TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 G314 2187454-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G314 2187454-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, serbische Staatsangehörige, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018,Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben. Spruchpunkt VI. des

angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX.2018 in XXXX einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen. Bei Überprüfung ihres Reisepasses wurde festgestellt, dass sie zuletzt am 06.08.2017 in den Schengen-Raum eingereist war.

Am 01.02.2018 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Ihr Verbleib in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Die Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG begründet. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots wurde vom BFA ausgeführt, dass die BF lediglich Bargeld von EUR 50 besitze, im Bundesgebiet weder unfallnoch krankenversichert und von Zuwendungen ihrer Verwandtschaft abhängig sei. Sie erfülle den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheids richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Spruchpunkt aufzuheben, in eventu, ihn dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde, in eventu, ihn zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen. In der Beschwerde gesteht die BF die Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen zu. Sie habe ihre Tochter besucht und in der Wohnung eines Neffen Unterkunft genommen. Sie sei bereits auf eigene Kosten in ihren Heimatstaat ausgereist. Sie sei entgegen der Annahme des BFA nicht mittellos, will ihr Ehemann bei der Einvernahme EUR 400 und die BF selbst weitere EUR 50 besessen habe. Sie habe sich auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Tochter verlassen können. Sie habe erfolgreich nachgewiesen, dass sie die Kosten ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet tragen könne, und sei auf eigene Kosten aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die BF habe weder das AuslBG verletzt noch sei sie jemals wegen einer Straftat verurteilt worden. Selbst wenn sie mittellos wäre, müsste daraus eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit entstehen, damit ein Einreiseverbot gerechtfertigt wäre. Die Entscheidung sei vom BFA mangelhaft begründet worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren nicht geboten sei.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 28.02.2018 einlangten.

Feststellungen:

Die BF ist serbische Staatsangehörige, spricht Serbisch und lebt in einem ganzjährig bewohnbaren Haus im serbischen Ort XXXX gemeinsam mit ihrem am XXXX geborenen Lebensgefährten XXXX, zwei gemeinsamen Kindern und den Eltern ihres Lebensgefährten. Die BF absolvierte in ihrem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule, hat keinen Beruf erlernt und hatte zuletzt keine Arbeit. Sie ist Miteigentümerin eines kleinen Bauernhofs in Serbien und kann ihren Lebensunterhalt in Serbien durch dessen Erträgnisse bestreiten.

Die BF reiste mit ihrem biometrischen serbischen Reisepass zuletzt am 06.08.2017 in den Schengen-Raum ein, um ihre in Österreich wohnhafte volljährige Tochter XXXXzu besuchen. Sie nahm bei ihrer Tochter, die in XXXX in der Wohnung eines Verwandten wohnte, Unterkunft. Seit 11.11.2016 ist die BF dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.

XXXX ist serbische Staatsangehörige und verfügte über eine bis 04.10.2017 gültige Aufenthaltsbewilligung als Schülerin. Am 25.01.2018 zog sie ihren Verlängerungsantrag vom 29.09.2017 zurück. Seither liegt auch keine Wohnsitzmeldung von XXXX im Bundesgebiet mehr vor.

In Österreich leben noch ein Schwager und Cousinen der BF.

Die BF wurde am XXXX.2018 in XXXX gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und wegen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer angezeigt. Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2018 hatte sie einen Bargeldbetrag von EUR 50 bei sich. Der Lebensgefährte der BF verfügte bei der Einvernahme am 01.02.2018 über Ersparnisse von EUR

400. Während ihres Aufenthalts in Österreich lebte die BF von Geld, das ihr ihr Lebensgefährte aus Serbien schickte.

Am 02.02.2018 reiste die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Die BF ist in strafgerichtlicher Hinsicht unbescholten. Im Juli 2014 wurde sie bei der Tätigkeit als Abwäscherin in einem Restaurant in XXXX ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung betreten. Dies wurde nicht zum Anlass genommen, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie einzuleiten.

