TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/7 G311 2160737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2018
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Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
VwGVG §8a
ZPO §63 Abs1

Spruch

G311 2160737-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017,

Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2017, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu

Recht:

A) I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt wird und die Dauer des Einreiseverbots auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 fPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verwiesen. Auch sei der Beschwerdeführer bereits in Italien zweimal einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden. Es hätten weder ein Wohnsitz und eine Erwerbstätigkeit noch familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden können. Er verfüge daher über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Zu den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zu Serbien habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass keine Hinweise vorliegen würden, die gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

Mit dem am 02.06.2017 per Fax bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu die gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidun g die aufschiebende Wirkung zuerkennen; die Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklären; das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 "Z 1" FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren sowie "von den Gebühren für die Einbringung der Beschwerde absehen". Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge, seitens der belangten Behörde allerdings keinerlei Ermittlungen zum Privat- und Familienleben in Italien vorgenommen worden seien. Die Aufforderung des Bundesamtes, zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, sei ihm in der Justizanstalt zwar zugestellt worden. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sei diese Aufforderung jedoch nicht in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasst worden, sodass er diese Gelegenheit nicht habe wahrnehmen könne. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Italien, wo er seit über 30 Jahren lebe. Er habe dort eine Ausbildung zum Koch gemacht und sei auch noch als Koch berufstätig gewesen. Die Ehegattin und die beiden minderjährigen Söhne (alle namentlich genannt) seien allesamt italienische Staatsangehörige. Der gemeinsame Lebensmittelpunkt befinde sich in Rom, jedoch leide die Ehegattin an Krebs und werde in Mailand behandelt. Die beiden Söhne seien vorläufig bei der Großmutter untergebracht, jedoch sei die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers erforderlich. Er habe großes Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Italien. Die Rückkehrentscheidung nach Serbien sowie das unbefristete Einreiseverbot würden daher einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Darüber hinaus erweise sich die unbefristete Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes als ungerechtfertigt. Er habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein geordnetes Leben zu führen. Insbesondere im Hinblick auf die schengenweite Geltung des Einreiseverbotes und die familiären Bezüge des Beschwerdeführers in Italien sei das Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch bemessen. Deshalb werde auch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, da dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Verurteilung sowie die Verbüßung der Haftstrafe eine ausreichende Lehre und Abschreckung gewesen sei, sodass eine sofortige Ausreise zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich sei. Darüber hinaus benötige der Beschwerdeführer eine Operation am rechten Auge, was das Bundesamt ebenso nicht berücksichtigt habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 07.06.2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.07.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme.

Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefast an, in Serbien geboren und dort bis zu seinem 19. Lebensjahr gelebt zu haben. Er habe die achtjährige Grundschulde und das vierjährige Gymnasium abgeschlossen. Seine Mutter sei bereits verstorben. 1989 habe sich der Krieg angekündigt und sei der Beschwerdeführer auf Wunsch seines Vaters zu seiner Cousine nach Italien gezogen, wo er fortan gelebt habe. Er sei verheiratet und habe dort zwei Söhne aus dieser Ehe sowie ein weiteres Kind aus einer außerehelichen Beziehung, welches in Belgien lebe. Sowohl die Ehegattin als auch die beiden Söhne seien italienische Staatsangehörige. Wegen der Chemotherapie seiner Ehegattin für ihre Brustkrebserkrankung in einem Krankenhaus in Mailand würden sich die Söhne jedoch in Marseille beim Schwiegervater des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen in Italien gelebt; zuletzt sei ihm eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für fünf Jahre ausgestellt worden, welche bis 2016 gültig gewesen sei. Die italienische Staatsangehörigkeit könne ihm erst nach 30 Jahren Aufenthalt verliehen werden. Der Beschwerdeführer sei im September 2016 (glaublich am 14.09.2016) [richtigerweise 2015, Anm.] zur Teilnahme an einer Hochzeit nach Österreich gekommen. Im Rahmen der Feier sei ihm und weiteren Bekannten das Geld ausgegangen und sei es deshalb zur in Österreich verurteilten Straftat gekommen. In Italien sei der Beschwerdeführer 2013 (seiner Ansicht nach fälschlicherweise) wegen des Diebstahls von Altmetall zu seiner bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe zehn Tage in Haft verbracht und sei dann in den Hausarrest entlassen worden. Dieser sei ebenfalls vorzeitig wegen der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers aufgehoben worden. 2015 sei der Beschwerdeführer in Italien ebenfalls wegen Diebstahls verurteilt worden. Er habe acht Monate in Haft gesessen und habe den Rest der Haftstrafe von eineinhalb Jahren in Form gemeinnütziger Arbeit abgeleistet. Zwei bis drei Jahre nach einem vom Beschwerdeführer in Rom erlittenen Verkehrsunfall, infolge dessen er auch operiert worden sei, habe er Probleme mit der Retina und der Linse seines Auges bekommen. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, ob die strafgerichtlichen Verurteilungen ein Problem für die Verleihung der italienischen Staatsangehörigkeit bzw. der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darstellen würden. In Serbien verfüge er weder über eine Wohnung noch ein Haus und habe auch keine Familienangehörigen mehr, da auch der Vater bereits verstorben sei. Das Haus des Vaters sei im Krieg zerstört worden.

