Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W187 2163707-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.8.2018, W187 2163707-1/13E, dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) folgendermaßen zu lauten hat:
"Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt. Gegen die Abweisung der Erteilung von Asyl hat er Beschwerde erhoben.
2. Mit Erkenntnis vom 2.8.2018, W187 2163707-1/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen, dass es die Beschwerde gemäß "§ 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG" als unbegründet abweist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt. Gegen die Abweisung der Erteilung von Asyl hat er Beschwerde erhoben.
1.2 Mit Erkenntnis vom 2.8.2018, W187 2163707-1/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen, dass es die Beschwerde gemäß "§ 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG" als unbegründet abweist.
2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
...
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
...
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) ...
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) ...
Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) ..."
3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/57, lauten:
"§ 62. (1) ...
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."
3.2 Zu Spruchpunkt A) - Berichtigung
3.2.1 Nach § 6 BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.2 Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil zB die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen (VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021 mwN). Eine Berichtigung kann "jederzeit", somit ohne zeitliche Beschränkung, erfolgen (VwGH 19.12.2013, 2013/07/0155).
3.2.3 Gegenstand des Verfahrens war lediglich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005. Gerade im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 erwuchs der angefochtene Bescheid in Rechtskraft. Die übrigen genannten Bestimmungen waren nicht Gegenstand der Beschwerde und des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass lediglich ein Ausspruch auf Grundlage des § 3 AsylG 2005 zu treffen war. Daher ist der Spruch des genannten Erkenntnisses gemäß § 62 Abs 4 AVG 1991 iVm § 17 VwGVG zu berichtigen.
3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2163707.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018