Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AlVG §10Spruch
W141 2197690-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX,
VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.05.2000 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 12.10.2017 Arbeitslosengeld. Seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 26.06.2017 bis 25.09.2017 bei XXXX und er bezog anschließend vom 04.10.2017 bis 11.10.2017 Krankengeld.
Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Bauingenieur/Bautechniker im Tunnelbau mit zumindest EUR 2.600,00 brutto Entlohnung bei der Firma XXXX am 12.02.2018 übermittelt.
Der Beschwerdeführer bewarb sich am 11.02.2018 bei dieser Stelle via E-Mail, wobei die Bewerbung im Wesentlichen lediglich aus Forderungen des Beschwerdeführers an den potenziellen Dienstgeber bestand. Der Beschwerdeführer hängte einen passwortgeschützten Lebenslauf an das Motivationsschreiben, welcher durch eine im Schreiben angeführte Anleitung erst dekodiert werden musste.
Mit Schreiben vom 20.02.2018 entschuldigte sich der Beschwerdeführer bei dem betreffenden Unternehmen für seine "eigentlich ehrliche Wortwahl" und übermittelte eine "rechtlich korrekte Version". Er sehe den Grund ein, sei aber nur ungehalten über die schlechte Behandlung in der letzten Anstellung gewesen. Es sei wahr, habe dort aber nichts verloren. Dem Schreiben hängte er ein neues Motivationsschreiben an, welches jedoch nur geringfügig geändert wurde und das Passwort für den Lebenslauf enthielt.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 23.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits mit der E-Mail am 20.02.2018 seinen Auftrag erledigt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde diese in das Einvernahmeprotokoll kopiert.
Mit Bescheid vom 26.02.2018 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.02.2018 bis 27.03.2018 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 26.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, die von ihm angegebene zumutbare Stelle sei keine zumutbare Stelle, da er von dieser Firma bereits vor 12 Jahren im Bewerbungsgespräch gemobbt worden sei. Der damalige Altchef und Vorstand habe den Beschwerdeführer vor zwei weiteren Mitarbeitern angegriffen und habe zudem üble Nachrede begangen. Die Freundin des Beschwerdeführers sei an jenem Tag gestorben, dies wussten die Personen durch den Zeitungsbericht, er sei trotzdem ausgelacht worden und hätten durch Aussagen seine Familie beschämt. Daher könne er nie wieder bei dieser Firma arbeiten. Es sei im Bescheid zudem erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelung begangen habe, ihm sei jedoch nicht gesagt worden, in welcher Weise. Er habe die Firma genauso angeschrieben, wie es sich gehört und habe lediglich verlangt, was ihm laut Kollektivvertrag zustehe. Er sehe in einer Forderung nach Lohn keine Vereitelung, sondern liege hier eine schwere Nötigung des Beschwerdeführers durch Wiederholen derselben Anzeigen vor. Die vom Beschwerdeführer am 20.02.2018 gesendete Entschuldigung sei eine verwirrte Reaktion auf etwas, worauf man keine Antwort finden könne, da es ja absolut keine Erklärung über die Art der Vereitelung gegeben habe. Dieses Schreiben sei falsch, er habe jedoch nichts Ordentliches sagen können, da er nicht gewusst habe, was an seiner Bewerbung kritisiert worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes und Aufhebung der Sperre, da er sich trotz Mobbing des potenziellen Dienstgebers ordentlich beworben habe.
