TE Vwgh Beschluss 1999/10/19 99/14/0227

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §23 Abs1 idF 1999/I/060;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, in der Beschwerdesache des D, vertreten durch P Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. April 1999, Zl. RV 270/1-7/1998, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13. September 1999, R 419/2- IV/6/99, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 49 Abs. 1 VwGG, weswegen mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur Stempelgebührenersatz zuzuerkennen war.

Wien, am 19. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140227.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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