Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W221 2186263-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 13.08.2018, Zl. W221 2186263-1, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Oberösterreich vom 30.11.2017, GZ P6/45147/2017, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 29.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.02.2018, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Oberösterreich vom 30.11.2017, GZ P6/45147/2017.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 14.08.2018, stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2017, GZ P6/45147/2017, noch keine Entscheidung getroffen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage der Landespolizeidirektion Oberösterreich beim Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2018 eingelangt ist, endete die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 16.08.2018.
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 14.08.2018 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorlag, ist der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdevorlage, Entscheidungsfrist, Fristablauf, Fristbeginn,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2186263.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018