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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des G D, geboren am 14. Jänner 1981, vertreten durch die Mutter Dragica Laimer, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. August 1999, Zl. SD 414/99, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. August 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Nach seinen eigenen Angaben befinde sich der Beschwerdeführer seit 1990 in Österreich. Erst mit 20. Februar 1992 habe er einen bis zum 18. August 1992 gültigen Sichtvermerk erhalten. Seitdem seien für den Beschwerdeführer lediglich am 1. Dezember 1993 und am 16. August 1994 jeweils von der österreichischen Botschaft in Belgrad Touristensichtvermerke ausgestellt worden. Nach Ablauf des zuletzt erteilten Touristensichtvermerkes habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt. Polizeilich gemeldet sei der Beschwerdeführer, der am 10. März 1999 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt habe, erst seit 9. März 1999.
Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, sodass die Ausweisung im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe kein Sorgepflichten; er lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Es sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Der Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Durch den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt habe der Beschwerdeführer gegen das einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der Normen über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden gravierend verstoßen. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung könne an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nichts ändern. Mangels sonstiger, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände, habe auch im Rahmen des eingeräumten Ermessens nicht von der Erlassung der Ausweisung Abstand genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bisher nur über einen vom 20. Februar 1992 bis 18. August 1992 gültigen Sichtvermerk und danach lediglich über zwei Touristensichtvermerke, ausgestellt am 1. Dezember 1993 und am 16. August 1994, verfügt habe. Auf dem Boden dieses Sachverhaltes hegt der Gerichtshof gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keine Bedenken.
2.1. Nach dem Beschwerdevorbringen habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen habe. Er lebe bei seiner Mutter, die über einen Aufenthaltstitel verfüge und berufstätig sei. Der Beschwerdeführer selbst habe kein Einkommen und in Jugoslawien keine Verwandten, bei denen er leben könnte.
2.2. Die belangte Behörde hat die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und das ins Treffen geführte Zusammenleben mit seiner Mutter bei ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG berücksichtigt und zutreffend einen mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Eingriff in den von dieser Norm geschützten Bereich angenommen. Dem steht gegenüber, dass der seit 1990 bestehende inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers nur aufgrund der oben (II.1.) genannten Sichtvermerke für jeweils kurze Zeiträume berechtigt, somit zum weitaus überwiegenden Teil unberechtigt war. Wenn die belangte Behörde angesichts dessen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt - wobei er bis März 1999 auch nicht gemeldet war - das öffentliche Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/18/0195), gravierend beeinträchtigt habe, und demgegenüber die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Das solcherart bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers wird durch seine persönlichen Interessen - auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten Umstandes, dass er in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat - nicht aufgewogen, weil der Integration des Beschwerdeführers angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukommt.
3.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Fehlen von familiären Bindungen in seiner Heimat ist zu entgegnen, dass von § 37 FrG nur das in Österreich geführte Privatleben geschützt, nicht aber die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. aus der wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgeblichen ständigen Judikatur zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, etwa das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/18/0117, mwN).
3.2. Sollte der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Einkommenslosigkeit so zu verstehen sein, dass er auf die Unterhaltsleistungen seiner Mutter angewiesen sei, ist ihm - abgesehen davon, dass ihm aufgrund der vorgebrachten abgeschlossenen Schulausbildung ein Eintritt ins Berufsleben zumutbar wäre - entgegenzuhalten, dass Unterhaltsleistungen auch erbracht werden können, wenn sich der Berechtigte im Ausland befindet (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 97/18/0117).
4. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 19. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180342.X00Im RIS seit
20.11.2000