TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/7 W212 2204261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W212 2204261-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Ukraine, vertreten durch RA Mag. Laszlo Szabo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. 1034784204/161416680, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 14.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Chernivci stamme und die Sprachen Ukrainisch und Russisch spreche. Im Herkunftsstaat habe er eine berufsbildende höhere Schule absolviert und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern und eine Schwester leben. Er sei mittels eines Arbeitsvisums eingereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Ladungen für den Militärdienst erhalten habe und im Kriegsgebiet eingesetzt werden würde.

Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer über ein von 01.05.2016 bis 31.10.2016 gültiges Visum D, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Kiew/Ukraine, verfügte.

1.2. Am 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er angab gesund zu sein. Er habe eine Fachschule für Landwirtschaftliche Berufe absolviert und in der Ukraine noch nicht gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er für zwei Monate, im Jahr 2015 für vier Monate und 2016 für sechs Monate in Österreich als landwirtschaftlicher Arbeiter gearbeitet. Seit Juni 2017 mache er eine Lehre zum Installateur. Sein Vater habe als Fußballtrainer, seine Mutter als Verkäuferin gearbeitet, derzeit seien aber beide arbeitslos. Seine Schwester sei noch in Ausbildung. Seine Familie habe ein Haus mit einer kleinen Landwirtschaft. Er sei seit drei bis vier Monaten geschieden, habe keine Unterhaltspflichten und keine Kinder. Er stehe in Kontakt zu seiner Familie.

Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wiederholte der Beschwerdeführer seine Befürchtung, zum Militär eingezogen und im Kriegsgebiet eingesetzt zu werden. Er habe bereits mehrere Ladungen erhalten.

Er sei im April 2016 mittels eines Visums nach Österreich gereist und habe vor Ablauf des Visums einen Asylantrag gestellt. Er mache derzeit eine Lehre und besuche die Berufsschule. Er verbringe viel Zeit mit seiner Verlobten, bei der er auch einen Nebenwohnsitz angemeldet habe. Er sei Mitglied in einem Fußballverein und habe zahlreiche Freunde in Österreich. Er beziehe keine Grundversorgung.

Im Einvernahmeprotokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer wesentlich besser Deutsch spreche als Niveau A1.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

-

ukrainischer Führerschein

-

Mitteilung der Berufsschule über die Einstufung in Leistungsgruppen

-

Lehrvertrag

-Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen A1.1 und A1.2

-

mehrere Empfehlungsschreiben

-

Foto des Fußballvereins des Beschwerdeführers

-

Unterschriftenliste

-

Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers, deren Eltern und deren Schwester

-

Schreiben des Arbeitgebers

1.3. Am 19.04.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 18.04.2018 eine österreichisch-italienische Staatsbürgerin geheiratet habe. Es werde daher der Antrag gestellt, aufgrund des Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig wurden eine Kopie der Heiratsurkunde vom 18.04.2018 sowie der italienische und der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt.

1.4. Am 03.05.2018 wurde die Ehefrau durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, den Beschwerdeführer im Juni 2017 kennen gelernt zu haben. Sie würden gemeinsam im Haus ihrer Eltern wohnen. Die Hochzeit habe im engsten Familienkreis stattgefunden. Ihr Vater sei Italiener, deshalb besitze sie die Doppelstaatsbürgerschaft. Einen italienischen Pass habe sie nicht. Sie habe die Sommerferien regelmäßig bei ihrer Großmutter in Italien verbracht, gelebt habe sie dort aber nie.

Im Zuge der Einvernahme wurden die Originale der Heiratsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweise vorgelegt.

1.5. Am 11.07.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner gewillkürten Vertretung mit, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückziehe, da er als Ehegatte einer Italienerin aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und die Dokumentation seines Aufenthaltsrechts nach dem NAG anstrebe.

Mit Schreiben vom 12.07.2018 wurde ergänzt, dass aufgrund dieses Aufenthaltsrechts eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Nach § 25 Abs. 2 AsylG sei daher auch die Zurückziehung des Antrags möglich. Das Verfahren sei daher einzustellen und dem Beschwerdeführer sein Reisepass auszufolgen, damit das Aufenthaltsrechts durch die Bezirkshauptmannschaft dokumentiert werden könne.

Anbei wurde das Urteil des EuGH vom 14.11.2017, C-165/16 übermittelt.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)

Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität feststehe. Er sei in zweiter Ehe verheiratet, seine Eltern und eine Schwester lebten in der Ukraine. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einberufung sei glaubhaft, allerdings stelle dies keine asylrelevante Verfolgung dar, da für Wehrdienstverweigerung keine schweren Strafen verhängt würden und der Einsatz im Kriegsgebiet ausschließlich freiwillig sei. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer gerechtfertigt sei. Dem Beschwerdeführer komme kein von seiner Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. Der Aufenthalt in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit man besitze, könne niemals eine Berechtigung im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie auslösen. Da die Ehefrau österreichische Staatsbürgerin sei, falle sie nicht unter das Regime der Freizügigkeitsrichtlinie. Zu Spruchpunkten VI. und VII. wurde ausgeführt, dass die Ukraine seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat sei.

1.7. Gegen Spruchpunkte III., IV. V. und VI. erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.08.2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers immer wieder für längere Zeit bei ihrer Großmutter in Italien aufgehalten und diese gepflegt habe. Sie habe daher ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit ausgeübt. Angehörige von EU-Doppelstaatsbürgern hätten das Recht, sich auf die Freizügigkeitsrichtlinie zu berufen, wenn sich der Angehörige in einem seiner beiden Heimatländer aufhalte. Folglich sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und reiste mittels eines von 01.05.2016 bis 31.10.2016 gültigen Visums, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Kiew/Ukraine, in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich frühestens seit September 2016 durchgehend in Österreich auf.

Die Österreichische Botschaft Kiew erteilte dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2014 und 2015 Visa, gültig von 15.08.2014 bis 31.12.2014 und von 01.05.2015 bis 31.10.2015.

Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine eine Fachschule für landwirtschaftliche Berufe absolviert. In der Ukraine leben seine Eltern und seine Schwester. Die Familie besitzt eine kleine Landwirtschaft.

Er macht seit Juni 2017 eine Lehre zum Installateur und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht Deutsch zumindest auf dem Niveau A1 und ist Mitglied in einem Fußballverein. Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor.

Der Beschwerdeführer ist seit 18.04.2018 mit einer österreichisch-italienischen Doppelstaatsbürgerin verheiratet. Die Beziehung besteht seit Juni 2017. Seit April 2018 verfügen die Eheleute über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Die Ehefrau ist seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich gemeldet. Sie ist aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters von Geburt an sowohl Staatsbürgerin Österreichs als auch Italiens. Sie hat von ihrem unionsrechtlich zustehenden Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer ist daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinem Reisepass. Dieser weist einen Einreisestempel der polnischen Grenzbehörde vom 05.05.2016, einen Ausreisestempel vom 06.08.2016 und einen weiteren Einreisestempel vom 15.09.2016 auf. Der Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, er halte sich seit April 2016 durchgehend in Österreich auf, kann daher nicht gefolgt werden, insbesondere auch da ein Visum erst ab 01.05.2016 Gültigkeit erlangte.

Die Vorvisa ergeben sich aus einer Abfrage des Visainformationssystems des BMI.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Ukraine und zu seiner Ausbildung ergeben sich aus seinen Angaben.

Der Beschwerdeführer hat Bestätigungen über den Besuch von zwei Deutschkursen (A1.1 und A1.2) vorgelegt. Deutschzertifikate liegen nicht vor. Im Einvernahmeprotokoll vom 04.04.2018 ist vermerkt, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ein höheres Niveau als A1 vermuten ließen. Ein Zeugnis des ersten Schuljahres der Berufsschule wurde nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zur Lehre, der Mitgliedschaft in einem Fußballverein, und zur Eheschließung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Doppelstaatsbürgerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde durch Vorlage der Staatsbürgerschaftsnachweise belegt. Die ununterbrochene behördliche Meldung der Ehefrau in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht. Die in der Beschwerde behaupteten längeren Aufenthalte in Italien wurden nicht nachgewiesen.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zur Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz:

§ 25 AsylG 2005 lautet:

(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen

1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder

2. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.

§§ 2, 51, 52 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

...

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

...

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

...

14. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;

...

19. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

...

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.

...

(7) Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.

§ 51 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Der Beschwerdeführer beruft sich bei seiner Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz vom 14.10.2016 darauf, dass ihm als Ehegatte einer österreichisch-italienischen Doppelstaatsbürgerin ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu komme.

