TE Bvwg Beschluss 2018/9/6 W141 2184910-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AlVG §7
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W141 2184910-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,

geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2017, betreffend Feststellung der Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 08.02.2017 für die Dauer von 52 Wochen (364 Tage), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Esteplatz (in der Folge belangte Behörde) vom 15.09.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 08.02.2017 Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (364 Tage) gewährt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Tag des Anspruchsbeginnes (08.02.2017, der nächste Tag nach dem sozialversicherungspflichtigen Ende) auf Arbeitslosengeld im 57. Lebensjahr gestanden habe und in den letzten 15 Jahren mehr als 6000 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen habe. Betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 läge die Entscheidung nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht und entziehe sich der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde.

2. Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 03.10.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass ein Beschwerdeverfahren für den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 anhängig sei und der Zuspruch des Arbeitslosegeldes mit 08.02.2017 direkt an den strittigen Zeitraum folge. Die Beschwerdeführerin beantragte somit die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, damit eine einheitliche rechtliche Beurteilung und Würdigung ihres Einzelfalles erfolgen könne.

3. Mit Bescheid vom 06.12.2017 wurde die Beschwerde vom 03.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

4. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.12.2017 ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Am 01.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 03.04.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, zu enthalten haben. Es sei derzeit kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte. Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass eine Beschwerde betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

7. Mit Schreiben vom 24.04.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie bekämpfe mit ihrer Beschwerde die Feststellung der Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 08.02.2017, da Zweifel bestehe, ob der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab 08.02.2017 gebühre. In weitere Folge brachte die Beschwerdeführerin Einwendungen betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Mit Bescheid der Folge belangte Behörde vom 15.09.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 08.02.2017 Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (364 Tage) gewährt wird.

Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 03.10.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 06.12.2017 wurde die Beschwerde vom 03.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.12.2017 ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Am 01.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 03.04.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, zu enthalten haben. Es sei derzeit kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte. Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass eine Beschwerde betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

Mit Schreiben vom 24.04.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie bekämpfe mit ihrer Beschwerde die Feststellung der Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 08.02.2017, da Zweifel bestehe, ob der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab 08.02.2017 gebühre. In weitere Folge brachte die Beschwerdeführerin Einwendungen betreffend den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 vor.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2018 im Zuge des Verbesserungsauftrages vorgebrachten Argumente beziehen sich weiterhin auf den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 und nicht den im gegenständlichen Verfahren betreffenden Zeitraum ab 08.02.2017, weshalb weiterhin kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A):

1. Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall war aus der Beschwerde kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 einen Vorschuss auf die zu erwartende Urlaubsersatzleistung erhalten habe und ihr ab 08.02.2017, sohin direkt im Anschluss, Arbeitslosegeld gewährt wurde. Der Beschwerdeführerin wurden sohin ohne Unterbrechung Leistungen von der belangten Behörde gewährt. Eine Beschwer ist daher nicht ersichtlich.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 03.04.2018 aufgetragene Ergänzung der Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, erfolgte nicht. Es finden sich im Schreiben vom 24.04.2018 keine Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerdeführerin begründete nicht, inwieweit sie durch den Bescheid vom 15.09.2017 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2017 beschwert ist. Eine Beschwer ist nach wie vor nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin ist sohin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.04.2018 wurden ausschließlich Ausführungen zum Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 getätigt, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind und ist daher auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Zum wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht verstehe, wieso ihr im Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 eine Urlaubsersatzleistung zugestanden hätte, ist abschließend festzuhalten, dass die Entscheidung der belangten Behörde betreffend Gewährung von Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die zu erwartende Urlaubsersatzleistung im Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 bereits rechtskräftig und nicht verfahrensgegenständlich ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2184910.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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