TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W136 2186348-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SDG §4a
SDG §6 Abs3
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W136 2186348-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 25.10.2017, Zl. Per 9-K-806, betreffend Rezertifizierung als Sachverständiger zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer Baumeister Mag. XXXX (im Folgenden BF) ist seit Juni 2006 in der Gerichtssachverständigenliste für das Fachgebiet "72,01 Hochbau und Architektur, sachliche Beschränkung:

ohne Architektur; insbesondere: Baumeisterarbeiten" eingetragen

Diese Eintragung wurde mit Bescheid vorn 04.10.2011 bis 31.12.2016 verlängert. Der BF beantragte rechtzeitig seine Rezertifizierung und legte hierzu drei Privatgutachten aus dem Themenbereich Schadensfeststellung - Schadensbewertung vom September 2016 vor.

Nach Einsicht in das elektronische Verfahrensregister Justiz und in das offene Firmenbuch hatte die belangte Behörde zunächst Bedenken hinsichtlich der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche jedoch im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens durch den BF zunächst ausgeräumt werden konnten. Allerdings hatte die belangte Behörde weiterhin Zweifel an seiner fachlichen Eignung, weil der BF seit Jahren keine einschlägige Fortbildung nachweisen konnte und angab, dass seine "eigene GmbH", die XXXX Baumeisterarbeiten und Planungen Ges.m.b.H. gewerberechtlich ruhendgestellt sei und keine Geschäftstätigkeit entwickele. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.01.2017 und 10.03.2017 gemäß § 6 Abs. 3 iVm § 4a SDG die Kommission um ein Gutachten bzw. um eine begründete Stellungnahme.

In weiterer Folge sagte der BF den von der Kommission anberaumten Termin der Sachverständigenprüfung zunächst mit der Begründung ab, dass er im Hinblick auf den Umfang der Skripten und seine beruflichen Verpflichtungen keine Zeit habe, sich auf die Prüfung vorzubereiten, besuchte jedoch das entsprechende zweitägige Grundseminar. Schließlich teilte der BF dem Vorsitzenden der Kommission mit, dass er die Prüfung nicht "wiederholen" werde, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehle. Er habe ohnehin den zweitägigen Anfängerkurs besucht und die Kursunterlagen durchgearbeitet, weshalb er diesbezüglich auf dem neuesten Stand sei. Dies wurde der belangten Behörde vom Vorsitzenden der Kommission mit Schreiben vom 12.06.2017 mitgeteilt.

Zwischenzeitlich wurde von der belangten Behörde nach Einsichtnahme in den Konkursakt einer Handels-GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF bis Anfang November 2016 gewesen war, bekannt, dass es sich bei diesem Unternehmen nach Einschätzung der Masseverwalterin ein "Sozialbetrugsverdächtiges Unternehmen" handelt. Zwei Ladungstermine, bei denen sich der BF zu seiner Geschäftsführertätigkeit, zu den von ihm vermieteten 13 Wohnungen sowie zu einem zwischenzeitlich bei der StA XXXX geführten Strafverfahren äußern sollten, wurden von diesem terminbedingt abgesagt, jedoch eine schriftliche Stellungnahme vom 13.10.2017 abgegeben.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Rezertifizierungsantrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass in Folge der Weigerung des Sachverständigen, sich der Prüfung durch die Kommission (§ 4a SDG) zu stellen, dessen Sachkunde für das eingetragene Fachgebiet nicht überprüft werden könne. Damit fehle es bereits an einer Grundlage, von der weiteren Eignung des Sachverständigen auszugehen, somit an einer Voraussetzung für die Verlängerung der Eintragung in der Gerichtssachverständigenliste.

3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird auf das wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der BF infolge seiner 50-jährigen Tätigkeit im Baugewerbe, das er von der Pike auf in allen Bereichen, zunächst als Polier und Bauleiter und in weiter Folge als Geschäftsführer, auch einer eigenen Firma, gelernt habe, zu 100 Prozent ausreichende Fachkenntnisse habe. Zudem habe er auf Anraten der Präsidentin den zweitägigen Kurs für Sachverständigenrecht, Sachverständigengebühren, Behörden, Verfahren, Rechtskunde für Sachverständige besucht und sei damit am neuesten Stand. Eine Prüfung die der BF bereits vor 10 Jahren bestanden habe, wiederholen zu müssen, so wie es die belangte Behörde meine, entspräche weder dem Österreichischen noch den Europäischen Recht, weshalb seinem Antrag stattzugeben und er als Sachverständigen bis 2021 zu rezertifizieren sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im oben unter I. Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass der BF nicht bereit ist, sich einer Überprüfung seiner Fachkunde zu unterziehen, ergibt aus der Aktenlage in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbingen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Aus § 11 SDG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu A)

1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und

2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.

(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.

Befristung des Eintrags

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.

(4) (...)

2. Beschwerdegegenständlich wird vorgebracht, dass der BF im Hinblick auf die bereits vor 10 Jahren abgelegte "Sachverständigenprüfung" im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens nicht zu einer neuerlichen Überprüfung seiner Fachkunde verpflichtet werden könne, zumal seine Fachkunde im Hinblick auf seine Berufserfahrung ohnehin außer Zweifel stünde.

Diesem Vorbringen kann im Hinblick auf die vorzitierten Bestimmungen des § 6 Abs. 3 SDG, wonach die belangte Behörde verpflichtet ist, auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen, allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen und eine begründete Stellungnahme (früher Gutachten) der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einzuholen, nicht gefolgt werden. Gerade weil der BF im Rahmen seines Antrages auf Verlängerung seiner Eintragung als Gerichtssachverständiger keine gerichtlichen Verfahren, in denen er seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, bekanntgegeben hat, sondern drei Privatgutachten vorgelegt hat, und zunächst auch keine Fortbildungsaktivitäten nachgewiesen hat, erscheinen die von der belangten Behörde getätigten Ermittlungen, insbesondere auch die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Einholung eines Gutachtens bzw. einer qualifizierten Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG als angemessen.

Nachdem der BF aber nicht bereit ist, sich der gemäß § 4a SDG vorgesehenen Überprüfung seiner Fachkunde zu stellen, kann die Kommission keine qualifizierte Stellungnahme darüber abgeben und letztendlich die belangte Behörde nicht begründet von der weiteren Eignung des BF als Sachverständiger ausgehen, weshalb sich der bekämpfte Bescheid als rechtmäßig erweist.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eignung, Eintragungsvoraussetzungen, Fachkunde, Fortbildung,
Rezertifizierung, Sachverständigenliste, Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2186348.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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