Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W175 2204546-1/4E
W175 2204550-1/3E
W175 2204548-1/3E
W175 2204552-1/3E
W175 2204553-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am
XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des XXXX , geboren am
XXXX , 4.) der XXXX , geboren am XXXX , und 5.) der XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörige von Aserbaidschan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zahlen: 1.) 1191438110/180468317, 2.) 1191438709/180468309, 3.) 1191431000/180468325, 4.) 1191431109/180468333 und 5.) 1191431207/180468341, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet, die Dritt- Viert- und Fünftbeschwerdeführe (BF3 bis BF5) sind die gemeinsamen Kinder und werden von der BF2 im gegenständlichen Verfahren gesetzlich vertreten. Die BF brachten nach Einreise in das Bundesgebiet am16.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), ein.
Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF ergab keine Treffer, eine Nachschau im Visainformationssystem (VIS) ergab, dass den BF am 12.04.2018 von der lettischen Botschaft in Aserbaidschan in Vertretung Sloweniens Visa der Kategorie C, gültig von 07.05.2018 bis 06.07.2018 erteilt wurden.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.05.2018 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er volljährig und aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei, Identitätsdokumente habe er keine, die Reisepässe hätten sie in Österreich verloren.
Die BF hätten Aserbaidschan mit dem Flugzeug am 07.05.2018 verlassen und seien nach Ungarn geflogen, von wo aus sie mit dem Bus nach Österreich weitergereist seien. Das Ziel der Reise sei Österreich gewesen, da man hier die Menschenrechte respektiere. Sie hätten bei einem Paar gewohnt, das sie in einem Cafe kennengelernt hätten und hätten gewartet, bis ihre erkrankte Tochter wieder gesundgeworden sei, dann hätten sie sich an die Behörden gewandt.
Die BF hätten in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten.
Die BF gaben ansonsten keine gesundheitlichen Probleme an.
I.3. Aufgrund der VIS-Treffer und der Angaben der BF richtete das BFA an Slowenien am 27.06.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF, nachdem Lettland mit Schreiben vom 26.06.2018 mitgeteilt hatte, dass die Visa im Rahmen der schengener Vertretungsregeln erteilt worden waren.
I.4. Mit Schreiben vom 11.07.2018 stimmten die slowenischen Behörden einer Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
I.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 26.07.2018 gab der BF1 nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Russisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Sie hätten ihre Reisepässe in Wien verloren.
Er habe keine gesundheitlichen Probleme; er, seine Frau und eine Tochter wären mehrmals beim Zahnarzt gewesen. Die BF4 sei schwach auf den Beinen und falle ständig um, überdies habe sie Albträume. Außerdem sei sie kurzsichtig, es sei ihr eine Brille verschrieben worden.
In Österreich hätten sie keine Verwandten oder näheren Bekannten.
Er sei nie in Slowenien gewesen, sie hätten lediglich die Visa beantragt. Er wisse nichts über Slowenien. Sie wollten in Österreich bleiben und arbeiten.
Die BF2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF1.
I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden, zugestellt am 31.07.2018, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Slowenien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Slowenien zu entnehmen:
Gesamtaktualisierung am 18.01.2018
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).
Die wichtigsten Änderungen (Fremdengesetz §10a und b) besagen folgendes:
• Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.
• Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".
• Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.
• Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.
• Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.
• Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.
• Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen.
§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:
• Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.
• Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).
(VB 27.1.2017)
Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017).
Mit Stand 20. Dezember gab es in Slowenien 2017 insgesamt 1.320 Asylanträge. Etwa 80% der Antragsteller entziehen sich dem Verfahren vor dessen Abschluss (VB 20.12.2017).
Quellen:
-
EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 5.1.2018
-
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 5.1.2018
-
CoE - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 5.1.2018
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ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 5.1.2018
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VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
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VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
3. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:
• Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden.
• Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt.
• Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun.
Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018).
Quellen:
-
MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail
4. Vulnerable
In Slowenien gibt es einen Identifikationsmechanismus für Vulnerabilität, der auf internen Anweisungen beruht, der zum Teil in Zusammenarbeit mit NGOs entwickelt wurden. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Entseuchung und vorbeugenden Untersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt. Während dieser Untersuchung sollen Folteropfer bzw. Traumatisierte durch physische Merkmale bzw. Gespräche herausgefiltert werden. Es werden keine Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Früherkennungsmechanismus berichtet. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. In der Praxis werden die meisten Vulnerablen durch psychosoziale Gespräche im Zuge des Aufenthalts in der Unterbringungseinrichtung identifiziert. Wenn ein Traumatisierter bzw. ein Folteropfer identifiziert wird, entscheidet ein Psychiater über weitere Maßnahmen (Therapie, Gespräche, usw.). Wenn Therapien notwendig sind, erfolgen diese im Rahmen des regulären Gesundheitssystems. Zusätzlich ordiniert im Unterbringungszentrum Laibach einmal wöchentlich ein Psychiater (Vulnerable mit einschlägigem Bedarf werden dorthin verlegt). Das Innenministerium sorgt für die Übersetzung. In der Praxis wird für Vulnerable ein Betreuungsplan erstellt. Asylverfahren vulnerabler Personen werden priorisiert.
