TE Bvwg Beschluss 2018/9/6 W141 2200795-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AlVG §1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W141 2200795-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,

geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018, betreffend Feststellung der Verlängerung des Arbeitslosengeldes um 110 Tage, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 08.02.2017 Arbeitslosengeld.

2. Das AMS Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde) übermittelte der Beschwerdeführerin am 16.06.2017 eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch vom 07.06.2017 bis 04.08.2017 betreffend der Leistungsart Arbeitslosengeld - Schulung.

Am 21.07.2017 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine weitere Mitteilung über ihren Leistungsanspruch u.a. betreffend den Zeitraum 07.06.2017 bis 04.08.2017 betreffend der Leistungsart Arbeitslosengeld - Schulung.

Die belangte Behörde übermittelte schließlich am 07.08.2017 der Beschwerdeführerin eine weitere Mitteilung betreffend ihrem Leistungsanspruch für den Zeitraum 05.08.2017 bis 06.04.2018 betreffend der Leistungsart Arbeitslosengeld.

3. Am 16.09.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend der Mitteilungen der belangten Behörde vom 16.06.2017, 21.07.2017 und vom 07.08.2017.

Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe durch Zuweisung der belangten Behörde vom 07.06.2017 bis 04.08.2017 an dem " XXXX " teilgenommen. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf das anhängige Verfahren betreffend dem unklaren Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2018 wurde festgestellt, dass sich das Arbeitslosengeld um 110 Tage verlängert.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 25.09.2017 bis 12.01.2018 an der Maßnahme XXXX teilgenommen habe und sich der Arbeitslosengeldanspruch sohin um diesen Zeitraum, 110 Tage, verlängere.

5. Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 21.03.2018 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie im Auftrag der belangten Behörde zwei Kurse besucht habe und zwar im Zeitraum 07.06.2017 bis 04.08.2017, sohin für 59 Tage, die Maßnahme/Kurs XXXX " und im Zeitraum vom 25.09.2017 bis 12.01.2018, sohin für 110 Tage, die Maßnahme/ZIB " XXXX ". Die Mitteilung der belangten Behörde vom 23.01.2018 habe sich auf einen Leistungsausspruch vom 13.01.2018 bis 25.07.2018 bezogen und habe die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug sohin um 194 Tage inklusive der 169 Tage Kursbesuch verlängert. Im angefochtenen Bescheid habe sich die belangte Behörde jedoch mit dem Kurs " XXXX " nicht auseinandergesetzt und habe den Arbeitslosengeldanspruch lediglich um 110 Tage verlängert.

6. Mit Bescheid vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde vom 21.03.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

7. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.06.2018 ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin führte aus, die belangte Behörde habe ihren Arbeitslosengeldanspruch im Spruch lediglich um 110 Tage verlängert, in der Begründung werde jedoch eine Verlängerung um 169 Tage (110 Tage und 59 Tage) erläutert.

8. Am 12.07.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 08.02.2017 Arbeitslosengeld.

Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 16.06.2017 eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch vom 07.06.2017 bis 04.08.2017 betreffend der Leistungsart Arbeitslosengeld - Schulung. Eine weitere Mitteilung erfolgte am 21.07.2017 betreffend den Zeitraum 07.06.2017 bis 04.08.2017 betreffend der Leistungsart Arbeitslosengeld - Schulung. Schließlich erfolgte am 07.08.2017 eine weitere Mitteilung betreffend den Zeitraum 05.08.2017 bis 06.04.2018 betreffend der Leistungsart Arbeitslosengeld.

Die Beschwerdeführer stellte betreffend diesen Mitteilungen vom 16.06.2017, 21.07.2017 und vom 07.08.2017 mit Schreiben vom 16.09.2017 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Sie führte diesbezüglich aus, sie habe durch Zuweisung der belangten Behörde vom 07.06.2017 bis 04.08.2017 an dem " XXXX " teilgenommen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2018 wurde festgestellt, dass sich das Arbeitslosengeld um 110 Tage verlängert.

Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 21.03.2018 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde vom 21.03.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.06.2018 ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Am 12.07.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des maßgebenden Sachverhaltes unterlassen. Die belangte Behörde hat lediglich über den Kurs im Zeitraum 25.09.2017 bis 12.01.2017, sohin über 110 Tage, abgesprochen, hat es aber unterlassen, über den Kurs im Zeitraum 07.06.2017 bis 04.08.2017, sohin über 59 Tage, abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A):

1. Zurückverweisung der Angelegenheit:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.09.2017 den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Mitteilungen vom 16.06.2017, 21.07.2017 und 07.08.2017. sohin über die Verlängerung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeldes aufgrund ihrer Kursbesuche vom 07.06.2017 bis 04.08.2017 und vom 25.09.2017 bis 12.01.2018.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid lediglich über den Kurs im Zeitraum vom 25.09.2017 bis 12.01.2018 spruchgemäß entschieden, sohin lediglich über eine Verlängerung von 110 Tagen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen über eine Verlängerung des Leistungsanspruches aufgrund des Kursbesuches vom 07.06.2017 bis 04.08.2017, sohin über eine Verlängerung von 59 Tagen, abzusprechen.

Die belangte Behörde hat somit nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.09.2017 abgesprochen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin stellte im Laufe des Verfahrens den Leistungsbeginn mit 08.02.2017 in Frage und behauptete einen Leistungsanspruch ab 17.01.2017. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Leistungsbeginn ab 08.02.2017 nicht Gegenstand des Verfahrens ist und somit auf die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen werden kann.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuverweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2200795.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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