TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W128 2203484-1

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W128 2203484-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. Erstbeschwerdeführers XXXX , vertreten durch den erziehungsberechtigten Zweitbeschwerdeführer XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 03.07.2018, Zl. 003.103/0020-PAEXT/2018, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m.

§ 11 Abs. 3 SchPflG und § 13 Abs. 3 AVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 08.06.2018 zeigte der erziehungsberechtigte Zweitbeschwerdeführer mittels Formularblatt die Teilnahme seines am

XXXX geborenen Sohnes XXXX am Unterricht an der " XXXX ", Privatschule der XXXX in XXXX , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, für das Schuljahr 2018/2019 an.

2. Mit Schreiben vom 11.06.2018 forderte der Stadtschulrat für Wien den Zweitbeschwerdeführer auf, seine Anzeige vom 08.06.2018 zu verbessern, indem er die im Formular geforderten Beilagen (Geburtsurkunde, Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule) des Erstbeschwerdeführers vorlege. Dazu wurde ihm eine Frist bis 29.06.2018 eingeräumt.

3. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Zweitbeschwerdeführer nicht fristgerecht nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien die gegenständliche Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) zurück (Spruchteil 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus (Spruchteil 2.).

Begründend führte er im Wesentlichen aus:

Der Stadtschulrat für Wien sei verpflichtet, konkrete Feststellungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit des angezeigten Unterrichts zu treffen. Erziehungsberechtigten komme infolge der verkürzten Entscheidungspflicht eine verstärkte Mitwirkungspflicht zu. Die Gleichwertigkeit des Unterrichts sei hinsichtlich der erwarteten Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des Schülers und hinsichtlich der Erfolgschancen für den Schüler zu beurteilen. Es sei daher unerlässlich, über den bisherigen Bildungsweg des schulpflichtigen Kindes Bescheid zu wissen. Erziehungsberechtigte würden daher im Formular bei der Anzeige eines Unterrichts nach § 11 SchPflG dazu angeleitet, zumindest das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule der Anzeige beizulegen.

Da der gegenständlichen Anzeige kein Jahreszeugnis beigelegt gewesen sei und dieser Mangel auch auf Aufforderung nicht fristgerecht behoben worden sei, sei die Anzeige nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen gewesen.

Da ein großes öffentliches Interesse an einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen gewesen.

5. Der angefochtene Bescheid wurde dem Zweitbeschwerdeführer am 06.07.2018 zugestellt.

6. Am 03.08.2018 erhob der Zweitbeschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. Dieser wurden die Reisepässe und Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer sowie das Jahreszeugnis des Erstbeschwerdeführers beigelegt.

7. Einlangend mit 14.08.2018 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Zweitbeschwerdeführer zeigte für seinen minderjährigen Sohn (den Erstbeschwerdeführer) die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2018/19 an.

Mit als "Verbesserungsauftrag" bezeichnetem Schriftsatz vom 11.06.2018 forderte der Stadtschulrat für Wien den Zweitbeschwerdeführer auf, zur Mängelbehebung die Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers und das Jahreszeugnis der vom Erstbeschwerdeführer zuletzt besuchten Schule bis 29.06.2018 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Zweitbeschwerdeführer nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Behebung des Bescheides (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werde.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.1.3. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung der Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch den Stadtschulrat für Wien "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.).

Ein Vorgehen gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt zunächst voraus, dass ein "Anbringen" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anzeige der Teilnahme eines Kindes am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ein derartiges "Anbringen" darstellt.