Auf die Fortsetzung der Verhandlung und die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Sodann holte das Bundesverwaltungsgericht die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers samt Rechtsmittelentscheidung ein, welche diesem mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.11.2017 zur Stellungnahme übermittelt wurden.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 20.11.2017 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass das zeitlich unbefristete Einreiseverbot in das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unverhältnismäßig hoch bemessen sei. Der Beschwerdeführer sei sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst. Aufgrund der bereits genannten massiven familiären Bindungen werde um Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er lebte bis zu seinem 19. Lebensjahr in Serbien im Haus des Vaters, wo geboren ist und sowohl die achtjährige Grundschule als auch das vierjährige Gymnasium abgeschlossen hat. Vor Beginn des Jugoslawien-Krieges zog der Beschwerdeführer auf Wunsch seines Vaters im Jahr 1989 nach Italien zu seiner Cousine, wo der Beschwerdeführer seither aufgrund immer wieder erteilter Aufenthaltsbewilligungen lebte.

Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über eine bis 2016 gültige, fünfjährige Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung in Italien. Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Italien verfügt, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat in Italien eine Ausbildung zum Koch absolviert und auch als Koch gearbeitet. Er ist mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mir ihr zwei minderjährige Söhne (XXXX Jahre und XXXX Jahre), die beide ebenfalls italienische Staatsangehörige sind. Vor seiner Ausreise lebte er mit diesen im gemeinsamen Haushalt in Rom. Aus einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers stammt ein drittes, in Belgien lebendes, Kind.

Der Beschwerdeführer reiste am 09.09.2015 gemeinsam mit seinen Mittätern in das Bundesgebiet ein, wo er unmittelbar nach der Einreise mit zwei Mittätern gerichtlich strafbare Handlungen beging.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.09.2015 festgenommen und am XXXX.09.2015 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2015 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016, erging über den Beschwerdeführer (S.S.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:

"P.R., S.S. und T.N. sind schuldig, es haben in W. und anderen Orten

A./ P.R., S.S. und T.N. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt jedenfalls EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtwert von ca EUR 90.662,-- nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie durch Einbruch in die Wohnstätten gelangten und die Diebstähle nach § 129 Absatz 2 StGB gewerbsmäßig begingen,

1./ weggenommen, und zwar

a./ am XXXX. September 2015 in [...], durch Einbruch in die Wohnung von A.T. und N.T. diesen diverse Schmuckgegenstände in einem Gesamtwert von ca EUR 11.037,--, indem sie auf den Balkon gelangten, indem sie das Balkongitter auf ca 260 cm Höhe überwanden, das gekippte Schlafzimmerfenster mit einem unbekannten Werkzeug aufdrückten und aus den Angeln hoben;

b./ am XXXX. September 2015 in [...], durch Einbruch in die Wohnung von M.A. diesem Bargeld in Höhe von zumindest EUR 200,--, indem sie auf den Balkon gelangten, indem sie das Balkongitter auf ca 200 cm Höhe überwanden, die äußere Balkontür aufbrachen und das Glas der inneren Balkontür einschlugen;

