TE Bvwg Beschluss 2018/9/10 L502 2112484-2

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch

L502 2112484-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.07.2018 vonXXXX StA. IRAK, beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.01.2015 stellte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Gefolge dessen fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 13.07.2015 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.

3. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2015 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Gegen den Spruchpunkt I des ihm am 27.07.2015 zugestellten Bescheides erhob er mit 07.08.2015 fristgerecht Beschwerde.

5. Am 17.08.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

6. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge antragsgemäß verlängert. Der entsprechende Bescheid wurde durch Hinterlegung am 27.07.2016 an der damaligen Adresse des Wiedereinsetzungswerbers zugestellt.

7. Das BVwG beraumte für den 06.12.2016 eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache an.

Die per 28.10.2016 an die seit 10.08.2016 laut Zentralem Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz gemeldete Abgabestelle in der XXXX, übermittelte Ladung für diese Verhandlung wurde vorerst mangels Zustellbarkeit an der Abgabestelle nach Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung per 09.11.2016 am Postamt hinterlegt und langte am 01.12.2016 als nicht behoben zum BVwG zurück.

Das BVwG ersuchte daraufhin per 02.12.2016 die örtlich zuständige Polizeiinspektion unter gleichzeitiger Übermittlung der Ladung für den 06.12.2016 um Nachschau am Hauptwohnsitz des Wiedereinsetzungswerbers sowie persönliche Ausfolgung der Ladung an ihn.

Nach erfolglosem Zustellversuch am 03.12.2016 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde im Postfach des Wiedereinsetzungswerbers eine Verständigung über die Hinterlegung der Ladung an deren Dienststelle zurückgelassen.

Mit Schreiben vom 05.12.2016 teilte die Polizeiinspektion dem BVwG mit, dass eine Nachschau am Wohnsitz des Wiedereinsetzungswerbers negativ verlaufen war und auch die hinterlegte Ladung bis dato nicht behoben wurde.

Zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 ist der Wiedereinsetzungswerber unentschuldigt nicht erschienen.

8. Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2017 zufolge war der Wiedereinsetzungswerbers nach wie vor an seinem seit 10.08.2016 bestehenden Hauptwohnsitz gemeldet. Einem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem vom 04.01.2017 nach bezog er aber seit 31.05.2016 wegen unbekannten Aufenthalts keine Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber mehr.

Mit Beschluss des BVwG vom 05.01.2017 wurde daher das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt.

9. Am 09.01.2017 leitete das BFA eine Verfahren zur Abmeldung des Wiedereinsetzungswerbers von Amts wegen ein.

Das zuständige Stadtpolizeikommando teilte dem BFA mit Schreiben vom 13.01.2017 mit, dass an der Meldeadresse des Wiedereinsetzungswerbers lediglich dessen Unterkunftsgeber angetroffen werden konnte. Dieser gab an, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits vor zwei Monaten den gemeinsamen Haushalt verlassen habe und seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft oder aufhältig sei. Aktuelle Kontaktdaten des Wiedereinsetzungswerbers seien dem Unterkunftsgeber nicht bekannt.

10. Am 06.02.2017 stellte das BFA an das zuständige Bezirksgericht gemäß § 11 AVG einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Wiedereinsetzungswerber.

Mit Beschluss des Gerichts vom 17.02.2017 wurde eine Rechtsanwältin als Abwesenheitskuratorin bestellt.

11. Das BFA richtete daraufhin am 23.02.2017 ein Schreiben zur Gewährung von Parteigehör an die Abwesenheitskuratorin, welches mit dem Vermerk "verzogen" retourniert wurde.

12. Nach Vornahme einer Akteneinsicht langte am 20.04.2017 eine Stellungnahme der Abwesenheitskuratorin ein.

13. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2017 wurde dem Wiedereinsetzungswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen ihn wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine 14tägige Frist gewährt.

Der Bescheid wurde der Abwesenheitskuratorin zugestellt und wurde von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren bestellt.

Mangels Beschwerde erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft und wurde die Abwesenheitskuratorin nach rechtskräftiger Beendigung des Aberkennungsverfahrens gerichtlich ihres Amtes enthoben.

14. Mit Mail vom 13.11.2017 an das BFA wurde vom Verein Menschenrechte Österreich mitgeteilt, dass der Wiedereinsetzungswerber den Bescheid vom 22.04.2017 nicht erhalten habe, da er damals keine aufrechte Abgabestelle gehabt habe. Unter einem wurde als solche neuerlich die bisherige Meldeadresse XXXX, bekanntgegeben und um Zusendung oder Aushändigung des Bescheides bzw. Akteneinsicht ersucht.

