiebung des Erstbeschwerdeführers am 16.04.2018 hat der Erstbeschwerdeführer keine weiteren Kurse oder Prüfungen absolviert. Weiters ging der Erstbeschwerdeführer seit März 2015 auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit mehr nach (vgl Einvernahme Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt am 02.06.2017, AS 417 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer).

Ob der Erstbeschwerdeführer den von ihm in Aussicht gestellten Wertekurs bzw. die Werteprüfung tatsächlich absolviert hat, konnte nicht festgestellt werden. Seine Angaben in der Einvernahme vom 02.06.2017 (vgl AS 417 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer) nach, traf er sich zu dieser Zeit einmal monatlich im "Begegnungscafè" mit Österreichern und anderen Fremden. Ein Nachweis liegt hierfür nicht vor.

Außer seiner Ehegattin und seinen Kindern verfügte der Erstbeschwerdeführer noch über eine in Österreich lebende Cousine, zu der jedoch kein Kontakt besteht (vgl Einvernahme Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt am 02.06.2017, AS 417 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer). Der laut Angaben des Erstbeschwerdeführers ehemals in Österreich lebende Onkel mütterlicherseits, welcher auch über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt haben soll, ist zwischenzeitlich nach seinen Angaben nach Frankreich verzogen (vgl Einvernahme Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt am 02.06.2017, AS 417 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer). Privat war der Erstbeschwerdeführer weiters mit zwei kosovarischen Schulfreunden im Bundesgebiet befreundet, welche laut Angaben des Erstbeschwerdeführers bereits seit 12 Jahren im Bundegebiet gelebt haben (vgl Einvernahme Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt am 26.02.2015, AS 257 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer).

Im Übrigen hat der Erstbeschwerdeführer keine weiteren maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet.

Die ehemals noch im Kosovo lebenden Geschwister des Erstbeschwerdeführers leben nunmehr in Montenegro (Bruder) bzw. in Frankreich (Schwester). Seine Eltern leben nach wie vor im Kosovo. Zu diesen bestand nach einer Auseinandersetzung kein regelmäßiger Kontakt mehr (vgl Einvernahme Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt am 02.06.2017, AS 417 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer).

Neben seiner Tätigkeit in der familieneigenen Landwirtschaft im Kosovo war der Erstbeschwerdeführer auch noch in der Baubranche tätig, wo er als Isolierer Gelegenheitsarbeiten in XXXX durchgeführt und so weiter zum Familieneinkommen beigetragen hat (vgl Einvernahme Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt am 14.01.2016, AS 351 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer).

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an den nachfolgenden Erkrankungen (vgl AS 567 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer):

? Zustand nach Thyreoiditis Hashimoto, derzeit euthyreote Stoffwechsellage

? Zustand nach Cholecyst- und Appendektomie

? rec. Bronchitis

? geringe Adipositas

Laut dem aktenkundigen polizeiamtsärztlichen Gutachten zur Flugtauglichkeit der Zweitbeschwerdeführerin vom 15.04.2018 nahm diese zuletzt regelmäßig folgende Medikamente ein:

? Pantoloc 40mg 1-0-0 (Wirkstoff: Pantoprazol)

? Euthyrox 88 Mikrogramm 1-0-0 (Wirkstoff: Levothyroxin, Schilddrüsenhormon)

? Berodual Spray bei Bedarf (Wirkstoffe: Fenoterol + Ipratropium)

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keiner per se lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die im Kosovo nicht behandelbar wäre.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Auch sie engagierte sich eine Zeit lang ehrenamtlich bei der Caritas vor der Geburt des Drittbeschwerdeführers und wieder nach der Geburt der Viertbeschwerdeführerin (vgl. AS 337 ff Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin; AS 588 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer). Einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ging die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet jedoch bisher nicht nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.08.2018).

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte einen Deutschkurs und verfügt über ein beim zweiten Antritt am 14.04.2015 bestandenes ÖSD Sprachdiplom Deutsch auf Niveau A1 (vgl. AS 271 f Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin). Beim Antritt zum Sprachdiplom auf Niveau A2 am 20.02.2016 hat die Zweitbeschwerdeführerin nur den mündlichen Teil bestanden (vgl. AS 335 Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin).

Darüber hinaus hat die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Kurse oder Prüfungen absolviert (vgl Einvernahme Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 02.06.2017, AS 327 ff Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin).

Außer ihrem Ehegatten und ihren Kindern verfügte die Zweitbeschwerdeführerin noch über eine in Österreich lebende Cousine ihres Ehegatten (vgl Einvernahme Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt am 02.06.2017, AS 417 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer). Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihrerseits über Verwandte im Bundesgebiet verfügt. Ihren (unsubstanziierten) Angaben nach hatte die Zweitbeschwerdeführerin eine österreichische Freundin im Bundesgebiet (vgl Einvernahme Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 02.06.2017, AS 327 ff Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin).

Im Übrigen hat die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet.

Die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor im Kosovo. Zu diesen bestand immer wieder telefonischer Kontakt (vgl Einvernahme Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 26.02.2015, AS 257 ff Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin). Laut den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.06.2017 bestand zuletzt zu ihren Verwandten im Kosovo kein Kontakt mehr (vgl Einvernahme Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 02.06.2017, AS 327 ff Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführerin).

1.3. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist gesund und lebte mit seinen Eltern und seiner Schwester, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt.

Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden und altersentsprechenden Integration des Drittbeschwerdeführers in Österreich in sprachlicher und sozialer Hinsicht vor.

1.4. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin für die im Spruch unter Punkt 4. angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Goranen und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Serbisch.

Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX.2016 im Bundesgebiet geboren. Sie ist gesund und wird regelmäßig vom Kinderarzt untersucht und geimpft (vgl AS 568 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer).

Die Viertbeschwerdeführerin ist leibliche Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und lebt mit ihren Eltern sowie ihrem Bruder (dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer) im gemeinsamen Haushalt.

Bei der Viertbeschwerdeführerin liegen keine eigenen Fluchtgründe vor. Solche wurden im gesamten Verfahren weder von ihr vorgebracht noch sind solche sonst hervorgekommen.

Die Mutter (Zweitbeschwerdeführerin) als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der Viertbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens als minderjähriger Tochter und damit als Familienangehörigen denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

Der Antrag auf internationalen Schutz der Viertbeschwerdeführerin stütze sich ausschließlich auf das Fluchtvorbringen ihrer Eltern. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 21.10.2014, Zahlen G307 1434183-1/15E, G307 1434182-1/15E und G307 1436240-1/14E, die Beschwerden der Eltern un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten