Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
G311 2202692-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
Die Anhaltung von XXXX.2018 bis XXXX.2018 wird für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution z u e r s e t z e n. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.08.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 12)
Schlagworte
Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2202692.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018