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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §3 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/18/0074 E 19. Oktober 1999 95/18/0081 E 19. Oktober 1999 95/18/0082 E 19. Oktober 1999Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der W.K. G GesmbH in Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Norbert Lehner und Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in 2620 Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 1. Dezember 1994, Zl. Fr-241/94, betreffend Kostenersatz gemäß § 79 Abs. 2 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 13. Juli 1994 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung die Beschwerdeführerin gemäß § 79 Abs. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, zum Ersatz der im Zuge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG gegen einen näher bezeichneten slowakischen Staatsangehörigen angefallenen Kosten in der Höhe von
S 276,50. Im Kopf dieses Bescheides wurde (nach Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Fremden) angeführt: "Kostenersatz für angefallene Dolmetschkosten". Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
2. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1994 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 79 Abs. 2 FrG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 22 Abs. 1 FrG 1992 lautet (auszugsweise):
"§ 22. (1) Die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar;
..."
§ 79 Abs. 2 FrG 1992 lautet:
"§ 79. (1) ...
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 17 Abs. 2 Z. 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 18 Abs. 2 Z. 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen."
2. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde der slowakische Staatsangehörige Peter S. am 25. April 1994 im Gemeindegebiet von
S. als Prospektverteiler im Auftrag der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines zu sein. Zu diesem Sachverhalt wurde er in weiterer Folge am 26. April 1994 von der erstinstanzlichen Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung erließ daraufhin mit Bescheid vom 26. April 1994 gegen Peter S. gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 FrG ein bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Genannten am 26. April 1994 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung nicht Folge gegeben und solcherart einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltlich übereinstimmenden Bescheid erlassen.
4. Die damit von der belangten Behörde vertretene Ansicht, die "im Zuge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes" angefallenen Kosten (vorliegendenfalls: Dolmetscherkosten, siehe oben I. 1. und II. 2.) seien gemäß § 79 Abs. 2 FrG von der Beschwerdeführerin als derjenigen zu ersetzen, die den Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe, findet schon im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung.
Dass die belangte Behörde tatsächlich ausschließlich Kosten "im Zuge der Verhängung" des Aufenthaltsverbotes der Beschwerdeführerin in Rechnung stellen wollte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Gegenschrift, in der die belangte Behörde darauf verweist, der Betrag sei gemessen an dem mit der "Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Absetzen von Berichten durch die Sicherheitsorgane, niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetsch und letztlich faktischer Bescheiderlassung und Rechtsmittelbelehrung) verbundenen Verwaltungsaufwand" offensichtlich nicht überhöht.
5. Da die belangte Behörde nach dem Vorgesagten die Rechtslage verkannt hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichend und die Vorlage weiterer Beilagen nicht notwendig gewesen wäre.
Wien, am 19. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995180069.X00Im RIS seit
20.11.2000