Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W133 2178849-1/12E
W133 2178854-1/12E
W133 2178852-1/12E
W133 2178853-1/12E
W133 2178850-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von
1.) XXXX ,
2.) XXXX ,
3.) XXXX ,
4.) XXXX , und
5.) XXXX ,
alle: Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom 13.11.2017, Zl. 1099813700-152025649 (betreffend XXXX ),
2.) vom 14.11.2017, Zl. 1099813602-152024205 (betreffend XXXX ),
3.) vom 14.11.2017, Zl. 1099814207-152025681 (betreffend XXXX )
4.) vom 14.11.2017, Zl. 1099814109-152025665 (betreffend XXXX ) und
5.) vom 14.11.2017, Zl. 1142446802-170169720 (betreffend XXXX ),
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2018 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird
XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist in allen fünf Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.07.2018 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") iVm mit § 75 Abs. 24 leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.
Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015, wodurch diese Bestimmung auf sie bereits Anwendung findet. Ein Ausspruch betreffend die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Verwaltungsgericht hatte jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterbleiben (vgl. dazu VwGH vom 03.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0374).
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2178853.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018