TE Bvwg Beschluss 2018/8/31 W257 2199309-1

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W257 2199309-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang BONT sowie Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 18.05.2018, AZ XXXX, betreffend die Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG 1979) von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 am 04.05.2016 eingeleitet worden sei. Als Grund wurde angeführt, dass bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 04.05.2016 ein unbefristeter Krankenstand festgestellt worden sei. Die belangte Behörde trug ihm auf, eine Erhebungsbogen betreffend seine gesundheitliche Lage bzw. die Anforderungen seines Arbeitsplatzes auszufüllen und veranlasste in weiterer Folge eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Der Begutachtung durch die PVA lag ein Anforderungsprofil eines "Distributionsleiters (PT 3/2, Code 3215)" auf dem Stand Jänner 2006 zu Grunde. Darin waren folgende

Anforderungen enthalten:

Arbeitshaltung: Überwiegend sitzend, fallweise stehend und gehend;

Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: Sehr verantwortungsvoll;

Auffassungsgabe: Sehr gut;

Konzentrationsfähigkeit: Sehr gut;

Hebe- und Tragleistungen: fallweise leicht und mittelschwer, nicht schwer;

Arbeitsauslastung/Arbeitsrhytmus/Zeitdruck: Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck;

Tätigkeitsort: zT im Freien, hauptsächlich in geschlossenen Räumen;

Erschwernisse: Keine;

Diensteinteilung: Tag- und Nachtdienst, Wechseldienst;

Dienstabschnitte: zT über neun Stunden;

Bedienung von Maschinen: Nein;

Lenken von Fahrzeugen: gelegentlich PKW;

Computerarbeit: etwa 40%;

Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: In normalem Ausmaß;

Anforderung an die Feinmotorik der Finger: In normalem Ausmaß;

Bücken/Strecken: Nicht erforderlich;

Treppensteigen: gelegentlich;

Besteigen von Leitern/Masten: Nicht erforderlich;

Erforderliche Sehleistung: Normale;

Erforderliche Gehörleistung Normale;

Erforderliche Sprechkontakte: Häufig;

Soziale Anforderungen: Viel Kundenverkehr.

Das ärztliche Gutachten von XXXX (FA für Unfallchirurgie) vom 05.09.2016 stellte unter Punkt 8 eine recidivierende Lumbalgie fest. Aus unfallchirurgischer/orthopädischer Sicht seien keine Einschränkungen an das Leistungskalkül gegeben. Eine kalkülsändernde Besserung sei durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht möglich. Unter Punkt 14 "Prognose" wurde wie folgt ausgeführt:

"Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Ja. In welchem Zeitraum? In ?? Monaten."

Punkt 15 (Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat?) wurde zwar verneint, eine Anpassung und Gewöhnung in weiterer Folge jedoch für möglich gehalten. Als Zeitraum sind erneut Monate angegeben worden. Eine Nachuntersuchung treffe nicht zu. Beim angeschlossenen Leistungskalkül wurde folgendes Fähigkeitsprofil bei vollschichtiger

Tätigkeit angegeben:

Arbeitshaltung: Sitzen, Stehen, Gehen: ständig

Körperliche Arbeitsschwere: leicht, leicht bis mittelschwer, mittelschwer, schwer

Vibrationen: überwiegend

Inhalatorische Belastungen, Lärm: ständig

Exponierte Arbeiten: ja

Bildschirmarbeit: ja

Publikumsverkehr: ja

Nachtarbeit: nicht beurteilt

Schichtarbeit: nicht beurteilt

Forcierte Belastung der Hände: ja

Zwangshaltungen: überkopf: fallweise; Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend: überwiegend

Kälte und Nässe, Hitze: überwiegend

Das von der Pensionsversicherungsanstalt (Gesamtgutachter FA für Psychiatrie XXXX) am 06.09.2016 erstellte Gesamtgutachten stellte unter Punkt 9 als zusammenfassende Diagnose eine gegenwärtige noch leichtgradige Erschöpfungsdepression und eine recidivierende Lumbalgie fest. Unter Punkt 10. "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" wurde Folgendes angeführt:

"Aus unfallchirurgischer/orthop. Sicht sind keine Einschränkungen an das Leistungskalkül gegeben. [...] Dem Antragsteller sind aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht vollschichtige Tätigkeiten, unter teilweise forciertem Zeitdruck und MELBA-Kalkül zumutbar."