Die Gewährung der Akteneinsicht wurde dem Wiedereinsetzungswerber mit Schreiben des BFA vom 22.11.2017 mitgeteilt, nach erfolglosem Zustellversuch der Post am 23.11.2017 wurde er über die Hinterlegung dieses Schreibens durch Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung informiert.

Die Möglichkeit der Akteneinsicht hat der Wiedereinsetzungswerber nicht wahrgenommen.

15. Mit Beschluss des BVwG vom 11.04.2018 wurde das Beschwerdeverfahren - betreffend die Nichtgewährung von Asyl - gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt, nachdem eine schriftliche Mitteilung des BFA über die Zustelladresse des BF in XXXX, dort eingelangt war.

Am 20.04.2018 wurde an diese Abgabestelle des Wiedereinsetzungswerbers eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2018 beim BVwG übermittelt.

Sowohl der Fortsetzungsbeschluss des BVwG als auch diese Ladung wurden - nach Hinterlegung per 24.04.2018 und Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung- mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

16. Das BVwG ersuchte daraufhin die zuständige Polizeiinspektion um Vornahme einer Aufenthaltserhebung den Wiedereinsetzungswerber betreffend bzw. Zustellung der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 18.05.2018 an ihn.

Mit Schreiben vom 17.05.2018 an das BVwG wurde von der PI mitgeteilt, dass versucht worden sei den Wiedereinsetzungswerber an seiner Abgabestelle anzutreffen. Vor Ort sei festgestellt worden, dass die Eingangstüre dieser Wohnung fachmännisch zur Gänze entfernt worden sei und das ursprüngliche Vorzimmer nun als öffentlich zugänglicher Vorraum diene. Von diesem Vorraum aus seien drei separate Wohneinheiten, die jeweils mit eigener Türglocke versehen seien, zu betreten. Die Wohnungseinheiten seien mit den Folgenummern 15A, 15B sowie 15c gekennzeichnet. In keiner dieser Wohneinheiten habe jedoch jemand angetroffen werden können. Aufgrund dieses Sachverhalts sei in den im Stiegenhaus befindlichen Briefkasten Nummer 15 eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes in der Polizeidienststelle eingelegt worden. Bis zum 17.05.2018 habe sich jedoch weder der Wiederreinsetzungswerber noch sonst ein Bewohner bei der PI gemeldet.

Die Verhandlung wurde in der Folge abberaumt.

17. Einer nachfolgenden Anfrage des BVwG an das BFA, ob diesem der Aufenthaltsort des Wiedereinsetzungswerbers bekannt sei, folgte die Mitteilung, dass dort ebenfalls nur der aktuelle Wohnsitz laut ZMR, jedoch sonst keine Informationen über dessen Aufenthaltsort bekannt seien.

18. Eine neuerliche Abfrage des Grundversorgungsbetreuungsinformationssystems durch das BVwG ergab, dass der Wiedereinsetzungswerber weiterhin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog.

19. Dieser wurde daraufhin mittels Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG bzw. durch Anschlag an der Amtstafel vom 30.05.2018 aufgefordert die an ihn gerichtete Ladung für eine mündliche Verhandlung am 22.06.2018 beim BVwG zu beheben. Die Ladung wurde jedoch nicht behoben.

Er wurde nochmals mittels Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG bzw. durch Anschlag an der Amtstafel vom 19.06.2018 aufgefordert die an ihn gerichtete Ladung für eine mündliche Verhandlung am 10.07.2018 beim BVwG zu beheben. Auch diese Ladung wurde nicht behoben.

20. Am 10.07.2018 fand vor dem BVwG die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Vertreterin des BFA statt, zu der der Wiedereinsetzungswerber unentschuldigt nicht erschien.

Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Wiedereinsetzungswerbers durchgeführt. Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündete der Richter schließlich mündlich sein Erkenntnis in der gg. Beschwerdesache, indem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.07.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und eine Revision an den VwGH für nicht zulässig erklärt wurde.

Die anwesende Organwalterin des BFA verzichtete im Gefolge dessen ausdrücklich auf eine Revision an den VwGH sowie eine Beschwerde an den VfGH.

21. Dem Wiedereinsetzungswerber wurde mit Zuschrift des BVwG vom 10.07.2018 die Verhandlungsschrift an die weiterhin aufrechte Abgabestelle in XXXX übermittelt und wurde er unter einem ausdrücklich auf die darin enthaltene Rechtsbelehrung hingewiesen.

