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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §4 Abs3 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paal, über die Beschwerde der K M in Wien, geboren am 18. August 1951, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Februar 1999, Zl. SD 535/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Februar 1999 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 und § 10 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise zunächst einen Wiedereinreisesichtvermerk mit Gültigkeitsdauer vom 17. Juli 1992 bis 30. Jänner 1993 erhalten. Zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel habe sie eine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Die ihr in weiterer Folge erteilten Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen hätten sich auf Verpflichtungserklärungen von wechselnden Personen gestützt. Aus eigenem sei die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes nicht in der Lage gewesen, ihren Unterhalt zu finanzieren. Zuletzt sei ihr aufgrund der Verpflichtungserklärung ihres Onkels die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (nach Ausweis des Aktes bis 25. März 1998) verlängert worden. Am 24. Februar 1998 habe die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag eingebracht. Diesmal habe sie die Verpflichtungserklärung ihrer Tochter vorgelegt. Zunächst habe die Beschwerdeführerin das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht nachweisen können. Seit 31. Jänner 1999 sei sie jedoch bei ihrer Tochter mitversichert. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung komme gemäß § 10 Abs. 3 FrG nicht in Betracht. Hievon normiere § 113 Abs. 5 leg. cit. nur für den Fall eine Ausnahme, dass die dem bisherigen Aufenthalt zu Grunde liegende Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiter bestehe. Daraus ergebe sich unmissverständlich, dass ein Wechsel in der Person des sich Verpflichtenden nicht zulässig sei. Darüberhinaus habe die Beschwerdeführerin auch die Tragfähigkeit der von ihrer Tochter abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nachgewiesen, weil die Tochter lediglich über ein Einkommen von S 10.600,-- verfüge und dies für den Unterhalt von (zumindest) zwei erwachsenen Personen angesichts des zu leistenden Mietzinses von S 4.180,-- "unter Bedachtnahme auf die geltenden sozialen Hilfsrichtsätze" nicht ausreiche. Die Erlassung der Ausweisung sei daher - vorbehaltlich der Bestimmung der §§ 35 und 37 FrG - im Grund des § 34 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin sei geschieden und für ein minderjähriges Kind, welches sich nach der Aktenlage nicht (rechtmäßig) im Bundesgebiet befinde, sorgepflichtig. Mit einer bereits erwachsenen Tochter lebe sie im gemeinsamen Haushalt. Zweifellos sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, weil die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin eine mögliche finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstelle.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG falle die Aufenthaltsdauer und der gemeinsame Haushalt mit der Tochter zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ihre Tochter bereits volljährig sei. Den sohin "keinesfalls übermäßig ausgeprägten" privaten Interessen der Beschwerdeführerin stehe das hoch zu veranschlagende maßgebliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Abwägung dieser Interessen ergebe ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet.
Die im § 35 Abs. 1 FrG normierte Aufenthaltsverfestigung komme der Beschwerdeführerin nicht zu Gute, setze diese Bestimmung doch voraus, dass der Fremde bestrebt sei, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheine. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, der ihr - schon aus fremdenrechtlicher Sicht - die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet hätte. Da der bisherige private Aufenthaltszweck, der auch dem zuletzt gestellten Antrag zu Grunde liege, die Aufnahme einer Beschäftigung nicht gestatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bestrebt sei, die Mittel zu ihrem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern. Aufgrund der Gesetzeslage müsste ein solches Bestreben auch aussichtslos erscheinen.
Aus der Tatsache, dass der Tochter der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei, könne die Beschwerdeführerin nicht die Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige ableiten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Bewilligung der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, wurde zuletzt bis 25. März 1998 verlängert. Diese Bewilligung galt gemäß § 113 Abs. 5 erster Satz FrG ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 als weitere Niederlassungsbewilligung. Aufgrund des am 24. Februar 1998 gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung war sie gemäß § 31 Abs. 4 FrG bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Aufenthalt berechtigt.
2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG können Fremde, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FrG) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z. 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn aufgrund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
Eine Ausnahme vom Verbot des § 10 Abs. 3 zweiter Satz FrG enthält § 113 Abs. 5 letzter Satz leg. cit., der folgenden Wortlaut hat:
"Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck 'Familiengemeinschaft' oder 'privater Aufenthalt' aufgrund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so kann - solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiter besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden."
2.2. Die Beschwerdeführerin verfügt unstrittig über kein eigenes Einkommen. Auch das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung hat sie nicht behauptet. Zuletzt wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "privater Aufenthalt" aufgrund einer Verpflichtungserklärung ihres Onkels erteilt. Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass sich dieser Onkel nicht mehr für sie verpflichten könne. Sie hat zu ihrem nunmehrigen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung eine Verpflichtungserklärung einer anderen Person, nämlich ihrer Tochter, vorgelegt.
2.3. Es ist nun die Frage zu beantworten, ob es zulässig ist, einem bisher auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung zum privaten Aufenthalt berechtigten Fremden aufgrund der Verpflichtungserklärung einer anderen Person als jener, die die bisher gültige Verpflichtungserklärung abgegeben hat, eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Die belangte Behörde hat dies im Hinblick auf den Wortlaut des § 113 Abs. 5 letzter Satz FrG verneint. Die Beschwerde führt dagegen ins Treffen, dass einer Person, der bisher auf der Grundlage von Verpflichtungserklärungen jeweils wechselnder Personen Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden seien, nunmehr auch eine Niederlassungsbewilligung auf Grundlage der Verpflichtungserklärung einer anderen Person erteilt werden könne. Jede andere Auslegung des Gesetzes würde zu unnötigen Härten führen. Die Auslegung durch die belangte Behörde entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, weil dem FrG der Grundsatz "Integration vor Neuzuzug" zu Grunde liege. Überdies führe die Auslegung zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Fremden untereinander.
2.4. Der Wortlaut des letzten Satzes des § 113 Abs. 5 FrG ("solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiter besteht") legt die Auslegung nahe, dass diese Bestimmung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass eine bereits als Grundlage für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung herangezogene Verpflichtungserklärung einer bestimmten Person weiter besteht bzw. von dieser Person erneuert wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sprechen weder verfassungsrechtliche Überlegungen noch der Rückgriff auf den Willen des Gesetzgebers gegen dieses Auslegungsergebnis. Aus § 10 Abs. 3 zweiter Satz FrG ist die Absicht des Gesetzgebers ersichtlich, in Hinkunft zu unterbinden, dass Personen, die über keine ausreichenden eigenen Unterhaltsmittel oder keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder deren Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, aufgrund einer Verpflichtungserklärung im Inland auf Dauer niedergelassen sind. Die Übergangsregelung des § 113 Abs. 5 letzter Satz FrG stellt demgegenüber eine Ausnahme für bereits bestehende Verpflichtungserklärungen dar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber damit für die Fremden, die bisher auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung niedergelassen waren, die Möglichkeit schaffen wollte, auch auf der Grundlage einer von einer anderen Person abgegebenen Verpflichtungserklärung eine Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Es stellt auch keine unsachliche Differenzierung dar, wenn der Gesetzgeber, der in einem neuen Gesetz eine Verpflichtungserklärung nicht mehr als ausreichend ansieht, um die dauernde Niederlassung zu ermöglichen, davon nur für bereits bestehende Verhältnisse zwischen der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person und der daraus berechtigten Person eine Ausnahme schafft, nicht aber für erst neu zu begründende solche Verhältnisse.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass die vorgelegte Verpflichtungserklärung der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 113 Abs. 5 letzer Satz FrG nicht geeignet ist, die fehlenden Unterhaltsmittel der Beschwerdeführerin zu kompensieren.
Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Einkommen der die Verpflichtungserklärung abgebenden Tochter ausreicht, um den Unterhalt der Beschwerdeführerin auf Dauer zu sichern und ob der belangten Behörde bei der Beurteilung dieser Frage Verfahrensfehler unterlaufen sind.
2.5. Da die Beschwerdeführerin somit nicht über eigene Unterhaltsmittel verfügt, erfüllt sie den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht folgt daraus aber - auch bei Vorlage einer iSd § 10 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 113 Abs. 5 letzer Satz FrG untauglichen Verpflichtungserklärung - noch nicht zwingend, dass die begehrte Berechtigung zu versagen ist. Hiezu ist vielmehr auch zu prüfen, ob ein durch die Anwendung des Versagungsgrundes bewirkter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht aus den im Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Gründen gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Unterlassung einer solchen Prüfung allerdings nicht in Rechten verletzt, weil die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG ohnehin ausreichend auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen hat. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0088, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.)
Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG vorliegt und der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. erfüllt ist.