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.11.2017, C-165/16, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, lag der Fall einer spanischen Staatsangehörigen zugrunde, die ihr Recht auf Freizügigkeit durch eine dauerhafte Niederlassung in Großbritannien in Anspruch nahm. Nach mehrjährigem Aufenthalt erwarb sie auch die britische Staatsbürgerschaft. Der EuGH sprach aus, dass in einem Fall, in dem ein Bürger der Europäischen Union sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben und mehrere Jahre später einen Drittstaatsangehörigen geheiratet hat, mit dem er sich nach wie vor im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, dieser Drittstaatsangehörige auf der Grundlage dieser Richtlinie kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat genießt. Jedoch könne er nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ein solches Aufenthaltsrecht genießen, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Freizügigkeitsrichtlinie für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der EuGH begründete diese Rechtsansicht damit, dass ein Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe und im Zuge dessen auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaates erlangt habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Unionsbürger, der dieses Recht ebenfalls ausgeübt habe, aber nur seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit besitze.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.05.2011, C-434/09 ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar ist. Erstens nämlich ist Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/38 jeder Unionsbürger, der sich in einen "anderen" als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, "begibt" oder sich dort aufhält. Da zweitens der Aufenthalt einer Person, die in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, keinen Bedingungen unterworfen werden kann, kann die Richtlinie 2004/38, die die Bedingungen für die Ausübung des Rechts betrifft, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht dazu bestimmt sein, auf einen Unionsbürger Anwendung zu finden, der aufgrund der Tatsache, dass er sich in dem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht verfügt. Drittens geht aus dieser Richtlinie als Ganzes hervor, dass der Aufenthalt im Sinne der Richtlinie mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit im Zusammenhang steht. Daher fällt ein Unionsbürger, der sich in der oben beschriebenen Situation befindet, nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, so dass diese auf ihn nicht anwendbar ist. Auf diese Feststellung kann es keinen Einfluss haben, dass dieser Bürger auch die Staatsangehörigkeit eines anderen als des Mitgliedstaats besitzt, in dem er sich aufhält. Dass ein Unionsbürger die Staatsangehörigkeit mehr als eines Mitgliedstaats besitzt, bedeutet insoweit nämlich nicht, dass er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte.

Im gegenständlichen Fall hat die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem unionsrechtlich zukommenden Recht auf Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht. Da sie seit ihrer Geburt ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet war, hat sie ihre Freizügigkeitsrecht (durch Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt) nicht in Anspruch genommen. Auch durch einen längeren Aufenthalt in Italien (der, wie oben festgestellt, nicht nachgewiesen wurde) würde sie nicht unter die Definition einer Berechtigten nach der Freizügigkeitsrichtlinie fallen, da sie als italienische Staatsangehörige von Geburt an zum dauernden Aufenthalt in Italien berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer ist daher kein Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und kann kein Aufenthaltsrecht von seiner Ehegattin ableiten.

Da er nicht rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist, war eine Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 2 AsylG nicht möglich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht über den Antrag bescheidmäßig abgesprochen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkte I. und II., die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, keine Beschwerde, weshalb diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im Falle des Beschwerdeführers ist ein Eingriff in ihr Familienleben unter Berücksichtigung dieser Judikatur zu bejahen, weil er nunmehr mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebt, wobei diese Beziehung jedenfalls unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu subsumieren sind.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Beziehung und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Partner in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009 U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. (vgl. EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Erfolgt die Eheschließung nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages, musste dem Fremden von Anfang an sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0429; VwGH 30.04.2010, 2008/18/0487). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Unter diesen Gesichtspunkten ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau jedoch zu relativieren. Die Eheleute lernten sich im Juni 2017 kennen, die Eheschließung erfolgte im April 2018. Ein gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht erst seit April 2018. Das Paar musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein und konnte daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. Es war vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Die Tragweite des von ihnen begründeten Familienlebens entsprechend der oben angeführten Judikatur wird dadurch wesentlich gemindert.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit September 2016 - sohin seit zwei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet als "sehr kurz" zu bewerten ist. Darüber sind im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine weit fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, sodass kein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt eindeutig das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2016 im Bundesgebiet auf. Er hielt sich zunächst aufgrund eines Visums legal in Österreich auf, verlängerte seinen Aufenthalt aber vor Ablauf des Visums durch die Stellung eines Asylantrags. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts einer überlangen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruht, der sich letztlich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer ist Lehrling in einem Installateur-Betrieb und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er besucht die Berufsschule und verfügt über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1. Schulzeugnisse oder Deutschzertifikate wurden allerdings nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Fußballverein und verfügt über soziale Kontakte.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung privater Kontakte ist jedoch dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Insbesondere vor dem Hintergrund der als sehr kurz zu bewertenden Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, kann von einer verfestigten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft gesamt gesehen nicht ausgegangen werden. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Hingegen hat der 25-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Ukraine verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat eine Berufsausbildung absolviert. Seine Eltern und seine Schwester halten sich weiterhin in der Ukraine auf. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer noch immer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einrei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten