TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W105 2185475-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W105 2185475-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zahl:

1124711403/161057299/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen wörtlich an: "In Afghanistan herrscht Krieg, die Sicherheitslage ist dort schlecht. Ich habe Angst vor den Leuten der Taliban und Daesh. Aus Angst um mein Leben habe ich beschossen, Afghanistan zu verlassen und zu fliehen". Befragt weiters, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte, gab er an, dass er Angst habe, im Krieg getötet zu werden. In Bezug auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern sowie drei Schwestern und zwei Brüder noch in Afghanistan leben würden. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.2000 geboren und daher minderjährig zu sein.

Sodann wurde zum Zwecke einer Altersbestimmung ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches die Ergebnisse einer Röntgenuntersuchung der Handwurzel bezüglich der Handskelettentwicklung, einer computertomographischen Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbeingelenksregion sowie einer zahnmedizinischen Untersuchung zusammenfassend beurteilen sollte. XXXX , FA für Rechtsmedizin, kam sodann in seinem Gutachten vom 27.09.2016 zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Röntgenuntersuchung der Schlüsselbeine am 14.09.2016 ein Mindestalter von XXXX Jahren bestand und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.07.2016 ein Mindestalter von XXXX Jahren. Diesen Mindestaltersangaben würde, so das Sachverständigengutachten, das fiktive Geburtsdatum XXXX entsprechen. Das festgestellte Mindestalter sei mit dem behaupteten Lebensalter nicht vereinbar.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde. Das abschließende Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien, welches ebenso zum Zwecke der Volljährigkeitsbeurteilung vom 24.10.2016 eingeholt wurde, dem eine körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2016, eine radiologischen Aufnahme der linken Hand vom 10.08.2016, ein Zahnpanoramaröntgen sowie ein Röntgenaufnahme der Schlüsselbeine zu Grunde liegen, kommt zum Ergebnis, dass das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Befundkonstellation der XXXX ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters an, dass er erwachsen wäre. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass in seinem Land seit Jahren Krieg herrsche. Seine Mutter habe Angehörigen der afghanischen Armee auf deren Geheiß eines Tages etwas gekocht und habe seine kleine Schwester anderen Kindern gesagt, dass seine Mutter für Amerikaner gekocht habe. Dies habe einen Skandal ausgelöst und hätten sie dann mit den Taliban Probleme bekommen. Diese hätten seinen Bruder erschossen und hätten sie seiner Familie einen Drohbrief geschickt, sodass er Angst bekommen habe. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Das BFA begründete die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unter Darlegung näherer Ausführungen zusammenfassend damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig wäre, sodass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsberater des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass seitens des BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. So habe das BFA eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Aufgrund der Ermordung seines Bruders durch die Taliban bleibe ihm keine andere Wahl, als Afghanistan zu verlassen, da seiner Familie vorgeworfen werde, die Amerikaner unterstützt zu haben. Ihm drohe im Heimatland asylrelevante Verfolgung und bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan. Im angefochtenen Bescheid sei nicht auf die Situation von Personen eingegangen worden, denen von radikal-islamischen Gruppierungen eine feindliche oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Das BFA habe es überdies unterlassen, seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zu Grunde zu legen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor sehr instabil. Zudem sei es für Rückkehrer extrem schwierig, sich an einem fremden Ort niederzulassen und sich dort eine Existenzsicherung aufzubauen.

3. In der Folge wurde für den 02.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin sowie ein Dolmetscher für die Sprach Pashtu teilnahmen.

In das Verfahren eingeführt wurden nachstehende Unterlagen:

-

Gutachten Mag. Karl MAHRINGER

-

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

* Anfragebeantwortung Dr. Ruttig vom 16.07.2018

* Bestätigung des Vereins " XXXX " vom 22.06.2018 betreffend die Teilnahme des BF an Volleyballeinheiten

* Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX " vom 30.07.2018

* zwei Empfehlungsschreiben der XXXX vom16.07.2018

* Teilnahmebestätigung " XXXX " vom 29.12.2017

* Empfehlungsschreiben XXXX vom 15.07.2018 und vom 29.12.2017

* Teilnahmebestätigung " XXXX " vom Dezember 2017

* Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs XXXX vom 12.12.2016

* Arztbrief 20.06.2018

* Zertifikat " XXXX " des Vereins XXXX

4. Mit Schriftsatz vom 27.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.08.2018, nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater zu den ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen Stellung und brachte zusammenfassend wie folgt vor:

Es sei davon auszugehen, dass die Taliban-Gegner ihn aufgrund deren guter Vernetzung in ganz Afghanistan auffinden könnten und für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative daher nicht bestehe. Weiters sei zu berücksichtigen, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung, die internationale Gemeinschaft einschließlich internationaler Streitkräfte unterstützen würden, ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden. Zur Sicherheitslage in den Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sei auszuführen, dass die Hauptstadt Kabul überdurchschnittlich oft das Ziel von Anschlägen sei und die Provinz Herat zu den Provinzen mit der höchsten bzw. einer steigenden Anzahl an zivilen Opfern zähle. Die Provinz Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e Sharif sei geostrategisch wichtig und würden regierungsfeindliche Truppen wie die Taliban oder der IS den Aufstand in der Provinz Balkh ausweiten. Auch könne zur Versorgungslage in Afghanistan keine generelle Aussage getroffen werden. Wenn Versorgung verfügbar sei, was jedoch eine Ausnahme darstelle, hänge diese stark vom Profil der zu versorgenden Person und den Umständen des Einzelfalls ab. Rückkehrern drohe meist Obdachlosigkeit und könnten sie ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht durch Arbeit oder Unterstützung decken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und stammt aus der Provinz Kapisa. Er beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.07.2016 die Gewährung internationalen Schutzes. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung (im Endstadium) leidet, die zudem in Afghanistan nicht behandelbar ist. Der Beschwerdeführer hat keine Schulbildung genossen und hat Berufserfahrung als Bauhilfsarbeiter.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er länger inhaftiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine sonstige Handlung oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer in Afghanistan gesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Er ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist auch nicht in medizinischer Behandlung.

Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 30.07.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer unbescholten. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er hat einen Deutschkurs besucht. Er hat zwischen September 2017 und Mai 2018 regelmäßig an Volleyball- und Fußballübungseinheiten des Vereins " XXXX " teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich gemeinnützig etwa bei der Frühjahrseinigung des Freilichtmuseums Stübing beteiligt und ebenso die Durchführung der Seniorenweihnachtsfeier der Gemeinde XXXX unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte insofern, als jedenfalls seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern in Afghanistan leben. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018):

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018)

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Ghor/Ghowr

Ghor ist 480 km von Kabul entfernt und grenzt an die Provinzen Herat, Badghis, Faryab, Sar-e Pul, Bamyan, Helmand und Farah. Ghor hat folgende administrative Einheiten: Taiwara/Taywara, Tolak/Tulak, Sagher/Saghar, Pasaband, Dolaina/Du Layna, Shahrak, Dawalatyar, Chahar Sada/Charsadra, Lal-o-Sari Jangle/Lal Wa Sarjangal und die Hauptstadt Chaghcharan (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.), heute bekannt als Firozkoh/Feroz Koh (Pajwhok 13.3.2018; vgl. Gandhara 14.2.2018). Firozkoh/Chaghcharan verfügt über einen regionalen Flughafen mit Linienbetrieb (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Ghor ist eine der unterentwickelten Provinzen des Landes (Pajhwok 12.11.2017). Das Straßennetzwerk besteht aus verfallenen und ländlichen Straßen (Gandhara 14.2.2018). Wegen ihrer Unwegsamkeit wurden die Straßen in der Provinz Ghor verwendet, um Drogen, aber auch Waffen zwischen dem Norden und dem Süden des Landes zu schmuggeln, so ein lokaler Polizeibeamter (Pajhwok 15.1.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 713.158 geschätzt (CSO 4.2017).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Die Provinz Ghor hat lange unter fehlender Aufmerksamkeit der afghanischen Regierung gelitten; so war beispielsweise die Rechtsstaatlichkeit nicht existent und schwerwiegende Menschenrechtsverletzung wurden nicht bestraft. Dennoch war es fast

2.700 Polizisten und Offizieren der Armee möglich, das weitläufige Gebiet der Provinz vor den Taliban zu schützen (NYT 7.8.2017). Im gesamten Jahr 2017 wurden 33 zivile Opfer (19 getötete Zivilisten und 14 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodeneinsätzen und Blindgängern/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 59% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Ghor

In der Provinz Ghor kam es im Juli 2017 zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Truppen; dabei kamen Taliban ums Leben (Tolonews 17.7.2017). Es werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Talibankämpfern (Khaama Press 12.2.2018; vgl. Tolonews 27.7.2017, Tolonews 17.7.2017) und IS-Anhängern (Tolonews

24.4.2017) zu befreien. Es kam zu Luftangriffen (Tolonews 24.4.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghor

Sowohl die Taliban als auch Sympathisanten des IS sind in der Provinz in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten aktiv (Khaama Press 23.7.2017). Regierungsbeamten zufolge wird die Anwesenheit von Taliban und einer Fraktion, die mit dem IS sympathisiert, von zwei Männern gestützt, die für ihre kriminellen Aktivitäten in der Provinz Ghor bekannt sind (NYT 7.8.2017). Kämpfe zwischen Anhängern der Taliban und des IS finden statt (Khaama Press 6.8.2017). 2017 waren in einigen abgelegenen Distrikten der Provinz Ghor, wie Taiwara, die Taliban aktiv (Tolonews 27.7.2017; vgl. Khaama Press 23.7.2017, AAN 7.8.2017). Anfang 2018 hätten Taliban vier Mitglieder eines Impfteams entführt und dann frei gelassen. Das Geschehen wurde vom Pressesprecher des Provinzgouverneurs bestätigt, jedoch vom Leiter des öffentlichen Gesundheitswesens dementiert (Pajhwok 11.3.2018; vgl. ZDF 2.1.2018). Im Jänner 2018 fand ein Selbstmordanschlag in der Provinzhauptstadt, Firozkoh, statt, bei dem zwei Personen ums Leben kamen (Pajhwok 12.1.2018). Sympathisanten des IS sind hauptsächlich in der östlichen Provinz Nangahar aktiv; nichtsdestotrotz, versuchen dessen Anhänger in anderen Teilen des Lands - inklusive des Nordens und Nordwestens - Fuß zu fassen. Beispielsweise wurde Ende Februar 2018 in Ghor ein lokaler Anführer des IS verhaftet (Khaama Press 12.2.2018). Im Jahr 2017 waren Mitglieder des IS in der Provinz aktiv (UNAMA 2.2018; vgl. Pajhwok 11.2.2018); diese scheinen keine formelle Verbindung zur IS-Gruppierung der Provinz Nangarhar [Anmerkung: Sympathisanten des IS sind hauptsächlich in Nangahar aktiv] zu haben (UNAMA 2.2018). Die Anhänger des IS in Ghor waren in einigen Distrikten aktiv (Khaama Press 23.7.2017). Auch wurden - einer Quelle zufolge - junge Männer und Kinder im Norden der Provinzhauptstadt Firozkoh von arabischsprachigen Anhängern des IS ausgebildet, die behaupteten, den direkten Befehlen des ISAnführers Abu Bakr al-Baghdadi zu unterliegen (Tolonews 9.6.2017). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene Vorfälle in Ghor registriert (ACLED

23.2.2018).

Quellen:

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (7.8.2017): Seesaw Conflict With Taliban Takes Toll in

Fallen Afghan District [Taiwara in Ghor], https://www.afghanistan-

analysts.org/miscellaneous/recommended-reading/seesaw-conflict-with-taliban-takes-toll-infallen-afghan-district-taiwara-in-ghor/, Zugriff 15.3.2018

-

ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED):

Islamic State in Afghanistan,

https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/, Zugriff 16.3.2018

-

AJ - Al Jazeera (21.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor,

https://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan171020142936566.html, Zugriff 15.3.2018

-

BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 15.3.2018

-

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):

Estimated Population of

Afghanistan 2017-2018,

http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86% D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report

Afghanistan Security Situation,

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_20

17. pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 15.3.2018

-

Gandhara (14.2.2018): Taliban Attack Strands Millions Without Air Travel,

https://gandhara.rferl.org/a/Afghanistan-ghor-kam-air-flights/29039939.html, Zugriff 15.3.2018

-

Khaama Press (12.2.2018): Senior ISIS leader arrested by Afghan forces in Ghor province,

https://www.khaama.com/senior-isis-leader-arrested-by-afghan-forces-in-ghor-province04473/, Zugriff 16.3.2018