Das nach vorerst erfolglosem Zustellversuch ebendort in weiterer Folge bei der Post hinterlegte Schreiben des BVwG wurde vom Wiedereinsetzungswerber am 13.07.2018, dem ersten Tag der Hinterlegung, persönlich behoben.

22. Mit 26.07.2018 stellte der zugleich bevollmächtigte anwaltliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers den gg. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung beim BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang steht fest.

1.2. Der Wiedereinsetzungswerber war von 10.08.2016 bis 06.07.2017 und ist wieder seit 08.11.2017 bis dato an der Adresse XXXX, aufrecht gemeldet. Dieser Wohnsitz diente bzw. dient, auch in Ermangelung einer anderen bekannten Abgabestelle, als eine solche für behördliche und gerichtliche Zustellungen an ihn.

Diverse ihm in diesen Zeiträumen an dieser Abgabestelle zuzustellende Schriftstücke des BFA wie auch des BVwG konnten ihm dort nicht zugestellt werden bzw. wurden diese von ihm auch nach erfolgter Hinterlegung weder beim Postamt noch bei der zuständigen Polizeidienststelle behoben.

Das BVwG nahm in Ansehung dessen zuletzt für die Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2018 die öffentliche Bekanntmachung der Hinterlegung der Ladung zur Behebung binnen bekannt gegebener Frist an der Amtstafel des BVwG vor.

Der Wiedereinsetzungswerber ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Die im Gefolge derselben an genannter Abgabestelle an der Adresse XXXX, erfolgte Zustellung der Verhandlungsschrift des BVwG vom 10.07.2018 durch Hinterlegung beim Postamt wurde von ihm ebendort behoben.

1.3. Es war nicht feststellbar, dass der Wiedereinsetzungswerber durch ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert war an der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2018 teilzunehmen und dass ihm sein Versäumnis betreffend nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen unter 1.1. und 1.2. waren im Lichte des gg. Verfahrensaktes als unstrittig zu treffen, zumal sich auch im gg. Wiedereinsetzungsantrag dazu nichts Gegenteiliges fand.

2.2. Im gg. Wiedereinsetzungsantrag wurde u.a. ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber erst mit Behebung der - beim Postamt hinterlegten - Verhandlungsschrift vom 10.07.2018 am 13.07.2018 erfahren habe, dass er u.a. bereits mehrere Verhandlungstermine versäumt habe und nunmehr in seiner Abwesenheit eine abweisende Entscheidung über seine Beschwerde ergangen sei.

Seine Abgabestelle befinde sich tatsächlich an der Adresse XXXX, wo er gemeinsam mit dem Hauptmieter eine Wohnung bewohne. Nach Erhalt des Verhandlungsprotokolls und im Lichte der darin enthaltenen Ausführungen habe er "an seinem Wohnsitz Nachforschungen angestellt und festgestellt, dass offenbar ein größeres Problem mit

Postzustellungen vorliegt und ... seine Postsendungen entweder in

fremde Postkästen oder überhaupt außerhalb vom Postkasten und somit für jedermann zugänglich deponiert werden. Gleich nach Bekanntwerden dieses Problems habe er die Post kontaktiert und diesbezüglich eine Beschwerde eingelegt".

Er sei daher durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis an der Teilnahme an der gg. mündlichen Verhandlung gehindert gewesen. Sein Versäumnis sei auf ein länger andauerndes, jedoch nicht in seinem Bereich liegendes Problem mit der Zustellung von postalischen Sendungen und jedenfalls auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen.

Zum Beweis dessen wurden seine Einvernahme sowie die des Unterkunftsgebers und eines weiteren Bewohners des Wohnhauses sowie die Einsichtnahme in einen noch vorzulegenden Mietvertrag und in Zahlungsbestätigungen beantragt.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem BVwG keine Beweismittel vorgelegt.

2.3.1. Ein Wiedereinsetzungswerber, der behauptet, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat ein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dahingehend zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt um dies zu vermeiden. Zudem trifft den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist.

2.3.2. Im Verfahren über die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gegen die Nichtzuerkennung von Asyl durch das BFA wurde erstmals für den 06.12.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Ladung vom 28.10.2016 war an ihn an seiner Abgabestelle aber nicht zustellbar.

Die am 08.11.2016 beim Postamt hinterlegte Ladung gelangte am 01.12.2016 unbehoben zum BVwG zurück. Einem Zustellersuchen an die PI vom 02.12.2016 folgend wurde die Ladung nach neuerlichem erfolglosem Zustellversuch bei der PI hinterlegt und eine Benachrichtigung für ihn am 03.12.2016 im Postfach zurückgelassen. Die Ladung wurde auch bei der PI nicht behoben. Zur Verhandlung erschien der BF nicht.

