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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung einer per Telefax eingebrachten selbstverfaßten Eingabe wegen nicht behobenen Mangels des formellen Erfordernisses der eigenhändigen Unterfertigung der EingabeSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Im Wege einer per Telefax eingebrachten selbstverfaßten Eingabe vom 28.7.1997 erhebt die Einschreiterin unter Bezugnahme auf mehrere gerichtliche Verfahren Beschwerde und begehrt die Gleichbehandlung ihrer Person vor Gericht.
Mit von der Einschreiterin am 18.8.1997 eigenhändig übernommenem Schreiben vom 1.8.1997 wurde diese vom Verfassungsgerichtshof gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ihre, ihr unter einem zurückgestellte, Eingabe eigenhändig zu unterfertigen und dem Verfassungsgerichtshof wieder vorzulegen.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Eingabe wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litc VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1953.1997Dokumentnummer
JFT_10029071_97B01953_00