TE Bvwg Beschluss 2018/9/11 W218 1432821-2

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W218 1432821-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta

TAURER

als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX,

StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer"), ein Staatsangehöriger XXXX, stellte am 27.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tage von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers, bestellt für die Sprache Dari, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er illegal im Iran gelebt und Angst vor eine Abschiebung nach Afghanistan gehabt habe.

Auch die Angst vor Verfolgung und Bedrohung durch die Familie eines pashtunischen Mädchens, aufgrund einer enger geführten Beziehung, führte zum Verlassen der Heimat.

2. Am 11.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschers und Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid vom 29.01.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1

in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF

(Spruchpunkt (I.), sowie den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1

in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan angeführt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

5. Die Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2013 von der belangten Behörde vorgelegt.

6. Mit Beschluss vom 19.05.2014 zur Zl. W142 1432821-1/3E wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Am 11.12.2014 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

8. Datiert mit 20.10.2015 langte bei der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme bezugnehmend auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan ein. Diese wurde durch die Vorlage verschiedener Teilnahmebestätigungen ergänzt.

9. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 06.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).

10. Gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt I.) richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

11. Die Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2016 von der belangten Behörde vorgelegt und verzichtete die belangte Behörde an der Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

12. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.09.2018 an.

13. Mit Schreiben vom 04.09.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückziehe. Der Schriftsatz langte am 10.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein; die mündliche Beschwerdeverhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 10.09.2018 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der mit 15.02.2016 datierten Beschwerde gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens

§ 28 Abs. 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 10.09.2018 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.1432821.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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