TE Bvwg Beschluss 2018/9/5 W109 2200383-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W109 2200383-1/2E

W109 2200381-1/2E

W109 2200377-1/2E

W109 2200379-1/2E

W109 2200378-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden

1. des XXXX , geboren am XXXX ,

2. der XXXX , geboren am XXXX ,

3. der XXXX , geboren am XXXX ,

4. des XXXX , geboren am XXXX , und

5. der XXXX , geboren am XXXX ,

alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zlen. 1.) 1114637210-160676942, 2.) 1114637101-160677019, 3.) 1114637003-160676985 , 4.) 11174630405-160676977 und 5.) 1114636605-160676993, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide

gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 13.05.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, für sich und ihre minderjährigen Kinder, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, sie habe Angst vor den Taliban; vor acht Monaten sei ein Sohn getötet worden, da er nicht für sie kämpfen habe wollen. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, sie seien geflohen, da ihr Bruder von den Taliban getötet worden sei. Sie selbst habe nicht mehr in die Schule gehen können. Der Erstbeschwerdeführer, welcher der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der beiden Kinder ist, stellte ebenfalls am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 13.03.2018 gab die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) an, sie habe mit der Familie ihres Mannes in der Provinz Kunduz gelebt; sie hätten ein ruhiges Leben geführt. Ihr Mann habe als Autohändler gearbeitet, sie habe als Hausfrau. Zur Drittbeschwerdeführerin und zum Viertbeschwerdeführer gab sie an, diese seien nicht zur Schule gegangen, da dies von den Taliban nicht zugelassen worden sei. Diese ließen keine Mädchen in die Schule gehen. Die Kinder hätten sich auch nicht getraut, aus dem Haus zu gehen. Sie hätten vor zwei Jahren Afghanistan verlassen und seit dem keinen Kontakt mehr zu Verwandten gehabt. Als fluchtauslösenden Grund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, man habe sie und ihre Kinder bedroht. Die Tochter habe nicht in die Schule gehen dürfen und hätten zuhause bleiben müssen; auch hätten die Taliban ihren Sohn getötet. Man habe sie vergewaltigen wollen. Die Taliban würden keine Frauenrechte beachten. Zum Vorhalt, ihre Töchter hätten auch in Kabul in die Schule gehen können, führte sie aus, diese hätten in das Ausland gewollt. Sie wolle in Österreich leben, hier gäbe es Freiheit und die Frauenrechte würden beachtet. Sie wolle in Österreich arbeiten und lernen und "dem Staat dienen". In Afghanistan habe sie vier Jahre die Schule besucht; danach sei ihr das nicht mehr möglich gewesen. Wenn sie weiter in die Schule gehen wollte, hätte sie eine Burka tragen müssen. In der Niederschrift der belangten Behörde wurde angemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ein Kopftuch trägt. Die Drittbeschwerdeführerin gab vor der belangten Behörde an, es habe auch die Gefahr bestanden, dass sie als Frauen von den Taliban zwangsverheiratet werden. Frauen seien in Afghanistan ohne Rechte; hier würden diese geachtet. Auch habe sie in Afghanistan nicht zur Schule gehen können. In Afghanistan sei sie von den Taliban mit der Vergewaltigung bedroht worden. In der Niederschrift der belangten Behörde ist angemerkt, dass die Drittbeschwerdeführerin keinen Schleier trägt.

Die Beschwerdeführer legten verschiedene Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen vor.

Am 01.02.2018 wurde die Fünftbeschwerdeführerin geboren.

Eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien durch die belangte Behörde fand nicht statt.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden von der belangten Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen seien und solche auch nicht zu erwarten haben. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gesund, erwachsen und arbeitsfähig seien und es ihnen zumutbar sei, nach ihrer Rückkehr ihren Unterhalt zu bestreiten. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass bei den beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben der beschwerdeführenden Parteien keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es wurde den beschwerdeführenden Parteien kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

Begründend wurde im Bescheid zur Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass diese bei der Darstellung der eigenen Fluchtgründe völlig abstrakte Behauptungen aufgestellt habe. Sie habe keine staatliche Verfolgung vorgebracht.

Begründend wurde im Bescheid zur Drittbeschwerdeführerin in Bezug zu Afghanistan ausgeführt, dass sie auch in den urbanen Zentren die Möglichkeit eine Schul- und Universitätsausbildung absolvieren hätte können. Auch hätte sie dort auch einen Beruf ausüben und sich freier in den urbanen Gebieten bewegen können.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2018 wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurden diese wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt habe. Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Zudem seien die von der belangten Behörde eingeholten Länderfeststellungen nicht ausreichend, um die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, abschließend beurteilen zu können. Diese hätten ausdrücklich auf solche hingewiesen. Der eigentlichen Befürchtung der Beschwerdeführer sei nicht nachgegangen worden. Insbesondere sei in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend nachgegangen, ob diese wegen ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.

Es wurde auf die aktuellen UNHCR Richtlinien verwiesen, in welchen unter den Risikoprofilen unter anderem Angehörige religiöser Minderheiten und Frauen angeführt seien. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe in der niederschriftlichen Einvernahme zwei Dokumente, ein Schulabschlusszeugnis und eine Bestätigung über die Absolvierung eines einjährigen Universitätslehrgangs, vorgelegt. Die Dokumente seien von der belangten Behörde nicht entgegengenommen worden. Sie wurden der Beschwerde in Kopie beigelegt. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass der Erstbeschwerdeführer einen Schulabschluss im Iran gemacht habe. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Iran aufgewachsen seien sei ein zentrales Element des Vorbringens. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls zur Ermittlung des enstscheidungsrelevanten Sachverhalts die angebotenen Dokumente im Verfahren berücksichtigen müssen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass sich seine Eltern als Asylwerber in Österreich aufhalten würden. Die Eltern hätten als Zeugen herangezogen werden können.

