TE Bvwg Beschluss 2018/9/5 W221 2182501-1

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BDG 1979 §143
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.132 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GehG §74
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W221 2182501-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 24.02.2017 einen Antrag auf Arbeitsplatzbewertung gemäß § 143 BDG 1979 und auf Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 74 GehG 1956.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Evaluierung der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten Arbeitsplätze am Standort Wien höher bewertet worden seien, während jene Arbeitsplätze an den Stützpunkten in den Ländern keine Aufwertungen erfahren hätten, obwohl die gleichen Tätigkeiten verrichtet würden. Auch seien die Organisationstrukturen innerhalb der Observationsgruppen in Wien, Linz, Graz und Innsbruck dieselben, weshalb er um Aufwertung seines Arbeitsplatzes ersuche.

Mit Schreiben vom 02.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist und führte im Wesentlichen aus, dass er durch die belangte Behörde in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sei, da die belangte Behörde mit der Erledigung seines Antrags vom 24.02.2017 bereits mehr als sechs Monate säumig sei.

In der Folge wurde das Bundeskanzleramt von der belangten Behörde am 17.10.2017 um Erstellung eines Gutachtens betreffend die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ersucht.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 11.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

In der Folge langte am 26.03.2018 das Gutachten des (nunmehrigen) Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport vom 22.03.2018 betreffend die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 17.07.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2018 geladen.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2018 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.08.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 13.08.2018 ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Arbeitsplatzbewertung, Beschwerdezurückziehung, besoldungsrechtliche
Stellung, Entscheidungspflicht, Feststellungsantrag,
Gegenstandslosigkeit, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2182501.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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