-

Khaama Press (21.10.2017): UNAMA condemns Kabul mosque bombing that left 50 dead, 50 wounded,

https://www.khaama.com/unama-condemns-kabul-mosque-bombing-that-left-50dead-50-wounded-03685/, Zugriff 15.3.2018

-

Khaama Press (6.8.2017): ISIS claims several Taliban insurgents killed, wounded in Ghor clashes, https://www.khaama.com/isis-claims-several-taliban-insurgents-killed-wounded-inghor-clashes-03296/, Zugriff 15.3.2018

-

Khaama Press (23.7.2017): Taywara district center also falls to Taliban control in Ghor,

https://www.khaama.com/taywara-district-center-also-falls-to-taliban-control-in-ghor-province03202/, Zugriff 15.3.2018

-

NYT - The New York Times (7.8.2017): Seesaw Conflict With Taliban Takes Toll in Fallen Afghan District, https://www.nytimes.com/2017/08/07/world/asia/afghanistan-taliban-taiwara.html, Zugriff 16.3.2018

-

Pajhwok (13.3.2018): Police nab 6 robbers in Herat, Ghor, https://www.pajhwok.com/en/2018/03/13/police-nab-6-robbers-herat-ghor, Zugriff 15.3.2018

-

Pajhwok (11.3.2018): Abducted health workers released in Ghor, https://www.pajhwok.com/en/2018/03/11/abducted-health-workers-released-ghor, Zugriff 15.3.2018

-

Pajhwok (11.2.2018): Weapons seized, senior Daesh held in Ghor, https://www.pajhwok.com/en/2018/02/11/weapons-seized-senior-daesh-held-ghor, Zugrifff

16.3.2018

-

Pajhwok (10.2.2018): Ghor residents in trouble after water wells dry up,

https://www.pajhwok.com/en/2018/02/10/ghor-residents-trouble-after-water-wells-dry, Zugriff 16.3.2018

-

Pajhwok (12.1.2018): 2 killed, 6 injured in Ghor blast, https://www.pajhwok.com/en/2018/01/12/2-killed-6-injured-ghor-blast, Zugriff 15.3.2018

-

Pajhwok (12.11.2017): MRRD signs 151 contracts for potable water supply projects,

https://www.pajhwok.com/en/2017/11/12/mrrd-signs-151-contracts-potable-water-supplyprojects, Zugriff 15.3.2018

-

Pajhwok (o.D.): Introduction of Ghowr province, http://elections.pajhwok.com/en/content/introduction-ghowr-province, Zugriff 16.3.2018

-

Tolonews (27.7.2017): Afghan Security Forces Re-Take Control of Ghor's Taywara District,

https://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-security-forces-re-take-controlghor%E2%80%99s-taywara-district, Zugriff 15.3.2018

-

Tolonews (17.7.2017): 13 Taliban Killed in Attack on Security Outposts in Ghor,

https://www.tolonews.com/afghanistan/13-taliban-killed-attack-security-outposts-ghor, Zugriff 15.3.2018

-

Tolonews (9.6.2017): Daesh Militants Recruiting in Ghor Province:

Officials,

https://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-recruiting-ghor-province-officials, Zugriff 8.5.2018

-

Tolonews (24.4.2017): 80 Daesh Militants Killed in Afghan Airstrikes,

https://www.tolonews.com/afghanistan/80-daesh-militants-killed-afghan-airstrikes, Zugriff 15.3.2018

-

Pajhwok (15.1.2017): 3 smugglers detained with 100kg of opium in Ghor,

https://www.pajhwok.com/en/2017/01/15/3-smugglers-detained-100kg-opium-ghor, Zugriff 8.5.2018

-

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):

Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-

_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 15.3.2018

-

UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Ghor

Province District Atlas,

https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Ghor.pdf, Zugriff 15.3.2018

-

UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.): Afghanistan

Weekly Field Report, Week of 19 - 25 February 2018,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180226_afghanistan_weekly_field_rep ort_19-25_february_2018_en_0.pdf, Zugriff 16.3.2018

-

ZDF (2.1.2018): Taliban entführen Impfteam, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/zentralafghanistan-taliban-entfuehren-impfteam100.html, Zugriff 15.3.2018

Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).

Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).

Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).

Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der T

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten