Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W228 2200300-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1989, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2016 einen Asylantrag gestellt.
In der Erstbefragung am 20.01.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er vor zehn Jahren einen Autounfall gehabt habe; deshalb sei er auf seiner linken Hand behindert. In Afghanistan habe es keine guten Ärzte gegeben und habe er sich die Operation nicht leisten können. Er sei nach Österreich gekommen um sich behandeln und operieren zu lassen, weil er es sich in Afghanistan nicht leisten könne. Dies sei der einzige Grund warum er hier sei.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Linz am 12.10.2016, Zl. 37 Hv 106/2016 p, wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Bei der Einvernahme am 14.05.2018 gab der Beschwerdeführer, befragt ob er irgendwelche Krankheiten habe, an, dass er an beiden Oberschenkeln sowie am rechten Fuß Schmerzen habe. Als er 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, sei er bei der Arbeit bei der Eisenverarbeitung durch einen anderen Jungen schwer verletzt worden; deshalb habe er eine Missbildung am rechten Arm. Er sei in die Maschine gestoßen worden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er aus der Provinz Kunar stamme. Er habe keine Schule besucht, sondern schon als Kind gearbeitet. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor in der Provinz Kunar leben. Befragt, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, führte er aus, dass er zuhause sehr schlecht behandelt worden sei. Er sei beschimpft und von seinem Bruder geschlagen worden. Seine Schwägerin habe ihn gezwungen im Haushalt zu arbeiten oder auf die Kinder aufzupassen. Außerdem sei er auch wegen seiner Verletzung geflüchtet. Er habe starke Schmerzen gehabt, jedoch habe sich seine Familie die Medikamente nicht leisten können. Deshalb hätten die Eltern des Beschwerdeführers entschieden, dass der Beschwerdeführer nach Europa gehen solle, damit sein Arm behandelt werde.
Mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion Eferding vom 29.05.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an einem Raufhandel bei der Staatsanwaltschaft Wels zur Anzeige gebracht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III-V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 13 Ansatz 2 Z 1 Asylgesetz wurde das Recht des Beschwerdeführers auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab 18.10.2016 aberkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß §53 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VIII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (IX.).
Begründend wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in der Provinz Kunar könne dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz zwar nicht zugemutet werden; es stehe ihm allerdings die Möglichkeit offen, sich in Kabul oder Herat niederzulassen.
Gegen Spruchpunkte II. bis IX. dieses Bescheides erhob der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter mit Schriftsatz vom 03.07.2018 fristgerecht Beschwerde, in der auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer peripheren Oberarmparese und an einer vollständigen Läsion der rechten Hand leide. Die Verletzung sei irreparabel. Zur Bewältigung des Alltags stehe dem Beschwerdeführer lediglich seine linke Hand zur Verfügung. Überdies leide der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen und Schwindel. Ebenfalls sei eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden. Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul angenommen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um eine physisch und psychisch erkrankte Person, die aus diesen Gründen nur bedingt arbeitsfähig sei, handle. Er besitze darüber hinaus keine Schulausbildung und sei Analphabet. Er gehöre daher einem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung. Im konkreten Fall hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Kabul oder Herat nicht möglich sei.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2018 der Beschwerde gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat eine Komplettläsion der Nerven und somit eine Parese der rechten obere Extremität in Form einer Krallenhand bzw. Fallhand erlitten. Operative Maßnahmen zur Behebung der Parese sind aussichtslos.
Mehrere Befunde, die nach der Mitteilung der Unmöglichkeit der operativen Behebung der Parese datieren, weisen auf wiederkehrende depressive Episoden beim Beschwerdeführer hin.
Der Befund vom 17.06.2016 enthält einen Hinweis auf einen Metallfremdkörper in der Kopfhaut.
Der Beschwerdeführer hat die Medikamente Sertralin, Abilify, Deanxit, Olanzapin, Norgesic und Saroten in den im Akt befindlichen Befunden verschrieben bekommen.
Mehrere Befunde weisen auf einen erhöhten Betreuungsbedarf hin, ein Befund insbesondere bezüglich Kontrolle der Einnahme der Medikamente hinsichtlich der Regelmäßigkeit.
Ein neurologisches und ein berufskundliches Gutachten wurden nicht eingeholt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Befunden im Verwaltungsakt.
Die fehlende Einholung von Gutachten ergibt sich ebenso aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer eine Komplettläsion der Nerven und somit eine Parese der rechten obere Extremität in Form einer Krallenhand bzw. Fallhand erlitten. Zudem weisen mehrere Befunde, die nach der Mitteilung der Unmöglichkeit der operativen Behebung der Parese datieren, auf wiederkehrende depressive Episoden beim Beschwerdeführer hin. Die belangte Behörde hat sich über diese aktenkundigen Umstände betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers jedoch völlig hinweggesetzt und hat festgesellt, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Diese Feststellung stellt jedoch eine eindeutige Aktenwidrigkeit dar, zumal bei einer Person mit einer vorliegenden Handlähmung nicht ohne weiteres und ohne Erstellung eines Gutachtens vom Vorliegen von Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.
So hat die belangte Behörde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, da dieser laut seiner Aussage in Österreich arbeiten möchte; er gehe daher selbst davon aus, arbeitsfähig zu sein. Die Annahme der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen der sich aufgrund der Befunde ergebenden Leiden nur aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers ohne Einholung von Gutachten ist widersprüchlich und somit denkunmöglich. Außerdem hat die Behörde eine sich aus der Parese der oberen Extremität allenfalls ergebende oder nicht ergebende Behinderung weder untersucht noch nachvollziehbar gewürdigt und ist auch diesbezüglich von einem Ermittlungsmangel auszugehen; bestünde doch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vorliegenden Behinderung der sozialen Gruppe der behinderten Personen angehört.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein neurologisches, ein berufskundliches sowie ein länderkundliches Gutachten erstellen zu lassen haben. In den einzuholenden Gutachten werden folgende Fragen konkret zu erörtern sein:
Ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig?
Ist am österreichischen Arbeitsmarkt eine Verweisbarkeit gegeben?
Ist am afghanischen Arbeitsmarkt eine Verweisbarkeit gegeben?
Welchen Behinderungsgrad hat der Beschwerdeführer in Österreich?
Wie wirkt sich die Behinderung in Afghanistan aus?
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im gegenständlichen Fall erscheint es offensichtlich, dass die belangte Behörde versucht, die Einholung der Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Es ist fallgegenständlich offensichtlich, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. zum Vorliegen einer Behinderung vorgenommen hat, sondern sie nach der Verurteilung des Beschwerdeführers das Verfahren rasch beenden wollte und keinerlei Ermittlungsschritte mehr gesetzt hat. Daraus ist erkennbar, dass die Absicht der Delegierung der Ermittlungsschritte auf das Bundesverwaltungsgericht vorlag.
Auf Grundlage der Ergebnisse der einzuholenden Gutachten wird die belangte Behörde einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2200300.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018