Den auch im Lichte der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag unstrittigen Angaben seines Unterkunftsgebers der Polizei gegenüber folgend war der Wiedereinsetzungswerber seit ca. Ende November 2016 - trotz aufrechter Meldung im Melderegister - nicht mehr an der Abgabestelle aufhältig und hatte er auch keine Informationen über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Entgegen der ihm bekannt gewesenen Verantwortlichkeit, deren er sich nicht zuletzt mit Blick auf seinen Antrag an das BFA auf Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels und zeitgleichen Vorlage eines aktuellen Meldezettels offenbar bewußt war, hatte er schon durch dieses Verhalten seine Mitwirkungspflicht verletzt indem er offenkundig keine Vorsorge traf was die Zustellbarkeit von behördlichen Schriftstücken an seiner Abgabestelle anging.

Vom BFA wurde in der Folge für das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes für ihn ein Abwesenheitskurator bestellt und erwuchs der in diesem Verfahren erlassene Bescheid vom 22.04.2017 unbekämpft in Rechtskraft. Erst mit 13.11.2017 gab er über seine Rechtsberatung dem BFA bekannt, dass er nicht in Kenntnis des letzten Bescheides gewesen sei, da er "über keine Abgabestelle verfügt" habe. Nunmehr sei er wieder an der früheren Adresse mit einem Wohnsitz gemeldet (lt. ZMR seit 08.11.2017). Es wurde um Akteneinsicht bzw. Übermittlung des Bescheides ersucht und adressierte daraufhin das BFA ein Schreiben über die Gewährung von Akteneinsicht an ihn an diese Adresse. Auch dieses Schreiben wurde von ihm aber nach erfolglosem Zustellversuch und Hinterlegung nicht behoben. Er traf in dieser Weise offenkundig neuerlich keine entsprechende Vorsorge was Zustellungen an ihn anging.

Auch der, aufgrund der Meldung des BFA über die nunmehr wieder aufrechte Meldeadresse ergangene, Fortsetzungsbeschluss des BVwG vom 11.04.2018 sowie eine Ladung zu einer Verhandlung vor dem BVwG am 18.05.2018 konnten ihm an seiner Abgabestelle wiederum weder durch die Post noch durch die Polizei zugestellt werden.

Nach weiteren erfolglosen Ermittlungen des BVwG seinen Aufenthalt betreffend wurde er zu zwei für den 22.06.2018 und 10.07.2018 anberaumten Verhandlungsterminen im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel des Gerichts geladen. Die Verhandlung am 10.07.2018 wurde sodann in seiner Abwesenheit durchgeführt.

Zum einen hat der Wiedereinsetzungswerber sohin bereits mehrfach seine Mitwirkungspflicht durch Nichtbekanntgabe seiner tatsächlichen Abgabestelle, die offenbar nicht seiner aufrechten Meldeadresse entsprach, verletzt und sich in auffallend sorgfaltswidriger Weise selbst nach Bekanntwerden von Zustellproblemen im Zusammenhang mit dem mit einem Abwesenheitskurator durchgeführten Aberkennungsverfahren, wie dies aus dem Ersuchen um Akteneinsicht an das BFA erkennbar wurde, nicht um dieses abgeschlossene Aberkennungsverfahren gesorgt.

Im Wiedereinsetzungsantrag fehlen auch konkrete Ausführungen dazu, was er unternommen habe um etwaige Zustellungsprobleme zu vermeiden. Vor dem Hintergrund dessen, dass er an einer Adresse seinen Hauptwohnsitz und damit seine Abgabestelle hat, deren vormalige Eingangstür mit der Nr. 15 entfernt wurde und dort nun drei separate Wohneinheiten mit den Nr. 15A, 15 B und 15 C vorhanden sind, die jedoch wiederum nur über ein Hauptpostfach mit der Nr. 15 am Gang verfügen, legte er in keiner Weise dar, wer Zugang zu diesem Postfach hat und wie die Verteilung der Postsendung auf die drei Wohneinheiten erfolgt und auf wie diese Situation allenfalls Einfluss auf Zustellungen an ihn genommen haben könnte. Dass es derlei Probleme gegeben habe, stellte er sohin lediglich pauschal, jedoch ohne weitere Begründung in den Raum.

Auch frühere Zustellprobleme im Aberkennungsverfahren des BFA konnten ihn, wie bereits erwähnt, offenkundig nicht zu entsprechenden Vorsorgemaßnahmen motivieren. Dass er demgegenüber in seinem Antrag vermeinte, er habe erst zuletzt nach Kenntnisnahme der Verhandlungsschrift des BVwG Nachforschungen angestellt bzw. Schritte zur Verhinderung von Zustellungsproblemen gesetzt, da ihm erst dadurch fehlgeschlagene Zustellungsversuche auch was Schriftstücke des BFA angeht bekannt geworden seien, steht vielmehr in Widerspruch zum Akteninhalt, dem zufolge er ja schon viel früher vom Ausgang des Aberkennungsverfahrens und der Nichtzustellbarkeit dieser Entscheidung in Kenntnis war und deshalb auch Akteneinsicht begehrte, die er dann aber gar nicht vollzog.

Schließlich wurde auch nicht nachvollziehbar, dass es, folgt man der Argumentation im gg. Antrag, über den gesamten Zeitraum seiner aufrechten Meldung an dieser Adresse hinweg wohl schon Probleme auch mit der Zustellung anderer Postsendungen an ihn gegeben haben muss, die ihn aber offenbar zu keinen Gegenmaßnahmen veranlasst haben.

Demgegenüber deutete die Aussage seines Unterkunftsgebers den Sicherheitsorganen gegenüber im Zuge ihrer Nachforschungen am Wohnsitz des Wiedereinsetzungswerbers darauf hin, dass er zum Teil unsteten Aufenthalts war, ohne aber diesem seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt gegeben und damit zumindest Vorsorge für die Weitergabe von wichtigen Informationen an ihn getroffen zu haben.

In einer Gesamtschau dieses Sachverhalts war zur Feststellung oben unter Punkt 1.3. zu gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A)

1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - etwa dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

1.2. Der gg. Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Lichte des Akteninhalts, der die Zustellung der Verhandlungsschrift per 13.07.2018 und damit Kenntnisnahme von der Säumnis diese Verhandlung betreffend nachwies, fristgerecht mit 26.07.2018 an das BVwG gerichtet.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG nämlich der in Asylverfahren seit dem 01.01.2014 nicht mehr anwendbaren Bestimmung des § 71 AVG ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (hier: § 33 Abs. 1 VwGVG) jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs. 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (vgl. VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 sowie auch VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559 sowie VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zln. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).

Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. zu § 46 VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).

Im Wiedereinsetzungsantrag sind, neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit, die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 19.06.1999, Zl. 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag jenes unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG [hier: § 33 Abs. 1 VwGVG] zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (vgl. VwGH vom 27.01.2005, Zl. 2004/11/0212 sowie auch VwGH vom 30.09.1990, Zl. 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Die Behörde [hier: das Bundesverwaltungsgericht] ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223 u.a.). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zur ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (vgl. VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002 sowie VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093).

Grundsätzlich kann die Unkenntnis von der Zustellung eines (hier:) Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet (vgl. z.B. VwGH vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0022).

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er ein detailliertes, sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217; vom 04.02.2000, Zl. 97/19/1484 sowie vom 02.10.2000, Zl. 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umstände keine Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte sowie welche Vorkehrungen der Antragsteller für den Fall der Entleerung der Hausbrieffachanlage ... traf, notwendig sein (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217; vom 04.02.2000, Zl. 97/19/1484 sowie vom 02.10.2000, Zl. 98/19/0198). Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/08/0545 sowie VwGH vom 21.09.1999, Zl. 97/18/0418).

In der Entscheidung des VwGH vom 02.10.2000, Zl. 98/19/0198 wurde insbesondere festgehalten, dass im Wiedereinsetzungsantrag insbesondere nähere Angaben dazu fehlen, wie oft eine Entleerung der Hausbriefanlage erfolgte und welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer für den Fall der Entleerung der Hausbriefanlage durch einen von ihm erwähnten Mitbewohner traf, damit ihm durch das Dazwischentreten einer dritten Person tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entginge. Im Hinblick auf das Fehlen derartiger Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl. z.B. VwGH vom 21. Dezember 1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239, sowie vom 4. Februar 2000, Zl. 97/19/1484).

3. Im gegenständlichen Fall ist es dem Wiedereinsetzungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, an der für den 10.07.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teil zu nehmen, und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt wurde.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, zumal der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung sämtliche Wiedereinsetzungsgründe anzuführen und glaubhaft zu machen hatte und das Gericht in Ansehung derselben zum gg. Ergebnis gelangte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stützen, der im Hinblick auf die hier relevanten Fragen inhaltsgleich zu § 33 Abs. 1 VwGVG ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Hinterlegung, Meldepflicht,
Mitwirkungspflicht, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag,
zumutbare Sorgfalt, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2112484.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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