Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W112 1438736-2/36E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2018, W112 1438736-2/25E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2018, W112 1438736-2/25E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
"Der Revisionswerber beantragt, der ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der Aufschiebung nicht entgegen. Für den Revisionswerber hingegen würde der Vollzug des Erkenntnisses unverhältnismäßige Nachteile erbringen. Insbesondere müsste er nach XXXX ausreisen bzw. würde dorthin abgeschoben und würde Gefahr laufen, dass er - wie bereits in der Revision ausführlich dargelegt - von den XXXXBehörden verfolgt und verhaftet wird.
Nachteile, die dritten Personen aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung erwachsen können, sind auch nicht ersichtlich. Dementsprechend stellt der Revisionswerber den Antrag,
der ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W112.1438736.2.01Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018