Die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keine Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu ihrem Heimatland zu antworten beziehungsweise zu reagieren. Das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme erwecke zwar den Eindruck, als ob die Länderfeststellungen mit den beschwerdeführenden Parteien erörtert worden wären. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Wären den beschwerdeführenden Parteien die Länderfeststellungen vorgehalten worden, so hätten sie ihr Vorbringen präzisieren können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005; AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 i.d.F. (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Verfahren liegen Familienverfahren vor.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137;

siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.;

vgl. jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18 ff.).

2.2. In Bezug auf die Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban besteht eine umfangreiche Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor:

So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 (vgl. weiters zuletzt VfGH 11.06.2015, E 602/2015 u.a.) ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde aber in der Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Gelegenheit gegeben, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Zu der gesamten Thematik an sich wurden seitens der Behörde keine Fragen gestellt, die allenfalls zu einer Beurteilung der Haltung der Zweitbeschwerdeführerin führen hätte können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban Folgendes festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; vgl. dazu auch das weitere Erkenntnis des VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197):

"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ‚ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."

Davon ausgehend hat der unabhängige Bundesasylsenat und dann auch der Asylgerichtshof als Vorgängergericht in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban oftmals als Verfolgung im Sinne der GFK zu beurteilen ist. Diese Entscheidungspraxis war bereits beim Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide notorisch. So heißt es beispielsweise im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:

"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."

In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.

Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt (vgl. weiters VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017- 0018, mwN, zuletzt: 22.03.2017, Ra 2016/18/0388):

"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."

Auch in der aktuellen Stellungnahme des UNHCR vom August 2018 finden sich gleichlautenden Ausführungen in Bezug auf afghanische Frauen.

3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt.

Es wäre die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die beschwerdeführenden Parteien eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnten. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Dies insbesondere im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde bereits 17 Jahre alt war und somit davon auszugegangen werden konnte, dass sie ein eigenständiges soziales Leben außerhalb der Kernfamilie führt. Sie gab an, in Afghanistan habe auch die Gefahr bestanden, dass von den Taliban zwangsverheiratet werde. Frauen seien in Afghanistan ohne Rechte. Auch habe sie in Afghanistan nicht zur Schule gehen können. In Afghanistan sei sie von den Taliban mit der Vergewaltigung bedroht worden. In der Niederschrift der belangten Behörde wird angemerkt, dass die Drittbeschwerdeführerin keinen Schleier trägt. Die Drittbeschwerdeführerin wurde trotz dieser Hinweise in Bezug auf ihre mögliche Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen nicht weiter befragt. In der Beweiswürdigung des angefochtenen wird ihr lediglich ein gesteigertes Fluchtvorbringen entgegengehalten, da sie in ihrer polizeilichen Erstbefragung von keiner Vergewaltigung berichtet habe. Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass Widersprüche, die sich aus unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde ergeben, nicht geeignet sind, einem Beschwerdeführer ausschließlich aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen, zumal sich die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Auch ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Erstbefragung durch ein männliches Sicherheitswacheorgan von einer 15-jährigen Antragstellerin nicht erwartet werden kann, dass sie von einer Bedrohung durch eine Vergewaltigung berichtet. Auch hat es die belangte Behörde zudem unterlassen, die Beschwerdeführerin diese unterschiedlichen Angaben, auf welche sie die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens stützt, vorzuhalten und ihr die Möglichkeit zu geben, diesen Unstimmigkeiten entgegenzutreten. Die belangte Behörde hat durch dieses Vorgehen das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Die Behörde hat die Beschwerdeführerin auch nicht auf den weiteren Aspekten in Bezug auf eine "westliche Orientierung" befragt. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, zumal sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist sowie die gesetzlich normierte Begründungspflicht verletzt hat.

Aber auch im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Sie hat diese Beschwerdeführerin mehrfach vorgebracht, dass sie ein eigenständiges Leben in Afghanistan führen habe wollen. In der Beweiswürdigung wird der Beschwerdeführerin ihr im Wesentlichen vorgehalten, sie sei verschleiert gewesen; dies sei nicht mit einer "westlichen Orientierung" in Einklang zu bringen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt (lediglich) ein Kopftuch trug, kann ihr in diesem Zusammenhang jedoch nicht entscheidungsrelevant entgegengehalten werden, da dies nicht als endgültig ausschlaggebendes Element einer möglichen westlichen Orientierung dienen kann. Einer möglichen westlich orientierten Gesinnung der Zweitbeschwerdeführerin ist die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren nicht ausreichend nachgegangen.

3.2. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben der beiden Beschwerdeführerinnen und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Behörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Beschwerdeführerinnen dazu näher zu befragen und abklären, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Beschwerdeführerin bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" bzw. "westlichen Orientierung" und deren Verinnerlichung die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil in die Entscheidung einzubeziehen. Insgesamt ist der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Folglich waren die Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der Beschwerdeführer, insbesonders der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

4. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2200383.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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