Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W109 2162739-1/8E
W109 2162741-1/8E
W109 2162744-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden
1. der XXXX , geboren am XXXX ,
2. der XXXX , geboren am XXXX , und
3. des XXXX , geboren am XXXX ,
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zlen. 1.) 1103650100 - 160145653, 2.) 1103647606 - 160145670, und 3.) 1144202403 - 170261537, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide
gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.01.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.02.2017 wurde der Sohne der Erstbeschwerdeführerin und deren Lebensgefährten, der Drittbeschwerdeführer, geboren.
Am 28.02.2017 stellte der minderjährige Drittbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Es wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Am 10.03.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) an, dass sie ihren Lebensgefährten über dessen Cousine kennengelernt habe. Sie hätten dann öfter miteinander telefoniert. Bei der Tante ihres Lebensgefährten hätten sie sich das erste Mal gesehen. Sie hätten sich dann immer wieder im Haus dessen Tante getroffen und seien sich dann auch nähergekommen. Ihre Familie habe von ihrer Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten nichts gewusst. Sie habe alleine ohne männliche Begleitung zu der Tante ihres Lebensgefährten gehen können, da sie mit der Cousine ihres Lebensgefährten befreundet gewesen sei. Diese habe in ihrer Nachbarschaft gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihrer Mutter nichts gesagt, da sie mit ihrem Cousin verlobt gewesen sei. Sie habe diesen aber nicht heiraten wollen, da er drogenabhängig gewesen sei. Sie habe ihrem Onkel gesagt, dass sie gegen die Ehe sei, dieser habe aber trotzdem darauf bestanden. Ihr Lebensgefährte habe nicht um ihre Hand angehalten, da die verlobt gewesen sei. Sie habe ihr Elternhaus verlassen und sei zu ihrem Lebensgefährten gezogen, da sie ein Kind von diesem erwartet habe. Ihre Mutter habe nicht gewusst, dass die zu ihrem Lebensgefährten gezogen sei. Sie seien nicht schon früher ausgereist, da sie schwanger gewesen sei und gesundheitliche Probleme gehabt habe. Sie habe bis jetzt keinen Deutschkurs besucht und könne derzeit auch keinen besuchen, da sie jetzt zwei Kinder habe. Irgendwann wolle sie aber auch lernen.
Eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde fand nicht statt.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden von der belangten Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurden diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Die belangte Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt. Sie habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Parteien auseinanderzusetzen. Dadurch sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich gewesen. Die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien würden aus der Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen. Die Erstbeschwerdeführerin sei einem anderen zur Ehe versprochen gewesen. Sie habe aber mit ihrem Lebensgefährten außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt und sei mit diesem durchgebrannt. Die beschwerdeführenden Parteien würden daher sowohl Verfolgung durch die Familie der Erstbeschwerdeführerin sowie durch die Familie des früheren Verlobten aufgrund der entstandenen Ehrverletzung als auch durch den afghanischen Staat aufgrund des Verstoßes gegen die Sharia befürchten. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte weiters Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen in Hinblick auf sich selbst und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte unglaubwürdig wären, da diese ihre Erklärungen vor der belangten Behörde gegenüber der polizeilichen Erstbefragung näher konkretisiert hätten. Die Erklärung der belangten Behörde, wie sie zu dieser Ansicht gelange, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Die Beweiswürdigung würde zur Gänze aus "Allgemeinplätzen" und Textbausteinen bestehen und sei daher inhaltlich nicht überzeugend, insbesondere im Vergleich zu den sehr ausführlichen, konkreten und lebensnah, monologartig vorgetragenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu ihren Fluchtgründen, zu ihren Erlebnissen in Afghanistan und zu ihren Wünschen und Hoffnungen zu ihrem weiteren Leben in Österreich. Eine eigentliche Beweiswürdigung sei den angefochtenen Bescheiden überhaupt nicht zu entnehmen. Inwieweit die belangte Behörde seinem Ermittlungsauftrag auch nur in rudimentärer Weise nachgekommen wäre, sei aus den Bescheiden nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin sowohl ein "westlich" geprägtes äußeres Erscheinungsbild habe als auch verbal, wie dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen sei, klar "westlich" orientierte Erklärungen zur Ungerechtigkeit der Behandlung von Frauen und Mädchen in Afghanistan geäußert habe. Durch ihre Aktivitäten in Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin bewiesen, dass sie ein selbstbestimmtes, freies Leben führen wolle und dass sie in Afghanistan bereits in krasser Weise die Rechtslosigkeit der Stellung von Frauen und Mädchen erlebt habe. Ihre "westliche" Lebenseinstellung sei erwiesen. Die belangte Börde gehe im angefochtenen Bescheid nicht auf die ständige, langjährige Rechtsprechung in Österreich zur geschlechtsspezifischen Verfolgung von Frauen in Afghanistan ein. Die Erstbeschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer gravierenden Einschränkung ihrer fundamentalen Menschenrechte konfrontiert, zumal sie bedingt durch die Verfahrensdauer auch schon in Österreich heimisch geworden sei und die Rechte sowie die Lebensweise, welche Frauen in Österreich genießen, als selbstverständlich angenommen habe.
Es wurde auf die UNHCR Richtlinien verwiesen, in welchen unter den Risikoprofilen unter anderem Frauen angeführt seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu den Rechtsgrundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005; AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor Einreise bestanden hat (VwGH 02.09.2014 Ra 2014/18/0062).
Im gegenständlichen Verfahren liegen Familienverfahren vor.
1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137;
siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.;
vgl. jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18 ff.).
2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Es wäre die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die beschwerdeführenden Parteien eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnten.
Allerdings hat sich die belangte Behörde mit dieser Frage nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, zumal sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist sowie die gesetzlich normierte Begründungspflicht verletzt hat.
2.1. Die Befragungen in den gegenständlichen Asylverfahren wurden nur rudimentär und schablonenhaft durchgeführt und die Verfahren weisen somit gravierende Mängel auf.
Die belangte Behörde hat betreffend mehrerer wesentlicher Verfahrensfragen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, bzw. nicht ausreichend ermittelt, und hat verfahrenswesentliche Feststellungen nicht getroffen.
Die belangte Behörde hat eine konkrete Befragung der Erstbeschwerdeführerin zu einer allenfalls vorliegenden Gefährdung bezüglich einer geschlechtsspezifischen Verfolgung sowie eine (beweiswürdigende) Auseinandersetzung damit unterlassen, die bereits aufgrund der notorischen Situation in Afghanistan von Amts wegen vorzunehmen und unabdingbar gewesen wäre:
So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 (vgl. weiters zuletzt VfGH 11.06.2015, E 602/2015 u.a.) ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Der Erstbeschwerdeführerin wurde aber in der Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Gelegenheit gegeben, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Zu der gesamten Thematik an sich wurden seitens der Behörde keine Fragen gestellt, die allenfalls zu einer Beurteilung der Haltung der Erstbeschwerdeführerin führen hätte können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban Folgendes festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; vgl. dazu auch das weitere Erkenntnis des VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197):
"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ‚ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."
Davon ausgehend hat der unabhängige Bundesasylsenat und dann auch der Asylgerichtshof als Vorgängergericht in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban oftmals als Verfolgung im Sinne der GFK zu beurteilen ist. Diese Entscheidungspraxis war bereits beim Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide notorisch. So heißt es beispielsweise im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:
"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."
Dies entsprach auch der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; 27.06.2013, C11 427.942-1/2012; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.
Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt (vgl. weiters VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017- 0018, mwN, zuletzt: 22.03.2017, Ra 2016/18/0388):
"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."
Es musste der belangten Behörde aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes sowie mittlerweile auch des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt sein, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Gerade in Hinblick auf diese als hinreichend bekannt vorauszusetzende Judikatur ist es evident, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit ihren frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. die oben dargelegten spezifischen Ermittlungen zur Situation der Erstbeschwerdeführerin durchzuführen.
Die Ermittlung des Sachverhaltes bezüglich der Haltung der Erstbeschwerdeführerin zur Führung eines freibestimmten Lebens nach westlichen Normen ist gänzlich unterblieben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im angefochtenen Bescheid zwar fest, dass bezüglich der Erstbeschwerdeführerin eine "westliche" Verinnerlichung nicht abschließend festgestellt werden konnte. In der Beweiswürdigung führte das Bundesamt aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich eine "westliche" Lebensführung bzw. Lebensweise angenommen habe, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Auch gehe aus dem im Rahmen der Einvernahme von der Erstbeschwerdeführerin gewonnen persönlichen Eindruck nicht hervor, dass diese in irgendeiner Art und Weise eine "westliche" Lebensweise bereits verinnerlicht habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Bemühungen angestrebt habe um sich hier in Österreich zu integrieren. Diese sei nicht einmal gewillt die deutsche Sprache zu lernen. Es ist in keiner Weise nachwollziehbar, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dieser Beweiswürdigung gelangt, zumal die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise zu ihrem Leben als Frau in Afghanistan sowie zu ihrem Leben als Frau Österreich und zu etwaigen diesbezüglichen Unterschieden befragt wurde. Die einzige Frag die die belangte Behörde zur Integration gestellt hat, war "Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?". Die Erstbeschwerdeführerin antwortete darauf "Ich habe bis jetzt keinen Deutschkurs besucht und werde auch keinen Deutschkurs besuchen können, da ich jetzt zwei Kinder habe. Irgendwann möchte ich aber auch lernen.". Die Erstbeschwerdeführerin wurde auch gefragt, ob sie eine Schule besucht habe. Als diese antwortete, dass sie keine Schule besucht habe und nur ein wenig lesen und schreiben können, wurde sie gefragt, warum sie keine Schule besucht habe, darauf antwortete sie, dass dies in Afghanistan nicht üblich sei. Genauer wurde die Erstbeschwerdeführerin zum Thema Bildung für Frauen in Afghanistan nicht befragt. Abgesehen von diesen beiden Fragen wurden der Erstbeschwerdeführerin weder Fragen zu ihrem Leben als Frau in Afghanistan noch zu ihrem Leben in Österreich gestellt. Das Verfahren zur Erstbeschwerdeführerin ist somit in Bezug auf Frauen aus ihrer Herkunftsregion bzw. auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen ergänzungsbedürftig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Erstbeschwerdeführerin dazu näher zu befragen und abklären, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Erstbeschwerdeführerin bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" bzw. "westlichen Orientierung" und deren Verinnerlichung die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil in die Entscheidung einzubeziehen. 2.2. Unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH (etwa E 3507/2017-15 vom 27. Februar 2018) ist festzuhalten, dass die in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Länderberichte unter anderem nur allgemeine Ausführungen zur Situation von Kindern in Afghanistan enthalten. Aus den in den gegenständlichen Bescheiden zu Grunde gelegten Länderfeststellungen geht insbesondere hervor, dass die Menschenrechtssituation von Kindern in Afghanistan insgesamt Anlass zur Sorge gebe. So wird ausgeführt, dass körperliche Züchtigungen und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei verbreitet seien und der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem sei. Der sexuelle Missbrauch von Jungen sei weit verbreitet, eine polizeiliche Aufklärung finde nicht statt. Die Länderberichte nennen Kinderarbeit als Problem. Die Regierung zeige auch nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien. Rund 22% der Kinder in Afghanistan würden einer Arbeit nachzugehen haben. Betreffend der Ausbildungssituation wären Defizite zu erkennen. Den gegenständlichen Länderinformationen ist insbesondere des weiteres auch zu entnehmen, dass viele Kinder in Afghanistan unterernährt seien und ca. 10% der Kinder vor ihrem fünften Lebensjahr sterben würden.
In ihrer Begründung, insbesondere zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, setzt sich die belangte Behörde jedoch nicht weiter mit der Situation von Minderjährigen in Afghanistan (bzw. in XXXX ) insgesamt und diesbezüglich auch nicht mit den in den angefochtenen Bescheiden zitierten Länderberichten auseinander, bzw. würdigt auf die Informationen der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen aufbauend, nicht ausreichend die individuelle konkrete Situation der Familie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan. Vielmehr beschränkt sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf eine allgemeine Ausführung, dass die beschwerdeführenden Parteien sowie der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers nicht zu befürchten hätten, dass diese nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten. Die beschwerdeführenden Parteien könnten sich, da von der Familie des Lebensgefährten bzw. Vaters, keine Bedrohung drohe, wieder im Kreise der Familie des Lebensgefährten bzw. Vaters niederlassen. In den Bescheiden bezüglich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers führt das Bundesamt pauschal aus, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe, dass diese im Falle einer Rückkehr durchaus die Möglichkeit hätten, die Schule oder später vielleicht sogar die Universität zu besuchen. Wie das Bundesamt zu dieser Ansicht gelangt wird nicht begründet. Die Erstbeschwerdeführerin wurde auch nicht zur Situation ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr befragt.
Insofern geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber auf die Minderjährigkeit der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers nicht ausreichend ein. Es unterlässt jegliche vertiefende bzw. individuelle Auseinandersetzung mit den in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten kinderspezifischen Länderberichten und der Frage, ob den zwei Kindern, es handelt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung um ein dreijähriges Kind sowie um ein eineinhalbjähriges Kind, im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht (vgl. hiezu jüngst VfGH 21.9.2017, E 2130/2017 ua.; 11.10.2017 E 1734/2017 ua.; 11.10.2017 1803/2017 ua.). Die Entscheidungen betreffend die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind somit begründungslos ergangen.
Der von der belangten Behörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit auch in dieser Hinsicht grundlegend ergänzungsbedürftig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird somit die oben angeführten Ermittlungen nachzuholen haben.
2.3. Insgesamt ist der Sachverhalt bei allen drei Asylverfahren somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Folglich waren die Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2162739.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018