Diese Frage stellt sich schon deshalb, weil das verfahrensgegenständlich einschlägige Materiengesetz selbst, nämlich das Schulpflichtgesetz, unterschiedliche Formen des Einschreitens vorsieht. So ist z.B. für den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf ebenso ein "Antrag" der Eltern (oder des Schulleiters) vorgesehen wie für die Befreiung vom Besuch der Berufsschule (vgl. §§ 8 und 23 SchPflG), während der Besuch von im Ausland gelegenen Schulen eines "Ansuchens um Bewilligung" bedarf (vgl. § 13 Abs. 1 SchPflG) oder eben die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (bloß) anzuzeigen ist (vgl. § 11 Abs. 3 SchPflG). Während ein "Antrag" jedenfalls ein Tätigwerden der Behörde auslöst, dient eine (bloße) Anzeige dem gegenüber nach allgemeinem Sprachgebrauch vor allem Informationszwecken.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Begriff "Anbringen" in § 13 Abs. 3 AVG wohl grundsätzlich im weiten Sinn des § 13 Abs. 1 AVG zu verstehen ist, d.h., dass in Ermangelung gegenteiliger Anordnungen z.B. auch Anzeigen darunterfallen, für die das anzuwendende Materiengesetz keine Zurückweisung vorsieht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 26). Auch der Umstand, dass § 13 Abs. 1 AVG zunächst explizit "Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen" nennt, und in den folgenden Absätzen dieser Bestimmung von "Anbringen" die Rede ist, lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber - um Wiederholungen zu vermeiden - mit diesem Begriff sämtliche in Abs. 1 aufgezählte Begriffe zusammengefasst umschrieben und verstanden wissen wollte.

Es ist daher im Sinne einer weiten Auslegung des in § 13 Abs. 3 AVG verwendeten Begriffs "Anbringen" davon auszugehen, dass davon auch eine Anzeige im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG umfasst ist, die somit auch einem Verbesserungsverfahren gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich zugänglich ist.

Ein Vorgehen gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt weiters voraus, dass das Anbringen einen Mangel aufweist. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Ein "Mangel" liegt dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der "Mitwirkungspflicht" - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 27).

Weder dem Schulpflichtgesetz als dem hier einschlägigen Materiengesetz noch dem AVG ist eine für den Einschreiter erkennbare Anordnung zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständlichen Anzeige eine Geburtsurkunde und/oder ein Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule beizulegen wäre. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich, inwieweit die geforderten Unterlagen, nämlich die Geburtsurkunde und das Jahreszeugnis, für die Beurteilung der Frage, ob der Unterricht an der Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist, von Relevanz ist. Insoweit der Stadtschulrat für Wien im angefochtenen Bescheid auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.1997, Zl. 97/10/0060, verweist, ist festzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf ein Verfahren über den Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nach Abschluss des Schuljahres bezieht (§ 11 Abs. 4 SchPflG), und sich demnach daraus für die Frage, nach welchen Kriterien die Ex-Ante-Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG durchzuführen ist, nichts gewinnen lässt.

Schließlich ist zu beachten, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 letzter Satz SchPflG auch dann durchzuführen ist, wenn es sich beim Kind um einen Schulanfänger handelt, der aber nachvollziehbarer Weise nicht über ein Jahreszeugnis der letzten besuchten Schule verfügen kann. Auch daraus erschließt sich, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule keine (unabdingbare) Grundlage für die Gleichwertigkeitsprüfung darstellen kann.

Der Verbesserungsauftrag des Stadtschulrates für Wien vom 11.06.2018 erfolgte daher nicht zu Recht. Der Umstand, dass das vom Stadtschulrat für Wien angebotene und vom Zweitbeschwerdeführer verwendete Formblatt für die Anzeige einen Hinweis darauf enthält, dass die im Verbesserungsauftrag genannten Beilagen der Anzeige anzuschließen sind, kann daran nichts ändern, weil die Mangelhaftigkeit eines Anbringens ausschließlich anhand der Anforderungen des Materiengesetzes bzw. des AVG zu beurteilen ist.

Das Vorgehen des Stadtschulrates für Wien hinsichtlich der Erteilung des Verbesserungsauftrages und Zurückweisung der Anzeige nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist war somit nicht zulässig (vgl. dazu auch BVwG vom heutigen Tag, Zl. W203 2202029-1).

3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:

* Inwieweit sind der bisherige Bildungsweg und der bisherige schulische Erfolg eines Kindes für die Beurteilung der Gleichwertigkeit i.S.d. § 11 Abs. 1, 2 und 3 SchPflG von Relevanz?

* Handelt es sich bei einer Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG um ein Anbringen i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG, das einem Verbesserungsverfahren zugänglich ist?

* Behaftet die Nichtbeilage einer Geburtsurkunde des Kindes und/oder eines Jahreszeugnisses der zuletzt besuchten Schule eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG mit Mangelhaftigkeit?

Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anbringen, Anzeigepflicht, ersatzlose Behebung, Gleichwertigkeit des
Unterrichts, Mängelbehebung, Öffentlichkeitsrecht, Privatschule,
Schulpflicht, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2203484.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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