TE Bvwg Beschluss 2018/9/6 W109 2162513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W109 2162510-1/5E

W109 2162515-1/5E

W109 2162516-1/4E

W109 2162513-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden

1. des XXXX , geboren am XXXX ,

2. der XXXX , geboren am XXXX ,

3. der XXXX , geboren am XXXX und

4. der XXXX , geboren am XXXX ,

alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zlen. 1.) 1032438402-140041756, 2.) 1032438500-140041764, 3.) 1032438609-140041837 und 4.) 1032440400-140041829 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide

gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.10.2014 stellte die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, sie hätten in Afghanistan viele Probleme. Ihr Mann habe einen Schlaganfall gehabt. Ihr 17-jähriger Sohn habe bereits subsidiären Schutz erhalten. Die Drittbeschwerdeführerin bestätigte das Vorbringen ihrer Mutter. Der Erstbeschwerdeführer, welcher der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der beiden Kinder ist, stellte ebenfalls am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 16.04.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) an, sie habe eigentlich nicht in Afghanistan gelebt; die Familie sei aus Afghanistan nach Pakistan geflogen, als sie erst ein oder zwei Monate alt gewesen sei. Sie seien dann in den Iran geflohen, wo ihre beiden Töchter zur Welt gekommen seien. Sie seien aus Afghanistan wegen Bedrohungen im Zusammenhang mit einer Grundstücksstreitigkeit, aber hauptsächlich wegen Angst vor den Taliban geflohen. Nach dem Schlaganfall des Mannes habe sie die Familie als Putzfrau ernähren müssen. In Österreich wolle sie Deutsch lernen und dann arbeiten.

Am 23.09.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, ihr Sohn habe sich von seinem moslemischen Glauben abgewandt und sei nun Christ. Sie habe auch Zweifel und habe sich von ihrem Glauben abgewandt; derzeit sei sie ohne Bekenntnis und überlege sich auch, Christin zu werden. Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, sie wolle Deutsch lernen und arbeiten. Sie wolle von keiner staatlichen Unterstützung abhängig leben. Sie wolle arbeiten und ihr Leben selbst finanzieren. Weiters machte sie Angaben zum Grundstücksstreitigkeit in Afghanistan und der gesundheitlichen Situation ihres Mannes. Zu ihrer möglichen Rückkehr nach Afghanistan gab sie an, sie sei eine Frau, ihr Mann sei behindert. Sie sei in Afghanistan praktisch alleinstehen, sie könne in Afghanistan nicht zurechtkommen. Sie werde dort misshandelt, benachteiligt und evtl. getötet. Ihre Töchter würden sich in Österreich sehr wohl fühlen uns seien westlich orientiert.

Die Drittbeschwerdeführerin gab an, die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr kritisch. Als Frau sei man schutzlos. Man könne das Haus praktisch ohne männliche Begleitung nicht verlassen. Wenn eine Frau so wie sie keine männliche Begleitung habe, weil der Vater schwer krank sei, dann sei man auf der Straße unzähligen Gefahren ausgesetzt. Es könne alles passieren. Sie sei froh in Österreich zu sein und nicht mehr in Unsicherheit zu leben. Sie habe konkrete Ziele, wolle fleißig lernen und wolle wie alle anderen Menschen normal auf die Straße gehen können. Sie wolle sich nicht wie eine Moslemin kleiden müssen; in Afghanistan hätte sie ein Kopftuch und einen Schleier tragen müssen; das möge sie überhaupt nicht.

Die Viertbeschwerdeführerin wurde nicht einvernommen

Die Beschwerdeführer legten verschiedene Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen vor.

Eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien durch die belangte Behörde fand nicht statt.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden von der belangten Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) stattgegeben. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen seien und solche auch nicht zu erwarten haben. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers diesem und den übrigen Familienmitgliedern subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Begründend wurde im Bescheid zur Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sich ihre persönliche Unglaubwürdigkeit sich in ihrem gänzlich unglaubhaften Vorbringen gründe. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung durch den afghanischen Staat vorgebracht. Das Vorbringen Verfolgung durch Privatpersonen im Zusammenhang mit der Grundstücksstreitigkeit wurde ausgeführt, dass dies "mangels Plausibilität für nicht glaubhaft erachtete" werde. Die weiteren Feststellungen (Herkunft, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit) würden sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und die eigenen widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin gründen.

Begründend wurde im Bescheid zur Drittbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sich ihre persönliche Unglaubwürdigkeit sich in ihrem gänzlich unglaubhaften Vorbringen gründe. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung durch den afghanischen Staat vorgebracht. Das Vorbringen Verfolgung durch Privatpersonen im Zusammenhang mit der Grundstücksstreitigkeit wurde ausgeführt, dass dies "mangels Plausibilität für nicht glaubhaft erachtete" werde. Die weiteren Feststellungen (Herkunft, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit) würden sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und die eigenen widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin gründen.

Begründend wurde im Bescheid zur Viertbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sich ihre persönliche Unglaubwürdigkeit sich in ihrem gänzlich unglaubhaften Vorbringen gründe. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung durch den afghanischen Staat vorgebracht. Das Vorbringen Verfolgung durch Privatpersonen im Zusammenhang mit der Grundstücksstreitigkeit wurde ausgeführt, dass dies "mangels Plausibilität für nicht glaubhaft erachtete" werde. Die weiteren Feststellungen (Herkunft, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit) würden sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und die eigenen widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin gründen.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurden diese wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt habe. Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Zudem seien die von der belangten Behörde eingeholten Länderfeststellungen nicht ausreichend, um die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, abschließend beurteilen zu können. Diese hätten ausdrücklich auf solche hingewiesen. Der eigentlichen Befürchtung der Beschwerdeführer sei nicht nachgegangen worden. Insbesondere sei in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend nachgegangen, ob diese wegen ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.

Insbesondere sei die Beweiswürdigung in Bezug auf die Töchter mangelhaft. Diese sei nichtssagend und aktenwidrig; es sei lediglich die Beweiswürdigung der Mutter falsch kopiert worden. So sei in dieser auf die Beweiswürdigung "des Ehemannes" hingewiesen worden; die Beschwerdeführerin sei jedoch ledig. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin für die Drittbeschwerdeführerin eigene Asylgründe vorgebracht, nämlich, dass diese westlich orientiert sei. Auf eine mögliche westliche Orientierung sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden. Die Viertbeschwerdeführerin bete nicht, sei nicht gläubig und ihr größtes Hobby sei shoppen. Sie genieße es, ohne Angst auf die Straße gehen zu können. Sie genieße es mit ihrer älteren Schwester spazieren zu gehen. Sie schminke sich und pflege einen westlichen Lebensstil. Seit der letzten Einvernahme seien jedoch beinahe zwei Jahre vergangen, weshalb der Referent sich keinen eigenen aktuellen Eindruck machen können. Die Behörde habe sich mit den möglichen Fluchtgründe der beiden Töchter trotz Hinweisen nicht auseinandergesetzt.

Der Beweiswürdigung zur Zweitbeschwerdeführerin fehle jeder Begründungswert. Einerseits werde auf den "unbedenklichen Akteninhalt" verwiesen, andererseits werde der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung nicht geglaubt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005; AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 i.d.F. (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Verfahren liegen Familienverfahren vor.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137;

siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.;

vgl. jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18 ff.).

2.2. In Bezug auf die Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban besteht eine umfangreiche Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor:

So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 (vgl. weiters zuletzt VfGH 11.06.2015, E 602/2015 u.a.) ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde aber in der Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Gelegenheit gegeben, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Zu der gesamten Thematik an sich wurden seitens der Behörde keine Fragen gestellt, die allenfalls zu einer Beurteilung der Haltung der Zweitbeschwerdeführerin führen hätte können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban Folgendes festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; vgl. dazu auch das weitere Erkenntnis des VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197):

"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ‚ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."

Davon ausgehend hat der unabhängige Bundesasylsenat und dann auch der Asylgerichtshof als Vorgängergericht in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban oftmals als Verfolgung im Sinne der GFK zu beurteilen ist. Diese Entscheidungspraxis war bereits beim Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide notorisch. So heißt es beispielsweise im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:

"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."

In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.

Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt (vgl. weiters VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017- 0018, mwN, zuletzt: 22.03.2017, Ra 2016/18/0388):

"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."

Auch in der aktuellen Stellungnahme des UNHCR vom August 2018 finden sich gleichlautenden Ausführungen in Bezug auf afghanische Frauen.

3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt.

Es wäre die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die beschwerdeführenden Parteien eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnten. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Dies insbesondere im Hinblick auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. So war die Drittbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.04.2015 und 23.09.2015 bereits 17 Jahre alt.

Die Drittbeschwerdeführerin gab an, xxxxxx. Eine weitere Einvernahme fand nicht mehr statt, obwohl zwischen der letzten Befragung und der Erlassung des bekämpften Bescheides beinahe zwei Jahre vergingen.

Die Viertbeschwerdeführerin war zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung erst elf Jahre, wurde jedoch bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht einvernommen, obwohl die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt war. Dies obwohl davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführer inzwischen ein eigenständiges soziales Leben außerhalb ihrer Kernfamilie führt und ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin zu ihrer Tochter angab, dass sie westlich orientiert sei.

Zu Recht wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Verfahren insbesondere zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin die Beweiswürdigung in Bezug auf die Töchter mangelhaft ist. Diese ist ohne Begründungswert, da lediglich auf die Beweiswürdigung verwiesen wird bzw. der Text zur Zweitbeschwerdeführerin falsch kopiert worden ist. So wird in dieser auf die Beweiswürdigung "des Ehemannes" hingewiesen; die Beschwerdeführerin ist jedoch ledig. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin für ihre Töchter eigene Asylgründe vorgebracht, nämlich, dass diese westlich orientiert sei. Auch die Drittbeschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme Hinweise gegeben, dass sie westlich orientiert ist, wurde dazu jedoch nicht näher befragt. Auf eine mögliche westliche Orientierung ist im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden. Seit der letzten Einvernahme sind beinahe zwei Jahre vergangen, weshalb die belangte Behörde sich keinen eigenen aktuellen Eindruck machen können. Die Behörde hat sich mit den möglichen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin trotz Hinweisen nicht auseinandergesetzt. Die Viertbeschwerdeführerin wurde nicht selbst einvernommen, obwohl sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides inzwischen 14 Jahre alt war.

Aber auch im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Zu Recht wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beweiswürdigung zur jeder Begründungswert fehle. Einerseits werde auf den "unbedenklichen Akteninhalt" verwiesen, andererseits werde der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung nicht geglaubt.

3.2. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben der beiden Beschwerdeführerinnen und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Behörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Beschwerdeführerinnen dazu näher zu befragen und abklären, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Beschwerdeführerin bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" bzw. "westlichen Orientierung" und deren Verinnerlichung die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil in die Entscheidung einzubeziehen. Insgesamt ist der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Folglich waren die Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der Beschwerdeführer, insbesonders der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

4. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2162513.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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