Unter Punkt 14 "Prognose" wurde eine Besserung des Gesundheitszustandes in Monaten für möglich gehalten. Bei Punkt 15 (Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat?) wurden keine Angaben getätigt.

Der Punkt 16 lautet: "Bei Nachuntersuchung: trifft nicht zu." Unter Punkt 17 Leistungskalkül werden ua. folgende Anforderungen bei vollschichtiger Tätigkeit angegeben:

Arbeitshaltung: Sitzen, Stehen, Gehen: ständig

In geschlossenen Räumen: im Freien und unter starker Lärmeinwirkung:

ständig

Körperliche Belastbarkeit: leicht und mittel: ständig

Lenken eines KFZ (berufsbedingt): ständig

Höhenexponiert und allgemein exponiert: überwiegend

Hebe- u. Trageleistungen: leicht und mittelschwer: überwiegend

Zwangshaltungen: überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend und andere: überwiegend

Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub: überwiegend

Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit, Gebrauchhand: rechts und links: überwiegend

Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz: ja

Nachtarbeit: nein

Schichtarbeit: ja

Kundenkontakt: ja

Arbeitstempo: fallweise besonderer Zeitdruck

Sämtliche Punkte des psychisch-geistigen Leistungsvermögens nach MELBA wurden mit dem Profilwert 3 versehen.

Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

"Diagnosen:

1.) Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:

Erschöpfungsdepression, gegenwärtig noch leichtgradig

Rezidvierende Lumbalgie

2.) Weitere Leiden:

[keine angeführt]

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1.) angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahmen:

[keine angeführt]

Anmerkungen:

Nach Rücksprache mit dem Gesamtgutachter reicht das Leistungskalkül für die geforderte Tätigkeit aus zumal das Arbeitstempo zwischen fallweise besonderem Zeitdruck und besonderem Zeitdruck liegt."

Unter dem angeschlossenen Gesamtrestleistungskalkül werden ua. folgende Anforderungen als zumutbar angegeben:

Arbeitshaltung: Sitzen, Stehen, Gehen: ständig

in geschlossenen Räumen: im Freien und unter starker Lärmeinwirkung:

ständig

Körperliche Belastbarkeit: leicht und mittel: ständig

Lenken eines KFZ (berufsbedingt): ständig

Höhenexponiert und allgemein exponiert: überwiegend

Hebe- u. Trageleistungen: leicht und mittelschwer: überwiegend

Zwangshaltungen: überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend und andere: überwiegend

Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub: überwiegend

Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit, Gebrauchhand: rechts und links: überwiegend

Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz: ja

Nachtarbeit: nein

Schichtarbeit: ja

Kundenkontakt: ja

Arbeitstempo: fallweise besonderer Zeitdruck

Psychische Belastbarkeit: überdurchschnittlich

Geistiges Leistungsvermögen: schwierig

Ein Anmarschweg von 500 m sei ohne Pause möglich und seien die üblichen Arbeitspausen auch ausreichend.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ergeben habe, dass er seine dienstlichen Aufgaben des Distributionsleiters, Code 3215, nicht mehr erfüllen könne, weil ihm geistig sehr verantwortungsvolle (sehr schwierige) Tätigkeit sowie Nachtarbeit nicht mehr möglich seien. Ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der belangten Behörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Somit sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer auch die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016 samt Gesamtrestleistungskalkül übermittelt.

Mit Schreiben vom 01.06.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sich aus der bisherigen Aktenlage schlüssig ergebe, dass er dienstfähig sei und daher die Voraussetzungen des § 14 BDG nicht erfüllt wären. Abschließend stellte er den Antrag, gemäß seiner Verwendung in PT 3/2 wiedereingesetzt zu werden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Befunden aufgefordert, die seine Dienstfähigkeit bestätigen würden.

In seiner Stellungnahme vom 22.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer Fristerstreckung und wiederholte seinen Antrag vom 01.06.2017, da keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Ferner monierte der Beschwerdeführer, nicht alle bezughabenden Unterlagen der PVA zur Verfügung gestellt zu haben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass dieser nicht mehr dienstfähig sei. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Untersuchung am 04.05.2016 durch den Postanstaltsarzt ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2016 seien als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit Erschöpfungsdepressionen und eine gegenwärtig noch leichtgradige und rezidivierende Lumbalgie genannt. Seine zuletzt zugewiesene Tätigkeit "Code 3215 Distributionsleiter" sei verbunden mit sehr verantwortungsvollen geistigen (sehr schwierigem) Leistungsvermögen sowie Nachtarbeit und sei dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Arbeitsplatzes laut Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr möglich. Im ärztlichen Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie XXXX wird unter Punkt 14 zwar eine Besserung des Gesundheitszustandes für möglich gehalten, jedoch eine kalkülsrelevante Besserung unter Punkt 13 ausgeschlossen. Im ärztlichen Gesamtgutachten des Facharztes für Psychiatrie XXXX gebe es hinsichtlich leistungskalkülsrelevanter Besserung bzw. Besserung des Gesundheitszustandes keine Aussage. Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes führte die belangte Behörde aus, dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0222, 3210, 0241, 3211, 3212 und 3214 dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien. Die Arbeitsplätze mit den Codes 0338 und 3213 könne der Beschwerdeführer zwar unter Berücksichtigung seines Gesamtrestleistungskalküls noch ausüben, jedoch sei derzeit und auch in absehbarer Zeit keiner dieser Arbeitsplätze frei. In einem wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016, das ärztliche Gesamtgutachten vom 05.09.2016, das ärztliche Gutachten vom 05.09.2016 sowie die Anforderungsprofile der Verwendungen 3215, 0222, 0241, 0338, 3210, 3211, 3212, 3213, 3214, übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 12.04.2018 monierte der Beschwerdeführer eingangs, das ärztliche Gutachten vom 05.09.2016 nicht gänzlich übermittelt bekommen zu haben. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd dienstunfähig sei. Ferner sei es auch möglich, den Beschwerdeführer im PAM einzusetzen und habe dieser auch Anspruch auf ein "Zukunfts- und Karrieregespräch". Begründend verwies er auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016, wonach eine Leistungskalkül relevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit möglich sei und das Leistungskalkül für die geforderte Tätigkeit ausreiche. Weiters wurde ausgeführt, dass die Anforderungsprofile nicht den Gegebenheiten eines ordnungsgemäß evaluierten Arbeitsplatzes nach dem ASchG entsprechen würden. Somit sei die belangte Behörde von falschen Belastungen bzw. von falschen Anforderungsprofilen, Codes 3215, 0222, 0241, 0338, 3210, 3211, 3212, 3213, 3214, ausgegangen. Zuerst seien Arbeitsplätze gesetzeskonform zu evaluieren und erst dann Anforderungsprofile zu erstellen. Zudem sei die Einziehung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers Mitte 2016 nicht sachlich gerechtfertigt gewesen, weil ihm ein andere, gemäß seiner Verwendung in PZ 3/2 eingestufter Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen sei. Da die belangte Behörde für den Krankenstand des Beschwerdeführers mitverantwortlich sei, habe die belangte Behörde auch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Im Übrigen sei das gesamte Verhalten der belangten Behörde darauf angelegt gewesen, den Beschwerdeführer in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu drängen, damit dieser als Kostenfaktor wegfalle. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf entsprechende Auszüge des Rechnungshofberichtes zur Österreichischen Post AG. Auch sei die Reduzierung von Arbeitsverhältnissen im Zeitraum von 2009 bis 2017 sehr bedenklich, weil dies der Beweis dafür sei, dass nur aufgrund fehlender Arbeitsplatzevaluierungen und nicht eingehaltener Arbeitnehmerschutzvorschriften solche Pensionierung/Personalreduktionen möglich seien. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf diverse Verwendungen, auf die der Beschwerdeführer eingesetzt werden könne. Da jedoch feststehe, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei, stellte er den Antrag auf Einstellung des Verfahrens sowie auf Einsetzung gemäß seiner Verwendung im PT3/2 in der Zustellbasis XXXX.