Wenn die Unterbringung in einem Zentrum oder Spezialzentrum (z.B.:
Frauenhaus für Gewaltopfer, Krisenzentren für Jugendliche, Altersheime, etc.) für einen Einzelfall nicht geeignet ist, wird eine finanzielle Unterstützung für eine alternative Unterbringung gewährt. Über die geeignete Unterbringung wird von einer eigenen interministeriellen Kommission entschieden. Minderjährige sind zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie slowenische Bürger berechtigt, traumatisierte Antragsteller haben Anspruch auf zusätzliche Behandlung, darunter auch Psychotherapie, wenn die og. interministerielle Kommission dies genehmigt. Im Unterbringungszentrum in Laibach ordinieren einmal wöchentlich ein Kinderarzt und ein Kinderpsychologe. Letzterer besucht alle Einrichtungen, in denen minderjährige Asylwerber untergebracht sind. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017).
Quellen:
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CoE - Council of Europe (20.9.2017b): Response of the Slovenian Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment of Punishment (CPT) on its visit to Slovenia from 28 March to 4 April 2017 [CPT/Inf (2017) 28], 20. September 2017 (veröffentlicht von CoE-CPT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506416291_168074adfa.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 2.1.2018
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VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
5. Non-Refoulement
Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vgl. CoE 11.7.2017a).
Quellen:
-
CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
6. Versorgung
Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. (MoI o.D.). Asylwerber haben Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. 2017 haben bis Juli 293 Asylwerber an solchen Kursen teilgenommen (CoE 11.7.2017b).
Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vgl. CoE 11.7.2017b).
Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (CoE 20.9.2017a).
Die Transitzentren in Dobova, Vrhnika, Lendava und Sentilj sind derzeit deaktiviert, können bei Bedarf aber innerhalb kurzer Zeit wieder aktiviert werden (VB 20.12.2017).
Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017b).
In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie slowenische Bürger. Vulnerable Antragsteller haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017).
Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (VB 11.1.2018).
Quellen:
-
CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
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CoE - Council of Europe (11.7.2017b): Comments of the Republic of Slovenia on the Report by Nils Muižnieks, the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847840_commdh-govrep-2017-12-reply-of-the-slovenian-authorities-en-pdf.pdf, Zugriff 5.1.2018
-
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017
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VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
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VB des BM.I für Slowenien (11.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail
7. Schutzberechtigte
Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie slowenische Bürger, darunter das Recht auf medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Bildung und Arbeit, sowie Integrationshilfe. Aufgrund der geringen Zahl an Flüchtlingen in Slowenien gibt es personalisierte Integrationspläne inklusive follow-up für drei Jahre. Die Integration von Flüchtlingskindern funktioniert ziemlich reibungslos. Im März 2017 wurde ein Office for Migrant Care and Integration geschaffen, das die Integration Schutzberechtigter in die slowenische Gesellschaft steuern soll. Bis zur Auszahlung der ersten Sozialhilfeleistungen kann es zu einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten kommen (CoE 11.7.2017a).
Asylberechtigte erhalten einen offiziellen Betreuer (Personalstand: 50 Betreuer), welcher auch NGOs in die Integrationsmaßnahmen einbindet und koordiniert. Schutzberechtigte haben mit Statuszuerkennung sofort Zugang zum Arbeitsmarkt und sie erhalten Sprachkurse im Ausmaß von 300 Stunden (in begründeten Fällen 100 Stunden mehr). Es gibt Integrationszentren in Marburg (Kapazität: 30 Plätze) und Laibach (Kapazität: 15 Plätze), in denen ein Aufenthalt bis max. 18 Monate möglich ist. Es gibt Integrationswohnungen, u.a. in Koper (40 Plätze) und Velenje (30 Plätze) (VB 20.12.2017).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterbringung in einem der beiden Integrationshäuser in Marburg oder Laibach, für bis zu einem Jahr. Wenn spezielle Gründe vorliegen (etwa medizinische) kann der Aufenthalt um sechs Monate verlängert werden. Viele Vermieter haben Vorurteile gegen Flüchtlinge, was in der Vergangenheit das Finden einer Unterkunft erschwerte. Die Betroffenen mussten oft länger in staatlichen Unterbringungseinrichtungen bleiben. Aber NGOs halfen bei der Suche nach einer Unterkunft. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel werden in den Internaten in Nova Gorica und Postojna umfassend weiter betreut. Privat untergebrachte Schutzberechtigte ohne ausreichende Mittel, haben das Recht auf eine finanzielle Unterstützung für 18 Monate ab Statuszuerkennung. Wenn sie bestimmte Integrationsleistungen erbringen, kann dieser Zeitraum um weitere 18 Monate verlängert werden. In Bezug auf Bildung (Vorschule, Schule, Universität) haben Schutzberechtigte dieselben Rechte wie slowenische Bürger. Sie werden beim Einstig in das slowenische Bildungssystem entsprechend beraten (MoI 4.2017).
Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 540 Schutzberechtigte untergebracht, 494 davon in privater Unterbringung (VB 11.1.2018).
Quellen:
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CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
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MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (4.2017):
REPORT ON THE WORKING FIELD OF MIGRATION, INTERNATIONAL PROTECTION
AND INTEGRATION FOR 2016,
http://www.mnz.gov.si/fileadmin/mnz.gov.si/pageuploads/DUNZMN_2013/DUNZMN_2014/DUNZMN_2015/DUNZMN_2016/DUNZMN_2017/Statisticno_porocilo_-_ANGLESKO_2016.pdf, Zugriff 3.1.2018
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VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
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VB des BM.I für Slowenien (11.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail
Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF mangels Dokumente nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von den BF weder behauptet noch belegt worden. Sie hätten in Österreich keine Verwandten oder sonstige sozialen oder beruflichen Beziehungen.
Aus den Länderfeststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Slowenien grundsätzlich gewährleistet.
In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.
Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.
I.8. Mit 31.07.2018 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.
I.9. Mit 27.08.2018 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Es sei egal gewesen, welcher Staat das Visum erteilt habe, das Zielland sei immer Österreich gewesen. Der BF1 werde in seinem Heimatland verfolgt, die Tochter sei krank und benötige medizinische Behandlung. Die BF würden nicht wissen, was bei "einer Rückkehr" nach Slowenien mit ihnen geschehe. Sie würden befürchten, als Dublinrückkehrer keine Unterkunft zu bekommen und gezwungen sein, auf der Straße zu schlafen, die Tochter könne keine medizinische Behandlung bekommen. In Slowenien wären sie auf sich alleine gestellt. Berichte oder sonstige Unterlagen zur Belegung des Vorbringens wurden nicht beigelegt.
I.10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 30.08.2018.
II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
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die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 17.05.2018, die Protokolle der Niederschriften vom 26.07.2018 und die Beschwerde vom 27.08.2018
-
aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Slowenien im angefochtenen Bescheid.
II.2. Feststellungen:
II.2.1. Die BF geben an, Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein. Ihre Identität steht lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Der BF1 und die BF2 sind volljährig und verheiratet, die BF3 bis BF5 sind die gemeinsamen Kinder.
II.2.2. Hinsichtlich der BF sind im Eurodac-System keine Treffer verzeichnet. Den BF wurde laut VIS von der lettischen Botschaft in Baku in Vertretung Sloweniens am 12.04.2018 Schengenvisa der Kategorie "C", gültig von 07.05.2018 bis 06.07.2018, erteilt.
Mit diesen Visa reisten die BF auf nicht belegbarem Weg zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Schengengebiet ein und brachten am 16.05.2018 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
II.2.3. Am 27.06.2018 richtete das BFA aufgrund der VIS-Treffer und der Angaben der BF zu ihrem Reiseweg ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO an Slowenien, das einer Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 11.07.2018 ausdrücklich zustimmte.
II.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
II.2.5. Akut lebensbedrohende Krankheiten konnten die BF nicht belegen und wurden von ihnen auch nicht vorgebracht.
II.2.6. Die BF haben ansonsten keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich.
II.3. Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der VIS-Treffer.
Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Slowenien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmung Sloweniens.
Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung Sloweniens gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ergeben sich fallgegenständlich keine Bedenken, gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren eigene Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die BF brachten keine fallrelevanten Krankheitsaspekte vor und äußerten keine zu Österreich bestehenden sozialen, familiären oder beruflichen Beziehungen.
Es wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.2.).
II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt II.4.3.2.).
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung sowie den in der Beschwerdeschrift angeführten Zeitungsbeichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen in Bezug auf die gegenständlichen Dublin-Fälle grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Slowenien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan.
II.4. Rechtliche Beurteilung:
II.4.1. Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art. 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
"Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 16.05.2018 Anträge auf internationalen Schutz stellten, sowie die Aufnahmeersuchen an Slowenien nach dem 01.01.2014 gestellt wurden, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz