Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AVG §19Spruch
I420 2204159-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Guinea, vertreten durch RAin Mag. Nuray TUTUS-KIRDERE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. 741892004 - 180216598, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen eine Verfolgung durch die guineische Polizei sowie eine kriminelle Vereinigung aufgrund eines von ihm verursachten Unfalls, bei welchem ein Kind getötet worden sei, als Fluchtgrund geltend.
Mit Bescheid vom 09.10.2006, Zl. 04 18.920-BAW, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab. Gleichzeitig wurde im genannten Bescheid festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 08.07.2010 vom Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz rechtskräftig bestätigt.
Mit Ladungsbescheid vom 25.07.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auf, am 08.08.2018 um 10:00 Uhr "als Beteiligter persönlich" in der RD Wien, Haupteingang 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse dieser damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.07.2018 persönlich übernommen und am 06.08.2018 an die bevollmächtigte Rechtsvertreterin zugestellt.
Mit "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE" vom 08.08.2018, Zl. 741892004 - 180216598, wurde gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.
Am 14.08.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 25.07.2017 und den Bescheid über die Zwangsstrafe vom 08.08.2018. Begründend wurde angeführt, dass die Verhinderung der Abschiebung nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten sei, da er weder seine Identität verheimlicht habe noch sich einer Ladung zur Feststellung seiner Identität entzogen bzw. an zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte nicht mitgewirkt habe. Die verhängte Zwangsstrafe sei gesetzlich nicht gedeckt, zumal er zum einen aus gesundheitlichen Gründen den Ladungstermin nicht wahrnehmen habe können und zum anderen der Ladungsbescheid lediglich vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig sei. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid über die Zwangsstrafe wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, ebenso den Bescheid vom 25.07.2018.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.08.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hatte wiederholt die Mitwirkung an verschiedenen Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität und Herkunft verweigert. Mit Ladungsbescheid vom 25.07.2018 war er für den 08.08.2018 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Einholung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Termin. Am 07.08.2018 entschuldigte sich der Beschwerdeführer zwar für den Termin vom 08.08.2018 und erklärte aus psychologischen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, an besagtem Termin teilzunehmen, allerdings wurden zu keinem Zeitpunkt entsprechende Befunde vorgelegt. Aus diesem Grund wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2018 die angedrohte Freiheitsstrafe von 14 Tagen über den Beschwerdeführer verhängt.
2. Beweiswürdigung;
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.10.2006, rechtskräftig seit 08.07.2010, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Er kam dieser Verpflichtung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht nach.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
In Ermangelung eines Reisepasses war für die Abschiebung des Beschwerdeführers ein Ersatzreisedokument erforderlich. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein und lud den Beschwerdeführer am 08.08.2018 zur Einvernahme zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes.
Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.
Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid nicht nach und erschien nicht zum Ladungstermin.
Nach der herrschenden Rechtsprechung hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderungsgründe für ein Erscheinen.
Die Behörde hat das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu erforschen. Dabei befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Die geladene Partei hat somit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260).
Zwar teilte der Beschwerdeführer einen Tag vor dem Interviewtermin mit, dass er in psychischer Behandlung stehe und aktuell nicht in der Lage sei, einen Amtstermin wahrzunehmen, allerdings brachte er diesbezüglich weder eine ärztliche Bestätigung noch entsprechende Befunde bei. Die in seine persönliche Sphäre fallenden Angaben wurden folglich mangels Vorlage von Beweisen seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht und die Art der Verhinderung wurde auch nicht konkret bezeichnet, zumal lediglich allgemein von einer psychologischen Behandlung gesprochen wird (vgl. VwGH 15.12.016, Ra 2016/02/0242 mHa VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Anzumerken ist auch, dass auch in der Beschwerde lediglich von einer Depression des Beschwerdeführers die Rede ist, allerdings keine entsprechenden Befunde und Dokumente beigefügt wurden.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 25.07.2018 unter Androhung einer 14tätigen Haftstrafe, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation am 08.08.2018 wahrzunehmen.
Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).
Bei der Verpflichtung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vor einer Expertendelegation zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG.
Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles durch Verfahrensanordnung zu beginnen.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des Bescheides vom 25.07.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht.
Das angedrohte Zwangsmittel ist gemäß § 5 Abs. 2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Der Beschwerdeführer entsprach der Verpflichtung bis dato nicht. Die angedrohte 14tägige Haftstrafe wurde mangels Erfüllung der ihm mit dem Bescheid vom 25.07.2018 auferlegten Verpflichtung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken mit dem Bescheid über die Zwangsstrafe vom 08.08.2018, am 10.08.2018 zugestellt, über den Beschwerdeführer verhängt, jedoch bis dato nicht vollzogen.
Mit der Androhung des Zwangsmittels muss dem Verpflichteten eine für die Durchführung der unvertretbaren Handlung ausreichende Paritionsfrist eingeräumt (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0020; 26.02.2002, 2001/11/0281) sowie die Art und Höhe der Zwangsstrafe genau benannt werden. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Paritionsfrist ist das angedrohte Zwangsmittel anzuordnen und daraufhin zu vollziehen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 990). Die Anordnung der Zwangsstrafe erfolgt durch Bescheid (VwGH 17.10.1983, 83/10/0244). Zugleich ist für den Fall des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 991).
Dadurch, dass mit dem Bescheid über Zwangsstrafe dem Beschwerdeführer nicht für den Fall des weiteren Vollzuges ein schärferes Zwangsmittel angedroht wurde, war dieser nicht in seinen Rechten verletzt.
Auf Grund des Bescheides, dem keine aufschiebende Wirkung zukam, lag ein exekutierbarer Titel vor (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 999).
Die Vollstreckung eines Zwangsmittels ist aber nur zulässig, wenn die Leistungsfrist nicht zu kurz bemessen ist (VwSlg. 8378 A/1973). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281). Die Paritionsfrist muss so bemessen werden, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anlässlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig und ist vom Verpflichteten in der Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe geltend zu machen (VwGH 06.03.1973, 1538/72).
Das Fehlen einer solchen Frist zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281; idS auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum verwiesenen § 19 AVG). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer gegenständlich zum einen ein konkreter Interviewtermin genannt worden ist und zum anderen in der Beschwerde auch nicht eine zu kurze Paritionsfrist moniert worden ist.
Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Schließlich wurde eine Verhandlung durch den Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Identitätsfeststellung, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2204159.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018