Mit oa. Bescheid vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 04.02.2016 im Krankenstand befinde. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der anstaltsärztlichen Untersuchung am 04.05.2016 sei ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2016 könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Distributionsleiter, Code 3215, nicht mehr erfüllen, da dem Beschwerdeführer geistig sehr verantwortungsvolle (sehr schwierige) Tätigkeiten sowie Nachtarbeit nicht mehr möglich und zumutbar seien. Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes führte die belangte Behörde aus, dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0222, 3210, 0241, 3211, 3212 und 3214 dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien bzw. als Verweisarbeitsplätze nicht in Betracht kämen. Die Arbeitsplätze mit den Codes 0338 und 3213 könne der Beschwerdeführer zwar unter Berücksichtigung seines Gesamtrestleistungskalküls noch ausüben, jedoch sei derzeit und auch in absehbarer Zeit keiner dieser Arbeitsplätze frei. Was einen allfälligen Einsatz im PAM und den Anspruch auf ein "Zukunft- und Karrieregespräch" anbelangt, liege weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung zum PAM vor, womit ein diesbezüglicher Einsatz nicht möglich sei. Sofern der Beschwerdeführer Punkt 14 des ärztlichen Gesamtgutachtens einwende, sei festzuhalten, dass, falls eine Besserung des Gesundheitszustandes für möglich erachtet worden wäre, für diese Besserung die Anzahl der Monate angegeben worden wäre. Zudem seien auch keine Maßnahmen für eine leistungskalkülsändernde Besserung angegeben worden. Da auch keine entsprechenden Befunde für die behauptete Dienstfähigkeit vorgelegt worden seien, erübrige sich eine Erörterung der weiteren Einwände zum Parteigehörschreiben vom 23.03.2018. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Der Beschwerdeführer sei nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig und daher gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand zu versetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.

Unter Anführung diverser Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, führte der Beschwerdeführer näher aus, die belangte Behörde sei in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und habe die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Das gesamte Verfahren sei offensichtlich darauf angelegt gewesen, den Beschwerdeführer in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu drängen, damit dieser als Kostenfaktor wegfalle. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf entsprechende Auszüge des Rechnungshofberichtes zur Österreichischen Post AG. Im Übrigen sei es möglich, den Beschwerdeführer im PAM einzusetzen und habe er auch Anspruch auf ein "Zukunfts- und Karrieregespräch".

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte der Beschwerdeführer näher aus, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016 von einer Leistungskalkül relevanten Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ausgehe und das Leistungskalkül für die geforderte Tätigkeit ausreiche. Auch ergebe sich aus dem ärztlichen Gutachten (FA für Unfallchirurgie) vom 05.09.2016, dass aus unfallchirurgischer/orthopädischer Sicht keine Einschränkungen an das Leistungskalkül gegeben seien. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei bejaht worden. Im ärztlichen Gesamtgutachten (FA für Psychiatrie) vom 05.09.2016 werde ausgeführt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in Monaten möglich sei. Somit sei auch der Punkt 13 zu bejahen, weil durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine Kalkül ändernde Besserung möglich sei. Jedoch sei ausgehend von den vorgelegten Anforderungsprofilen, welchen keine Arbeitsplatzevaluierung zugrunde liegen würden, von keiner dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf diesen Arbeitsplätzen konkret zugewiesenen Tätigkeiten seien nicht getroffen worden. In Bezug auf die Tätigkeiten seien allein Funktionsbezeichnungen herangezogen worden. Selbiges gelte für die Arbeitshaltung, intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck, Erschwernisse, Diensteinteilung, Dienstabschnitte etc. Es sei völlig unklar, welche Aufgaben der Beschwerdeführer habe. Es wäre notwendig gewesen, dass das Anforderungsprofil den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes entspreche. Selbiges gelte für die angebotenen Ersatzarbeitsplätze. Ferner seien dem Beschwerdeführer keine evaluierten Arbeitsplatzbeschreibungen zur Verfügung gestellt worden, aus welchen das Gesamtleistungskalkül ersichtlich wäre. Unter Nennung zahlreicher Verwendungen zählte der Beschwerdeführer offene/nicht besetzte Arbeitsplätze auf, die mit dem Beschwerdeführer besetzt hätten werden können. Weiters führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass für die Diagnose des chefärztlichen Dienstes entsprechende Arbeitsplatzevaluierungen fehlen. Damit sei die PVA in deren Stellungnahme und die belangte Behörde von falschen Belastungen/vom falschen Anforderungsprofil ausgegangen und habe daher die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes außer Betracht zu bleiben. Zuerst seien Arbeitsplätze gesetzeskonform zu evaluieren und erst dann Anforderungsprofile zu erstellen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unter anderem dadurch mitverursacht worden. Unter erneuter Anführung diverser Auszüge des Rechnungshofberichts führte der Beschwerdeführer aus, dass die Reduzierung von Arbeitsverhältnissen im Zeitraum von 2009 bis 2017 sehr bedenklich sei, weil dies der Beweis dafür sei, dass nur aufgrund fehlender Arbeitsplatzevaluierungen und nicht eingehaltener Arbeitnehmerschutzvorschriften solche Pensionierung/Personalreduktionen möglich seien.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer unter Verweis der gutachterlichen Feststellungen aus, dass von keiner Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne. Der chefärztliche Dienst der PVA komme zum Ergebnis, dass das Gesamtrestleistungskalkül das Anforderungsprofil in allen Punkte erreiche, womit Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht vorliege. Die Entscheidung der belangten Behörde sei daher nicht medizinisch indiziert und finde sich auch keine nachvollziehbare Begründung im Bescheid. Die Anforderungsprofile entsprechen einerseits nicht dem Arbeitnehmerschutzgesetz und andererseits fehle diesen die Qualität einer Planstellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung. Die Planstellenbeschreibung unterscheide sich von jenem Anforderungsprofil, von welchem die belangte Behörde behauptet der Beschwerdeführer erfülle dies nicht. Die Planstellenbeschreibung entspreche allerdings dem Leistungskalkül des Beschwerdeführers. Da keine Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten getroffen worden seien, liege ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Die Frage, ob potentielle Verweisungsarbeitsplätze vorliegen, stelle sich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung anhand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes. Dennoch führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sekundärprüfung aus, dass zu den im Bescheid angeführten Verwendungsarbeitsplätzen keine Arbeitsplatzbeschreibungen vorliegen würden. Im Übrigen sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0222, 3210, 0241, 3211, 3212 und 3214 nicht Verweisarbeitsplätze in Betracht kämen. Dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0338 und 3213 derzeit und auch in absehbarer Zeit keine offenen Stellen hätten, sei nicht plausibel. Zudem gebe es mehrfach offene/nicht besetzte Arbeitsplätze in der unmittelbaren Nähe des Beschwerdeführers. Zum Beweis dafür wird der Zeuge XXXX, PA Vorsitzender des Personalauschusses XXXX sowie XXXX, ZA Mitglied, geführt. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf diverse Verwendungen, auf die der Beschwerdeführer eingesetzt werden könne. Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass ihm alle vorhandenen Unterlagen bekannt zu geben bzw. zur Verfügung zu stellen sind, auf die sich die Entscheidung der belangten Behörde stütze. Auch würden mangels Vorliegens einer sachverständigen begründeten Prognose über künftige Krankenstände die Voraussetzungen des § 14 BDG nicht vorliegen. Ein weiterer Begründungsmangel liege darin, dass sich die belangte Behörde nicht mit den fachärztlichen Gutachten auseinandersetze. Denn gemäß der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes sei der Beschwerdeführer dienstfähig. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass keine Evaluierung stattgefunden habe, den Zeugen XXXX, PA Vorsitzender des Personalauschusses XXXX und die Einvernahme des XXXX, VPA.