c./ am XXXX. September 2015 in [...], durch Einbruch in das Einfamilienhaus des G.K. diesem Bargeld in Höhe von EUR 1.600,-- sowie diverse Schmuckgegenstände und Gartengeräte in einem Gesamtwert von EUR 5.242,50, indem sie einen Rollladen hochzwängten und das Fenster mit einem schraubendreherähnlichen Werkzeug aufhebelten;

d./ am XXXX. September 2015 in [...] durch Einbruch in die Wohnung des W.K. diesem eine Taschenuhr und ein Armband im Gesamtwert von ca EUR 1.300,--, indem sie den fixierten Schieberiegel mit einem schraubendreherähnlichen Werkzeug entriegelten und die Tür gewaltsam aufdrückten;

e./ am XXXX. September 2015 in [...] durch Einbruch in das Einfamilienhaus von D.H. und I.H. letzterer zahlreiche Schmuckstücke in einem Gesamtwert von EUR 70.865,--, indem sie die Terrassentür mit zwei verschiedenen Tatwerkzeugen mit Klingenbreiten von 11 mm und 16 mm aufbrachen;

2./ wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar

a./ am XXXX. September 2015 in [...] durch Einbruch in die Wohnung von U.F. und W.W.P., indem sie versuchten, das Kunststofffenster zum Badezimmer mit einem schraubendreherähnlichen Werkzeug aufzuhebeln, was ihnen jedoch nicht gelang;

b./ am XXXX. September 2015 in [...] durch Einbruch in die Wohnung der K.H., indem sie die Wohnungstür mit einem Werkzeug durch Herausbrechen des Schließbleches aufbrachen und die Wohnung durchsuchten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie in der Wohnung keine Wertgegenstände fanden;

c./ am XXXX. September 2015 in [...] durch Einbruch in das Einfamilienhaus Dris. I.H., indem sie versuchten, die Eingangstür mit einem Werkzeug mit einer Klingenbreite von 16 mm aufzubrechen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil diese sie bei der Tatbegehung betrat;

B./ am XXXX. September 2015 in W. falsche ausländische öffentliche Urkunden (§ 224 StGB), die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind (§§ 2 Absatz 3 Ziffer 4, 17 Abs. 4 FPG 2005; § 1 Absatz 4 FSG), im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich ihrer Legitimierung, gebraucht, indem sie diese Polizeibeamten des Landeskriminalamtes XXXX im Rahmen einer Personenkontrolle vorwiesen, und zwar

1./ P.R. [...]

2./ S.S. einen totalgefälschten slowenischen Personalausweis (ID-Karte) auf A.O., geboren am XXXX.

Es haben hiedurch begangen

P.R. [...]

S.S.

zu A./ das Verbrechen des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Absatz 1 Ziffer 5, 129 Absatz 2 Ziffer 1, 130 Absatz 1 erster und zweiter Fall, Absatz 3, 15 StGB,

zu B./2./ das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Absatz 2, 224 StGB;

T.N. [...]

und werden hierfür, P.R. und S.S. unter Anwendung des § 28 Absatz 1 StGB, nach § 130 Absatz 3 verurteilt und zwar

P.R. [...]

S.S. zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren,

T.N. [...]

sowie sämtliche Angeklagte gemäß § 389 Absatz 1 StPO zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens.

Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagter vom XXXX. September 2015, XXXX Uhr, bis zumXXXX. März 2016, XXXX Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

[...]"

In den Entscheidungsgründen wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Zweitangeklagte) eigenen Angaben nach zuletzt in einem Restaurant gearbeitet habe und er ein monatliches Einkommen von EUR 1.400,-- bis EUR 1.500,-- bezogen habe. Vermögen oder Schulden lägen nicht vor und würden den Beschwerdeführer Unterhaltspflichten für seine zwei minderjährigen Kinder und seine Ehegattin treffen. Der Beschwerdeführer sei im Inland unbescholten, es lägen jedoch unter einem Alias-Namen zwei einschlägige Verurteilungen in Italien vor. Am XXXX.2013 sei er vom Landesgericht XXXX wegen Diebstahl in einer Wohnstätte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie EUR 400,-- Geldstrafe verurteilt worden. Nach vorzeitiger Haftentlassung sei der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden und am XXXX.2015, rechtskräftig am XXXX.2015, vom Kollegialgericht XXXX neuerlich wegen Diebstahls in einer Wohnstätte sowie wegen Widerstandes gegen ein Staatsorgan zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und EUR 210,-- Geldstrafe verurteilt worden. Zu dieser Verurteilung habe sich der Beschwerdeführer zumindest in Untersuchungshaft befunden.

