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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §23 Abs1 idF 1999/I/060;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, in der Beschwerdesache des D, vertreten durch P Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. April 1999, Zl. RV 270/1-7/1998, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13. September 1999, R 419/2- IV/6/99, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 49 Abs. 1 VwGG, weswegen mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur Stempelgebührenersatz zuzuerkennen war.
Wien, am 19. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140227.X00Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011