Mit Bescheid vom 15.05.2018 wurde die Beschwerde vom 23.03.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Mit Schreiben vom 27.05.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 27.05.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er brachte ergänzend vor, es habe ihm von der belangten Behörde niemand mitgeteilt, warum es zu einer Bezugssperre gekommen sei, dies sei Täuschung und Vorenthalten von Informationen und Nötigung. Er habe keine Absicht der Vereitelung gehabt. Er leiste nebenbei unfassbar viele Bewerbungen, es erschüttere ihn jedoch, dass jedes Jahr in der Zeit einer Berufung (gemeint: Beschwerde) seine E-Mail Systeme angegriffen würden und seine Beweiskraft dadurch zerstört werde. Ein Berater der belangten Behörde habe ihn in der Öffentlichkeit abgefangen und ihm gedroht, er werde nicht wieder einen Job bekommen. Während der Bewerbungszeiten von 07:00 bis 17:00 Uhr kämpfe er zudem mit Telefonmanipulationen, welche nichts mit dem Empfang zu tun hätten. Der Beschwerdeführer hält es zudem für schwere Nötigung, wenn er von der belangten Behörde für eine einzelne Ausschreibung verpflichtet werde, "die dann ausgerechnet den Folterer von damals enhält". Der Beschwerdeführer sei auch nicht von der belangten Behörde darüber aufgeklärt worden, dass er aufgrund der Bezugssperre innerhalb von 8 Wochen einen Job annehmen müsse. Er habe zudem 80 Bewerbungen versendet, sowie an den potenziellen Dienstgeber erneut eine Bewerbung gesendet mit neuer Version und Lebenslauf. Er habe nicht wissen können, was er an diesem Text hätte ändern müssen. Dies sei kleinlich und direkt gegen ihn gerichtet. Er sei an 80 % der Bezugssperren nicht schuld gewesen, habe dies aber nicht beweisen können. Die Kommunikation seiner Medien werde oft manipuliert, dies oft in Zeiten von Bewerbungen, er werde massiv daran gehindert, sich zu bewerben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung würden berücksichtigungswürdige Gründe vorleigen, denn er sei von dieser Firma gemobbt worden. Außerdem bedürfen auch die 80 Bewerbungen einer Berücksichtigung, sowie der Umstand, dass er kurz vor dem Privatkonkurs stehe, lediglich EUR 100,00 auf dem Konto habe und die belangte Behörde ihm die Sozialleistungen wegnehme. Der Beschwerdeführer halte es für eine harte Strafe, wenn er wiederholte Bezugssperren von denselben Unternehmen erhalte. Es sei auch bedenklich, wie mit ihm umgegangen werde. Er werde dauernd wo anders hingeschickt und Termine geändert. Es werden auf einmal auch Täuschungen geschickt. Es seien plötzlich Vermittlungsvorschläge auf seine GMX-Adresse gesendet worden, vorher habe er sie per Post erhalten.
Am 07.06.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 04.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 04.09.2018, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.05.2000 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 12.10.2017 Arbeitslosengeld. Seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 26.06.2017 bis 25.09.2017 bei XXXX und er bezog anschließend vom 04.10.2017 bis 11.10.2017 Krankengeld.
Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Bauingenieur/Bautechniker im Tunnelbau mit zumindest EUR 2.600,00 brutto Entlohnung bei der Firma XXXX am 12.02.2018 übermittelt.
Der Beschwerdeführer bewarb sich in weiterer Folge bei dieser Stelle via E-Mail. Das Motivationsschreiben bestand jedoch hauptsächlich aus Forderungen an den potenziellen Dienstgeber und war der Lebenslauf Passwortgeschützt und musste erst decodiert werden.
Mit Schreiben vom 20.02.2018 entschuldigte sich der Beschwerdeführer bei dem betreffenden Unternehmen für seine "eigentlich ehrliche Wortwahl" und übermittelte eine "rechtlich korrekte Version". Er sehe den Grund ein, sei aber nur ungehalten über die schlechte Behandlung in der letzten Anstellung gewesen. Es sei wahr, habe dort aber nichts verloren. Dem Schreiben wurde ein neues, geringfügig geändertes Motivationsschreiben angehängt, wo das Passwort für den Lebenslauf nunmehr angeführt wurde.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 23.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits mit der E-Mail am 20.02.2018 seinen Auftrag erledigt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde diese in das Einvernahmeprotokoll kopiert.
Mit Bescheid vom 26.02.2018 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.02.2018 bis 27.03.2018 verloren hat.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 26.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid vom 15.05.2018 wurde die Beschwerde vom 23.03.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27.05.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.05.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Schreiben vom 04.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 04.09.2018, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Mit Schreiben vom 04.09.2018, eingelangt am BVwG ebenfalls am 04.09.2018, äußert der Beschwerdeführer unzweifelhaft seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.
Mit Schreiben vom 04.09.2018, eingelangt ebenfalls am 04.09.2018, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Wunsch und Willen, den am 27.05.2018 eingelangten verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2018 in Form der Beschwerdevorentscheidung zurückzuziehen.
Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2197690.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018