TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 I403 2114279-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I403 2114279-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2018, Zl. "1002997406-14459593 EAST Ost" zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.03.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, gemeinsam mit seiner Familie im September 2009 an einer Demonstration gegen die Regierung Guineas in einem Stadion in Conakry teilgenommen zu haben. Das Stadion sei in weiterer Folge durch das Militär gestürmt worden und die Soldaten hätten begonnen, auf Demonstranten zu schießen. Hierbei seien die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden, während sein anderer Bruder verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei bei dem gegenständlichen Vorfall angeschossen worden, jedoch entkommen. Aus Angst vor staatlicher Verfolgung habe er in weiterer Folge Guinea verlassen.

2. Mit Bescheid vom 10.8.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Guinea festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.

Eine gegen den Bescheid vom 10.08.2015 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016, Zl. W226 2114279-3/14E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 29.03.2018 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2018 gab er an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Darüber hinaus habe er nunmehr von einem Freund Unterlagen erhalten, welche sein Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren untermauern würden. Der Beschwerdeführer werde in Guinea per Haftbefehl gesucht, es werde gegen ihn wegen Landesverrat und Aufständen gegen den Staat ermittelt.

Am 21.06.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er an, von einem Freund aus Guinea per Post vier Schriftstücke erhalten zu haben, welche sein Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren untermauern würden. Es würde sich um zwei Vorladungen des Beschwerdeführers vor die Behörden Guineas handeln, um einen Zeitungsartikel, welchem zu entnehmen sei, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde, sowie um einen Brief von der politischen Partei, welcher der Beschwerdeführer angehöre. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien nach wie vor aufrecht, jedoch habe der Beschwerdeführer durch die erhaltenen Schriftstücke nun Beweismittel für sein Vorbringen erhalten, welche er der Behörde vorlegen wolle. Neue Fluchtgründe gebe es keine.

4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.07.2018, zugestellt am 03.08.2018, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

5. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29.08.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" vorgelegt. Inhaltlich wurde moniert, die belangte Behörde hätte die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers inhaltlich prüfen müssen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen, sich mit der Sicherheitslage in Guinea, den Haftbedingungen sowie der Situation von Rückkehrern auseinanderzusetzen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; Spruchpunkt I. sowie II. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen; Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben bzw. in eventu dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erklärt wird und dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden, sowie Staatsangehöriger von Guinea. Mangels identitätsbezeugender Dokumente kann seine Identität nicht festgestellt werden. Er ist der Volksgruppe der Fulla zugehörig, Fulla ist auch seine Muttersprache. Er gibt an, sich zum islamischen Glauben zu bekennen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.

Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2015 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016, Zl. W226 2114279-3/14E als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 29.03.2018 den gegenständlichen Folgeantrag im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Er gibt an, als Folge seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung Guineas im Jahr 2009, im Zuge derer Militärangehörige auf Demonstranten geschossen hätten, der Gefahr einer illegitimen, staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein; dies war bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens, weswegen nicht von einem geänderten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Die Situation in Guinea hat sich in den letzten beiden Jahren nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ W226 2114279-3 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2014 erklärt, Guinea nach seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Stadion "Stade du 28. September" in Conakry am 28.09.2009 verlassen zu haben (in der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer noch behauptet, die Demonstration habe am 11.09.2010 stattgefunden). Das Stadion sei von Militärs gestürmt worden, welche begonnen hätten auf die Demonstranten zu schießen. Hierbei seien auch die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Sein anderer Bruder sei verhaftet worden, während der Beschwerdeführer selbst angeschossen worden sei, jedoch entkommen habe können. In weiterer Folge sei das Haus mit dem Geschäft sowie der Wohnung des Beschwerdeführers abgebrannt worden und sein Nachbar habe ihm gesagt, die Militärs, welche gerade seinen Bruder festgenommen hätten, würden in der Gegend nach Angehörigen der Volksgruppe Fulla suchen, sodass der Beschwerdeführer besser flüchten solle. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.06.2016 allerdings zum Schluss, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund einer staatlichen Verfolgung in Guinea nicht festgestellt werden könne.

Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10.05.2018 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 28.07.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2017 sowie das FRÄG 2018 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Es wurden auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. In der Erstbefragung am 29.03.2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe nun Unterlagen erhalten, aus welchen hervorgehe, dass in Guinea gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Es werde gegen ihn wegen Landesverrats und Aufständen gegen den Staat ermittelt. Weitere Gründe für seine neuerliche Antragstellung gebe es nicht.