Anfang September 2015 hätten der Beschwerdeführer und seine Mittäter den Entschluss gefasst, sich zur Verbesserung ihrer Vermögenslage zu dritt zusammenzuschließen, um sich durch gemeinsame, arbeitsteilige und wiederholte Begehung von Einbrüchen in Wohnstätten zumindest über die nächsten Monate hinweg eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ihr Vorgehen sei auch vom entsprechenden Vorsatz getragen gewesen und seien sich alle der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst gewesen. Nach einem Treffen in Italien wären der Beschwerdeführer und seine Mittäter gemeinsam am 09.09.2015 (bestätigt durch Ergebnisse der Telefonüberwachung) nach Österreich gereist, wobei der Beschwerdeführer und der Erstangeklagte jeweils mit totalgefälschten Ausweisen, der Beschwerdeführer mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis, in das Bundesgebiet eingereist seien. In der Folge hätten die Angeklagten die im Spruch genannten Taten begangen. Bei der Festnahme hätten sich der Beschwerdeführer und der Erstangeklagte jeweils mit ihren gefälschten Ausweisen bei der Polizei ausgewiesen. Die vorgebrachten - divergierenden - Geschichten für den Grund der Einreise nach Österreich (darunter eine Teilnahme an einer Hochzeit) seien nach Ansicht des Landesgerichtes frei erfunden. Eine auch nur in Ansätzen glaubhafte Darstellung, warum sie denn überhaupt nach Österreich gekommen seien und was sie hier getan hätten, habe keiner der Angeklagten darzutun können.

Bei der Strafzumessung sei bei sämtlichen Angeklagten gemäß § 130 Abs. 3 StGB von einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wertete das Landesgericht die einschlägige, rückfallsbegründende (§ 39 StGB) Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens sowie die mehrfache Deliktsqualifikation, die 18-fache Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB und die Tatbegehung in acht Angriffen beim Diebstahl als erschwerend, als mildernd hingegen nur, dass es beim Diebstahl teilweise beim Versuch (§ 15 StGB) geblieben war. Die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren erweise sich als gerade noch schuldangemessen. Die neuerliche Delinquenz des Beschwerdeführers trotz einschlägiger Vorbelastung zeige, dass durch die bei ihm anlässlich der früheren Verurteilungen bereits vollzogenen Haftzeiten der kriminelle Antrieb seiner Person, sich das Leben durch Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten zu finanzieren, offenbar in keiner Weise gemindert habe werden können und es daher spezialpräventiv einer im Verhältnis zum Erstangeklagten deutlich spürbareren Sanktion bedürfe, um ihm derart das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn dadurch in Hinkunft von derartigen Verbrechen abhalten zu können. Weiters sei beim Beschwerdeführer im Hinblick auf das Vorliegen eines Rückfalles nach § 39 StGB die neuerliche einschlägige Delinquenz nochmals stärker zu gewichten, sodass mit der verhängten Freiheitsstrafe vorzugehen gewesen sei. Angesichts der durch die nunmehrigen Straftaten offenbarte, mit den rechtlich geschützten Werten Dritter offensichtlich in keiner Weise verbunden und insofern hochkriminellen Persönlichkeitsstruktur sei eine niedrigere Haftstrafe nicht anzudenken gewesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer und seinen Mittätern erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom XXXX.2016, Zahl XXXX, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht XXXX zugeleitet.

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, erwuchs schlussendlich - jedenfalls hinsichtlich des Beschwerdeführers - am XXXX.2016 in Rechtskraft.

Aufgrund des zitierten und rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers leidet seine Ehegattin an Brustkrebs, sie befindet sich zur Behandlung in Mailand. Die beiden ehelichen Söhne des Beschwerdeführers sind demnach in der Obhut ihres Großvaters in Frankreich.