Der Beschwerdeführer beantragte den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und das Verfahren einzustellen. In eventu beantragte er ferner den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt der Arbeitsplatz eines Distributionsleiters, Code 3215, zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist in der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, ernannt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 04.02.2016 durchgehend im Krankenstand. Am 04.05.2016 wurde von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG eingeleitet.

Am 05.09.2016 wurde der Beschwerdeführer in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der PVA von einem Facharzt für Psychiatrie sowie von einem Facharzt für Unfallchirurgie untersucht. Die Ergebnisse wurden in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2016 zusammengefasst. Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine gegenwärtige noch leichtgradige Erschöpfungsdepression und Lumbalgie diagnostiziert.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass alle eingeholten medizinischen Gutachten in der Diagnose übereinstimmen. Den festgestellten Diagnosen wurde auch in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979, liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).

§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."

§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt (VwGH, 29.3.2012, Zl. 2008/12/0184).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184 mwN; 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, Zl. 2008/12/0212; 23.06.2014, Zl. 2010/12/0209, mwN).

Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH, 30.6.2010, Zl. 2009/12/0154 mwN).

Der bekämpfte Bescheid erweist sich schon hinsichtlich dieser Primärprüfung als mangelhaft:

Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass dem Beschwerdeführer zuletzt der Arbeitsplatz eines Distributionsleiters, Code 3215 (Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 2) zugewiesen war und der Beschwerdeführer seit dem 04.02.2016 im Krankenstand ist.

Im gegenständlichen Fall geht aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Beschwerdeführer an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Eine wörtliche Beschreibung seiner Tätigkeit ist dem Akt nicht zu entnehmen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Aufgaben an diesem Arbeitsplatz hat die belangte Behörde somit unterlassen. Auch sind die Feststellungen über seine Fähigkeiten zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht ausreichend. Die lapidare Feststellung, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.09.2016 dem Beschwerdeführer geistig sehr verantwortungsvolle (sehr schwierige) Tätigkeiten sowie Nachtarbeit nicht mehr möglich und zumutbar seien, reichen hierfür keinesfalls aus. Ferner wurde dem gegenständlichen Verfahren auch keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt, da einerseits das Anforderungsprofil den Stand des Jänners 2006 beinhaltet, und schon auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums die belangte Behörde Ermittlungen veranlassen bzw. Feststellungen hinsichtlich der Aktualität hätte machen müssen. Andererseits hat die belangte Behörde auch keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen. Auch aus dem (veralteten) Anforderungsprofil lassen sich keine näheren Angaben über die konkreten Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, ableiten. Damit liegt ein unvollständiger bzw. ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.

Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH, 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031; ähnlich VwGH 20.05.2009, Zl. 2008/12/0082 und VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197 mwN). Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen sind, stellt sich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).

Damit hat die belangte Behörde iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers war daher nicht näher einzugehen. Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich auch weiters, auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dargelegten Hinweise der Zuweisung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN). Die belangte Behörde wird daher zunächst die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz und bei Bedarf (siehe die oben angeführte Judikatur) die Verweisarbeitsplätze festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.

Zudem übersieht die Behörde die in den Gutachten dargelegten Feststellungen, welche ihm eine grundsätzliche Teilnahme am Arbeitsleben ermöglichen würde. Auf diese Aspekte ist die Behörde in keiner Weise beweiswürdigend eingegangen. (sh zB Gesamtgutachter; FA für Psychiatrie XXXX am 06.09.2016): "Dem Antragsteller sind aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht vollschichtige Tätigkeiten, unter teilweise forciertem Zeitdruck und MELBA-Kalkül zumutbar."

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Somit war der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauernde
Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Postbeamter,
Primärprüfung, Ruhestandsversetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2199309.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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