TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W213 2198652-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §14 Abs2 Satzletzter
ZDG §25

Spruch

W213 2198652-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Alexander Wirth, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.05.2018, Zl. 417601/19/ZD/0518, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 23.09.2014 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.06.2018 bis 28.02.2019 einer näher genannten Einrichtung zugewiesen.

3. Mit Schreiben vom 27.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Zivildienstes bis Oktober 2020. Begründend führte er aus, er befinde sich mitten in seiner Ausbildung zum Master of Science in Mechatronik/Maschinenbau. Aktuell habe er einen Ausbildungsvertrag als Praktikant, um den akademischen Grad Bachelor zu erlangen. Die Abschlussprüfung dafür sei im September 2018; danach beginne nahtlos der Masterstudiengang. Durch eine Unterbrechung würde der Beschwerdeführer seinen Studienplatz verlieren und den Arbeitsvertrag kündigen müssen. Außerdem habe er momentan keine Rücklagen für den Zivildienst. Er verliere auch die Chance, dass ihn ein Unternehmen neben dem Studium weiterbilden wolle. Gemeinsam mit dem Antrag übermittelte er einen mit "Arbeitsvertrag (Berufspraktikum inkl. Bachelorarbeit)" betitelten Vertrag (befristet bis 30.06.2018) sowie eine Fortsetzungsbestätigung für das Studium "Mechatronik: Maschinenbau" an der Fachhochschule XXXX für das 6. Semester/Sommersemester 2018.

Auf Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.05.2018 darüber hinaus eine Bestätigung über die voraussichtliche Dauer des Studiums "Mechatronik: Maschinenbau", ausgestellt von der Studiengangsleitung Mechatronik.

4. Am 11.05.2018 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Auf Ihren Antrag vom 27.04.2018 (Sendedatum e-Mail) wird unter Bezugnahme auf den von Ihnen belegten Fachhochschul-Bachelorstudiengang Mechatronik - Maschinenbau an der FH XXXX gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr.679/1986 idgF, der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 12.09.2018 aufgeschoben, das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Aufschub endet bereits vor diesem Termin, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung nicht mehr besteht. Der Wegfall derselben ist der Zivildienstserviceagentur, Postfach 42 in 1040 Wien gemäß § 14 Abs. 5 ZDG unverzüglich bekannt zu geben."

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Unterbrechung des Verfassens der Bachelorarbeit wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes stelle gemäß § 14 Abs. 2 ZDG eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil dar, weshalb Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes unter Bezugnahme auf die voraussichtliche Bachelorarbeits- bzw. Ausbildungsdauer gewährt werde.

Der Aufschub bis Oktober 2020 sei vom Tatbestand des § 14 Abs. 2 ZDG hingegen nicht erfasst, da bei einem solchen Aufschub nur die voraussichtliche Dauer der derzeit verfolgten Ausbildung berücksichtigt werde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Anschluss an seinen Bachelorstudiengang mit dem aufbauenden Masterstudium für Mechatronik beginnen werde. Der Beschwerdeführer sei dafür bereits eingeschrieben und habe auch die entsprechenden Studiengebühren bereits bezahlt. Werde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes nicht über den 12.09.2018 hinaus aufgeschoben, verliere der Beschwerdeführer seinen Studienplatz.

6. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Fachhochschule, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2018/19 eine Studienplatzzusage für den Masterstudiengang Mechatronics erhalten hat. Studienbeginn sei der 18.09.2018.

7. Mit Schreiben vom 13.06.2018 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am 15.09.2014 eine Zivildiensterklärung abgegeben hat und mit Bescheid vom 18.04.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher genannten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.06.2018 bis 28.02.2019 zugewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat das Studium "Mechatronik: Maschinenbau" im Wintersemester 2015/16 begonnen. Der Beschwerdeführer hat eine Studienplatzzusage für den Masterstudiengang "Mechatronics", welcher am 18.09.2018 beginnt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG) haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Voraussetzung für den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes unter anderem, dass der Zivildienstpflichtige noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen ist und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer hat die Zivildiensterklärung am 15.09.2014 abgegeben. Mit Bescheid vom 18.04.2018 wurde er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.06.2018 bis 28.02.2019 zugewiesen. Fallbezogen ist die Jahresfrist im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG verstrichen, ohne dass ein Zuweisungsbescheid ergangen ist.

Gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG ist der ordentliche Zivildienst auf Antrag auch dann aufzuschieben, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer hat seine laufende Ausbildung, das Bachelorstudium "Mechatronik: Maschinenbau", im Wintersemester 2015/16 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht zum Zivildienst zugewiesen.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG angewendet und dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Bachelorarbeit, an welcher er seit Jahresbeginn im Rahmen eines Berufspraktikums arbeitet, Aufschub bis zum voraussichtlichen Ende seines laufenden Bachelorstudiums gewährt. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Gefahr, dass er bei einer Zuweisung mit 01.06.2018 seinen Arbeitsplatz kündigen müsse und seinen Studienplatz verlieren könne, konnte mit dem von der belangten Behörde verfügten Aufschub beseitigt werden.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass sich der Tatbestand des § 14 Abs. 2 ZDG nur auf Ausbildungen bezieht, die bereits begonnen wurden.

Der (wenn auch weiterführende) Masterstudiengang ist eine vom Bachelorstudiengang unabhängige Ausbildung, die der Beschwerdeführer bis dato noch nicht begonnen hat. Der Masterstudiengang, für dessen Absolvierung der Beschwerdeführer einen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis Oktober 2020 beantragte, beginnt erst am 18.09.2018. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass der Beschwerdeführer bereits eingeschrieben ist, die Studiengebühren bezahlt und eine Studienplatzzusage erhalten hat.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass das Gesetz keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung bietet, ist diese Rechtsprechung auch auf die gegenständliche Fallkonstellation zu übertragen. Dem Gesetz ist nämlich auch nicht zu entnehmen, dass einem Zivildienstpflichtigen eine kontinuierliche Ausbildung im Sinne eines nahtlosen Anschlusses eines Masterstudiums an ein absolviertes Bachelorstudium zu gewähren wäre (vgl. VwGH 21.05.1996, 96/11/0091 mwN). Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, wonach die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Dass der Beschwerdeführer daher seinen Studienplatz im Masterstudiengang "Mechatronics" für das Wintersemester 2018/19 nicht in Anspruch nehmen kann, stellt keinen Grund für einen Aufschub im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar, da er den Lehrgang noch nicht begonnen hat.

Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, den Masterstudiengang nach Beendigung des Zivildienstes zu absolvieren. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Damit liegt fallbezogen ausschließlich mit dem Bachelorstudium "Mechatronik: Maschinenbau" eine begonnene Ausbildung vor. Der Masterstudiengang "Mechatronics" stellt hingegen keine begonnene Ausbildung im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er momentan keine Rücklagen für den Zivildienst habe, ist nicht zielführend. Finanzielle Rücklagen sind für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Generellen nicht erforderlich, da dem Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtigem die Grundvergütung sowie weitere Ansprüche gemäß § 25 ZDG zustehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Antrittsaufschub, Aufschubantrag, Bachelorstudium, bedeutender
Nachteil, Masterstudium, ordentlicher Zivildienst,
Zivildiensterklärung, Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2198652.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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