Die BF ist in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert. Es können keine weiteren familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen der BF in Österreich festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Identität der BF wird durch den (in Kopie im Akt erliegenden) serbischen Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht und der noch bis 24.07.2017 gilt.

Die Feststellungen zur Ausbildung der BF und zu ihren Lebensverhältnissen in Serbien folgen ihren grundsätzlich plausiblen und schlüssigen Angaben vor dem BFA am 01.02.2018, ebenso die zu ihren in Österreich und in Serbien lebenden Angehörigen.

Die BF gibt in der Einvernahme am 01.02.2018 zwar an verheiratet zu sein, doch scheint der Familienstand im Zentralen Melderegister als ledig auf und sind im Verfahren auch sonst Beweise hervorgekommen, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, dem Vater ihrer Kinder, verheiratet ist.

Die Feststellungen zur Tochter des BF, zu ihrem Aufenthaltstitel, dem (zurückgezogenen) Verlängerungsantrag und ihrer Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet bis Ende Jänner 2018 konnten anhand der Angaben des BF in Zusammenschau mit den Auszügen aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister getroffen werden.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und zur Überschreitung des visumfreien Aufenthaltszeitraums beruhen auf der Meldung der LPD XXXX vom 13.01.2018 sowie auf den Angaben der BF gegenüber dem BFA am 01.02.2018 und in der Beschwerde. Die steht im Einklang mit dem Einreisestempel in ihrem Reisepass.

Die freiwillige Ausreise der BF ergibt sich aus dem Fremdenregister und der vorgelegten Ausreisebestätigung.

Die Serbischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft und dem Umstand, dass ihr Lebensmittelpunkt in Serbien liegt, naheliegend und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache problemlos möglich war. Beweisergebnisse für Deutschkenntnisse liegen nicht vor. Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt, insbesondere dem Fremdenregister, ist zu entnehmen, dass ihr ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF basiert auf dem Strafregister.

Die Feststellungen zur unerlaubten Erwerbstätigkeit der BF 2014 beruhen auf der aktenkundigen Anzeige vom 22.10.2014 samt Beilagen. Weder aus dem Fremdenregister noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich die darauf basierende Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Rechtliche Beurteilung:

Die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot gegen die BF im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass sie aufgrund ihrer Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).

Das BFA kam zu dem Schluss, dass die BF aufgrund ihrer Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die eine Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich mache, ohne eine auf ihr konkretes Verhalten abstellende Gefährdungsprognose anzustellen. So blieb unberücksichtigt, dass es durch den Aufenthalt der BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung durch die BF gekommen ist.

Trotz der Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 6 FPG und der dadurch indizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Von der BF geht trotz der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Ihre Tochter hält sich offenbar nicht mehr in Österreich auf, sodass in Zukunft kein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt der BF aus diesem Grund zu befürchten ist. Angesichts ihrer Unbescholtenheit und des Umstands, dass sie zwar nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügte, aber auch nicht gänzlich mittellos war, sich kooperativ verhielt und freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte, liegt noch eine relativ geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Da sich die mit Mittellosigkeit allgemein verbundenen Gefahren der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft bis zur Ausreise der BF nicht verwirklicht hat, kann von der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF abgesehen werden.

Die belangte Behörde hat demgegenüber nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne.

Mit der Betretung bei einer nach dem AuslBG unzulässigen Beschäftigung im Jahr 2014 kann das Einreiseverbot nicht begründet werden, zumal damals kein Verfahren zur Erlassugn einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die BF seither im Inland der Schwarzarbeit nachgegangen wäre.

Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt, hat die BF durch ihr Fehlverhalten die öffentliche Ordnung im Ergebnis nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung verhängt werden muss. Daher ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Außerdem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben ist, sodass eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, freiwillige
Ausreise, Gefährdungsprognose, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mittellosigkeit, öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2187454.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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