3. Aufgrund der Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und der Bindung zu ihrer Tochter hat die belangte Behörde zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Ebenso zutreffend vertrat sie jedoch die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens beeinträchtigte und die Ausweisung daher, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin, zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, ist es doch - wie dargestellt - vom Gesetzgeber nicht erwünscht, dass Personen, die über keine eigenen Unterhaltsmittel verfügen und sich stattdessen auf eine Verpflichtungserklärung berufen, im Bundesgebiet niedergelassen sind.
4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG kommen dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit 17. Juli 1992 zunächst aufgrund von Wiedereinreisesichtvermerken und dann aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen - somit auf Dauer - rechtmäßig im Inland aufhält und der daraus ableitbaren Integration ein erhebliches Gewicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu. Ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Inland werden noch durch den gemeinsamen Haushalt mit ihrer - wenn auch bereits erwachsenen - Tochter verstärkt.
Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ablauf der ihr zuletzt verlängerten Aufenthaltsbewilligung am 25. März 1998 lediglich deswegen den Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt, weil das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene FrG eine dauernde Niederlassung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung nicht mehr zulässt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes werden diese öffentlichen Interessen an der Erlassung der Ausweisung durch die dargestellten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin überwogen.
Die belangte Behörde hat die Rechtslage daher insoweit verkannt, als sie zum Ergebnis gekommen ist, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verleib im Inland wögen nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
5. Hinzugefügt sei, dass die Ansicht der belangten Behörde, § 35 Abs. 1 FrG stehe der Ausweisung nicht entgegen, mit dem Gesetz in Einklang steht.
Nach dieser Bestimmung dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassenen waren, mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden, dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, dass der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.
Die Beschwerdeführerin war vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes, das ist der Ablauf der zuletzt auf Grundlage einer damals ausreichenden Verpflichtungserklärung verlängerten Aufenthaltsbewilligung (mit 25. März 1998), bereits mehr als fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen. Sie darf daher wegen Fehlens eigener Unterhaltsmittel nur ausgewiesen werden, wenn nicht erkennbar ist, dass sie bestrebt ist, die Mittel zu ihrem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, oder wenn dieses Bestreben aussichtslos scheint.
Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 19. Oktober 1993 angegeben, in Österreich arbeiten zu wollen. Bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 11. Juli 1995 hat sie angegeben, bisher deshalb nicht gearbeitet zu haben, weil ihr keine Bewilligung erteilt worden sei. Bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 16. April 1998 führte sie aus, dass sie immer wieder vergeblich versucht habe, eine Arbeit zu erlangen. Schließlich hat sie in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht, 20 Mal vergeblich versucht zu haben, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten.
Selbst wenn man aus diesem - unbelegten und nicht weiter konkretisierten - Vorbringen die Erkennbarkeit von Bestrebungen der Beschwerdeführerin um die Erlangung eines eigenen Einkommens ableitete, wäre für sie nichts gewonnen, müsste doch ihr Bemühen wegen der - aus welchem Grund immer - jahrelangen Erfolglosigkeit als aussichtslos betrachtet werden. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur geboten, wenn der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin bis jetzt ein (rechtliches) Hindernis im Weg gestanden wäre, das jetzt nicht mehr besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, hätte ihr gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0032, Slg. 14054/A). Die Beschwerdeführerin war bisher aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "privater Aufenthalt" zum Aufenthalt berechtigt. Eine weitere Niederlassungsbewilligung wäre ihr daher gemäß § 113 Abs. 5 dritter Satz FrG für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Nach dem fünften Satz dieser Bestimmung könnte ihr aber eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt werden, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt würde. Die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für solche Fremde ist auch nach der Neufassung des § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz zulässig. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung haben sich somit für die Beschwerdeführerin nicht geändert.
Da es der Beschwerdeführerin somit bisher trotz behaupteten jahrelangen Bemühens nicht gelungen ist, eine - rechtlich mögliche - Beschäftigungsbewilligung zu erlangen, müssen ihre Bemühungen als aussichtslos angesehen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin auf § 113 Abs. 5 vierter Satz FrG verweist, wonach Fremden nach einer Wartezeit von acht Jahren ab der Einreise in Österreich eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt werden darf, ist ihr - abgesehen davon, dass auch eine solche Bewilligung nicht zwingend zu einem Beschäftigungsverhältnis führen muss - zu entgegnen, dass sie sich erst seit etwa sechseinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet befindet und unter einer "Wartezeit" im Sinne der zitierten Bestimmung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nur ein rechtmäßiger Aufenthalt verstanden werden kann. (Vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 685 Blg. NR 20.GP.)
6. Aufgrund der unter 4. aufgezeigten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180109.X00Im RIS seit
21.02.2002