Dafür, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine weitere Behandlungsbedürftigkeit seines Auges vorliegt, finden sich keine Hinweise. Der Beschwerdeführer ist sonst gesund und arbeitsfähig.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Das Haus des Vaters wurde im Krieg zerstört. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen persönlichen oder familiären Bindungen in Serbien. Er ist jedoch in Serbien geboren und aufgewachsen. Serbisch ist weiters seine Muttersprache.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Meldungen eines Hauptwohnsitzes auf:

-

20.09.2015 - 12.11.2015 Justizanstalt XXXX

-

12.11.2015 - 26.11.2015 Justizanstalt XXXX

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26.11.2015 - 07.01.2016 Justizanstalt XXXX

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07.01.2016 - 10.01.2016 Justizanstalt XXXX

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10.01.2017 - 27.06.2018 Justizanstalt XXXX

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27.06.2018 - laufend Justizanstalt XXXX

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel sowie weder über familiäre noch private Bindungen. Er ging hier bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte - bis auf die angeführten Zeiten in Justizanstalten - über keinen gemeldeten Wohnsitz. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt. Er hat sich vor seiner Festnahme und der folgenden Inhaftierung nur einige Tage im Bundesgebiet aufgehalten.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Stande der Strafhaft.

Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Mangels gültigem Personaldokument gilt die Identität des Beschwerdeführers nur als Verfahrensidentität.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil sowie der Beschluss des Obersten Gerichtshofes sind aktenkundig. Insbesondere das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern am 09.09.2015 in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus den entsprechenden Feststellungen aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und den diesem zugrundeliegenden Telefon-Überwachungsdaten (vgl Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Seite 15).

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Angesichts dessen, dass bereits das Landesgericht für Strafsachen das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund seiner Einreise (Teilnahme an einer Hochzeit) als absolut unglaubwürdig beurteilte und der Beschwerdeführer auch nicht eine einzelne Gelegenheitstat, sondern eine gezielte Serie an Einbrüchen mit seinen Mittätern begangen hat, schließt sich das erkennende Gericht diesbezüglich der Beweiswürdigung des Landesgerichtes für Strafsachen an.

Es liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Aufenthaltsbewilligung für Italien ausgestellt wurde.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Ausgehend von einer Einreise am 09.09.2015 und des Vorliegens eines bis 2016 gültigen Aufenthaltstitels wäre der Beschwerdeführer bis 09.12.2015 zum visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, er befindet sich seit 20.09.2015 durchgehend in Haft in Österreich. Dem Beschwerdeführer stand somit die Möglichkeit der Ausreise seither nicht offen.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2015, 2013/22/0293, zu verweisen, darin wird ausgeführt:

"...

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2013 sind die Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin lebte gemäß dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung für den Aufenthaltszweck "Schüler" in Österreich. Dass ihr dieser Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zugestanden wäre, wurde von der Behörde nicht festgestellt und ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht der Behörde, wonach der rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung unrechtmäßig geworden sei, findet keine gesetzliche Deckung.

Aufgrund der Aufenthaltsberechtigung hätte die Behörde den Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als rechtmäßig qualifizieren müssen. Es kam daher die Erlassung einer (mit einem Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 1 und 3 Z 6 FPG verbundenen) Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht in Betracht, weil eine solche Entscheidung nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 FPG zu prüfen gewesen, zumal Anhaltspunkte für die Anwendung der Sonderbestimmungen nach § 66 FPG oder § 67 FPG nicht vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2013, 2013/18/0009)."

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden war.

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass er mit zwei Mittätern innerhalb weniger Tage durch Einbruchsdiebstähle in mehrere Wohnstätten Wertgegenstände in einem EUR 90.000,- übersteigenden Wert erbeutete und andererseits bei der Einreise in das Bundesgebiet einen totalgefälschten slowenischen Personalausweis verwendete und diesen auch bei der Festnahme gegenüber Polizeibeamten zum Nachweis seiner Identität im Rechtsverkehr gebrauchte. Das Verhalten des Beschwerdeführers - der Einbruch in Wohnungen und Häuser durch Aufzwängen und Aufhebeln von Fenster und Türen sowie der Diebstahl von Schmuck und Bargeld sowie auch die diesbezüglichen Versuche - ist jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelik

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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