Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L510 2204899-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX, gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Es stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG erließ sie gegen die bP ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die bP einen Aufenthaltstitel Angehöriger eines EWR-Bürgers, welcher von 02.06.2016 bis 02.06.2021 gültig ist, beantragte, weil sie eine Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin einging, welche in Österreich wohnhaft ist.
Am XXXX wurde sie nach vorheriger Ermahnung erneut straffällig und rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde sie unter der Zahl XXXX, rechtskräftig mit XXXX aufgrund des Verbrechens der XXXX und des Vergehens der XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
Die Identität der bP stehe fest, sie sei 47 (gemeint wohl 29 Jahre) alt. Sie sei in der JA XXXX untergebracht. Es stehe fest, dass sie mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei, mittlerweile jedoch geschieden wäre. Dazu wurde dargelegt, dass dies habe eruiert werden können. Etwaige diesbezügliche Nachweise einer angeblichen Scheidung wurden durch das BFA nicht beigebracht. Zur Ex-Gattin, zur Ex-Lebensgefährtin und zu ihrem leiblichen Sohn bestehe kein Kontakt, obwohl die bP behauptet habe, dass Kontakt bestehe, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Dies begründete das BFA mit der Besucherliste der JA XXXX. Zu den Gründen des Einreiseverbotes legte das BFA dar, dass die bP zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei (gemeint offenbar zu 15 Monaten).
Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP mehrmals strafrechtlich verurteilt worden sei. § 52 Abs. 4 liege vor, auf eine bestimmte Ziffer dieser Bestimmung legte sich das BFA nicht fest. Jedenfalls widerstreite dies dem öffentlichen Interesse. Eine Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebe die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG.
Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen dargetan, dass sich eine Gefährdung gem. § 50 FPG weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus ihrem Vorbringen ergebe.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in Bezug auf die bP § 53 Abs. 3 Z. 1 erfüllt sei, da sie zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.
Zu Spruchpunkt IV. wurde dargetan, dass § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG erfüllt sei und begründete das BFA dies unter Hinweis auf die ausführlichen Erörterungen zu den Spruchpunkten I., II. und III.
2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass es nicht ersichtlich sei, warum die bP eine Gefahr für die nationale Sicherheit und das Wohl der demokratischen Gesellschaft bzw. eine Gefahr für den Schutz der Rechte und Freiheiten darstelle. Die bP sei zwar bis dato nicht unbescholten, jedoch habe ihr die beinahe komplett verbüßte Haftstrafe aufgezeigt, dass dies nicht ihr Leben sei. Sie sei sprachlich und sozial gut vernetzt. Es würden Jobangebote vorliegen und bestehe kein Grund Angst zu haben, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Die Begründung des BFA, dass die bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei sehr vage gehalten. Es sei auch keine Differenzierung zwischen Ex-Ehefrau und Ehefrau getroffen worden. Warum sollte eine Ex-Ehefrau ihren Ex-Mann besuchen. Vielmehr könnte auf die Frage eingegangen werden, warum der gemeinsame Sohn seit zwei Jahren in einem Heim wohne.
In der angefochtenen Entscheidung sei nur auf eine einzige Verurteilung Bezug genommen worden. Es handle sich um einen einmaligen emotionalen Ausrutscher. Die bP befinde sich seit vielen Jahren in Österreich und sei zahlreichen Arbeiten nachgegangen. Die derzeitige Frau sei an Krebs erkrankt. Die bP wolle die Obsorge des Sohnes übernehmen.
In einem persönlichen Schreiben der bP vom 23.07.2018 (AS 77) führte diese gegen eine Abschiebung ins Treffen, dass ihre ethnische Herkunft in der Türkei ein Stolperstein wäre. Da sie Pazifist sei, lehne sie auch den Wehrdienst ab.
3. Am 05.09.2018 langte der Verfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nicht, dass eine rechtskräftige Scheidung zwischen der bP und ihrer slowakischen Gattin vorliegt. Im ZMR scheint der Familienstand als verheiratet auf. Aus einer aktuellen Anfrage im Informationssystem Zentrales Fremdenregister ergibt sich ein rechtmäßiger Aufenthalt der bP nach NAG. Selbst das BFA führte im Verfahrensgang aus, dass der Aufenthaltstitel "Angehöriger eines EWR-Bürgers, bis 02.06.2012 aufrecht ist. Dies ergibt sich auch aus der entsprechenden im Akt kopierten Aufenthaltsberechtigungskarte der bP. Zudem geht aus dem Akteninhalt auch nicht hervor, dass das BFA gem. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) seitens der zuständigen Behörden mangels nicht mehr Vorliegens der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden wäre.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und aktueller Anfragen im ZMR und Informationssystem Zentrales Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...]
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn... (...)
[...]
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn... (...)
[...]
Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
Gegenständlich ergibt sich folgendes:
Die im gegenständlichen Verfahren seitens des BFA herangezogene Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht sich auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Bestimmung des § 53 FPG für das Einreiseverbot knüpft an § 52 an.
Gegenständlich ergibt sich jedoch wie in den Feststellungen dargelegt, dass die bP nach wie vor begünstigter Drittstaatsangehöriger ist. Seitens des BFA wurde nichts Gegenteiliges belegt.
Zudem geht aus dem Akteninhalt auch nicht hervor, dass das BFA gem. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) seitens der zuständigen Behörden mangels nicht mehr Vorliegens der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden wäre.
Die einschlägigen Bestimmungen für einen solchen Fall finden sich somit in den §§ 66ff FPG, in welchen von begünstigten Drittstaatsangehörigen die Rede ist.
Da nach Ansicht des BVwG das BFA nicht die einschlägigen Rechtsnormen ihrer Entscheidung zu Grunde legte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gegenständlich konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
begünstigte Drittstaatsangehörige, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2204899.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018