In der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.05.2018 konkretisierte der Beschwerdeführer, von einem Freund aus Guinea vier Schriftstücke erhalten zu haben, welche als Beweismittel für seine staatliche Verfolgung in Guinea fungieren würden. Es handle sich hierbei um zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen durch die Behörden Guineas. Der Beschwerdeführer werde hierbei "Verdächtiger bzw. Zeuge" geführt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel einer Zeitung mit dem Namen "XXXX" in französischer Sprache vor, aus welchem hervorgehen würde, dass er in Guinea staatlich gesucht werde. Das letzte seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Schriftstück ist ein Brief der politischen Partei, welcher er angehöre. Auf die Frage des BFA, ob der Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen auch neue Fluchtgründe vorzubringen habe, gab dieser explizit Folgendes zu Protokoll (Niederschrift vom 21.06.2018, S. 3 und 4):

"F: Sind Ihre Fluchtgründe, welche Sie im Erstverfahren vorgebracht haben, noch aufrecht bzw. bestehen Sie noch?

A: Ja, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch immer und sind aufrecht. Ich habe jetzt die Beweismittel für mein Vorbringen bekommen und ich möchte diese der Behörde vorlegen.

.....

F: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?

A: Nein, neue Fluchtgründe habe ich keine..."

Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sowie der Authentizität der vorgelegten Beweismittel erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit deren Inhalt schon aus dem Grund, dass eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Guinea als Folge seiner Teilnahme an einer Demonstration in einem Stadion in Conakry im September 2009 bereits im Vorverfahren geprüft worden war und eine solche nicht festgestellt werden konnte. Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Bei den seitens des Beschwerdeführers im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen handelt es sich allenfalls um Beweismitteln zu seinem bereits im Erstverfahren vorgebrachten und inhaltlich rechtskräftig entschiedenen Fluchtvorbringen, jedoch um kein neues Vorbringen bzw. keinen neuen oder veränderten Sachverhalt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.

In der Beschwerde wurde der belangten Behörde vorgeworfen, sie hätte die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen gehabt (bzw. aus dem Französischen übersetzen hätte müssen) um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Beweismittel sehr wohl in das Deutsche übersetzen hat lassen, da die deutschen Übersetzungen dem Verwaltungsakt beiliegen. Jedoch verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln nicht indiziert ist, sofern der Beschwerdeführer, wie im konkreten Fall, keinerlei neue Fluchtgründe zum rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren vorbringt. Hinsichtlich des Verweises im Beschwerdeschriftsatz auf höchstgerichtliche sowie verwaltungsgerichtliche Judikatur betreffend der Erforderlichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit sowie einer Übersetzung von vorgelegten Beweismitteln ist festzuhalten, dass kein einziges der im Beschwerdeschriftsatz angeführten Judikate (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266; VwGH 28.06.2011, 2007/01/1018; VwGH 27.01.2000, 99/20/0488; VfGH 25.06.2014, U433/2013; BVwG 03.02.2014, W196 1434605-1) eine zurückweisende Entscheidung wegen rechtskräftig entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zum Gegenstand hatte. Dies erlaubt daher keinen Analogieschluss auf das gegenständliche Verfahren, da es an der für eine Analogie wesentlichen vergleichbaren Ausgangssituation und Interessenlage fehlt (vgl. VwGH 08.07.2009, 2007/21/0313).

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Guinea in den vergangenen 2 Jahren wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (S. 5 der Beschwerde) hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl mit der Sicherheitslage in Guinea (S. 12 des angefochtenen Bescheides), den Haftbedingungen in Guinea (S. 17 des angefochtenen Bescheides) als auch mit der Situation im Falle der Rückkehr einer geflüchteten Person nach Guinea (S. 24 des angefochtenen Bescheides) auseinandergesetzt, sodass auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht nachzuvollziehen ist.

Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet, eine diesbezügliche Änderung wurde vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nicht vorgebracht. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden.

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Daher sind die im gegenständlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel in Form von vier Schriftstücken zur Glaubhaftmachung seines bereits im Vorverfahren vorgebrachten und inhaltlich rechtskräftig abgehandelten Fluchtvorbringens unbeachtlich. Die vorgelegten Beweismittel würden allenfalls einen Grund für einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, sind jedoch keiner inhaltlichen Prüfung im Rahmen eines Folgeantrages auf internationalen Schutz zugänglich.

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist die maßgebliche Frage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise, so dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, welcher auf den in Art. 8 Abs. 2 EMRK geregelten Schutz des Privat- und Familienlebens verweist, für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der relativ kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von vier Jahren und fünf Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt, insbesondere unter Berücksichtigung seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 6 Monate unbedingt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Guinea keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ist daher abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. ist daher abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ist daher abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage klar.

5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dabei wird übersehen, dass § 17 BFA-VG - anders als § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2016/21/0081) - keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt: Neben dem Rechtsschutz der amtswegigen Prüfung im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, wie ihn der Beschwerdeführer vorliegend gestellt hat, ist somit unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, über einen unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Form einer Zurückweisung zu entscheiden (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, Folgeantrag, Identität der
Sache, Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches
Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Rückkehrentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2114279.4.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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